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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.08.2003, RV/0884-W/02

Vorsteuerabzug bei unecht steuerbefreiten Leistungen, Nachweis von Provisionszahlungen, verdeckte Ausschüttung, Empfängerbenennung von Provisionen, Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, Abzugsfähigkeit von Strafen


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Miterledigte GZ:
RV/0883-W/02

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R GesmbH gegen die Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften in Wien betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer für die Jahre 1993 bis 1996, Gewerbesteuer für das Jahr 1993, Haftungsbescheid für Kapitalertragsteuer für die Jahre 1993 bis 1996, Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 1998 entschieden:

Die Berufung gegen den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 1998 wird als unbegründet abgewiesen.

Die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1993 bis 1995 wird als unbegründet abgewiesen.

Der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1996 wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Abgabenfestsetzung für den Umsatzsteuerbescheid 1996 beträgt öS 3.341,- (€ 242,80).

Der Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1993 bis 1995 wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Abgabenfestsetzung für den Körperschaftsteuerbescheid 1993 beträgt öS 17.220,- (€ 1.251,43), für den Körperschaftsteuerbescheid 1994 öS 14.506,- (€ 1.054,19) und für den Körperschaftsteuerbescheid 1995 öS 173.248,- (€ 12.590,42).

Die Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1996 wird abgewiesen. Der Bescheid wird abgeändert. Die Abgabenfestsetzung für den Körperschaftsteuerbescheid 1996 beträgt öS 522.480,- (€ 37.970,10).

Der Berufung gegen den Gewerbesteuerbescheid 1993 wird teilweise Folge gegeben. Der Bescheid wird abgeändert. Die Abgabenfestsetzung für den Gewerbesteuerbescheid 1993 beträgt öS 78.859,- (€ 5.730,93).

Die Berufung gegen den Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 1993 bis 1996 wird teilweise Folge gegeben. Der Bescheid wird abgeändert. Die Abgabenfestsetzung für den Haftungsbescheid für Kapitalertragsteuer 1993-1996 beträgt öS 349.924,- (€ 25.429,97)

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Gegenstand der R. GesmbH (Bw.) ist die Kreditvermittlung. Gesellschafter sind R. K. (anteiliges Stammkapital S 499.000,-) sowie W. H. (anteilig S 1.000,-).

Mit Beschluss des Handelsgerichtes vom 6 Se 88/99d wurde der Konkurs der Bw. mangels Vermögens abgewiesen. Die Gesellschaft ist somit gem. § 39 FBG aufgelöst. Liquidator der Bw. ist der vormalige Gesellschafter-Geschäftsführer R. K.

Die Gesellschaft wurde für die Jahre 1993 bis 1996 einer abgabenbehördlichen Prüfung unterzogen.

Dabei wurden folgende Feststellungen getroffen:

- Der Vorsteuerabzug wurde in dem Ausmaß versagt, in dem die Bw. diese Leistungen zur Ausführung umsatzsteuerfreier Umsätze in Anspruch nahm.

- Der anteilige Grundanteil an den Anschaffungskosten einer Eigentumswohnung wurde mit 15% der gesamten Anschaffungskosten geschätzt. In den Bilanzen war der Grundanteil mit dem Einheitswert zuzügl. den aliquoten Anschaffungskosten bewertet worden.

- Das Konto 'Rückverrechnung Bankverbindlichkeiten KtoNr. 36000' wurde aufgelöst, nachdem aus den Unterlagen nicht ersichtlich war, welches Grundgeschäft bei der Scheckeinlösung bzw. sofortigen Weitergabe des realisierten Betrages gegeben war, wobei keine entsprechenden Unterlagen wie z.B. Verträge vorgelegt werden konnten. Ein zur Auszahlung gelangter Betrag i.H.v. S 1.200.000,- (Realisat eines Schecks der A. holdings corp. über $ 120.000,-) wurde als verdeckte Ausschüttung behandelt.

- Ein als Aufwand verbuchtes Darlehen an J. K. über S 25.000,- wurde aktiviert.

- Eine Zahlung an R. R. per 1993 über S 220.000,- wurde als nicht betrieblich veranlasst neutralisiert, nachdem zum weder eine Verbindlichkeit an R. R. noch eine Forderung an den Geldempfänger B. in der Bilanz ausgewiesen war und die Zahlung zur Schadensbeteiligung dem privaten Bereich zugeordnet wurde.

- 1995 wurden unter dem Konto Reiseaufwendungen Kosten im Zusammenhang mit der Bezahlung einer Strafe in Deutschland wegen Urkundenfälschung i.H.v. S 18.372,- in Abzug gebracht. Dieser Betrag wurde als nichtabzugsfähige Aufwendung dem Gewinn wieder hinzugerechnet.

- Provisionszahlungen an I. L. für die Anbahnung von Geschäften per 1995 i.H.v. S 100.000,- wurden mangels Nachweis der zugrundeliegenden Geschäfte nicht anerkannt und gewinnerhöhend berücksichtigt.

- Seit 1992 wurden an den Gesellschafter-Geschäftsführer R.K. aufgrund vertraglicher Vereinbarung amtliche Kilometergelder ausbezahlt. Die steuerfreie Bezahlung von Kilometergeldern an Dienstnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurde als steuerlich unbeachtlich qualifiziert. Die dafür geltend gemachten Beträge wurden dem Gewinn hinzugerechnet und da auf Seiten des Gf. der Bw. keine Erfassung in dessen Steuererklärung erfolgt war, als verdeckte Ausschüttung behandelt.

- Aufgrund mangelnder Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung, Bankkonten über die betriebliche Zahlungsflüsse abgewickelt wurden, waren als Treuhandkonten bezeichnet und nicht in der Buchhaltung erfasst sowie Unterlagen für 1996 nicht vorgelegt worden, wurde für den gesamten Prüfungszeitraum ein Sicherheitszuschlag i.H.v. S 150.000,- jährlich als verdeckte Ausschüttung den erklärten Erlösen hinzugerechnet.

Das Finanzamt für Körperschaften folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ im wiederaufgenommenen Verfahren Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1993 bis 1995, Körperschaftsteuer 1993 bis 1995, Gewerbesteuer 1993 sowie einen Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheid für 1996, einen Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1993 bis 1996 und einen Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid für 1998. Mit Eingabe vom wurde gegen sämtliche oben angeführte Bescheide Berufung erhoben.

Bemängelt wurde, dass der zuständige Geschäftsführer an der Schlussbesprechung vom nicht habe teilnehmen können, nachdem er sich in der Zeit vom bis in Untersuchungshaft befunden habe und die Entsendung eines Parteienvetreters nicht möglich gewesen sei, weil die Anberaumung zur Schlussbesprechung dem Geschäftsführer erst nach dem zur Kenntnis gelangt sei. Die erforderlichen Belege und Beweismittel hätten daher nicht rechtzeitig vorgelegt werden können.

Im Ergänzungsschreiben vom wurde zu den Feststellungen der Betriebsprüfung näher ausgeführt:

Grundsätzlich sei der Prüfbericht von größtenteils falschen, nicht beweisbaren und den Belegen widersprechenden Annahmen und Vermutungen ausgegangen. Die Behauptung im Bp. Bericht, dass für 1996 keine Unterlagen beigebracht worden seien, würden nicht stimmen. Im Zeitpunkt der Prüfung in den Räumlichkeiten der Bw. wären nur die Jahre 1993 bis 1995 geprüft worden. Es reiche nicht aus, die Bw. aufzufordern, die gesamte Buchhaltung für 1996 gelegentlich beim Finanzamt vorbei zu bringen ohne einen konkreten Termin in den Geschäftsräumlichkeiten zu vereinbaren.

Der Bericht sei darauf ausgelegt, die Bw. zu 'vernichten', weil Beanstandungen zu Papier gebracht worden seien, die einer objektiven Beurteilung nicht standhalten würden. Im Gegensatz zu den Feststellungen im Bp.Bericht habe die Bw. nicht auf allfällige Stellungnahmen, Rechtfertigungen, Beweisvorlagen oder auf die Schlussbesprechung verzichtet. Sie fühle sich im Gegenteil dazu verpflichtet, im Ermittlungsverfahren sachdienlich mitzuwirken.

- Allgemeine Feststellungen zur Führung der Bücher, Zuschätzung

Wenn im Bp-Bericht ausgeführt werde, dass Treuhandkonten in der Buchhaltung nicht erfasst seien so sei dem zu widersprechen, da die Bankkonten mit korrespondierenden Bankauszügen und Belegen chronologisch und vollständig geführt würden und Bestandteil der Buchhaltung wären. Soweit die Bw. erfolgswirksame Vorgänge betreffen würden zB. durch Provisionen oder Aufwandsersatz, sei dies in der Buchhaltung dargestellt. Treuhänderisch übernommene Beträge seien weder Erlöse noch Provisionen und aus Bankauszügen bzw. Belegen ersichtlich.

Die Zuschätzung i.H.v. jährlich S 150.000,- erfolge ohne jeglichen Nachweis.

- Vorsteuerkürzung

Einer Vorsteuerkürzung werde nicht zugestimmt, da in der Jahreserklärung die Umsätze mit 20% Umsatzsteuer ausgewiesen seien und überdies 1996 gar nicht geprüft worden sei.

- Grund und Boden

Der Bewertung von Grund und Boden mit 15% der Anschaffungskosten werde nicht zugestimmt. Die Handelskammer Wien habe einen Wert von 10-15% genannt, der Maximalsatz könne nicht für eine Stadtauswärtslage gelten, der Ansatz von 10% der Anschaffungskosten sei gerechtfertigt.

- Dollar- sowie Pfundkonto, FIBU-Konto 36000, Geldabhebung am $-Konto per 1995

Den Feststellungen der Betriebsprüfung, nach der es sich um 'ein Geschäft des Gesellschafter-Geschäftsführers' handle werde entgegengetreten. Die Beträge seien auch keine verdeckten Ausschüttungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer R. K., was schlüssig und zweifelsfrei belegt werden könne.

Die angeführte Abhebung von S 1.200.000,- sei keine verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter. Sie sei betrieblich veranlasst. Die Bw. sei nicht zur Stellungnahme aufgefordert worden.

- Darlehen J. K.

Bei dem zugerechneten Betrag handle es sich um eine Subprovision für ein vermitteltes Geschäft und kein Darlehen. Zunächst seien bestimmte Fakten unklar gewesen, sodass als Provisionsvorschuss zunächst ein Darlehen gegeben worden sei.

- Zahlungen an R. R.

Den Ausführungen der Betriebsprüferin, nach der keine betriebliche Veranlassung für diese Zahlungen gegeben sei, werde widersprochen. Die Bw. sei zivilrechtlich in 2. Instanz zur Zahlung der beanstandeten Beträge verurteilt worden, nicht deren Gf. R. K.

- nichtabzugsfähige Aufwendungen

Der dem Gewinn zugerechnete Betrag i.H.v. S 18.372,- sei bei der Behörde in Würzburg zu erlegen gewesen. Die Geschäftsreise sei betrieblich veranlasst gewesen, es seien keine Urkunden gefälscht worden. Gegen die Gewinnzurechnung werde berufen.

- Provisionszahlungen I. L. 1995

Die Prüferin spreche lediglich von Vermutungen. Die Provision sei ausbezahlt und bei der Empfängerin ordnungsgemäß verbucht worden.

- PKW-Mercedes 260E

Bei der Berechnungsart der Prüferin handle es sich um willkürliche Schätzungen. Die Prüferin habe nicht die tatsächlich vorliegenden Kosten geschätzt. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte würden beim Unternehmer als betrieblich veranlasst gelten. Ein Vergleich mit Arbeitnehmern sei nicht stichhältig.

Die Behörde nahm in der Folge zu obiger Berufung mit Schreiben vom Stellung.

Dass sich der Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Schlussbesprechung in U-Haft befunden habe, sei damals nicht bekannt gewesen. Die Vorladung wäre schriftlich mit Rückschein ergangen, wer den Brief übernommen habe sei nicht bekannt.

Ungeachtet dessen hätten nach der Schlussbesprechung mehrere Besprechungen zur Bearbeitung der Berufung stattgefunden, wobei Unterlagen nach Aufforderung am , dem sowie dem vorgelegt wurden. Daraus ergäbe sich folgendes Bild:

- abziehbare Vorsteuer

Aus den für 1996 vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass in Anlehnung an die Feststellungen der Vorjahre ein Vorsteuerabzug zu gewähren sei.

- Grund und Boden

Zu diesem Punkt würde darauf verwiesen, der Gf. der Bw. habe angekündigt, diesen Berufungspunkt nicht mehr aufrecht erhalten zu wollen.

- US-Dollarkonto, Pfund-Konto, Konto 36000, verdeckte Ausschüttung

Laut Auskunft der amerikanischen Steuerbehörden seien die in der Übernahmebestätigung des von Seiten der Bw. realisierten Scheckbetrages von S 1.200.000,- aufscheinenden Personen A. G. und H. A. aus Delaware nicht ausfindig zu machen. Erhebungen hinsichtlich der A. holdings corp. seien noch im Gange, eine diesbezügliche Antwort sei noch nicht eingetroffen.

- Darlehen J. K.

Da nunmehr eine Bestätigung von J. K. vorliege, aus der hervorgehe, dass es sich bei der Zahlung um eine Provision handle, sei der Berufung in diesem Punkt stattzugeben.

- Zahlung R. R.

Aufgrund der vorliegenden Gerichtsurteile, R. R. hätte die Bw. geklagt, sei festzuhalten:

Rechtlich hätte sich ergeben, dass der Kläger R. R. der Bw. am ein Darlehen um S 440.000,- gewährt hätte. Dies ergäbe sich aus einer Zuzählung der Valuta in Form eines Schecks sowie der Rückzahlungsvereinbarung. Der Erstrichter hätte sich nachvollziehbar der Meinung des Klägers, nach dem ein Darlehen vorliegen würde, angeschlossen. Das bislang in der Eröffnungsbilanz nicht ausgewiesene Darlehen sei in die Bilanz aufzunehmen, die später geleisteten Rückzahlungen würden keine Erfolgsminderung darstellen.

- nichtabzugsfähige Aufwendungen

Hiezu würden sich keine neuen Tatsachen ergeben.

- Provisionszahlungen I. L.

Die vom Gf. angekündigte Aufstellung für die von I. L. vermittelten Kredite und Leistungen für das Jahr 1995 sei nicht beigebracht worden. Diese habe auch einer schriftlichen Vorladung (mittels RSb) keine Folge geleistet.

- Zuschätzung

In diesem Bereich ergäben sich keine Änderungen.

- PKW Mercedes 230E

Der Gesellschafter-Geschäftsführer habe für die Fahrten zwischen Wohnung und Büro des geprüften Unternehmens Kilometergelder verrechnet, jedoch nicht in seiner Einkommensteuererklärung deklariert. Da diese Zahlungen der Gesellschaft nicht als Vergütungen der Gesellschaft erklärt worden seien, würden verdeckte Ausschüttungen vorliegen.

- verdeckte Ausschüttungen 1995

Aufgrund eines Übertragungsfehlers im Bp-Bericht seien die Kilometergelder nur mit S 37.752,- statt mit S 137.752,- berücksichtigt worden. Die entsprechenden Bescheide seien zu berichtigen.

Die Bw. äußerte sich mit Schreiben vom zu obiger Stellungnahme der Bp. wie folgt:

- Grund und Boden

Die Prüferin habe den anteilsmäßigen Wert für Grund und Boden mit 25% des Anschaffungswertes angesetzt.

Die Steuerabteilung der Handelskammer Wien habe den anteiligen Wert für Grund und Boden unter Ansehung der örtlichen Lage zwischen 5% und 15% der Anschaffungskosten beziffert. Die Bp. habe den Wert aufgrund diesbezüglicher Einwendungen mit 15% festgesetzt. Die Bw. begehre den Ansatz von 10% als gewogenen Mittelwert. Der durchschnittliche Quadratmeterpreis wurde sich aufgrund einer angeschlossenen Berechnung mit S 8.450,- beziffert.

- US $-Konto, Pfundkonto, Konto 36000, verdeckte Ausschüttung

In den Büchern der Firma sowie in den Aufzeichnungen der Bank Austria liege ein auf eine amerikanische Bank ausgestellter Scheck vor, welcher nach telefonischer Abfrage auf Deckung durch die Bank Austria in die USA zur Originalvorlage und Einlösung gesendet worden sei. Die Bank Austria habe insoferne einen Fehler begangen, als sie sich die unwiderrufliche Deckung und Einlösung durch die amerikanische Bank vor Auszahlung an die Bw. nicht bestätigen habe lassen sondern die Bw. nachdem der Scheck geplatzt war in Anspruch genommen und die Auszahlungsvaluta rückbelastet habe. Die Bw. hätte dadurch einen echten Schaden im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erlitten. Es müsse möglich sein zu ermitteln, wer die A. holdings corp. und deren damals legale Vertreter gewesen seien. Es sei auch nicht maßgeblich, ob A. G. oder H. A. in Delaware ansässig seien oder gewesen seien. Tatsache sei, dass die A. holdings corp. in Delaware etabliert gewesen sei und Bankkonten unterhalten habe.

- Zahlungen an R. R.

Zwei Gerichtsinstanzen hätten sich der Behauptung des Klägers nach vorliegen eines Darlehensgeschäftes angeschlossen, obwohl die Bw. unwiderlegte Beweise über die Existenz eines beabsichtigten gemeinsamen Geschäftes vorgelegt hätte.

Da Empfänger der Darlehensvaluta weder die R. GembH noch der Geschäftsführer persönlich gewesen waren) und die Bw. am erlittenen Gesamtschaden 50% Rückzahlung nach dem Prinzip der Schadensteilung geleistet habe, sei steuerlich von einem Verlustgeschäft der Bw. auszugehen. Die steuerliche Betrachtungsweise habe mit dem Urteil nichts zu tun.

Die betriebliche Veranlassung gehe aus dem Urteil einwandfrei hervor. Betrieblich veranlasste bzw. im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit erlittene Schäden seien Betriebsausgabe.

- Provisionszahlungen I. L.

Aus den Beilagen gehe hervor, für welche Kunden bzw. welches Geschäft I. L. Provisonen erhalten habe. Die entsprechenden Zahlungseingänge (Erlöse) seien verbucht worden. Die Bw. könne nicht für die Nichteinhaltung der Vorladung von I. L. verantwortlich gemacht werden.

- PKW Mercedes 260 E

Die Bw. habe umfangreiche Rechnungen sowie Belege über die echten Kfz-Kosten nachgereicht, darunter Reparaturkosten von mehr als S 150.000,- für einen (neuen) Ersatzmotor. Auch die anteiligen Kilometergelder für Reise-, Flug- und Hotelkosten für Reisen ins Ausland seien genau belegt. Bei einer Besprechung sei auch die Meinung vertreten worden, dass der Ansatz von Kilometergeldern laut einer internen Richtlinie bis 30.000 km Jahresleistung möglich sei. Die Bw. bestehe auf einer Darstellung der Berechnung.

- verdeckte Ausschüttung

Die Bw. hoffe, dass die von ihr nachgereichten Unterlagen Eingang in die Entscheidung der Behörde finden würden.

Wie die Stellungnahme der Bp. anführt, wurden ihr noch lange nach der Schlussbesprechung vom Unterlagen zur Klärung des Sachverhaltes übergeben (letztmals per ).

Die Ergebnisse der Auswertung dieser Unterlagen führte wie in der Stellungnahme dargestellt, zu teilweise geänderten Beurteilungen der Ergebnisse des abgeschlossenen Betriebsprüfungsverfahrens (Vorsteuerabzug 1996, Darlehen J. K.).

Was die Nachforschungen bei den amerikanischen Behörden betrifft, wurde in einem abschließenden Schreiben vom der FLD f. Wien, NÖ und Burgenland mitgeteilt, dass die verantwortlichen Personen der A. holdings Corp., A. A. als Chief Executive Officer sowie D. P. als Chief Financial officer nach mehrmaliger Weiterleitung der Anfrage letztlich in New Jersey aufgefunden und befragt wurden. Sie sagten aus, dass der Scheck über $ 120.000,- ausgestellt an die Bw. nicht von ihnen stamme. Sie wüssten nicht, wer den Scheck ausgestellt habe und konnten keinen Grund für dessen Ausstellung angeben. Es könnte, so D. P., ein Zusammenhang mit mehreren 1995 gestohlenen Schecks bestehen. Die Namen A. G. bzw. H. A. wären ihnen unbekannt. Die Aussagen liegen vor.

Die Bw. wurde mit Schreiben vom von den Ermittlungsergebnissen der amerikanischen Behörden informiert und zur Stellungnahme aufgefordert. Des weiteren wurden Fragen im Zusammenhang mit den Berufungspunkten gestellt und Unterlagen abverlangt.

Der Gf. der Bw. sprach am vor der Behörde vor. Dabei wurden im Wesentlichen die Feststellungen der Betriebsprüfung besprochen sowie die einzelnen im Vorhalt gestellten Fragen näher erläutert.

Am wurde der Gf. der Bw. wiederum bei der Behörde vorstellig, um die Unterlagen bzw. die Beantwortung der Fragen lt. Vorhalt vom Juli 2003 persönlich zu überbringen. Bei dieser Gelegenheit befragte die Behörde über Aufforderung der Bw. die gleichzeitig erschienene I. L. in Bezug auf die von ihr erhaltenen Provisionen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Körperschaftsteuervorauszahlungen 1998

Mit Bescheid vom erging ein Bescheid über die Körperschaftsteuervorauszahlungen des Jahres 1998 i.H.v. S 135.000,-. Basis dieses Bescheides war der Körperschaftsteuerbescheid des Jahres 1996 gleichen Datums mit einer ausgewiesenen Abgabenschuld i.H.v. S 118.048,-. Für die Berechnung der Vorauszahlungen war die im Körperschaftsteuerbescheid 1996 ausgewiesene Abgabenschuld gem. § 24 Abs. 3 KStG 1998 i.V. m. § 45 Abs. 1 EStG 1988 um 9% zu erhöhen.

Gem. § 24 Abs. 3 KStG 1988 iVm. § 121 Abs. 3 Z 4 EstG 1988 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 BGBl. Nr. 201 wurden die Vorauszahlungen zusätzlich um 5% angehoben.

Die Berechnung ergibt obigen, (auf volle tausend Schilling) abgerundeten Betrag an zu entrichtenden Körperschaftsteuervorauszahlungen 1998 über S 135.000,-. Die Bw. hat in diesem Zusammenhang nicht dargetan, warum sie den obigen Vorauszahlungsbescheid als mit Rechtswidrigkeit behaftet ansieht. Die rechnerische Ermittlung bestätigt die Richtigkeit des Vorauszahlungsbescheides. Die Berufung war infolgedessen in diesem Punkt abzuweisen.

Vorlage von Unterlagen, Prüfungsort

Gem. § 141 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen den Organen der Abgabenbehörde die Vornahme der zur Durchführung der Abgabengesetze notwendigen Amtshandlungen zu ermöglichen. Sie haben zu dulden, dass Organe der Abgabenbehörde zu diesem Zweck ihre Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume innerhalb der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit betreten, haben diesen Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und einen zur Durchführung der Amtshandlungen geeigneten Raum sowie die notwendigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

Was den Vorwurf der Bw. betrifft, die Bp. hätte lt. Bericht fälschlicherweise behauptet, Unterlagen für 1996 seien nicht vorgelegt worden, es wäre der Bw. keine Gelegenheit gegeben worden, die Unterlagen vorzulegen, es reiche nicht aus, die geprüfte Firma einfach aufzufordern, die gesamte Buchhaltung gelegentlich vorbeizubringen, vielmehr sei ein konkreter Termin in den Geschäftsräumlichkeiten zur Absprache zu vereinbaren ist zu vermerken, dass die Bp. die Bw. mit Schreiben vom nachweislich aufforderte, die Unterlagen des Jahres 1996 bis im Finanzamt vorzulegen. Eine Verpflichtung zur Durchführung von Prüfungen in den Räumlichkeiten des Unternehmens ist der maßgeblichen Verfahrensvorschrift (s.o.) nicht zu entnehmen.

Buchführungsmängel, Schätzung

Gemäß § 184 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 184 Abs. 1 BAO).

Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind (§ 184 Abs. 2 BAO).

Zu Schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. (§ 184 Abs. 3 BAO).

Gem. § 4 Abs. 3 EStG 1998 scheiden durchlaufende Posten, das sind Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden, bei der Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Werbungskosten aus.

Der VwGH hat hierzu in seinem Erkenntnis vom Zl. 90/13/0104 folgende Aussagen getroffen:

'Bereits die Tatsache, dass das "Fremdgeld" im Namen und für Rechnung des Klienten vereinnahmt und verausgabt wird, erfüllt das Tatbestandsmerkmal des durchlaufenden Postens. Eine von den "eigenen" Mitteln gesonderte Verwahrung des durchlaufenden Betrages ist nicht gefordert. Dies ergibt sich schon aus der Überlegung, dass ein durchlaufender Posten auch vorliegt, wenn die Verausgabung der Vereinnahmung vorangeht. Es wäre daher ein durchlaufender Posten auch gegeben, wenn der beschwerdeführende Rechtsanwalt dem Klienten den eingeforderten Betrag vorgestreckt - dies notwendigerweise aus "eigenen" Mitteln - und von der Versicherung erst in weiterer Folge ersetzt erhalten hätte (siehe Kranich-Siegl-Waba, Mehrwertsteuer-Handbuch5, 106, und Kranich-Siegl-Waba, Mehrwertsteuer-Kommentar, § 4 Tz 140, sowie die dort erwähnte hg. Rechtsprechung).

Eine andere Frage ist es, ob die Tatsache, dass 'Fremdgeld' im Namen und für Rechnung des Klienten vereinnahmt und verausgabt wird, als erwiesen angesehen werden kann. Liegen keine Aufzeichnungen vor, die eine Trennung der durchlaufenden Posten von den Entgelten zulassen, dann kann durchaus ein 'Anderkonto' eines Rechtsanwaltes, das allein der Fremdgeldgebarung dient, Beweis für den durchlaufenden Posten bieten. Beweis über die durchlaufenden Posten können jedoch auch Aufzeichnungen liefern, welche die entsprechenden Beträge in besonderen Aufzeichnungen exakt festhalten'.

Gemäß Erkenntnis des Zl. 99/15/0068 liegen echte durchlaufende Posten nur vor, wenn sowohl die Vereinnahmung wie auch die Verausgabung in fremden Namen und für fremde Rechnung erfolgen. Der Unternehmer dürfe weder Gläubiger noch Schuldner des bei ihm durchlaufenden Postens sein, sondern bloß Mittelsmann.

Im vorliegenden Fall ermittelt die Bw. den Gewinn nicht nach § 4 Abs. 3 EStG, sondern gem. § 5 EStG, somit durch Betriebsvermögensvergleich. Sie übernahm u.a. (nach deren Angaben treuhändig) Schecks und behielt infolge des über sie laufenden Zahlungsflusses die ihr zustehenden Honorarbeträge davon ein.

Die Bw. moniert in diesem Zusammenhang, für die Honorarbeträge/Provisionen gäbe es Belege, die auch verbucht worden seien. Die Zahlungsflüsse der Kredite würden nicht in der Buchhaltung der Bw. aufscheinen, für diese würden jedoch Bankkonten und dazugehörige Belege vorliegen, aus denen sich die Kreditvermittlungen herleiten lassen könnten. Die Konten seien als reine Treuhandkonten eingerichtet.

Treuhandvereinbarungen konnten nach Aufforderung jedoch ebenso wenig vorgelegt werden wie schriftliche Nachweise über die Höhe der Honorare.

Selbst unter der Annahme, dass Fremdgeld vorliegen sollte, konnte mangels geeigneter Aufzeichnungen von Seiten der Bw. keine eindeutige und exakte Trennung in Entgelte und weitergegebene Beträge erfolgen. Die Vorlage bloßer Empfangsbestätigungen, die eine Prüfung der Tatsache, ob und in welchem Umfang durchgeleitete Gelder oder Einnahmen vorliegen, nicht möglich machen, entsprechen nicht dem Erfordernis einer exakten Trennung in obigem Sinn.

Die Höhe der zustehenden Provisionen wurde lt. Bw. vielfach mündlich (telefonisch) vereinbart, wobei die Tatsache der Verbuchung der Provision offensichtlich einerseits als Nachweis für die Höhe der Provision sowie andererseits dafür, dass das Rechtsgeschäft überhaupt zu einer solchen geführt hat, dienen soll. Schriftliche Verträge in Einzelfällen, wie mit Vorhalt vom abverlangt, konnten in keinem einzigen Fall beigebracht werden.

Laut Vorhaltsbeantwortung lag die Art der abgewickelten Geschäfte in der Vermittlung von know how sowie Bankverbindungen, wobei die Geschäftspartner oft ebenfalls als Vermittler keine näheren Angaben über das Hauptgeschäft bzw. den Auftraggeber machten. Wenn nun die Bw. in diesem Zusammenhang von einem Schwachpunkt bei der Geltendmachung der abgesprochenen Erfolgsbeteiligung spricht - so wäre z.B. die Beschreitung des Klagsweges bei nicht eingehaltenen Verträgen für die Bw. mangels Finanzierbarkeit nicht möglich gewesen - bleibt fraglich, warum bei einer derart (behaupteten) schwachen Rechtsposition der Bw. die Provisionsverträge nicht in Schriftform abgeschlossen wurden.

Aktenkundig ist u.a. ein Rechtsstreit über eine Scheckeinlösung über $ 944.100,- aus dem Jahre 1995, wobei mündlich ein Provisionsanteil im Zusammenhang mit der Einlösung eines Schecks von 12% vereinbart wurde. Der Geschäftspartner der Bw. monierte in diesem Zusammenhang, der Provisionsanteil habe lediglich 2% der Schecksumme betragen. Auch wenn letztendlich der gesamte Provisionsanteil bezahlt und verbucht wurde, ist derartigen Streitigkeiten nur mit schriftlichen Verträgen entgegenzuwirken. Der Geschäftsführer bestätigt dies auch im Rahmen seiner Korrespondenz mit dem gegnerischen Anwalt (Schreiben vom ). 'Auch wenn die vereinbarte Provision i.H.v. 12% nur mündlich ausgemacht war - was sicherlich ein Fehler war!....'

Die eingeschlagene Vorgangsweise, zeigt die nach Meinung der Behörde die ungewöhnliche und unübliche Geschäftsgebarung der Bw., derer sie sich wie dargestellt bewusst war, auf.

Die Behörde erlangte im Laufe der Ermittlungshandlungen (z.B. Hausdurchsuchung) Kenntnis über die Existenz einer Vielzahl von Schecks, die von der Bw. nicht eingelöst werden konnten.

Auf eine Niederschrift der Kriminalabteilung für Niederösterreich vom wird verwiesen.

So versuchte die Bw. laut ihren Aussagen am in Würzburg BRD Schecks im Gegenwert von DM 12,7 Mio auf deren Gültigkeit zu überprüfen um sie hernach in Österreich zu realisieren. Es entspricht nicht den Gepflogenheiten des Geschäftslebens, mit Schecks, deren Herkunft dubios erscheint auf Reisen zu gehen, sich deren Gültigkeit von ausländischen Kreditinstituten bestätigen zu lassen um sie hernach im Inland einzulösen. Der in diesem Zusammenhang angeforderte Beleg über die Entrichtung einer Strafzahlung an deutsche Behörden im Zuge der Festnahme des Gf. der Bw. (die als Betriebsausgabe geltend gemacht wurde) konnte nicht vorgelegt werden.

Aus einem Fax der Kriminalpolizeiinspektion Würzburg an die Interpol Wien vom geht im Gegensatz zur Aussage des Gf. der Bw. hervor, dass der Gf. der Bw. gemeinsam mit einem Bekannten versucht hätte, Schecks einzulösen, wobei die Scheckvorleger von der Polizei festgenommen wurden.

Bei einer Hausdurchsuchung des Landesgendarmeriekommandos Niederösterreich wurde eine Vielzahl von Orderschecks, u.a. der Texas Commerce Bank, Wachovia Bank of Georgia, der Nations Bank in Wichita vorgefunden. Diese Schecks scheinen in der Buchhaltung der Bw. nicht auf und wurden auch nicht eingelöst.

Dass die Bw. über einen gewissen Erfahrungsschatz in der Präsentation und Einlösung von Schecks verfügt, geht auch aus weiteren Feststellungen der Behörde hervor.

Das Bankhaus W. löste 2 Schecks über $ 89.341,79 bzw. $ 96.687,93 von S die von der Bw. präsentiert wurden von vorneherein nicht ein und belastete das Konto der Bw. mit zwei weiteren, von der Bw. bei diesem Kreditinstitut bereits eingelösten Schecks der G über $4.970,88 bzw. $72.414,12 nachdem die Originale in Amerika vorgelegt und nicht akzeptiert worden waren.

Unter den Buchhaltungsunterlagen fanden sich Scheckeinreichungunterlagen bei der Bank Austria betreffend der GF über $ 62.867,67 bzw. 44.902,36 sowie M über $ 41.960,-. Auch diese finden sich auf keinem vorgelegten Konto weil sie laut Angaben des Gf. der Bw. vom Kreditinstitut nicht angenommen wurden.

Auf die ausführliche Darstellung der Bp. zu den betrieblich nicht erfassten Geschäftsvorfällen sowie Bankkonten im vorliegenden Bp. Bericht Tz. 17 wird verwiesen.

§ 189 HGB verpflichtet den Kaufmann, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen.

Gem. § 196 Abs. 1 HGB hat der Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände, Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Diese Vorschriften wirken aufgrund der Vorschrift des § 124 BAO (des Maßgeblichkeitsprinzips der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung) direkt auf die steuerliche Gewinnermittlung (vgl. Quantschnigg/Schuch Einkommensteuerhandbuch S 234 Rz 9).

Eine vollständige Verbuchung aller Geschäftsvorfälle konnte bei der geschilderten Sachlage nicht festgestellt werden.

Nicht auszuschließen ist es daher auch, dass weitere, der Bp. unbekannte Schecks eingelöst wurden bzw. dass die tatsächlich erwirtschafteten Honorare betragsmäßig höher waren als die letztlich verbuchten. Die Mangelhaftigkeit der Buchhaltung legt einen derartigen Schluss nahe. Die Zuschätzung von S 150.000,- pro Jahr als verdeckte Ausschüttung erfolgte solcherart zu Recht.

Vorsteuerabzug

Gem. § 6 Z 8 lit a UStG 1972 bzw. § 6 Abs. 1 Z 8 lit a UStG 1994 ist die Gewährung und die Vermittlung von Krediten sowie die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber steuerbefreit.

Gem. § 12 Abs. 3 UStG 1972 bzw. 1994 sind vom Vorsteuerabzug die Steuer aus Lieferungen und die Einfuhr von Gegenständen, soweit der Unternehmer diese Gegenstände zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet (Z 1) bzw. soweit der Unternehmer sonstige Leistungen zur Ausführung steuerbefreiter Umsätze in Anspruch nimmt (Z 2) ausgeschlossen.

Gem. § 12 Abs. 5 UStG 1972, 1994 können die Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den übrigen Umsätzen in nicht abziehbare und abziehbare Vorsteuerbeträge aufgeteilt werden.

Die Bw. führte neben umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen (lt. G&V-Rechnung Leistungserlöse) auch steuerbefreite Kreditvermittlungen (lt. G&V-Rechnung Vermittlungserlöse) durch. Aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung sind die anfallenden Vorsteuerbeträge auf steuerbefreite und steuerpflichtige Umsätze zu verteilen. Nachdem eine derartige Aufteilung der Vorsteuerbeträge unterblieb, wurden die Vorsteuerbeträge durch die Bp. mangels direkter Zurechenbarkeit zu steuerpflichtigen bzw. steuerbefreiten Umsätzen gem. § 12 Abs. 5 UStG nach dem Verhältnis der Umsätze aufgeteilt. Für das Jahr 1996 wurde der solcherart abzugsfähige Vorsteuerbetrag rechnerisch ermittelt und der Bescheid entsprechend berichtigt.

Die Berufung welche auf die volle Gewährung der geltend gemachten Vorsteuer abzielt ist insoferne abzuweisen.

Grund und Boden

Im Zuge der Anschaffung einer Eigentumswohnung per um S 1.600.000,- (incl. S 100.000,- Inventar) wurden die Anschaffungskosten auf Grund und Boden sowie Gebäude verteilt. Als Wertmaßstab für die Bewertung von Grund und Boden wurde der Einheitswert adaptiert um anteilige Nebengebühren herangezogen.

Die Bp. ermittelte den anteiligen Wert des Grund und Bodens mit 15% der Anschaffungskosten. Die Bw. wendet sich in der Berufungsschrift vom gegen die von Seiten der Bp. getroffene Aufteilung mit der Behauptung, die Handelskammer Wien habe einen Wert von 10-15% genannt, der Maximalsatz könne nicht für eine Stadtauswärtslage gelten, der Ansatz von 10% der Anschaffungskosten sei gerechtfertigt. In einer weiteren Eingabe (Schreiben vom ) wird darauf verwiesen, die Steuerabteilung der Handelskammer Wien habe den anteiligen Wert für Grund und Boden unter Ansehung der örtlichen Lage zwischen 5% und 15% der Anschaffungskosten beziffert. Die Bp. habe den Wert aufgrund diesbezüglicher Einwendungen mit 15% festgesetzt. Die Bw. begehre den Ansatz von 10% als gewogenen Mittelwert. Der durchschnittliche Quadratmeterpreis ergäbe sich aufgrund einer angeschlossenen Berechnung mit S 8.450,-.

Der von der Bw. laut Buchhaltung getroffene Ansatz i.H. eines geringfügig adaptierten Einheitswertes entspricht nicht dem Erfordernis einer Aufteilung entsprechend den tatsächlichen Wertverhältnissen. Die im Zuge des Ermittlungsverfahrens der Behörde angestrengten Erhebungen der Bw. bei der Steuerabteilung der Wiener Handelskammer bzw. der Bundeswirtschaftskammer waren offenbar weitgehend abstrakter Natur, ein eindeutiger Bezug auf die vorliegende Liegenschaft (z.B. in Form eines Gutachtens) fehlt. Es bestehen Zweifel, dass diesbezügliche Anfragen unter Darlegung des korrekten Sachverhaltes erfolgten, hat doch laut Vorhaltsbeantwortung der Bw. vom eine Aufteilung der Anschaffungskosten laut (unrichtiger) Auskunft der Steuerrechtsabteilung nicht im Schätzungswege zu erfolgen, sondern seien Betriebsgrundstücke mit dem Einheitswert zu bewerten.

Laut Vorhaltsbeantwortung des Vorhaltes vom wurden 3 damalige Auskunftspersonen der Handelskammer namentlich bekanntgegeben, die in diesem Zusammenhang auf §§ 51 bis 60 BewG verwiesen hätten. Die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften behandeln die Bewertung von Grundvermögen bzw. Betriebsgrundstücken.

Indes finden die genannten Bestimmungen des BewG keine Anwendung bei dem vorliegenden Sachverhalt. Der Anwendungsbereich des BewG ergibt sich aus § 1 Abs. 2 BewG bzw. z.T. eingeschränkt aufgrund direkten Verweises auch für die ESt (vgl. Doralt/Ruppe Grundriss des österreichischen Steuerrechtes2 Band II, S 3.

Gemäß ständiger Rechtssprechung des VwGH hat eine Aufteilung des Kaufpreises einer Liegenschaft auf Grund und Boden und Gebäude im Rahmen der Bilanzierung im Betriebsvermögen jedoch nach dem Verhältnis der Verkehrswerte zu erfolgen.

Die Behörde ermittelte den Grundwert aufgrund von Feststellungen der Bewertungsstelle im Schätzungswege mit 15% der Anschaffungskosten. Die Schätzung weicht insoferne kaum von derjenigen des Bw., der die Liegenschaft mit 10% bewertet wissen möchte, ab. Der Ansatz der Behörde liegt darüber hinaus innerhalb der, von der Handelskammer der Bw. genannten Bandbreite. Zutreffend ist in diesem Zusammenhang, dass Schätzungen naturgemäß ein gewisses Unsicherheitsmoment immanent ist.

VwGH Zl. 2000/14/0017 vom : 'Zunächst ist zu sagen, dass die Aufteilung des einheitlichen Kaufpreises auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits durch Schätzung erfolgt, sodass der Grundwert innerhalb einer (nicht als rechtswidrig zu erkennenden) Bandbreite festgelegt werden kann (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom , 86/14/0084).'

Mangels konkreter Wertangaben (Gutachten) ist die Schätzung der Behörde als schlüssig anzusehen. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.

Rückverrechnung Bankverbindlichkeiten Konto 36000, verdeckte Ausschüttung

Auf dem Konto 36000 'Rückverrechnung Bankverbindlichkeiten' wurden Korrekturbuchungen vorgenommen, die im Zusammenhang mit der Verrechnung geplatzter Schecks (in der Hauptsache der benannte Scheck der A. holdings corp. über $ 120.000,-) stehen. Die Verbuchung führte zu einem aktiven Bestandskonto - Forderungen der Bw. aus 'Rückverrechnung Bankverbindlichkeiten' - wobei diesen Beträgen aus Sicht der Bp. keine Forderungen gegenüberstanden (Buchungssatz Kto 36000 Rückverrechnung Bankverbindlichkeiten an Kto 32000 (betriebl.) Bankkonto). Die Bw. konnte auch im Vorhalteverfahren nicht dartun, an wen diese Forderung gerichtet war bzw. wie die Bw. diese Forderungen durchzusetzen gedenke.

Das Konto war daher aus dem Betriebsvermögen der Bw. auszuscheiden. Auf die ausführlichen Darstellungen des Bp.-Berichtes unter Tz. 17 und 25 zu diesem Punkt wird verwiesen.

In der, nach Beendigung der Prüfung (Schlussbesprechung) übergebenen Buchhaltung des Jahres 1996 wurde das Konto 36000 auf S 0,- gestellt. Einerseits wurden 1996 Beträge vom betrieblich nicht erfassten $-Konto KtoNr. 573.374.857 bei der Bank Austria realisiert und die Geldbeträge auf das betriebliche Kassakonto/Bankkonto transferiert (Buchungssatz Kto 27000 Kassa an Kto 36000 bzw. Kto 32000 Bank an Kto 36000) andererseits wurde ein treuhänderisch übergebener Betrag auf diesem Konto verbucht (Kto 27000 Kassa an Kto 36000) und somit der Saldo des Kontos 36000 verringert. Weitere Buchungssätze betreffen Zahlungen der Bw. an einen Geschäftspartner, J. R., die ebenfalls am Konto 36000 verbucht wurden (Buchung Kto. 36000 an 27000 Kassa).

Mit Hilfe einer Beilage versuchte die Bw. die Hintergründe dieser Buchungen aus 1996 darzustellen. Nach Darstellung des zugrundeliegenden Vermittlungsgeschäftes ist nachzulesen:

'Hinter diesem gegenständlichen Geschäft stehen lt. Mitteilung von B. S. (Geschäftspartner) angeblich die gleichen Leute, die für den geplatzten Scheck von US $120.000,- verantwortlich waren. Daher ist der Provisionsanteil der Bw. mit dem Saldo von Fibu-Konto 36000 zu kompensieren/gegenzuverrechnen'

Dabei wird übersehen dass

- die für die Buchungen maßgeblichen Grundgeschäfte nach wie vor im Dunkeln liegen und

- der geplatzte Scheck den Verantwortlichen der Ausstellerfirma A. holdings corp. nicht bekannt war und vermutlich gestohlen wurde, eine Kompensation mit denselben Personen somit nach ho. Ansicht mangels nachgewiesenen inneren Zusammenhanges nicht möglich ist.

Getätigt wurden vielmehr Umbuchungen, mit denen Zahlungsmittel zwischen den 'Treuhandbereich' und den verbuchten betrieblichen Bereich hin- und hertransferiert wurden.

Lediglich ein geringer Teil der Vermittlungsprovision aus 1996 wurde erfolgswirksam verrechnet. Offensichtlich sollte der 1995 erlittene Forderungsausfall aus einem geplatzten Scheck über $ 120.000,- siehe unten (als Forderung erfolgsneutral gebucht unter Kto 36000) mit einem weiteren Geschäft des Bw. aus 1996, ebenfalls erfolgsneutral am Konto 36000 gegenverrechnet werden.

Im Endeffekt wurde ein 1996 werthaltiges Geschäft mit der nicht existenten Forderung aus 1995 kompensiert und führte somit zu keiner erfolgswirksamen Verbuchung.

Die Bp. ging mangels rechtzeitiger Vorlage der Buchhaltungsunterlagen für 1996 davon aus, dass das Konto 36000 in gleicher Höhe wie 1995 bestehen würde. Die erfolgsmäßigen Auswirkungen blieben somit lt. Bp.-Bericht auf das Jahr 1995 beschränkt.

Gemäß den, nach der Schlussbesprechung eingereichten Unterlagen der Bw. betrug der Saldo dieses Kontos mit Stichtag S 0,-. Nach Ansicht der Behörde bleibt für Buchungen auf dem Konto 36000 in den Jahren 1995 und 1996 kein Platz. Die unvollständige Erfassung der Zahlungsflüsse der 'Treuhandkonten' in der betrieblichen Buchhaltung vermag deren vollständige Aufnahme nicht zu ersetzten und führt - bei deren Aufnahme lediglich in Teilbereichen - zu falschen Ergebnissen.

Die nachfolgend dargestellte betragliche Auswirkung ist Konsequenz der falschen Annahme der Bp. (im Prüfungszeitraum), dass die Bw. das Konto 36000 per 1996 in unverminderter Höhe weiterführen würde (siehe Bp-Bericht).

Das Konto ist daher aus der Buchhaltung auszuscheiden.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Konto 36000
1995
1996
lt. Erkl. (bzw. angenommen)
1.092.354,12
1.092.354,12
lt. Bp
0,00
0,00
Vermögensänderung
-1.092.354,12
-1.092.354,12
VÄ Vorjahr
1.092.354,12
Erfolgswirksam
-1.092.354,12
0,00
Korrektur
1995
1996
lt. Erkl.
1.092.354,12
0,00
lt. UFS
0,00
0,00
-1.092.354,12
0,00
VÄ Vorjahr
1.092.354,12
Erfolgswirksam
-1.092.354,12
1.092.354,12
Unterschiedsbetrag 1996
+ 1.092.354,12

Zum Geschäftsvorfall, der zur Einstellung des Kontos 36000 sowie zur Zurechnung einer verdeckten Ausschüttung i.H.v. S 1.200.000,- per 1995 durch die Bp. führte ist zu vermerken:

Am $-Konto Nr. 573.374.857 wurde laut Auszug ein Scheck vom der A. holdings corp., 33 W Street, New York bezogene Bank Mi National Bank, Etown Office, Etown, NJ 07724 über $ 120.000,- am eingelöst, unmittelbar darauf wurden von diesem Konto $ 105.594,34 bar behoben und zuzüglich 9.000,- Pfund im Gegenwert von insgesamt öS 1.200.000,- bar am in London an A. G. und H. A. ausbezahlt. Ein Beleg der A. holdings corp. die von obigen Personen unterschrieben wurde und die Übergabe an diese Personen bestätigt, wurde vorgelegt. Die Adresse der A. holdings corp. wurde von der Bw. mit 33 W Street New York bekanntgegeben, Geburtsdaten oder Wohnadressen von A. G. oder H. A. waren hingegen nicht bekannt.

Der Bw. sollte eine Provision aus diesem Geschäft i.H.v. 5% (Scheckeinlösung, Übergabe in London) zustehen.

Laut Aussage vor dem Landesgendarmeriekommando Niederösterreich vom wurde der Scheck vom Gf. der Bw. von B. S., J. R. bzw. W. S. übernommen. Per wurde der Scheck retourniert, da das Konto nicht auffindbar war und das Konto der Bw. belastet. Zur Abdeckung des Dollarkontos wurden vom (verbuchten) Schillingkonto der Bw. bei der Bank Austria entsprechende Beträge überwiesen, dieses weist per einen Saldo von S -908.719,96 aus. Da das Dollarkonto in der Buchhaltung nicht erfasst wurde, erfolgte die Verbuchung der Zahlung über das Konto 36000 'Rückverrechnung Bankverbindlichkeiten' einem Bestandskonto, dass per einen Saldo von S 1.092.354,12 ausweist.

Den Berufungsschreiben ist hiezu lediglich zu entnehmen, dass kein Geschäft des Gesellschafter Geschäftsführers vorliege und dies schlüssig und zweifelsfrei belegt werden könne. Der entsprechende Scheckbetrag sei durch Unaufmerksamkeit der Bank Austria, die sich nicht um die unwiederrufliche Deckung des Schecks gekümmert habe, an ihn ausbezahlt worden, er habe den Scheckbetrag vereinbarungsgemäß zur Auszahlung gebracht und sei in der Folge von der Bank Austria rückbelastet worden. Es müsse möglich sein zu eruieren, wer die Firma A. holdings corp. sei und wer dessen legale Vertreter waren. Nicht maßgeblich sei, ob A. G. und H. A. in Delaware ansässig seien oder waren. Tatsache sei, dass die A. holdings corp. in Delaware etabliert gewesen sei und ein Bankkonto unterhalten habe.

Die Behörden leiteten per ein Rechtshilfeersuchen mit den vereinigten Staaten ein. Laut einem Schreiben des Departments of Treasury vom konnten ohne weitergehende Informationen (Geburtsdatum, Adresse) keine Steueridentifikationsnummern für H. A. oder A. G. aufgefunden werden. Laut Aussage vor der Kripo Niederösterreich vom wurde der von der Bank retournierte Scheck bei der Hausdurchsuchung sichergestellt. R. K. machte dazu folgende Aussage: Ich erhielt diesen Scheck Anfang Mai 1995 in London im Hotel Regent von B. S. und J. R. Ich sollte den Scheck einlösen und nach Abzug meiner 5%igen Provision das Bargeld wieder übergeben. Es handelte sich um einen Blankobarscheck, bei den ich sofort nach Erhalt in der Ordnerrubrik der Bw. eintrug und außerdem auf der Rückseite des Schecks meine Kontonummer notiert habe. Bezüglich der Herkunft dieses Schecks kann ich nur angeben, dass mir von B. S. mitgeteilt wurde, dass dieser Scheck von Personen stammt, welche in Österreich investieren wollen. Der Scheck wurde in Wien eingelöst, den Scheckerlös, abzüglich meiner 5% behoben und in London an B. S. übergeben. Was mit dem Geld geschehen ist, weiß ich nicht. Dann kam ein Anruf von der Bank, dass der Scheck rückverrechnet wird. Ich habe daraufhin ein Fax an J. R. und B. S. geschickt, in dem ich ihnen den Sachverhalt mitgeteilt habe. Ich bin sofort nach London geflogen und habe mein Geld zurückgefordert, habe jedoch bis dato keinen Schilling erhalten.

Die zum fraglichen Zeitpunkt Verantwortlichen der A. holdings corp., A. A. als Chief Executive Officer sowie D. P. als Chief Financial officer wurden nach mehreren Sitzverlegungen der Gesellschaft letztlich in New Jersey angetroffen und hiezu befragt. Der Endbericht wurde mit Schreiben vom der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. übermittelt. A. A. und D. P. (deren Unterschriften sich auf dem fraglichen Scheck befinden) sagten aus, dass der Scheck an die Bw. nicht von ihnen ausgestellt worden sei. Sie wüssten nicht, wer den Scheck ausgestellt habe und konnten keine Aussagen über den Zweck des Schecks geben. Ein Zusammenhang mit mehreren 1995 aus dem 'office' gestohlenen Schecks könnte bestehen. Die Namen A. G. bzw. H. A. wären ihnen unbekannt.

Der von Seiten der Behörde ermittelte Sachverhalt, die Ausstellung des Schecks erfolgte nicht über die A. holdings corp., der Scheck wurde möglicherweise gestohlen, die Empfänger des von der Bw. realisierten Schecks können nicht näher bezeichnet werden, wurden der Bw. vorgehalten.

Die Bw. bezieht sich in der Vorhaltsbeantwortung zunächst auf das Schreiben der Bank Austria, im Zuge dessen die Bw. mit dem Gegenwert des Schecks rückbelastet wurde. Danach sei der Scheck mit dem Vermerk 'Konto nicht auffindbar' retourniert worden. Diese Ermittlungsergebnisse stünden mit den Erhebungen der Behörde in Widerspruch. Ein Konto könnte nur von 'Firmenoffiziellen' bei einer Bank wieder geschlossen werden und nicht von den Dieben der gestohlenen Scheckformulare.

Eine derartige Kontenschließung durch Dritte wurde indes nicht behauptet.

Die Bw. führt in diesem Zusammenhang weiters an, es sei Tatsache, dass A. G. und H. A. zum fraglichen Zeitpunkt der Scheckausstellung bei der Midland Bank als Konto-Bevollmächtigte verzeichnet waren.

Wie bereits angeführt, waren diese Personen den damaligen Geschäftsführern unbekannt. Die 'Tatsache' dass A. G. und H. A. bei der A. holdings corp. Kontobevollmächtigte waren, stellt lt. Ansicht der Behörde eine unbewiesene und als Schutzbehauptung zu qualifizierende Äußerung des Gf. der Bw., der hierüber keinerlei Nachweise vorlegen konnte, dar.

Von Seiten der Behörde wurde auch kein eindeutiger Zusammenhang zwischen den bei der A. holdings corp. gestohlenen Schecks und dem vorliegenden Scheck behauptet. Im 'Memorandum of interview' vom ist dazu nachzulesen:

'When A. holdings corp. was in its New York office original checks and possibly some copies of checks that contained the signatures of A. A. and D. P. were stolen. This was uncovered when the checks cleared their bank account'.

Weiters wurde in der Vorhaltsbeantwortung vorgebracht, dass anderweitige Provisionen mit 'dieser Vermittlergruppe' auch ausbezahlt wurden und wird in diesem Zusammenhang auf 2, mit dem vorliegenden Geschäftsvorfall nicht zusammenhängende Geschäfte verwiesen.

Die Relevanz dieses Einwandes der Bw. bleibt der Behörde unerfindlich.

Ein wesentlicher Widerspruch besteht jedenfalls dort, wo es um die Empfänger des Geldbetrages geht. Der Empfang des Geldes über S 1,2 Mio durch A. G. bzw. H. A. wird lt. vorliegendem Schreiben vom bestätigt, wohingegen lt. Aussage vom der Gf. den Gegenwert des Scheckerlöses an B. S. übergeben haben will. Eine diesbezügliche Frage lt. Vorhalt wurde dahingehend beantwortet, dass laut Kenntnis des Gf. der Bw. anlässlich einer Vernehmung von J. R. durch die city police london dieser aussagte, das Geld sei in Beisein von B. S. an die A. G. und H. A. übergeben worden. Nähere Nachweise wurden auch hierfür nicht beigebracht.

Die Bw. wurde mittels Vorhalt gem. § 162 BAO aufgefordert, Namen und Adressen der Geldempfänger des benannten Schecks bekanntzugeben. Die genannten Adressen sind nach Auskunft der amerikanischen Behörden nicht existent. Die Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen und die per eingestellte Forderung auszubuchen (s.oben).

Die getroffenen Feststellungen veranlassen die Behörde zur Annahme, dass die Bw. im Zusammenspiel mit Hintermännern Schecks einlöste, über deren mangelnde Werthaltigkeit sie von vorneherein Kenntnis besaß.

Die Bp. ging nach Feststellung der Auszahlung eines Betrages über S 1.200.000,- davon aus, dass dieser dem Gf. der Bw. zugeflossen sei.

Infolge des unbestrittenen Zusammenspiels mehrerer Personen, u.a. J. R. u. B. S. mit dem Gf. der Bw. kann nach Meinung des UFS jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der gesamte Betrag dem Gf. zuging.

Nicht glaubhaft ist aber gleichfalls, dass dieser (lt. eigenen Aussagen) lediglich 5% des Scheckerlöses für seine Tätigkeit, der Einlösung eines vermutlich gestohlenen Schecks, erhalten hat, vielmehr wird ihm infolge des ihn treffenden Risikos ein weit höherer Anteil zugestanden sein. Der UFS geht im Schätzungsweg davon aus, dass 50% des abgehobenen Betrages dem Gf. der Bw. d.s. S 600.000,- zuflossen, weswegen eine verdeckte Ausschüttung in Höhe dieses Betrages anzusetzen ist.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1995
Verdeckte Ausschüttung lt. Bp. S 1.200.000,-
S 1.200.000,-
Verdeckte Ausschüttung lt. UFS S 600.000,-
S 600.000,-

- Darlehen J. K.

Die Betriebsprüfung aktivierte ein als Aufwand verbuchtes Darlehen über S 25.000,- an J. K. Wie die Bw. darlegte, handelte es sich um eine Provisionszahlung, wobei bestimmte Fakten zunächst unklar gewesen seien, sodass als Provisionsvorschuss zunächst ein Darlehen gegeben worden sei. J. K. bestätigte, dass es sich bei dem Betrag um die Anzahlung für eine vereinbarte Provision handle.

Der Berufung, nach der kein Darlehen sondern eine Provisionszahlung vorliege, ist in diesem Punkt stattzugeben.

- Zahlung R. R.

Zahlungen an R. R. per 1993 über gesamt S 220.000,- wurden als nicht betrieblich veranlasst neutralisiert, nachdem zum weder eine Verbindlichkeit an R. R. noch eine Forderung an den Geldempfänger B. in der Bilanz ausgewiesen war. Die Zahlung zur Schadensbeteiligung der Bw. wurde von Seiten der Bp. dem privaten Bereich zugeordnet.

Laut Gf. der Bw. wurde das Geld dazu verwendet, einen Kredit für ein Projekt der M corp. Ltd. über ca. 50 Milliarden Schilling zu vermitteln. Für die Ausfertigung von Bankbestätigungen und Garantiezusagen für die Projektfinanzierung sei ein Betrag von $ 40.000,- erforderlich gewesen Die Bw. habe Kontakte zu arabischen Geldgebern gehabt, die Interesse signalisiert, jedoch eine Bankgarantie zur Absicherung des Geschäftes gefordert hätten. Mit der Bi in Madrid als Kreditunternehmen der M corp. ltd. sei zur Absicherung des Kredites Kontakt aufgenommen worden, eine positive Lösung habe sich abgezeichnet. Zur Erlangung einer verbindlichen Zusage der Bi sei die Bezahlung eines 'commitment Erlages' i.H.v. $ 50.000,- erforderlich gewesen. Die Bw. hätte diese Betrag zum damaligen Zeitpunkt nicht zur Verfügung gehabt und sich an R. R. gewandt. Dieser habe mit S 440.000,- bereitgestellt und sollte hierfür 0,25% des Nominales des Kreditvolumens als Entgelt bekommen. Nach Hingabe des Betrages (Empfänger B.) und Vorlage einer Absichtserklärung bezüglich des US $-Kredites seitens der Bi wäre der Abwicklung des Geschäftes nichts mehr entgegengestanden. Die Bw. sei plötzlich von den arabischen Geldgebern kontaktiert worden, die mitteilten, dass die Bi keine geeignete Bank zur Abwicklung eines Geschäftes in dieser Größenordnung sei, da ihr Haftungskapital nur ca. S 13,5 Mio betrage. Die Bi hätte zwar versprochen, eine größere Primärbank mit angemessener Bonität einzuschalten, dazu sei es aber trotz Zusage des Kreditinstitutes über ein back to back commitment nicht gekommen. Das Kreditgeschäft habe somit nicht abgewickelt werden können. Laut Bw. liege eine Art Risikobeiteiligung von R. R. vor. Der über 2. Instanzen geführte Prozess schloss sich der Auffassung von R. R. an, demzufolge der Geldbetrag kurzfristig (ca. 4-6 Wochen) der Bw. zur Verfügung gestellt worden sei. Laut Urteil des Handelsgerichtes Wien sowie des Oberlandesgerichtes Wien liegt ein Darlehen vor.

Die Bw. zahlte bereits im Jahr 1993 50% der Darlehenssumme d.s. S 220.000,- als 'Wiedergutmachung' an R. R. aus und machte diese Beträge als Betriebsausgabe geltend.

Die Bw. widerspricht den Ausführungen der Betriebsprüferin hinsichtlich der betrieblichen Veranlassung. Sie sei zivilrechtlich in 2. Instanz zur Zahlung der beanstandeten Beträge verurteilt worden, nicht deren Gf. R. K.

Zwei Gerichtsinstanzen hätten sich der Behauptung des Klägers nach Vorliegen eines Darlehensgeschäftes angeschlossen, obwohl die Bw. unwiderlegte Beweise über die Existenz eines beabsichtigten gemeinsamen Geschäftes vorgelegt hätte.

Da Empfänger der Darlehensvaluta weder die Bw. noch der Geschäftsführer waren und die Bw. am erlittenen Gesamtschaden 50% Rückzahlung nach dem Prinzip der Schadensteilung geleistet habe, sei steuerlich von einem Verlustgeschäft der Bw. auszugehen. Die steuerliche Betrachtungsweise habe mit dem Urteil nichts zu tun.

Die betriebliche Veranlassung gehe aus dem Urteil einwandfrei hervor. Betrieblich veranlasste bzw. im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit erlittene Schäden seien jedoch Betriebsausgabe.

Dem vorliegenden Vertrag zufolge wurde die Vereinbarung mit der Bw. abgeschlossen.

Festgestellt wurde, dass es keine Hinweis auf eine stille Beteiligung gab, dem Kläger (R. R.) standen keinerlei Kontrollrechte zu, er sollte auch nicht am Verlust beteiligt sein. In diesem Falle ist vom Vorliegen eines Darlehens auszugehen.

Die Frage der Behörde, warum keine rechtlichen Schritte gegenüber der Bi unterblieben, wurden in der Vorhaltsbeantwortung unter Hinweis auf die schwache Stellung der Bw. gegenüber Banken beantwortet. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Bw. bekannt wurde, dass die Bi keine weitere Bank zur Absicherung des Geschäftes finden konnte, blieb unbeantwortet.

Die Behörde folgt zur Beantwortung dieser Frage den Aussagen von R. R., nach dem das Geld im März 1992 zugezählt und binnen 4 bis 6 Wochen zurückgezahlt werden sollte. Ein allfälliger Verlust aus dem Geschäft trifft somit das Jahr 1992.

Die Qualifizierung der Bp., die die Darlehensschuld der Sphäre des Geschäftsführers der Bw. zuwies ist insoweit unzutreffend, als ein Darlehensvertrag zwischen R.R. und der Bw. vorlag. Das vorliegende Rechtsgeschäft ist somit der Bw. zuzurechnen.

Für die Zahlung der 'commitment-Kosten' durch die Bw. an die Bi, die trotz Nichtzustandekommen des Grundgeschäftes aus Gründen, die laut Schreiben vom im Bereich der Bi lagen und (gerichtlich) nicht zurückgefordert wurden, konnte in die Bilanz per = mangels Werthaltigkeit keine Forderung eingebucht werden.

Andererseits trifft die Bw. die Verpflichtung zur Zahlung des erhaltenen Darlehens i.H.v. S 440.000,- an R.R., weshalb ein entsprechender Betrag als Verbindlichkeit in die Eröffnungsbilanz per = einzustellen ist.

Da die Rückzahlungen per 1993 solcherart erfolgsneutrale Rückzahlungen darstellen, erfolgte die außerbücherliche Zurechnung der erfolgswirksam verbuchten und geleisteten Zahlungen i.H.v. S 220.000,- zu Recht. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.

- nichtabzugsfähige Aufwendungen

Laut Bp. wurde die Bezahlung einer Strafe i.H.v. S 18.372,- für Urkundenfälschung, vorgeschrieben vom AG Würzburg in Abzug gebracht. Da entsprechende Aufwendungen zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben zählen, wurde der Betrag außerbilanzmäßig hinzugerechnet.

Die Bw. machte im Berufungsverfahren geltend, bei dem genannten Betrag handle es sich um eine Zahlung, die bei einer Behörde in Würzburg zu erlegen gewesen sei. Es seien von Seiten der Bw. keine Urkunden gefälscht worden.

Laut vorliegender Interpolmeldung Würzburg sollten gefälschte Schecks in Millionenhöhe in der Deutschen bzw. Dresdner Bank von Herrn R. K. und Be. eingelöst werden. Gemäß Einvernahmeprotokoll vor dem Landesgendarmeriekommando Niederösterreich wurde der Erlag von gesamt DM 5.000,- (für 2 Personen) bezahlt, um von den Deutschen auf freien Fuß gesetzt zu werden. Der Gf. der Bw. gab bei einer Vernehmung vor dem Landesgericht für Strafsachen in Wien an, die Schecks, (da es sich um Verrechnungsschecks handle) nicht zur Einlösung, sondern nur zur Prüfung vorgelegt zu haben.

Ein Beleg über die Zahlung (aus der sich der genaue Grund der Zahlung ergeben hätte) konnte trotz Aufforderung zur Beilage gemäß Vorhalt vom nicht beigebracht werden.

Bei einer Geldstrafe, die im Zusammenhang mit der Verhaftung infolge versuchter Einlösung gefälschter Schecks gezahlt wurde, steht der Pönalcharakter der Strafe im Vordergrund.

Der über den genauen Grund der Verhaftung möglicherweise Klarheit verschaffende Zahlungsbeleg wurde nicht vorgelegt.

Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.

- Provisionszahlungen I. L.

Den vorgelegten Unterlagen kann im Gegensatz zu den Ausführungen der Bw. nicht entnommen werden, für welche Kreditvermittlungsgeschäfte I. L. Provisionszahlungen im Jahr 1995 erhielt. Einer Aufforderung der Betriebsprüfung zur Klärung des Sachverhaltes wurde nicht nachgekommen. Frau I. L. erschien jedoch im Zuge des Berufungsverfahrens am vor der Behörde und gab an, Kreditprovisionen in Gesamthöhe von ca. S 100.000,- erhalten zu haben. Über die genaue Höhe und Berechnung könne sie nichts mehr sagen. Sie habe die Provision für Kreditvermittlungen in einem oder zwei Jahren erhalten. Wann genau wisse sie nicht mehr. Im Zuge der Prüfung eines ihr zuzurechnenden Kaffeehauses durch das Finanzamt f.d. 2. U. 20. Bezirk seien 2 Ordner verschwunden, weshalb sie keine näheren Auskünfte mehr geben könne.

Dem fraglichen Buchungsbeleg ist zu entnehmen, dass für die Anbahnung und Vermittlung von Finanzierungsgeschäften 1994 und 1995 S 100.000,- bezahlt wurden. Nähere Angaben darüber, welche Geschäfte vermittelt wurden, konnten schon im Verfahren vor der Bp. nicht gemacht werden.

Darüber hinaus wurden für das Jahr 1994 2 Vermittlungsprovisionen für die Vermittlung namentlich benannter Kunden über gesamt S 115.398,- an Frau I. L. ausbezahlt, die von Seiten der Bp. anerkannt wurden.

Diese Zahlungen decken sich mit den weitgehend unbestimmten Angaben von Frau I. L..

Nachdem die Bw. bislang keinen Nachweis oder eine Glaubhaftmachung über von I. L. vermittelte Geschäfte über weitere S 100.000,-, für die ihr Provisionszahlungen gebühren würden erbringen konnte, ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.

- PKW Mercedes

Laut Bp. Bericht wurden die durch die Bw. verrechneten Kilometergelder für die Fahrten des Gf. der Bw. zwischen dem Wohn- und dem Betriebsort nicht anerkannt, weil die Bezahlung von Kilometergeldern an Dienstnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht möglich sei.

Die Bp. befindet sich in der Beurteilung des Sachverhaltes insoferne in einem Irrtum, als der Gf. der Bw. mit über 99% an der Bw. beteiligt ist und als solcher abgabenrechtlich nicht als Dienstnehmer einzustufen ist.

Richtig ist, dass Dienstnehmern für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte keine Kilometergelder zustehen, nachdem der hierfür anfallende Aufwand durch Berücksichtigung des Verkehrsabsetzbetrages bzw. des Pendlerpauschales als abgegolten gilt.

Für den betrieblichen Bereich gilt jedoch, dass derartige Aufwendungen als Betriebsausgaben in Betracht kommen. Was nun den Ansatz von Kilometergeldern betrifft so konnte der Gf. anhand der beigebrachten Unterlagen über die tatsächlich angefallenen Kosten nachweisen, dass die als Betriebsausgaben geltend gemachten Kilometergelder sich weitgehend mit den tatsächlichen Kosten decken. Der Berufung ist daher in diesem Punkt stattzugeben.

Die Besteuerungsgrundlagen stellen sich wie folgt dar:


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1996
in öS
Gesamtbetrag der Entgelte lt. Bescheid
1.237.586
Zuschätzung gem. § 184 BAO lt. Bp-Bericht
150.000
Gesamtbetrag der Entgelte lt. UFS
1.387.586
unecht steuerbefreite Umsätze gem. § 6 Abs. 1 Z 8 UStG lt. Bescheid
1.220.586
Zuschätzung gem. § 184 BAO lt. Bp-Bericht
150.000
unecht steuerbefreite Umsätze gem. § 6 Abs. 1 Z 8 UStG lt. UFS
1.370.586
Umsatz unecht befreit in %
99
Vorsteuer lt. Bescheid
0,-
Vorsteuer lt. Erklärung
5.859,63
Vorsteuer lt. UFS (1%)
58,60


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1993
1994
1995
1996
in öS
in öS
in öS
in öS
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Bescheid
488.947
138.553
572.388
347.209
abzügl. Kfz-Kosten
-92.785
-129.428
-37.752
-133.400
abzügl. Darlehen J. K.
-25.000
zuzügl. Storno Kto 36000
1.092.354
Anpassung Gewerbesteuerrückstellung
11.348
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. UFS
407.510
9.125
509.636
1.306.163


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verdeckte Ausschüttung
1993
1994
1995
1996
vA netto lt. Bp.
242.785
279.428
1.387.752
283.400
abzügl. Kfz-Kosten
-92.785
-129.428
-37.752
-133.400
abzügl. 50% Auszahlung Scheck
-600.000
vA netto
150.000
150.000
750.000
150.000

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

Die Besteuerungsgrundlagen stellen sich wie folgt dar:


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Umsatzsteuer
1996
öS
Gesamtbetrag der Entgelte
1.387.586,00
übrige Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug
-1.370.586,00
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Leistungen
17.000,00
davon zu versteuern mit 20%
17.000,00
3.400,00
Summe Umsatzsteuer
3.400,00
Gesamtbetrag der Vorsteuern
-58,60
Zahllast gerundet gem. § 204 BAO
3.341,00
242,80


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Körperschaftsteuer
1993
in öS
in €
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
407.510
Gesamtbetrag der Einkünfte
407.510
Sonderausgaben
-5.000
Verlustabzug
-345.090
Einkommen
57.420
gerundet
57.400
Köst 30%
17.220
Abgabenschuld
17.220
1.251,43
1994
in öS
in €
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
9.125
Gesamtbetrag der Einkünfte
9.125
Einkommen
9.125
gerundet
9.100
Köst 34%
3.094
Mindestkörperschaftsteuer
15.000
anrechenbare Steuer
-494
Abgabenschuld
14.506
1.054,19
1995
in öS
in €
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
509.636
Gesamtbetrag der Einkünfte
509.636
Einkommen
509.636
gerundet
509.600
Köst 34%
173.264
anrechenbare Steuer
-16
Abgabenschuld
173.248
12.590,42
1996
in öS
in €
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
1.306.163
Gesamtbetrag der Einkünfte
1.306.163
Einkommen
1.306.163
gerundet
1.306.200
Köst 34%
522.480
Abgabenschuld
522.480
37.970,10


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Gewerbesteuer
1993
in öS
in €
Gewinn aus Gewerbebetrieb
407.510
Hinzurechnung gem. § 7 Z 6 GewStG
157.836
Gewerebertrag
565.346
abgerundeter Gewerbeertrag
565.300
Steuermeßbetrag vom Gewerbeertrag
25.439
Hebesatz
310
Bundesgewerbesteuer, Gewerbesteuer, Zuschläge
78.859
5.730,93


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Kapitalertragsteuer
1993
1994
1995
1996
Summe
in öS
in öS
in öS
in öS
verdeckte Ausschüttung netto
150.000
150.000
750.000
150.000
KESt in %
25
22
22
23,5
KESt in öS
50.000
42.308
211.538
46.078
349.924
vA brutto
200.000
192.308
961.538
196.078
KESt in €
3.633,64
3.074,62
15.373,10
3.348,65
25.429,97

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 6 Abs. 1 Z 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 12 Abs. 1 Z 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Schlagworte
Vorsteuerabzug
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
Strafen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at