Rückforderung von Kinderabsetzbeträgen ohne entsprechende Rechtsgrundlage
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Rückforderung im Jahr 1995 zu Unrecht bezogener Kinderabsetzbeträge entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer hat im Jahr 1995 für seinen Sohn und seine Tochter Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt 9.975,00 S bezogen. Die im Einkommensteuerverfahren des betreffenden Jahres im Zusammenhang mit der auswärtigen Berufsausbildung seiner Kinder als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Unterhaltsleistungen in Höhe von 199.656,00 S blieben in dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , 147-GA3BK-DVi/94 und 106-GA7BK-DVi/96, unberücksichtigt.
Mit Erkenntnis vom , B 426/97, hat der Verfassungsgerichtshof den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , soweit er die Einkommensteuer für das Jahr 1995 zum Gegenstand hatte, wegen Anwendung verfassungswidriger Bestimmungen aufgehoben, wobei die Beschwerde des Berufungsführers jenen Anlassfällen gleichgehalten wurde, die zur Aufhebung mehrerer die Familienbesteuerung betreffende Bestimmungen des EStG 1988 mit Erkenntnis vom , G 168/96 ua., geführt hatten.
Im fortgesetzten Verfahren sprach die Finanzlandesdirektion für Salzburg mit Bescheid vom , RV 11/1-7/98, erneut über die Einkommensteuer 1995 ab, wobei die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bestimmungen keine Anwendung fanden und neben dem Pauschbetrag des § 34 Abs. 8 EStG 1988 nach der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 168/96, angesprochenen "Prozentsatzmethode" ermittelte Unterhaltsleistungen in Höhe von 130.044,00 S als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurden.
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt vom Berufungsführer im Jahr 1995 für seinen Sohn und seine Tochter zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt 9.975,00 S zurück.
Dagegen wandte sich der Berufungsführer mit Berufung und nach Ergehen einer abweislichen Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag. Während das Finanzamt im Ergebnis die Auffassung vertritt, dass der ursprünglich rechtmäßigen Gewährung der Kinderabsetzbeträge im Jahr 1995 infolge der Aufhebung der Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 und der dem Berufungsführer zuerkannten Anlassfallwirkung die Rechtsgrundlage entzogen worden sei, woraus sich der materiellrechtliche Anspruch auf Rückforderung der rechtsgrundlos bezogenen Kinderabsetzbeträge ergebe, wendet der Berufungsführer ein, dass das Finanzamt den Rückforderungsbescheid auf keine geltende gesetzliche Bestimmung zu stützen vermocht, sondern diesen auf Grund einer denkunmöglichen Norminterpretation erlassen habe und daher einen inhaltlich rechtswidrigen Bescheid erlassen habe.
Nach der Geschäftsverteilung des unabhängigen Finanzsenates sind die jeweiligen Außenstellen für sämtliche dem unabhängigen Finanzsenat durch Abgabenvorschriften übertragenen Aufgaben hinsichtlich der im jeweiligen Bundesland gelegenen Finanzämter (Finanzlandesdirektion) zuständig. Da sich sämtliche Mitglieder der somit zuständigen Außenstelle Salzburg für befangen erklärt haben und eine Entscheidung durch ein Organ der Außenstelle Salzburg daher nicht möglich war, ist nach der Geschäftsverteilung des unabgängigen Finanzsenates die Außenstelle Feldkirch zur Entscheidung über die strittige Angelegenheit berufen. Derartige der Außenstelle Feldkirch übertragene Berufungsfälle fallen nach der Geschäftsverteilung in die Zuständigkeit des Senates 5.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die vom Berufungsführer vertretene Auffassung wurde im Ergebnis durch das zwischenzeitig ergangene, über einen gleichgelagerten Fall absprechende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 99/14/0299, bestätigt. Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G 168/96, ua. die lit. a der Z 3 des § 33 Abs. 4 EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993, und die Z 1 des § 34 Abs. 7 EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993, als verfassungswidrig aufgehoben habe. Der Verfassungsgerichtshof habe somit nicht nur die Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 aufgehoben, in der angeordnet werde, dass die Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls durch den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a abgegolten seien, sondern auch die Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a leg. cit., die dem Steuerpflichtigen den Anspruch auf Kinderabsetzbeträge einräume einschließlich dessen Verweis auf § 26 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, der die Grundlage für die Rückforderung zu Unrecht bezogener Kinderabsetzbeträge bilde. Infolge der Nichtanwendbarkeit der Bestimmung des § 26 FLAG 1967 sei der Behörde keine Rechtsgrundlage für die Erlassung eines Bescheides, mit dem die dem Beschwerdeführer gewährten Kinderabsetzbeträge hätten zurückgefordert werden können, zur Verfügung gestanden. Das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Erlassung eines entsprechenden Leistungsgebotes an den Beschwerdeführer habe auch nicht durch das Ergehen eines auf § 92 Abs. 1 BAO gestützten Feststellungsbescheides ersetzt werden können. Die bescheidmäßige Rückforderung der seinerzeit zur Auszahlung gelangten Kinderabsetzbeträge hätte nur auf Grundlage einer gesetzlichen Anordnung (Art. 18 B-VG) erfolgen dürfen
Da eine solche gesetzliche Anordnung aber auch im vorliegenden Fall ohne Zweifel nicht bestand, ist die Rückforderung der Kinderabsetzbeträge ohne entsprechende gesetzliche Grundlage erfolgt. Es war daher der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Feldkirch,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Rückforderung Kinderabsetzbetrag Rechtsgrundlage |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at