Fehlen des Hinweises auf § 101 Abs. 3 BAO in einem Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Wertfortschreibung
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/3428-W/02-RS1 | Gemäß § 101 Abs. 3 BAO gilt mit Zustellung einer einzigen schriftlichen Ausfertigung in einem Feststellungsverfahren an eine nach § 81 BAO befugte Person die Zustellung an alle Mitglieder einer Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. Dies gilt auch für "Nichtfeststellungsbescheide". Wird auf diese Rechtsfolge nicht hingewiesen, entfaltet der Bescheid insgesamt keine Rechtswirkung. |
RV/3428-W/02-RS2 | Wird auf die Rechtsfolge des § 101 Abs. 3 BAO im Bescheid nicht hingewiesen, so entfaltet dieser insgesamt keine Rechtswirkung. Eine dagegen eingebrachte Berufung ist daher gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen. |
Entscheidungstext
Bescheid
Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Herbert Habicher, gegen den Bescheid des Finanzamtes f.d. 3/11 Bez, Schwechat, Gerasdorf vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Wertfortschreibung entschieden:
Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung wirkt gegenüber allen Beteiligten (§ 186 BAO). Mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Begründung
Mit Bescheid vom erfolgte mit Wirkung zum für den berufungsgegenständlichen Grundbesitz (Gewässer/Teich) in Folge des Ankaufes der Grundstücke durch die Anrainer die Nachfeststellung gemäß § 22 Abs. 1 BewG 1955, weil eine wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu gegründet wurde.
Am langte beim Finanzamt ein Antrag auf Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 2 BewG (gemeint wohl § 21 Abs. 1 Z 1 lit. b leg. cit.) ein.
Mit Bescheid vom , zugestellt am , wurde der Antrag abgewiesen.
Am (Poststempel vom ) langte beim Finanzamt eine Berufung gegen den Abweisungsbescheid ein.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Finanzlandesdirektion zur Entscheidung vorgelegt.
Mit ist die Entscheidungsbefugnis über die Berufung auf den unabhängigen Finanzsenat übergegangen.
Dazu ist zu sagen:
Mit Bescheid vom , wurde der Antrag auf Wertfortschreibung vom hinsichtlich der berufungsgegenständlichen Grundstücksnummer abgewiesen.
Der Bescheid wurde an "Herrn M. Ing. W. u. Mitbes. zHd. Herrn Mag. Herbert Habicher" zugestellt.
Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. Der angefochtene Bescheid ist zu Handen Herrn Mag. Herbert Habicher (wohl als vertretungsbefugte Person im Sinne des § 81 BAO) zugestellt worden, einen Hinweis gemäß § 101 Abs. 3 BAO enthält die Ausfertigung aber nicht. Auch der vorliegende Bescheid ist nach Ansicht der h. o. Behörde einem solchen Feststellungsbescheid gleichzuhalten. § 101 Abs. 3 BAO gilt (§ 190 Abs. 1 zweiter Satz zufolge) sinngemäß auch für Bescheide, mit denen ausgesprochen wird, dass solche Feststellungen zu unterbleiben haben ("Nichtfeststellungsbescheide"), (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO zu § 101 Abs. 3 BAO). Gleiches muss auch für vorliegenden Abweisungsbescheid gelten, entfaltet er doch Wirkungen einheitlich für alle Miteigentümer.
Da auf diese Rechtsfolge nicht hingewiesen wurde, kann die Fiktion der Zustellung an alle nicht wirksam werden. Der Bescheid entfaltet daher nach Ansicht der h. o. Behörde insgesamt keine Rechtswirkung und ist die Berufung daher als unzulässig zurückzuweisen, womit der Antrag auf Wertfortschreibung wiederum als unerledigt zu betrachten ist.
Wien,
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 186 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Personengemeinschaft Zustellung vertretungsbefugte Person Rechtswirkungen Feststellungsbescheid |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAB-57542