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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.09.2003, RV/0350-W/02

Repräsentationsaufwendungen, verdeckte Ausschüttungen, Anrechnung inländischer Kapitalertragsteuer


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Miterledigte GZ:
RV/0349-W/02

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Kalcik & Co SteuerberatungsGmbH., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften in Wien, betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1992 bis 1995, Gewerbesteuer für die Jahre 1992 und 1993, Umsatzsteuer für die Jahre 1992 bis 1996, Kapitalertragsteuer für die Jahre 1992 bis 1995, Einheitswert, Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent ab dem und ab dem , entschieden:

Die Berufungen gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1992 bis 1995, Gewerbesteuer für die Jahre 1992 und 1993, Umsatzsteuer 1993 und 1996 und Kapitalertragsteuer für die Jahre 1993 bis 1995 werden als unbegründet abgewiesen.

Die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1992 und 1995, Gewerbesteuer für das Jahr 1992, Umsatzsteuer für die Jahre 1993 und 1996 und Kapitalertragsteuer für die Jahre 1993 bis 1995 bleiben unverändert.

Die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1993 und 1994 und Gewerbesteuer für das Jahr 1993 werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Berufungen gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1992 und 1995 werden als zurückgenommen erklärt.

Die Berufungen gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1994, Einheitswert, Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent ab dem und ab dem sowie Kapitalertragsteuer für das Jahr 1992 werden als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Betriebsgegenstand der mit Gesellschaftsvertrag vom errichteten Bw. ist der Handel und die Vermittlung von Elektronikgeräten.

Im berufungsgegenständlichen Zeitraum waren am Stammkapital B.G. und M.G. mit je S 125.000,00 (€ 9.084,10) sowie X.G. mit S 250.000,00 (€ 18.168,21) beteiligt. Geschäftsführer war B.G.

Anlässlich einer bei der Bw. durchgeführten Betriebsprüfung (BP) wurden die zu den berufungsgegenständlichen Nachforderungen führenden folgenden, im BP-Bericht vom bzw. in der Niederschrift über die Schlussbesprechung (im folgenden "Niederschrift") vom dargestellten Feststellungen getroffen.

Die Darstellung dieser BP-Feststellungen erfolgt in Punkte gegliedert analog der Darstellung der Berufungspunkte in der Berufungsschrift:

  • 1. und 3. Repräsentationsaufwendungen:

Nichtabzugsfähige Repräsentationsaufwendungen in Höhe von S 36.784,80 (€ 2.673,26) brutto wurden bei der Ermittlung der Einkünfte 1993 gemäß § 12 Abs. 1 Z. 3 KStG 1988 außerbilanzmäßig zugerechnet. Darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von S 1.850,80 (€ 134,50) wurde gekürzt (Tz. 26 BP-Bericht, Tz. 2 und Tz. 8 Niederschrift).

2. Vorsteuerkorrektur:

Im Jahr 1996 (Nachschauzeitraum) seien Akontozahlungen für Honorare mit 20 % Vorsteuer auf das Konto "Honorare" gebucht worden. Da bis zum keine Honorarrechnungen vorgelegen seien, sei der Saldo des Kontos "Honorare" von der Bw. auf das Verrechnungskonto des B.G. gebucht worden, wobei die bereits geltend gemachten Vorsteuern per nicht korrigiert worden seien. Daher sei der geltend gemachte Vorsteuerbetrag in Höhe von S 21.333,32 (€ 1.550,35)abzuerkennen (Tz. 16 BP-Bericht, Tz. 1 Niederschrift).

4. Kapitalertragsteuer:

Die gewinnmindernd verbuchte Kapitalertragsteuer sei außerbilanzmäßig zuzurechnen, und zwar im Jahr 1993 S 7.740,00 (€ 562,49), im Jahr 1994 S 7.279,00 (€ 528,99) und im Jahr 1995 S 1.690,00 (€ 122,82) (Tz. 28 BP-Bericht, Tz. 10 Niederschrift).

5 a und 5 b. Aufwendungen für PKW:

Da die Gattin des Geschäftsführers Leasing-, Kredit- und Versicherungsnehmerin der PKW Mercedes Benz 300 SE und BMW 325 i Cabrio sei, seien die diesbezüglich von der Bw. gewinnmindernd geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von S 39.747,00 (€ 2.888,53) im Jahr 1992, von S 490.233,46 (€ 35.626,65) im Jahr 1993, von S 272.882,00 (€ 19.831,11) im Jahr 1994 und von S 125.080,00 (€ 9.089,92) im Jahr 1995 als verdeckte Ausschüttungen zu beurteilen und der Kapitalertragsteuer zu unterwerfen (Tz. 30 BP-Bericht, Tz. 12 a und 15 Niederschrift).

6. Aufwendungen für Telefon:

Die neben den Rechnungen für einen Geschäftsanschluss und ein Mobiltelefon der Bw. aufwandswirksam verbuchten privaten Telefonrechnungen für Z.G., B.G. und E.G. seien als verdeckte Ausschüttungen in Höhe von S 131.643,60 (€ 9.566,91) im Jahr 1993, von S 125.824,50 (€ 9.144,02) im Jahr 1994 und von S 98.340,04 (€ 7.146,65) im Jahr 1995 zu beurteilen und der Kapitalertragsteuer zu unterwerfen (Tz. 30 BP-Bericht , Tz. 12 b und 15 Niederschrift).

7. Übernahme von Kurskosten:

Die im Jahr 1993 von der Bw. getragenen Kosten einer Hörerkarte des Wiener Volksbildungsvereines für Y.G. in Höhe von S 2.100,00 (€ 152,61) seien als verdeckte Ausschüttung zu beurteilen und der Kapitalertragsteuer zu unterwerfen (Tz. 30 BP-Bericht, Tz. 12 e und 15 Niederschrift).

Die aufgrund der BP-Feststellungen im Bereich der Körperschaftsteuer getroffenen Feststellungen fanden Berücksichtigung bei der Ermittlung der Gewerbesteuer 1992 und 1993.

In der dagegen erhobenen Berufung vom brachte die Bw. folgendes vor:

  • 1. Repräsentationsaufwendungen:

Das von der BP als Repräsentationsaufwand beurteilte Kunstblumenarrangement existiere noch immer und diene der Dekoration der Büroräume.

2. Vorsteuerkorrektur:

Die von der BP im Jahr 1996 korrigierte Vorsteuer sei schon in der Umsatzsteuererklärung für 1996 berichtigt worden. Die Umsatzsteuererklärung für 1996 sei während des BP-Zeitraumes eingereicht worden, wovon die BP verständigt worden sei.

3. Repräsentationsaufwendungen:

Zu dem hinzugerechneten nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwand in Höhe von S 36.784,80 (€ 2.673,26) habe die BP keine Begründung abgegeben.

4. Kapitalertragsteuer:

Betreffend die außerbilanzmäßige Zurechnung der gewinnmindernd verbuchten Kapitalertragsteuer habe die BP die ihr vorgelegten Bankauszüge nicht berücksichtigt.

Die anzurechnende Kapitalertragsteuer betrage im Jahr 1993 S 7.655,88 (€ 556,37), im Jahr 1994 S 25.735,41 (€ 1.870,27) und im Jahr 1995 S 496,58 (€ 36,09).

Daher stimme die von der BP hinzugerechnete Kapitalertragsteuer nicht mit den Tatsachen überein.

Weiters habe die BP die Erlöse Bankzinsen nicht ausgeschieden. Diese Bankzinsen seien jedoch durch die Kapitalertragsteuer bereits endbesteuert.

5 a. und 5 b. Aufwendungen für PKW:

Die Behandlung der Aufwendungen für den PKW Mercedes Benz 300 SE (Leasing-, Kredit- bzw. Versicherungsnehmerin E.G.) als verdeckte Ausschüttungen sei nicht zu Recht erfolgt. Der PKW sei aufgrund einer Vereinbarung mit E.G. von der Bw. übernommen worden. Die Bw. habe sich verpflichtet, alle Kosten zu übernehmen, auch wenn die Belege nicht auf den Namen der Bw. lauten würden. Der PKW sei von der Gesellschaft verwendet worden. Er sei hauptsächlich ab 1993 vom damaligen Geschäftsführer für Zwecke der Gesellschaft benützt worden. Dem Geschäftsführer sei ab Juli 1993 das Recht zuerkannt worden, den PKW auch für Privatzwecke zu verwenden. Es sei laut Lohnkonten 1993 und 1994 auch ein Sachbezug in Höhe von S 7.000,00 (€ 508,71) monatlich berücksichtigt worden.

Die Nichtanerkennung der Kosten des PKW BMW 325i Cabrio (Leasing-, Kredit- und Versicherungsnehmerin E.G.) als Aufwand der Bw. sei nicht zu Recht erfolgt. Der Hinweis, dass diese Kosten aufgrund einer Vereinbarung der Bw. mit E.G. von der Bw. getragen worden seien, sei nicht beachtet worden. Die BP habe sozusagen in den Jahren 1993 bis 1994 beide PKW, den zweiten PKW (BMW) im Jahre 1995, nicht anerkannt. Es sei der BP mitgeteilt worden, dass beide PKW firmenmäßig benötigt und benützt worden seien und dass für den Mercedes sogar ein Sachbezug berücksichtigt worden sei. Von der BP sei dazu geäußert worden, dass eine Handelsfirma keine PKW benötige. Dies entspreche nicht der Wahrheit, da Kunden besucht werden müssten.

Die entsprechenden Vereinbarungen sowie die Lohnkonten für B.G. seien der Berufung beigelegt.

Es sei laut Fachliteratur kein Ausschließungsgrund für die Inanspruchnahme von Aufwendungen dass die Belege nicht auf den Namen der Bw. lauten würden.

Die volle Berücksichtigung der Kfz-Aufwendungen als Aufwand werde beantragt.

Leasing-, Kredit- und Versicherungsnehmerin sei zwar die Gattin des Gesellschafters B.G., welcher während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft nie mehr als 25 % der Anteile an der Bw. innegehabt hätte. Die wesentliche Beteiligung (25 %) sei in der Verfügungsgewalt anderer Personen gewesen. Es werde ersucht, dazu die Ausführungen unter Punkt 10. zu beachten.

6. Aufwendungen für Telefon:

Die Nichtanerkennung von Telefonkosten betreffend die Handys von Z.G., E.G., B.G. und dem Anschluss in der Wohnung von B.G. und E.G. als Aufwand der Bw. sei nicht zu Recht erfolgt.

Das Handy von Z.G. sei von diesem der Bw. zur Verfügung gestellt und von deren Personal auch betrieblich genutzt worden.

Betreffend das Handy von E.G. habe sich die Bw. verpflichtet, für die Dauer der Tätigkeit bei ihr die Kosten zu übernehmen. Dass E.G. sehr wohl für die Bw. tätig gewesen sei, sei durch diverse Honorarnoten und durch Korrespondenz bewiesen worden.

Betreffend dem Telefon in der Wohnung von B.G. und E.G. seien ca. 70 % der Aufwendungen Auslandsgespräche, speziell mit UdSSR und Süd-Ost-Asien, welche man hauptsächlich nur außerhalb der normalen Bürozeiten (9.00 bis 16.00 Uhr) oder an Wochenenden durchführen könne. Von der BP sei nicht berücksichtigt worden, dass es Zeitzonen gebe und dass man sich im Geschäftsleben nach den Kunden richten müsse.

Die Berücksichtigung der vollen Handykosten sowie von 70 % der Kosten vom Telefonanschluss in der Wohnung als Aufwand der Bw. werde beantragt.

7. Übernahme von Kurskosten:

Hinsichtlich der Hörerkarte für Y.G. sei von der BP nicht beachtet worden, dass dieser Angestellter der Bw. gewesen sei. Die Bw. habe die Kurskosten übernommen, da er im Auftrag der Bw. diesen Kurs besucht habe. Die Streichung dieses Aufwandes sei durch keine Fachliteratur gedeckt. Eine Kopie des Lohnzettels von Y.G. liege der Berufung bei.

8. Vermögensteuer 1992:

Bei der Korrektur der Vermögensteuer 1992 seien von der BP nur die Aktiva berücksichtigt worden, die Passiva seien vergessen worden.

9. Vermögensteuer 1993:

Bei der Vermögensteuer 1993 seien die Forderungen, die sich durch Steuergutschriften (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) ergeben hätten, von der BP berücksichtigt worden. Dass sich auch eine Nachzahlung Umsatzsteuer 1992 ergeben habe, sei nicht berücksichtigt worden.

10. Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel:

Auf den Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel werde hingewiesen. B.G. sei per als Gesellschafter ausgeschieden und als Geschäftsführer abberufen worden. Als Angestellter der Bw. sei er per ausgeschieden.

M.G. sei vom bis Geschäftsführer gewesen.

Seit sei Y.G. Geschäftsführer und zu 50 % an der Gesellschaft beteiligt.

Von der BP wurde am zur Berufung Stellung genommen wie folgt:

  • 1. Repräsentationsaufwendungen:

Das Blumenarrangement (S 9.254,00 (€ 672,51)+ 20 % USt) sei von der Bw. auf dem Konto Werbeaufwand verbucht worden. Der BP sei mitgeteilt worden, dass es sich um ein Werbegeschenk handle. Die Prüfungshandlungen hätten in den Räumlichkeiten der Bw. stattgefunden, wo jedoch keine Blumendekoration in dieser Größe zu sehen gewesen wäre. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 KStG stelle dieser Aufwand nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwand dar, sodass die Vorsteuer daraus gemäß § 12 UStG nicht abzugsfähig sei.

2. Vorsteuerkorrektur:

Die Umsatzsteuerveranlagung 1996 durch die BP sei aufgrund der vorliegenden Umsatzsteuervoranmeldungen, welche abziehbare Vorsteuern in Höhe von S 173.306,70 (€ 12.594,69) ausweisen würden, erfolgt. Nach Berücksichtigung der von der BP nicht anerkannten Vorsteuern in Höhe von S 21.333,32 (€ 1.550,35) laut Punkt 1 der Niederschrift sei ein endgültiger Bescheid mit einem korrigierten Vorsteuerbetrag in Höhe von S 151.973,38 (€ 11.044,34) erlassen worden. In der von der Bw. am beim Finanzamt abgegebenen Umsatzsteuererklärung 1996 sei die von der BP vorgenommene Korrektur der Vorsteuern bereits berücksichtigt gewesen. Da jedoch dem Bescheid 1996 nicht die von der Bw. eingereichte Erklärung zugrundeliege, sondern die Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner bis Dezember 1996, komme es nicht zu einer doppelten Berücksichtigung der Vorsteuerkürzung wie in der Berufung vorgebracht worden sei.

3. Repräsentationsaufwendungen:

Die Repräsentationsaufwendungen in Höhe von S 36.784,80 (€ 2.673,26) würden sich aus S 11.104,80 (€ 807,02) brutto (Punkt 1 Niederschrift und Punkt 1 Berufung) und S 25.680,00 (€ 1.866,24) zusammensetzen. Der zweitgenannte Betrag betreffe eine Flugreise des Gesellschafter-Geschäftsführers mit sechs weiteren Personen nach Nizza (à S 4.280,00 (€ 311,04), die nicht betrieblich veranlasst gewesen sei. Der Betrag von S 25.680,00 (€ 1.866,24) sei von der BP irrtümlich im Jahr 1993 berücksichtigt worden. Tatsächlich sei dieser gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 KStG nichtabzugsfähige Aufwand im Jahr 1994 erfolgswirksam verbucht gewesen, sodass die Zurechnung richtigerweise im Jahr 1994 erfolgten müsste.

Entgegen den Behauptungen der Bw. seien diese Repräsentationsaufwendungen sowohl am als auch am bei der Schlussbesprechung ausführlich besprochen worden. Aufzeichnungen des Prüfers würden sich im Arbeitsbogen befinden.

4. Kapitalertragsteuer:

Die von der BP gemäß § 12 Abs. 1 Z 6 KStG außerbilanzmäßig zugerechneten Kapitalertragsteuerbeträge seinen anhand der vorgelegten Kontoauszüge ermittelt worden. Auf Antrag der Bw. sei von der BP die Kapitalertragsteuer als anrechenbare inländische Kapitalertragsteuer berücksichtigt worden. Die Bw. beantrage nunmehr für das Jahr 1993 die Anrechnung von Kapitalertragsteuer in Höhe von S 7.655,88 (€ 556,37). Von der BP seien S 7.740,00 (€ 562,49) korrekt hinzugerechnet worden. Die Bw. habe offenbar einen Kontoauszug mit S 84,35 (€ 6,13) Kapitalertragsteuer der Berufung beizulegen vergessen. Für das Jahr 1994 beantrage die Bw. nunmehr die Anrechnung Kapitalertragsteuer in Höhe von S 25.735,41 (€ 1.870,02). Anhand der nunmehr vorgelegten Kontoauszüge sei dieser Betrag nicht nachvollziehbar. Jedoch errechne sich anhand dieser Kontoauszüge für das Jahr 1994 eine anrechenbare Kapitalertragsteuer in Höhe von S 7.279,00 (€ 528,99), wie von der BP berücksichtigt. Im Jahr 1995 beantrage die Bw. nunmehr die Anrechnung von Kapitalertragsteuer in Höhe von S 496,58 (€ 36,09). Von der BP seien im Jahr 1995 S 1.690,00 (€ 122,82) als anrechenbare Kapitalertragsteuer berücksichtigt worden. Der Differenzbetrag resultiere, wie im Jahr 1993, aus der Berufung nicht beigelegten Kontoauszügen.

Erlöse aus Bankzinsen seien von der BP nicht aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb ausgeschieden worden, da dem Endbesteuerungsgedanken durch die Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf die Körperschaftsteuer des jeweiligen Jahres Rechnung getragen worden sei.

5 a. und 5 b. Aufwendungen für PKW:

Da die Gattin des Gesellschafters Leasing-, Kredit- und Versicherungsnehmerin der beiden PKW Mercedes Benz 300 SE und BMW 325 i Cabrio sei, seien die dafür gewinnmindernd geltend gemachten Aufwendungen (in voller Höhe, da bisher kein Teil als Luxustangente ausgeschieden worden sei) als verdeckte Ausschüttungen dem Gewinn außerbilanzmäßig zuzurechnen gewesen. Dieser Vorteilsgewährung an eine nahe Angehörige des Gesellschafters stehe nach Ansicht der BP kein Vorteilsausgleich gegenüber, der den nach der Judikatur des VwGH geforderten Voraussetzungen entsprechen würde. Es müsse eine ausdrückliche, eindeutige und wechselseitige Vereinbarung über einen Vorteilsausgleich gegeben sein und eine innere Beziehung der Rechtsgeschäfte, innerhalb derer ein Vorteilsausgleich erfolgen solle, vorhanden sein.

Die der Berufung beigelegten Vereinbarungen seien bis zum Abschluss der BP nicht vorgelegt worden, obwohl bereits in zwei Vorbesprechungen, die im Zusammenhang mit den beiden PKW stehenden Aufwendungen von der BP beanstandet worden seien. Noch im Zuge der Schlussbesprechung sei der Vorschlag des Prüfers abgelehnt worden, diese Vereinbarungen noch am selben Tag in dem Speditionslager zu suchen, in dem die Bw. einen Teil ihrer Aufzeichnungen eingelagert habe. Darüber hinaus sei das Erfordernis der Wechselseitigkeit der nunmehr vorliegenden Vereinbarung insofern nicht erfüllt, als die Unterschrift der E.G. auf dieser Vereinbarung in keiner Weise mit dem Schriftzug auf ihrer Umsatzsteuererklärung übereinstimme. Auch sei aus der Vereinbarung eine innere Beziehung der Rechtsgeschäfte innerhalb derer der Vorteilsausgleich erfolgen solle, nicht erkennbar.

Der Vorwurf, der Prüfer hätte behauptet, eine Handelsfirma würde keinen PKW benötigen, treffe nicht zu, zumal die Aufwendungen für einen seit 1993 im Betriebsvermögen befindlicher PKW in voller Höhe anerkannt wurden.

6. Aufwendungen für Telefon:

Von der Bw. seien Telefonrechnungen von zwei Firmenanschlüssen und weiteren sieben Privatanschlüssen der Gesellschafter bzw. nahestehender Personen als Betriebsausgaben abgesetzt worden. Betreffend einen Privatanschluss in der Wohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers habe glaubhaft gemacht werden können, dass dieser ausschließlich für Zwecke der Bw. verwendet worden sei. Somit seien von der BP die Aufwendungen im Zusammenhang mit drei Telefonanschlüssen als Betriebsausgaben anerkannt worden. Die zugegebenerweise privaten Anschlüsse seien als verdeckte Ausschüttungen behandelt worden.

7. Übernahme von Kurskosten:

Die Rechnung des Wiener Volksbildungsvereines ("2. Etappe - Lernph.") laute auf Y.G. und sei somit bei der Bw. nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

10. Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel:

Aus der Darstellung des Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsels zum bzw. könne kein Zusammenhang zu den Berufungsbegehren erblickt werden.

In der Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP zur Berufung vom brachte die Bw. vor:

1. Repräsentationsaufwendungen:

"Der Betriebsprüfer behauptet, dass keine Blumendekoration in den Räumlichkeiten der Bw. zu sehen waren. Da einzelne Blumen eine Größe von ca. 100 cm hatten bzw. diese Dekoration per an die K-GmbH.. verkauft wurde, zweifeln wir an den Angaben des Prüfers. Zusätzlich wurde der Gruppenleiterin bei der Schlussbesprechung, die in den Räumlichkeiten des Käufers der Blumen war, dies zur Kenntnis gebracht."

2. Vorsteuerkorrektur:

Der BP sei darauf hingewiesen worden, dass während der BP die Umsatzsteuererklärung für 1996 abgegeben worden sei und dass die Korrekturen schon von der Bw. berücksichtigt worden seien.

3. Repräsentationsaufwendungen:

In der Berufung sei darauf hingewiesen worden, dass es im BP-Bericht keine Detaillierung gebe, wie sich dieser Betrag zusammensetze. Den Ausführungen des Prüfers könne nicht gefolgt werden, da speziell der Flug nach Nizza mit mehreren Personen geschäftlich unbedingt notwendig gewesen sei. Georgische Geschäftsleute hätten vier Treffen, die von fast allen Firmen wahrgenommen würden (Nizza, Antalya, Hong Kong, Tel Aviv).

4. Kapitalertragsteuer:

Die als Aufwand verbuchte Kapitalertragsteuer sowie die Erträge Erlöse Zinsen sollten aus der Gewinn- und Verlustrechnung ausgeschieden werden, da die Zinserträge durch die Kapitalertragsteuer schon endbesteuert seien. Eine Anrechnung eines Teiles der bezahlten Kapitalertragsteuer führe aufgrund der Differenz der Steuersätze zu einem Nachteil für die Bw.

5 a. und 5 b. Aufwendungen für PKW:

Es sei im Beisein der Gruppenleiterin, des Prokuristen, des Geschäftsführers sowie eines Mitarbeiters vereinbart worden, dass die betreffenden Vereinbarungen mit der Berufung nachgereicht werden könnten.

Die wechselnde Unterschrift von E.G. sei dadurch zu erklären, dass diese erst in Österreich die lateinischen Schriftzeichen erlernt habe und zuvor nur der cyrillischen und hebräischen Schrift mächtig gewesen sei.

Die Annahme des Prüfers, dass eine Handelsfirma dieses Umfanges bzw. Personals nur mit einem PKW auskomme, sollte vom Prüfer dementsprechend unterlegt werden. "Die Firma hatte mehrere Speditionslager, mindestens drei Personen mussten mehrmals zu den Speditionslagern. Zusätzlich mussten auch noch Kunden und Lieferanten besucht und abgeholt werden."

6. Aufwendungen für Telefon:

Es sei dem Prüfer sehr wohl mitgeteilt worden, dass die Bw. hauptsächlich Telefonate außerhalb der Geschäftszeiten führe. Hong Kong, Tokio und Los Angeles könne man nicht in den österreichischen Geschäftszeiten erreichen.

7. Übernahme von Kurskosten:

Y.G. sei Angestellter der Bw. gewesen. Die Bw. habe den Kurs veranlasst und bezahlt. Somit sei dieser Kursbeitrag Aufwand.

10. Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel:

Die Wechsel von Gesellschafter sowie Geschäftsführer seien deshalb aufgezeigt worden, da die BP erst von der Bw. darauf hingewiesen worden sei, dass zwischenzeitlich eine Änderung eingetreten sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

I) Körperschaftsteuer für die Jahre 1992 bis 1995, Gewerbesteuer für die Jahre 1992 und 1993, Umsatzsteuer für die Jahre 1993 und 1996:

1. und 3. Repräsentationsaufwendungen:

Gemäß § 93 Abs. 3 lit. a) BAO, BGBl.Nr. 194/1961, hat ein Bescheid eine Begründung zu erhalten, wenn er von Amts wegen erlassen wird. Die Sanierung von Begründungsmängeln im Rechtsmittelverfahren ist zulässig ().

Die Nichtanerkennung von Repräsentationsaufwendungen in Höhe von S 36.784,80 (€ 2.673,26) durch die BP erfolgte ohne Begründung. In der Stellungnahme der BP zur Berufung wurde dargelegt, dass es sich dabei um Aufwendungen für ein Blumenarrangement und um Aufwendungen für eine Flugreise des Gesellschafter-Geschäftsführers mit sechs weiteren Personen handelte.

Die Aufwendungen für ein Blumenarrangement in Höhe von S 9.254,00 (€ 672,51) zuzüglich 20 % USt sind, wie von der BP in der Stellungnahme zur Berufung ausgeführt wurde, von der Bw. auf dem Konto Werbeaufwand verbucht worden. Diese Tatsache wird von der Bw. nicht bestritten.

Das Berufungsvorbringen, dass das Blumenarrangement noch immer existiere und der Dekoration der Büroräume diene, ist im Widerspruch zu den Ausführungen der Bw. in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP zur Berufung.

In der Gegenäußerung bringt die Bw. nämlich vor, dass das Blumenarrangement am an die K-GmbH. verkauft worden sei und es daher bei der dort abgehaltenen Schlussbesprechung für die Organe der Finanzverwaltung sichtbar gewesen wäre.

Da die von der Bw. in der Berufung und in der Gegenäußerung getätigten Vorbringen aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit nicht als glaubwürdig angesehen werden können, muss bei der rechtlichen Beurteilung der steuerlichen Behandlung der Aufwendungen für das Blumenarrangement davon ausgegangen werden, dass es sich um ein Werbegeschenk handelte.

Dies entspricht der von der Bw. vorgenommenen Verbuchung auf dem Konto Werbeaufwand und stimmt mit der seitens der Bw. gegenüber dem BP getätigten Äußerung, dass es sich um ein Werbegeschenk handelte, überein.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988, BGBl.Nr. 401/1988, dürfen bei den einzelnen Einkünften Repräsentationsaufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, BGBl.Nr. 400/1988, nicht abgezogen werden.

Unter Repräsentationsaufwendungen im Sinne dieser Bestimmung sind alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu "repräsentieren". Den Motiven, warum der Repräsentationsaufwand getragen wird, kommt keine Bedeutung zu. Es ist auch unmaßgeblich, ob sich der Steuerpflichtige diesem Aufwand hätte entziehen können und ob er ausschließlich im betrieblichen Interesse lag.

Werbegeschenke gelten generell als Repräsentationsaufwendungen und sind daher, unabhängig von ihrer betrieblichen Veranlassung, nicht abzugsfähig (Doralt, EStG Kommentar, 4. erweiterte Auflage, Band I, zu § 20, Tz. 163).

Daher ist die Versagung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das Blumenarrangement in Höhe von S 9.254,00 (€ 672,51) durch die BP zu Recht erfolgt.

Wie von der BP in der Stellungnahme zur Berufung dargelegt wurde, handelte es sich bei dem Betrag in Höhe von S 25.680,00 (€ 1.866,24) um im Jahr 1994 verbuchte Aufwendungen für eine Flugreise nach Nizza, an der der Gesellschafter-Geschäftsführer und sechs weitere Personen teilgenommen hätten, welche nicht betrieblich bedingt gewesen wäre.

Anhand der Ausführungen der Bw. in der Gegenäußerung, wonach der Flug nach Nizza mit mehreren Personen geschäftlich unbedingt notwendig gewesen sei, da dort eines von vier Treffen georgischer Geschäftsleute stattgefunden habe, die von fast allen Firmen wahrgenommen würden, kann das Vorliegen eines betrieblichen Interesses der Bw. an der Flugreise nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

Die Mitreise sechs weiterer Personen neben dem Gesellschafter-Geschäftsführer weist jedoch auf den Repräsentationscharakter der Reise hin, zumal von der Bw. zum Grund für die Mitnahme dieser Personen keine Aussagen getätigt wurden.

Daher ist die Versagung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Flugreise nach Nizza in Höhe von S 25.680,00 (€ 1.866,24) durch die BP zu Recht erfolgt.

Die außerbilanzmäßige Zurechnung dieser Aufwendungen ist von der BP jedoch im Jahr 1993 und nicht entsprechend der Verbuchung durch die Bw. im Jahr 1994 vorgenommen worden.

Das wird richtiggestellt. Die Körperschaftsteuerbescheide für das Jahr 1993 und 1994 sowie der Gewerbesteuerbescheid 1993 werden entsprechend berichtigt.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, BGBl.Nr. 663/1994, kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a) UStG 1994 gelten Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 sind, nicht als für das Unternehmen ausgeführt.

Daher ist die Aberkennung des im Zusammenhang mit den Repräsentationsaufwendungen von der Bw. geltend gemachten Vorsteuerabzuges durch die BP zu Recht erfolgt.

2. Vorsteuerkorrektur:

Da die anlässlich der im Jahr 1996 von der Bw. vorgenommenen Umbuchung von Akontozahlungen für Honorare auf das Verrechnungskonto des B.G. erforderliche Vorsteuerkorrektur von der Bw. nicht durchgeführt wurde, wurde der Vorsteuerbetrag in Höhe von S 21.333,32 (€ 1.550.35) von der BP aberkannt.

Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1996 wurde ausschließlich auf Grundlage der Berechnungen der BP erlassen.

Daher hat der Umstand, dass die Bw. diese Vorsteuerkorrektur in der am beim Finanzamt eingelangten Umsatzsteuererklärung 1996 ebenfalls berücksichtigt hat, nicht - wie die Bw. vermeint - zur doppelten Aberkennung dieses Vorsteuerbetrages geführt.

4. Kapitalertragsteuer:

Gemäß § 7 Abs. 3 KStG 1988 sind bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, alle Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen.

Gemäß § 22 Abs. 1 KStG 1988 beträgt die Körperschaftsteuer vom Einkommen 34 %.

Gemäß § 24 Abs. 1 KStG 1988 wird die Körperschaftsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.

Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei inländischen Kapitalerträgen sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).

Gemäß § 97 Abs. 1 EStG 1988 gilt für Körperschaften - soweit sie Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen - die Körperschaftsteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer abgegolten.

Da die Bw. aufgrund ihrer Rechtsform GmbH. nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet ist und daher die von ihr erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 7 Abs. 3 KStG 1988 den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sind, gilt die Körperschaftsteuer nicht durch den Abzug der Kapitalertragsteuer abgegolten.

Diese Einkünfte, die ein Bestandteil des gemäß § 24 Abs. 1 KStG 1988 nach Ablauf des Kalenderjahres zu veranlagenden Einkommens sind, unterliegen gemäß § 22 KStG 1988 der Körperschaftsteuer in Höhe von 34 %.

Da gemäß § 12 Abs. 1 Z 6 KStG 1988 Steuern vom Einkommen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen, waren die durch Steuerabzug erhobenen Kapitalertragsteuerbeträge von der BP außerbilanzmäßig hinzuzurechnen und auf Antrag der Bw. auf die Körperschaftsteuer in Höhe von 34 % anzurechnen.

Aufgrund der dargestellten Rechtslage kann dem Begehren auf Ausscheidung der den in den Jahren 1993, 1994 und 1995 angerechneten Kapitalerträgen zugrundeliegenden Bankzinsen aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht entsprochen werden.

Die von der BP in den betreffenden Jahren außerbilanzmäßig zugerechneten und bei der Ermittlung der Höhe der Körperschaftsteuer angerechneten Kapitalertragsteuerbeträge sind, entgegen dem Berufungsvorbringen der Bw., der Höhe nach richtig.

Die als Beilagen zur Berufung vorgelegten Kontoauszüge, aus welchen sich geringere Kapitalertragsteuerbeträge für die Jahre 1993 und 1995 ergeben würden, sind nach glaubwürdiger Mitteilung des BP in der Stellungnahme zur Berufung nicht vollständig.

Die Addition der in den vorgelegten Kontoauszügen für das Jahr 1994 ausgewiesenen Kapitalertragsteuerbeträge ergibt exakt jenen Gesamtbetrag an Kapitalertragsteuer, welcher von der BP für dieses Jahr angerechnet wurde.

5 a. und 5 b. Aufwendungen für PKW:

Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind verdeckte Ausschüttungen u.a. Vermögensminderungen einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sich auf die Höhe des Einkommens auswirken und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung stehen. Verdeckte Ausschüttungen sind somit alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an den Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Nur Aufwendungen und Erträge, die durch den Betrieb veranlasst sind, dürfen das Einkommen der Körperschaft beeinflussen. Verdeckte Ausschüttungen sind aber nicht durch den Betrieb veranlasst, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis. Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern zuwendet, die aber anderen Personen nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde, sind durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst (vgl. z.B. ).

Diese Grundsätze gelten auch für den Anteilsinhabern nahestehende Personen, wie im gegenständlichen Fall für die Ehegattin des Gesellschafter-Geschäftsführers E.G.

Eine verdeckte Ausschüttung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann anzunehmen, wenn Dritte aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einem Anteilsinhaber eine in der Anteilsinhaberschaft wurzelnde Zuwendung erhalten.

Die Übernahme der Kosten für die von E.G. geleasten PKW Mercedes Benz 300 SE und BMW 325 i Cabrio stellt zweifellos die Zuwendung eines Vorteils an diese dar.

Ein die verdeckte Ausschüttung ausschließender Vorteilsausgleich liegt nur dann vor, wenn dem Vorteil, den eine Gesellschaft ihrem Gesellschafter bzw. einer diesem nahestehenden Person einräumt, ein Vorteil gegenübersteht, den der Gesellschafter bzw. eine diesem nahestehende Person der Gesellschaft gewährt. Voraussetzung für einen steuerlich anzuerkennenden Vorteilsausgleich ist allerdings eine eindeutige, wechselseitige Vereinbarung über den Ausgleich der gegenseitigen Vorteilszuwendungen. Diese muss bereits zum Zeitpunkt der Vorteilsgewährung vorliegen (z.B. ).

Die Vereinbarungen mit E.G., datiert mit (betreffend den PKW Mercedes Benz 300 SE) und datiert mit (betreffend den PKW BMW 325 i Cabrio) , welche lt. Berufungsvorbringen die betriebliche Nutzung der beiden PKW durch die Bw. dokumentieren sollen, wurden erst als Beilagen zur Berufung vorgelegt.

Da es die Bw. während der Vornahme der BP trotz Aufforderung unterlassen hat, Vereinbarungen über einen Vorteilsausgleich vorzulegen, ist davon auszugehen, dass es zu diesem Zeitpunkt keine Vereinbarungen gab.

Daher muss angenommen werden, dass die als Beilagen zur Berufung vorgelegten Vereinbarungen im Nachhinein zwecks Vorlage im Berufungsverfahren angefertigt wurden.

Somit ist die wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung eines Vorteilsausgleiches - das Vorliegen eindeutiger wechselseitiger Vereinbarungen über den Ausgleich der gegenseitigen Vorteilszuwendungen zum Zeitpunkt der Vorteilsgewährung - nicht gegeben.

Aus diesem Grunde erübrigt sich die Beurteilung der beiderseitigen Ausführungen zur Echtheit der Unterschrift der E.G. auf den Vereinbarungen.

Ebenso erübrigt sich eine Befassung mit dem Vorbringen, dass die Bw. mit dem einen steuerlich anerkannten PKW nicht das Auslangen gefunden hätte.

Das Vorbringen, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer ab Juli 1993 das Recht zuerkannt worden sei, den PKW Mercedes Benz 300 SE auch für Privatzwecke zu benützen und dass dafür 1993 und 1994 auch ein Sachbezug in Höhe von S 7.000,00 (€ 508,71) monatlich berücksichtigt worden sei, ist keiner Überprüfung zugänglich, da in den vorgelegten Lohnkonten keine Bezeichnung des PKW, für den der Sachbezug berücksichtigt wurde aufscheint und die Bw. in diesem Zeitraum einen steuerlich anerkannten PKW hatte.

Da die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Vorteilsausgleich nicht gegeben sind, ist die von der BP vorgenommene Beurteilung der Übernahme der Aufwendungen für die PKW Mercedes Benz 300 SE und BMW 325 i Cabrio durch die Bw. als dem Gesellschafter-Geschäftsführer zuzurechnende verdeckte Ausschüttungen zu Recht erfolgt.

6. Aufwendungen für Telefon:

Betreffend die zusätzlich zu den Aufwendungen für die drei steuerlich anerkannten Telefonanschlüsse von der Bw. übernommenen Kosten im Zusammenhang mit Telefonanschlüssen von Z.G., E.G. und B.G. wird auf die zum vorherigen Berufungspunkt dargestellte Rechtslage verwiesen.

Die Anerkennung eines Vorteilsausgleiches kommt nicht in Betracht, da es an zum Zeitpunkt der Vorteilsgewährung vorhandenen diesbezüglichen Vereinbarungen ermangelt.

Daher ist die von der BP vorgenommene Beurteilung der Übernahme dieser Telefonkosten durch die Bw. als dem Gesellschafter-Geschäftsführer zuzurechnende verdeckte Ausschüttungen zu Recht erfolgt.

7. Übernahme von Kurskosten:

Auf die zu Punkt 5 a. und 5 b. dargestellte Rechtslage wird verwiesen.

Die Bw. bringt als Grund für die Übernahme der Kosten in Höhe von S 2.100,00 (€ 152,61) für eine Hörerkarte für Y.G., die diesen im Jahr 1993 zur Teilnahme an einem Kurs beim Wiener Volksbildungsverein berechtigte, lediglich vor, dass Y.G. Angestellter der Bw. gewesen sei und im Auftrag der Bw. den Kurs besucht habe.

Da nicht mitgeteilt wurde, welchen Kurs Y.G. besucht hat, ist ein betriebliches Interesse an diesem Kursbesuch von der Bw. nicht glaubhaft gemacht worden.

Daher ist die von der BP vorgenommene Beurteilung der Übernahme dieser Kurskosten durch die Bw. als dem Gesellschafter-Geschäftsführer zuzurechnende verdeckte Ausschüttungen zu Recht erfolgt.

10. Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel:

Die Mitteilung der Bw. über den Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel im Jahr 1997 ist als Hinweis formuliert ("... wird hingewiesen").

Ein darauf bezugnehmendes Berufungsbegehren wurde in Punkt 10. nicht gestellt.

Aus dem Verweis der Bw. in Punkt 5. der Berufung im Zusammenhang mit dem Antrag auf steuerliche Anerkennung der Aufwendungen für die von E.G. geleasten PKW auf Punkt 10. lässt sich kein Zusammenhang zu diesem Begehren erkennen.

Das wurde bereits von der BP in der Stellungnahme zur Berufung festgestellt.

In der Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP zur Berufung bringt die Bw. dazu lediglich vor, dass der Wechsel von Gesellschafter sowie Geschäftsführer deshalb aufgezeigt worden seien, da die BP erst von der Bw. darauf hingewiesen worden sei, dass zwischenzeitlich eine Änderung eingetreten sei.

Da die als "Hinweis" formulierte Mitteilung über den zeitlich nach dem BP-Zeitraum gelegenen Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel nicht in Zusammenhang zu einem Berufungsbegehren steht, ist sie einer rechtlichen Würdigung nicht zugänglich.

II) Kapitalertragsteuer für die Jahre 1993 bis 1995:

Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei inländischen Kapitalerträgen, worunter gemäß Abs. 2 Z 1 leg.cit. auch Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören, die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).

Verdeckte Ausschüttungen stellen als sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung inländische Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 dar.

Gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 haftet der Schuldner der Kapitalerträge dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.

Der unabhängige Finanzsenat hat betreffend der Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1993, 1994 und 1995 eine abweisende Entscheidung getroffen.

Da die Bw. im lediglich vorbringt, dass die verdeckten Ausschüttungen zu Unrecht angenommen worden seien, wird auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen verwiesen.

III) Umsatzsteuer für die Jahre 1992 und 1995:

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO, BGBl.Nr. 194/1961, muss eine Berufung enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

Gemäß § 275 BAO hat die Abgabenbehörde, wenn eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 umschriebenen Erfordernissen entspricht, dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden zweiter Instanz die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind.

Da hinsichtlich der Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1992 und 1995 eine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden sowie eine Begründung fehlen, wurde der Bw. mit Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom aufgetragen, diese Mängel innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Erhalt des Bescheides zu beheben.

Dem mit RSb-Brief an die Bw. versendeten, durch Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz am zugestellten, Mängelbehebungsauftrag wurde nicht entsprochen.

Daher wird festgestellt, dass die Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1992 und 1995 gemäß § 275 BAO iVm § 279 Abs. 1 BAO als zurückgenommen gelten.

IV) Umsatzsteuer für das Jahr 1994:

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat.

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. b) iVm § 279 Abs. 1 BAO hat der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn diese nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Da von der BP keine Feststellungen betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1994 getroffen wurden und daher kein geänderter Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1994 erlassen wurde, richtet sich die Berufung gegen den unter Zugrundelegung der Angaben in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1994 erlassenen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1994.

Die gegen diesen Bescheid vom erhobene Berufung vom wurde nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht und ist daher gemäß § 273 Abs. 1 lit. b) BAO iVm § 279 Abs. 1 BAO als verspätet zurückzuweisen.

V) Einheitswert, Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent ab dem :

Die Berufung richtet sich, wie aus der Begründung (Punkt 8) hervorgeht auch gegen den

Bescheid über den Einheitswert, die Vermögensteuer und das Erbschaftssteueräquivalent ab dem .

Da von der BP keine Feststellungen betreffend Vermögensteuer 1992 getroffen wurden, wurde kein geänderter Vermögensteuerbescheid 1992 erlassen.

Daher kann die Berufung nur als gegen den Bescheid vom über den Einheitswert, die Vermögensteuer und das Erbschaftssteueräquivalent ab dem gerichtet angesehen werden.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung vom wurde nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht und ist daher gemäß § 273 Abs. 1 lit. b) BAO iVm § 279 Abs. 1 BAO als verspätet zurückzuweisen.

VI) Einheitswert, Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent ab dem :

Die Berufung richtet sich, wie aus der Begründung (Punkt 9) hervorgeht auch gegen den aufgrund der BP-Feststellungen erlassenen Bescheid über den Einheitswert, die Vermögensteuer und das Erbschaftssteueräquivalent ab dem vom .

Ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde von der Bw. nicht gestellt.

Daher ist die gegen den Bescheid erhobene Berufung vom wegen verspäteter Einbringung gemäß § 273 Abs. 1 lit. b) BAO iVm § 279 Abs. 1 BAO zurückzuweisen.

VII) Kapitalertragsteuer für das Jahr 1992:

Hinsichtlich des Bescheides betreffend Kapitalertragsteuer für das Jahr 1992 vom wurde von der Bw. kein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Berufung gestellt.

Daher ist die gegen den Bescheid erhobene Berufung vom wegen verspäteter Einbringung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a) BAO iVm § 279 Abs. 1 BAO zurückzuweisen.

Beilagen: 3 Berechnungsblätter

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 7 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 22 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 24 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 97 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 12 Abs. 1 Z 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Repräsentationsaufwendungen
verdeckte Ausschüttungen
Anrechnung inländischer Kapitalertragsteuer

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at