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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 29.08.2003, RV/0398-I/03

Nichtbewilligung einer Zahlungserleichterung mangels Konkretisierung der gesetzlichen Voraussetzungen seitens des Abgabepflichtigen

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Peter Prechtl, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Ansuchen um Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber, der eine Cafe-Konditorei betreibt, brachte beim Finanzamt mit Telefax vom ein Zahlungserleichterungsansuchen ein, das sich inhaltlich in der Formulierung "Bitte um Ratenzahlung der offenen Gebühren" erschöpft. Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom ab.

In der fristgerechten Berufung gegen diesen Bescheid wurde klar gestellt, dass sich das Ratenansuchen auf den vollstreckbaren Abgabenrückstand an Umsatzsteuer für die Monate Juli, August, November und Dezember 2002 sowie Jänner 2003 samt Nebengebühren im Gesamtbetrag von rund 4.250 € bezieht. Dazu wurde sinngemäß vorgebracht, dass die sofortige Abgabenentrichtung für den Berufungswerber deshalb eine erhebliche Härte darstelle, weil er aufgrund der Auflösung eines Lehrverhältnisses bzw. Beendigung des Dienstverhältnisses zu einem im Betrieb angestellten Konditor Abfertigungs- und Urlaubszahlungen zu leisten habe. Da die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet sei, sei die begehrte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Weiters wurde beantragt, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Das Finanzamt gab dieser Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom keine Folge. Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Nach dieser Gesetzesstelle setzt die Bewilligung einer Zahlungserleichterung - neben einem entsprechenden Antrag - das Vorliegen einer erheblichen Härte voraus. Zudem darf auch die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet sein. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, so ist das Ansuchen aus Rechtsgründen abzuweisen. Für eine Ermessensentscheidung bleibt diesfalls kein Raum (vgl. zB ; ).

Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist ein antragsgebundener begünstigender Verwaltungsakt. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die amtswegige Ermittlungspflicht gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Es ist daher an ihm gelegen, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen (vgl. zB ; ; ).

Der gegenständliche Antrag ist lediglich auf die Gewährung von Ratenzahlungen gerichtet, ohne diese Zahlungen dem Ausmaß und der Fälligkeit nach zu konkretisieren. Dem Antrag ist auch nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die sofortige Entrichtung der Abgaben für den Berufungswerber mit einer erheblichen Härte verbunden wäre. In der Berufung wird zwar auf die finanzielle Belastung des Betriebes im Hinblick auf die Erfüllung bestimmter Dienstnehmeransprüche verwiesen. Eine betragsmäßige Darstellung dieser Zahlungsverpflichtung enthält das diesbezügliche Vorbringen aber nicht. Der Berufungswerber kam somit seiner Obliegenheit, das Vorliegen einer erheblichen Härte unter Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu präzisieren, in keiner Weise nach.

Aus dem Zusammentreffen mehrerer Verbindlichkeiten ergibt sich für sich allein noch keine erhebliche Härte der sofortigen Abgabeneinhebung. Vielmehr ist von einem Unternehmer auch im Falle des Bestehens mehrerer Zahlungsverpflichtungen zu fordern, dass er die Tilgung abgabenrechtlicher Verbindlichkeiten gegenüber anderen nicht hintansetzt, sondern für die Erfüllung der vorhersehbaren Abgabenschulden zeitgerecht und ausreichend vorsorgt. Er hat also seine Dispositionen so einzurichten, dass die zu erwartenden Abgabenschulden zeitgerecht abgedeckt werden können (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2248). Geht es - wie im Berufungsfall - um die Nichtentrichtung der mit den Entgelten vereinnahmten Umsatzsteuer, so ist an die diesbezügliche Vorsorgepflicht ein besonders strenger Maßstab anzulegen.

Der Berufungswerber behauptet selbst nicht, über die zur sofortigen Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel nicht zu verfügen. Er macht auch nicht geltend, sich diese Mittel nicht auf zumutbare Weise (etwa durch die Aufnahme eines Bankkredites) beschaffen zu können. Da solcherart weder eine wirtschaftliche Notlage noch eine finanzielle Bedrängnis dargetan wird, kann nicht erkannt werden, dass die sofortige Abgabeneinhebung mit einer erheblichen Härte verbunden wäre.

Auf Grund der verspäteten und damit vorschriftswidrigen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Juli, August und November 2002 bzw. Jänner 2003 hat sich der Berufungswerber einen nicht genehmigten Zahlungsaufschub verschafft. Da nunmehr auch noch die Umsatzsteuer für die Folgemonate Februar bis Juni 2003 unberichtigt aushaftet, ist der aus dem pflichtwidrigen Verhalten des Berufungswerbers resultierende Rückstand auf fast 8.300 € angewachsen. Der Berufungswerber hat der Abgabenbehörde bislang weder einen konkreten Vorschlag unterbreitet, wie dieser Rückstand einschließlich der Erfüllung der laufenden Zahlungsverpflichtungen abgedeckt werden soll, noch irgendwelche Sicherheiten angeboten. Gerade diese Untätigkeit zeigt, dass der Berufungswerber zu einer geordneten Abgabenentrichtung offenbar nicht in der Lage ist. Da unter den gegebenen Umständen mit einem weiteren Rückstandszuwachs gerechnet werden muss, erscheint auch eine Gefährdung der Einbringung gegeben.

Zu dem in der Berufung gestellten Antrag, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird noch angemerkt, dass in den Fällen des § 230 Abs. 4 BAO (Einbringung des Zahlungserleichterungsansuchens nach Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist) kein Rechtsanspruch auf Hemmung der Einbringung besteht. Vielmehr liegt diesfalls die (nicht an eine Bescheiderteilung gebundene) Zuerkennung der eine Hemmung der Einbringung auslösenden aufschiebenden Wirkung im Ermessen der Abgabenbehörde. Das Finanzamt hat dem Antrag de facto entsprochen, indem es Maßnahmen zur Einbringung weder einleitete noch fortsetzte (§ 230 Abs. 4 iVm § 212 Abs. 4 BAO).

Innsbruck,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zahlungserleichterung
erhebliche Härte
Gefährdung der Einbringung
Konkretisierungspflicht
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at