Angemietetes Arbeitszimmer im Wohnungsverband der Tochter
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0610-I/02-RS1 | Die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband der Tochter gelegenes, angemietetes Arbeitszimmer einer Lehrerin sind nicht abzugsfähig, wenn keine Notwendigkeit für ein derartiges Arbeitszimmer besteht. |
RV/0610-I/02-RS2 | Krankheitskosten stellen dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen dar. Der Abzug eines Selbstbehaltes unterbleibt jedoch nur bei Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer steuerlich anzuerkennenden Behinderung stehen. Nicht behinderungskausale Aufwendungen führen nur dann zu einer Verminderung der Bemessungsgrundlage, wenn der Selbstbehalt überstiegen wird. |
RV/0610-I/02-RS3 | Optische Brillen ohne besondere Schutzfunktion gehören zum normalen Lebensbedarf und stellen trotz beruflicher Verwendung keine Arbeitsmittel dar. Die diesbezüglichen Aufwendungen können nur als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden. |
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch Mag. Wolfgang Reitschuler, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2000 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe, datiert mit , beim Finanzamt eingelangt am , beantragte die Steuerpflichtige die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2000. Dabei begehrte sie die Anerkennung von - in der Folge unbestritten gebliebenen - Sonderausgaben. Weiters wurde die bemessungsgrundlagenmindernde Anerkennung von Aufwendungen als Werbungskosten und als außergewöhnliche Belastungen beantragt.
Mit Bescheid vom führte das Finanzamt die Veranlagung durch und wich von der Erklärung lediglich hinsichtlich des Punktes "Aufwendungen für ein Arbeitszimmer" ab, in dem es diese nicht als Werbungskosten anerkannte. Begründend dazu führte das Finanzamt aus, bei nichtselbstständig Beschäftigten sei der Mittelpunkt der Tätigkeit der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Arbeitsplatz, und zwar auch dann, wenn die Arbeit zum Teil außerhalb desselben ausgeführt werde.
In der Berufung gegen diesen Bescheid führte die Steuerpflichtige aus, sie habe ihr Arbeitszimmer disloziert angemietet, weshalb sie um Anerkennung der Aufwendungen ersuche.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom wurde damit begründet, dass die Anmietung des Arbeitszimmers nicht notwendig sei, da der Berufungswerberin ein Büro am Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.
Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass ihr weder am Arbeitsplatz noch im eigenen Wohnungsverband ein Arbeitszimmer zur Verfügung stehe, weshalb ein Büro außerhalb des Wohnungsverbandes zur Zwecke aller erforderlichen Vor-, Auf- und Nachbereitungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule unbedingt notwendig sei. Am Arbeitsplatz seien diese Arbeiten und auch die Unterbringung ihrer Unterrichts- und Lehrmittel, Bücher, Zeitschriften, Schreibbehelfe und ihres Computers mit Zubehör an Hard- und Software nicht möglich und auch nicht erlaubt. Dafür verwende sie ihr angemietetes Büro ebenso wie für die Erstellung notwendiger Arbeits-, Vortrags- und Lehrmittel. Auch sei auf Grund ihrer Behinderung (seit 2002 50%, davor 30%) ein Büro in unmittelbarer Schulnähe und in unmittelbarer Nähe der naturwissenschaftlichen Fakultät für die Beschaffung von Arbeitsunterlagen notwendig.
Darüberhinaus könne die Schule nur während der Unterrichtszeit betreten werden. Daher sei ein Zutritt in der unterrichtsfreien Zeit und in der Ferienzeit nicht möglich.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Berufungswerberin, welche als Lehrerin an einer Schule tätig ist und im Berufungsjahr die Fächer Biologie und Hygiene, Physik, Chemie und Gesundheitslehre unterrichtete, beantragt die Anerkennung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in Höhe von S 36.000,00 als Werbungskosten. Dieses Arbeitszimmer befindet sich in der Eigentumswohnung ihrer Tochter, welche ein Gesamtausmaß von 98 m² umfasst und aus vier Zimmern, einer Wohnküche, einem Bad, einem WC, einem Abstellraum, einem Gang und zwei Balkonen sowie Kellerabteil und Tiefgaragenabstellplatz besteht. Diese Wohnung wurde im Kalenderjahr 2000 von der Tochter und ihrem Lebensgefährten bewohnt. Eines der Zimmer mit einer Fläche von ca. 18 m² stellt das gegenständliche Arbeitszimmer dar.
Die Berufungswerberin selbst bewohnte gemeinsam mit ihrem Gatten eine Wohnung im Ausmaß von 110 m², bestehend aus Wohnzimmer, Arbeitsküche, zwei kleinen Schlafzimmern, einem Arbeitszimmer (für den Gatten), einem Ankleidezimmer, einem Bad, einem WC und einem Abstellraum.
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten.
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, dass Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen. Ausgenommen davon sind Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
Auf Grund der Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 können bei der Berechnung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer von Lehrern nicht abgezogen, da sich der Mittelpunkt der Tätigkeit bei unterrichtenden Berufen an dem Ort befindet, an dem das Wissen weitergegeben wird ().
Im gegenständlichen Fall beruft sich die Einschreiterin darauf, dass die oben zweitgenannte Gesetzesbestimmung in ihrem Fall nicht anwendbar sei, da sich ihr Arbeitszimmer nicht in ihrem eigenen Wohnungsverband befindet.
Dazu ist anzumerken, dass sich das gegenständliche Arbeitszimmer tatsächlich nicht in der von der Berufungswerberin und ihrem Ehegatten genutzten Wohnung befindet. Trotzdem scheint eine Anwendung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 im gegenständlichen Fall nicht ausgeschlossen, da das beruflich genutzte Zimmer im Wohnungsverband der Tochter angesiedelt ist. Diesbezüglich ist - auf Grund des familiären Naheverhältnisses - eine private Nutzung (durch die Tochter) ebenso wenig ausgeschlossen, wie bei einem Arbeitszimmer, das sich in einem Wohnungsverband befindet, welcher von einer Familie mit Kindern bewohnt wird. Einer derartigen Auslegung der bezughabenden Gesetzesbestimmung steht jedenfalls die Textierung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 nicht entgegen, die lediglich von einem in einem Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer, nicht jedoch von einem im eigenen Wohnungsverband gelegenen Zimmer spricht.
Geht man jedoch davon aus, dass das im Wohnungsverband der Tochter angesiedelte Zimmer nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 fällt, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit allfällig entstandener Aufwendungen erfüllt sind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB ) besteht eine Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nur dann, wenn die ausgeübte Tätigkeit die Haltung eines beruflich genutzten Arbeitszimmers unbedingt notwendig macht und der beruflich genutzte Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflichen Zwecken dient. Hinsichtlich der Notwendigkeit für die Haltung eines Arbeitszimmers ist auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , 99/15/0055, hinzuweisen, nach der für einen Lehrer keine Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers besteht, wenn er die entsprechenden Vorbereitungs- und Korrekturarbeiten etwa in einem Lehrerzimmer, einem Konferenzzimmer oder in leer stehenden Klassenzimmern verrichten kann (siehe dazu auch ). Es ist auch als zumutbar anzusehen, dass Arbeiten nicht an einem fixen Schreibtisch erbracht werden und Unterlagen zwischendurch - etwa in einem Aktenkoffer - verstaut werden. Nach den genannten Erkenntnissen steht fest, dass Lehrer, die für Vorbereitungs- und Korrekturarbeiten ein eigenes Arbeitszimmer außerhalb des Arbeitsplatzes verwenden, was sicherlich zu einem angenehmeren und auch leichteren Arbeiten führt, dies eben aus diesen privaten Motiven tun. Steuerrechtlich führt die Überlagerung der beruflichen durch derartige private Motive aber zur Nichtabzugsfähigkeit der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen.
Diese Grundsätze sind auch auf ein angemietetes Arbeitszimmer anzuwenden. Dies insbesondere dann, wenn es sich im Wohnungsverband der Tochter befindet und dadurch ein nicht nur unbedeutender Zusammenhang zur privaten Lebensführung besteht. Zu den Einwänden der Berufungswerberin im Vorlageantrag, der Zutritt zu den Räumlichkeiten der Schule wäre ihr nur während der Unterrichtszeit möglich, ist anzumerken, dass diese unter obigen Gesichtpunkten betrachtet, die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers auch nicht untermauern können. Einerseits entspricht es der allgemeinen Übung, dass Lehrpersonen jederzeit über die Möglichkeit verfügen, das Schulgebäude zu betreten und ihnen zu diesem Zweck auf Wunsch auch Schlüssel des Gebäudes ausgehändigt werden. Andererseits erstrecken sich die Unterrichtszeiten gerade bei dem Schultyp, in dem die Berufungswerberin unterrichtet, nahezu auf den ganzen Tag, sodass auch dadurch ein ausreichender Zutritt zur Schule gewährleistet ist. Auch befindet sich die Wohnung der Berufungswerberin in einer Entfernung von 2,1 km zur Schule und ist mit dem PKW je nach Verkehrslage in wenigen Minuten erreichbar. Es spricht somit auch die ins Treffen geführte Behinderung (Gehbehinderung) nicht für die Notwendigkeit eines (noch näher) bei der Schule befindlichen Arbeitszimmers. Eine derartig kurze Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Schule ist nämlich auch bei Vorliegen einer Gehbehinderung zumutbar. Der Hinweis, das Arbeitszimmer wäre auch wegen der Nähe zur Naturwissenschaftlichen Fakultät notwendig, erweist sich auch nur als bedingt richtig. So befinden sich nur wenige (zwei) Institute der naturwissenschaftlichen Fakultät in unmittelbarer Nähe der Schule und des Arbeitszimmers, während die Mehrzahl der Institute sich an Orten befindet, die von der Wohnung der Berufungswerberin aus mit nahezu dem gleichen Zeitaufwand erreichbar sind, wie von der Schule oder dem Arbeitszimmer aus. Letztlich kann auch der Hinweis auf die Unterbringung der Unterrichts- und Lehrmittel sowie diverser Literatur im Arbeitszimmer nicht überzeugen. Derartige Lager- und Aufbewahrungsmöglichkeiten benötigt jeder Lehrer, ohne dazu über ein eigenes Arbeitszimmer verfügen zu müssen.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Anmietung des Arbeitszimmers aus der Sicht der Erwerbstätigkeit der Berufungswerberin nicht notwendig war, weshalb die diesbezüglich beantragten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden können. Bestärkt wird diese Ansicht noch durch zwei weitere Gesichtspunkte.
Einerseits hat die Tochter der Berufungswerberin - nach den Angaben in der Beantwortung des Vorhaltes vom - ca. S 10.000,00 pro Monat für ihre Wohnung aufzuwenden. Dies bei eigenen Einkünften, die in den Jahren 1995 bis 1998 weit unter den monatlichen Belastungen lagen und erst in den Jahren ab 1999 - nach Abschluss des eigenen Studiums - zu deren Bestreitung und zu einer (bescheidenen) Lebensführung ausreichten. Es ist somit durchaus wahrscheinlich, dass die Zahlungen - welche im Übrigen nur durch händische Kasseneingangsbelege für die Monate Jänner bis März 2000 belegt und somit nicht zweifelsfrei nachgewiesen wurden - Unterhaltsleistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes darstellten, was eine Abzugsfähigkeit ebenfalls ausschließt.
Letztlich hat die Berufungswerberin trotz weiterhin aufrechter Lehrverpflichtung im Jahr 2002 über kein angemietetes Arbeitszimmer mehr verfügt. Auch diese Tatsache offenbart, dass die Haltung eines eigenen (angemieteten) Arbeitszimmers für die Berufsausübung nicht notwendig war und ist.
Im Zuge der Bearbeitung der gegenständlichen Berufung ist noch aufgefallen, dass von der Berufungswerberin u.a. Aufwendungen für zwei Brillen, Literatur und Telefongebühren als Werbungskosten geltend gemacht wurden.
a) Brillen
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Bei diesen Brillen handelt es sich um optische Brillen (Vorhaltsbeantwortung vom ). Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 94/14/0154, dienen optische Brillen dem Ausgleich einer Sehschwäche und sind daher medizinische Hilfsmittel. Diese Funktion verlieren derartige Brillen auch nicht dadurch, dass sie ausschließlich bei der Berufstätigkeit verwendet oder gar am Arbeitsplatz verwahrt werden. Auch wurden über ausdrückliches Befragen im Vorhalt vom keine Eigenschaften angeführt, die etwa eine besondere (Schutz)Funktion dieser Brillen offenbart hätten. Sie sind daher keine Arbeitsmittel sondern gehören zum normalen Lebensbedarf, weshalb ein Werbungskostenabzug nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 ausgeschlossen ist.
Die Aufwendungen in Höhe von S 2.741,00 sind aber als außergewöhnliche Belastung unter Anrechnung eines Selbstbehaltes anzusetzen.
b) Literatur
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Von der Berufungswerberin wurden im Jahr 2000 drei periodisch erscheinende Druckwerke (Medical Tribune, Bild der Wissenschaft, Spektrum der Wissenschaft) im Abonnement bezogen. Nach Literatur (vgl. bspw. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988, § 16 Tz 68, Stichwort "Fachliteratur") und Rechtsprechung (vgl. bspw. ) ist bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss (vgl. auch , , 0254). Aus diesem Grund stellen Aufwendungen zum Erwerb von Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung dar.
Die von der Berufungswerberin bezogenen Zeitschriften stellen Literatur dar, die in Verschleissstellen der breiten Öffentlichkeit angeboten und auch von zahlreichen interessierten, nicht auf die Berufsgruppe der Berufungswerberin beschränkten, Lesern erworben werden. Diese Tatsache wurde auch nicht bestritten, selbst wenn die Berufungswerberin den Leserkreis vorwiegend bestimmten Berufsgruppen zuordnet. Es ist daher nicht von Bedeutung, dass die Berufungswerberin ausführt, sie benötige diese Werke zur beruflichen Fort- und Weiterbildung und würde sie nicht aus privatem Interesse kaufen. Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 umfasst nämlich genau jene Aufwendungen, die (auch) von beruflichem Nutzen sind und die zur Förderung der Tätigkeit oder des Berufes dienen. Die persönlichen Beweggründe für die Anschaffung spielen dabei keine Rolle, da bei der Beurteilung der Abzugsfähigkeit - wie oben ausgeführt - eine typisierende Betrachtungsweise zu Grunde zu legen ist.
Die Aufwendungen für die Abonnements (S 492,00, S 1.011,00 und S 1.080,00) können daher nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
c) Telefonkosten
Im Vorhalt vom wurde die Berufungswerberin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kosten des Telefons in der Wohnung von ihrem Gatten getragen wurden. Diese Tatsache wurde in der Beantwortung des Vorhaltes nicht bestritten. Der allgemein gehaltene Hinweis, beide Ehepartner seien für die Bestreitung der Aufwendungen für die Telefonbenützung zuständig, gibt nämlich keinerlei Auskunft darüber, wer die Kosten tatsächlich aus seinem Einkommen getragen hat.
Aufwendungen, die nicht vom Steuerpflichtigen getragen werden können aber niemals als Werbungskosten abgezogen werden.
Die beantragten Werbungskosten sind daher um S 1.228,00 zu kürzen.
Zusammenfassung der abzugsfähigen, auf das Pauschale anrechenbaren Werbungskosten:
beantragt S 48.918,00
- Aufwendungen für das Arbeitszimmer - S 36.000,00
- Brillen - lt. a) oben - S 2.741,00
- Literatur - lt. b) oben - S 2.583,00
- Telefonkosten - lt. c) oben - S 1.228,00
abzugsfähig S 6.366,00
Hinsichtlich der als außergewöhnliche Belastungen angeführten Ausgaben ergeben sich folgende Überlegungen:
Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein.
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen.
3. sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Weiters bestimmt § 34 Abs. 6 EStG 1988, dass Aufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden können.
Die Berufungswerberin hatte im Jahr 2000 zahlreiche krankheitsbedingte Aufwendungen zu tragen. Krankheitsbedingte Zahlungen stellen dem Grunde nach zweifelsfrei eine außergewöhnliche Belastung dar. Sind die Aufwendungen durch eine Behinderung im Sinne des Steuerrechts verursacht, entfällt die Anrechnung eines Selbstbehaltes.
Bei den von der Berufungswerberin zu leistenden Zahlungen handelt es sich nur zum Teil um Aufwendungen, die durch ihre Behinderung verursacht sind. Dies wurde der Berufungswerberin im oben erwähnten Vorhalt mit der Bitte um Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Nach den eigenen Ausführungen wurden folgende Ausgaben durch die Behinderung verursacht:
Arzt-Selbstkosten S 791,00
Pysiotherapie S 3.640,00
Behandlungsvorschreibungen S 3.079,00
Heilmittel und Rezeptgebühren S 5.738,00
behinderungsbedingte Kosten der Heilbehandlung S 13.248,00
Zusätzlich wurden noch S 1.470,00 an Fahrtkosten zur Physiotherapie beantragt. Über Nachfrage im oben erwähnten Vorhalt führte die Berufungswerberin aus, diese Fahrten wären nicht mit ihrem eigenen Fahrzeug, für dessen Benutzung zusätzlich zu den oben angeführten behinderungsbedingten Aufwendungen noch der Pauschalbetrag von S 25.200,00 jährlich, als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt zum Abzug kommt, durchgeführt worden. Diese Fahrten hätte ihr Gatte mit seinem eigenen PKW absolviert, da sie nicht in der Lage gewesen sei, diese Fahrten selbst durchzuführen. Daraus ergäbe sich ein zusätzlicher Entschädigungsaufwand. Dass die Berufungswerberin ihrem Gatten für diese Fahrten tatsächlich das amtliche Kilometergeld bezahlt hätte wurde konkret weder behauptet noch nachgewiesen. Auch ist es im Familienverband absolut unüblich, für derartige Fahrten Kostenersätze zu leisten und ergibt sich diese Art der Hilfestellung bereits aus der ehelichen Beistandspflicht. Der Abzug dieser Fahrtkosten durch die Berufungswerberin ist somit nicht möglich.
Die außergewöhnlichen Belastungen ohne Anrechnung eines Selbstbehaltes betragen somit:
Kosten der Heilbehandlung S 13.248,00
Pauschbetrag § 35 Abs. 3 EStG 1988 S 3.324,00
KFZ-Pauschale wegen Gehbehinderung S 25.200,00
S 41.772,00s
An außergewöhnlichen Belastungen mit Anrechnung eines Selbstbehaltes verbleiben folgende nicht behinderungsbedingte Aufwendungen:
Brillen - siehe oben unter a) S 2.741,00
Arzt-Selbstkosten S 3.077,00
Behandlungsvorschreibung 10/00 S 17,60
S 5.835,60
Diese Aufwendungen entfalten jedoch keine steuerlichen Auswirkungen, da sie den nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berechnenden Selbstbehalt nicht übersteigen.
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Die Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2000
errechnet sich demnach wie folgt: | ||||||
Einkünfte
aus nichtselbstständiger Arbeit: | ||||||
Bezugsauszahlende Stelle | stpfl. Bezüge (KZ 245) | |||||
B. | 474.639,00 | S | ||||
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht | ||||||
berücksichtigen konnte | -6.366,00 | S | ||||
Werbungskosten ohne Anrechnung auf | ||||||
das Pauschale | -2.880,00 | S | ||||
Gesamtbetrag
der Einkünfte | 465.393,00
| S | ||||
Sonderausgaben | -9.583,50 | S | ||||
Kirchenbeitrag | -1.000,00 | S | ||||
außergewöhnliche Belastungen | -41.772,00 | S | ||||
Einkommen | 413.037,50
| S | ||||
Die Einkommensteuer beträgt: | ||||||
0% für die ersten S
| 50.000,00 | 0,00 | S | |||
21% für die
nächsten S | 50.000,00 | 10.500,00 | S | |||
31% für die weiteren S
| 200.000,00 | 62.000,00 | S | |||
41% für die restlichen S
| 113.000,00 | 46.330,00 | S | |||
Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge | 118.830,00
| S | ||||
Allgemeiner Absetzbetrag | -5.978,00 | S | ||||
Verkehrsabsetzbetrag | -4.000,00 | S | ||||
Arbeitnehmerabsetzbetrag | -1.500,00 | S | ||||
Steuer
nach Abzug der Absetzbeträge | 107.352,00
| S | ||||
Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug (KZ
220) | ||||||
nach Abzug des Freibetrages von S 8.500.- mit 6% | 4.360,98 | S | ||||
Einkommensteuer | 111.712,98
| S | ||||
anrechenbare Lohnsteuer (KZ 260) | -105.675,50 | S | ||||
festg.
Einkommensteuer(nachzahlung) ger. gem. § 204 BAO | 6.037,00 | S | ||||
(dieser Betrag entspricht 438,73 EURO) | ||||||
festges. Einkommensteuer(nachforderung) lt. BVE | 1.040,00 | S | ||||
Nachforderungsbetrag | 4.997,00 | S |
Es war somit wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 35 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Arbeitszimmer Lehrerin Professorin Notwendigkeit behinderungsbedingte Aufwendungen Brille Telefonkosten Literatur Aufwendungen für die Lebensführung |
Verweise | |
Anmerkung | Die Nichtabzugsfähigkeit der Kosten des Arbeitszimmers ergibt sich vorliegend nicht aus der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, die nur im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer umfasst, sondern aus der schon vor dem StruktanpG 1996 bestehenden Judikatur des VwGH, wonach nicht notwendige und nicht ausschließlich beruflich genutzte Arbeitszimmer dem Abzugsverbot unterliegen. |
Zitiert/besprochen in | UFSjournal 2009, 45 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at