Familienheimfahrten sind durch das höchste Pendlerpauschale begrenzt
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/4199-W/02-RS1 | Auch bei Verwendung eines Dienstwagens, für welchen ein Sachbezug einbehalten wird, sind ab 1996 die Kosten für Familienheimfahrten nur bis in Höhe des höchsten Pendlerpauschales abzugsfähig. |
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4. 5. und 10. Bezirk betreffend Einkommensteuer 2000 vom entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die Abgaben betragen in €:
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Einkommensteuer für das Jahr 2000: | -5.535,64€
|
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Angestellter in einem Spediteursunternehmen mit Familienwohnsitz in Wien.
Vom - war er als Arbeitnehmer bei der Firma D GmbH beschäftigt, vom - bei der Firma S. Beide Firmen haben ihren Sitz in Oberösterreich.
Der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 legte der Bw. eine Aufstellung über Werbungskosten bei, die ihm anlässlich doppelter Haushaltsführung erwachsen wären.
Begründend führte der Bw. an, dass er seit Anfang 1998 in Oberösterreich beschäftigt sei. Im Frühjahr 2000 sei das Unternehmen, in dem er als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sei, an eine andere Firma verkauft worden. Im Zuge dieser Übernahme habe der Bw. mehrmals die Dienstwohnung wechseln müssen.
Sein Familienwohnsitz befinde sich in Wien. Die Ehefrau des Bw. sei in Wien berufstätig. Von seinen Dienstgebern habe er eine Dienstwohnung und zeitweise einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen.
Die Anschaffungs- und Betriebskosten der Dienstwohnung und die Treibstoffkosten für die Familienheimfahrten seien allerdings vom Bw. zu begleichen gewesen. Die Zurverfügungstellung der Dienstwohnung sei als Sachbezug verrechnet worden. Im ersten Monat seiner Beschäftigung bei der Firma S habe vorerst keine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden können. Als Arbeitnehmer habe der Bw. selbst für die Unterkunft am Betriebsstandort Sorge tragen.
Das Mietverhältnis der Wohnung, die die Firma S zur Verfügung stellte, endete mit . Danach hätte eine Ersatzwohnung gefunden werden müssen. Die Investitionskosten hätten zur Gänze vom Bw. getragen werden müssen, desweiteren die erste Monatsmiete für Dezember 2000.
Zu den Familienheimfahrten führt der Bw. aus, dass ihm in den Monaten Jänner-April 2000 kein Dienstfahrzeug für die wöchentlichen Familienheimfahrten zur Verfügung gestanden wäre. In dieser Zeit habe er seinen privaten PKW benutzen müssen.
Im Einzelnen setzten sich die geltend gemachten Kosten wie folgt zusammen:
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doppelte
Haushaltsführung( alle Beträge in ATS) | |
Dienstverhältnis
Firma D GmbH: | |
Sachbezugswert Wohnung Firma D GmbH | 8.385,00 |
Betriebskosten für 3 Monate | 900,00 |
Betriebskostennachzahlung 1999 und 2000 | 3.704,00 |
Strom für 3 Monate | 882,00 |
Stromendabrechnung | 526,00 |
Einrichtung Gesamt 11.859,00
1/10 | 1.185,00 |
Dienstverhältnis
Firma S: | |
20 Nachtdiäten a 200,00 | 4.000,00 |
Sachbezugswert Wohnung Firma S | 33.600,00 |
Betriebskosten für 8 Monate | 6.400,00 |
Strom für 8 Monate | 2.800,00 |
Einrichtung Gesamt 32.547,80 1/10 | 3.255,00 |
Übersiedlung | 2.084,00 |
Treibstoff
Übersiedlung | 395,00 |
neue
Wohnung ab , Kosten dafür im Jahr 2000: | |
Ablöse und Vertragskosten | 50.004,00 |
Investkosten an Vormieter | 22.500,00 |
Miete für 12/2000 | 4.448,00 |
Familienheimfahrten: | |
Kilometergeld | 16.974,00 |
Sachbezugswert Firmen PKW für 8
Monate | 40.800,00 |
Treibstoffkosten | 19.200,00 |
Polizeistrafen | 6.100,00 |
Summe | 228.142,00 |
Das Finanzamt verlangte diverse Belege in Kopie vom Bw. ab, diese wurden ohne Beanstandung überprüft.
Am erging seitens des Finanzamtes ein Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2000, die ausgewiesene Gutschrift betrug 76.172,00S S. Der vom Finanzamt im Zuge der Veranlagung berücksichtigte Werbungskostenbetrag in Höhe von 173.868,00 S weicht von den beantragten Werbungskosten im Betrag von 228.142,00 S um 54.274,00 S ab.
In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus, dass die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung am Arbeitsort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) auf Grund des Strukturanpassungsgesetzes 1996 nur insoweit Kosten darstellten, als sie das höchstzulässige Pendlerpauschale (28.800,00 S) nicht überstiegen. Seien die Aufwendungen höher (hier 83.074,00 S), so sei der übersteigende Teil den nichtabzugsfähigen Aufwendungen des § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG zuzurechnen.
Mit Aufgabedatum , eingelangt im Finanzamt am erhob der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 (Arbeitnehmerveranlagung) vom Berufung.
Begründend führte er aus, dass seines Erachtens die im Einkommensteuerbescheid 2000 (Arbeitnehmerveranlagung) angeführte Begründung nicht ausreiche um eine Differenz von den beantragten Werbungskosten zu den tatsächlich gewährten Werbungskosten in Höhe von 54.274.- zu erklären.
Am wurde dem Bw. seitens des Finanzamtes ein Vorhalt übersandt, in welchem nochmals ausgeführt wurde, dass Kosten unter dem Titel "Familienheimfahrten" in Höhe von 83.074,00 S im Veranlagungszeitraum 2000 geltend gemacht worden seien. Wie im Bescheid begründet, sei dafür ein Maximalbetrag von 28.800,00 S vorgesehen. Um weitere Stellungnahme seitens des Bw. werde ersucht.
Mit präzisierte der Bw. seine Berufung wie folgt:
Er habe den Sachbezug in Höhe von 40.800,00 S für seinen Dienstwagen als Werbungskosten geltend gemacht. Diesem Antrag sei, nach Ansicht des Bw. noch nicht stattgegeben worden. Begründend wird angeführt, dass der für "Familienheimfahrten" zu gewährende Betrag von max. 28.000,00 S pro Jahr als Aufwandsentschädigung für anfallende Fahrtspesen, wie Benzinkosten oder Fahrscheine für die Eisenbahn gelte.
Darüberhinaus sei aber bei Familienheimfahrten mit einem Dienstwagen (arbeitgebereigenes KfZ, für das Lohnsteuer bezahlt werde), der Teil des Sachbezuges, der auf diese Familienheimfahrten entfiele, im Rahmen der Werbungskosten gesondert zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Prüfung der Sachlage zur Arbeitnehmerveranlagung für 1998 wäre seinem diesbezüglichen Antrag stattgegeben worden, da die Privatnutzung des Dienstfahrzeuges ausschließlich für die erforderlichen Familienheimfahrten erfolgte, somit der gesamte Sachbezug als Werbungskosten hätte anerkannt werden können.
Im gemeinsamen Haushalt stünden dem Bw. und seiner Gattin insgesamt 2 private Fahrzeuge zur Verfügung. Die Verwendung des Dienstwagens, über den Zweck der Familienheimfahrt hinaus, ergäbe also für den Bw. keinen Sinn, zumal der Treibstoff ja sowieso von ihm zu bezahlen wäre.
Der Bw. hätte desweiteren Polizeistrafen in der Höhe von 6.100,00 S geltend gemacht.
Diesem Antrag wäre nach Ansicht des Bw. noch nicht stattgegeben worden. begründend wird ausgeführt, dass Polizeistrafen im Rahmen von beruflich veranlassten Fahrten nicht durch den bereits gewährten Pauschalbetrag von 28.800,00 S abgedeckt seien. Polizeistrafen müssten gesondert geltend gemacht werden.
Somit würde im Zuge der Berufung die Anerkennung von weiteren 46.900,00 S (40.800,00 S Sachbezugswert und 6.100,00 S Polizeistrafen) beantragt werden.
Am erließ das Finanzamt hinsichtlich der Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2000 eine abweisende Berufungsvorentscheidung.
In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass Familienheimfahrten gem. § 20 EStG 1988 mit dem höchsten in § 16 Abs 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten Betrag limitiert seien (für das Jahr 2000 seien dies 28.800,00 S). Die Limitierung werde allgemein festgesetzt und es werde nicht unterschieden aus welchen Teilen sich die Kosten (Kilometergeld, Benzinkosten, Bahnkosten,..) zusammensetzten. Der Sachbezug sei im Falle des Bw. als Teil der Kosten für die Familienheimfahrten anzusehen und in den genannten Rahmen einzubeziehen.
Geldstrafen zählten grundsätzlich zu den Kosten der privaten Lebensführung ( Zl 86/14/0061). Auch geringe Verschulden führten nicht zur Abzugsfähigkeit, wenn solche Vergehen (zB beim Parken) wiederholt stattfänden. Dieses schuldhafte Verhalten stehe nicht mehr mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang, sondern damit verbundene Aufwendungen zählten zu den nichtabzugsfähigen Kosten gem. § 20 EStG.
Am stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über seine am eingebrachte Berufung durch die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
In der Begründung führt er an, dass er im Jahr 2000 in Oberösterreich beschäftigt gewesen sei. Sein Familienwohnsitz hätte sich in Wien befunden. Seine Ehefrau wäre in Wien berufstätig gewesen. Von seinen Dienstgebern hätte er eine Dienstwohnung und einen Dienstwagen, diesen nur für die Familienheimfahrten zur Verfügung gestellt bekommen.
Daher hätte er folgende Aufwendungen geltend gemacht:
Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeitsort und Familienwohnsitz. Relevant seien damit die Kosten für die Fahrten, also die Fahrtkosten, somit Aufwendungen, die direkt bei der Benützung eines Verkehrsmittels anfallen (Bahnkarte, Flugticket, Benzinkosten).
Sachbezug für das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug. Der Teil des Sachbezuges, der auf Familienheimfahrten entfällt, sei im Rahmen der Werbungskosten zu berücksichtigen. Da sich die Nutzung des Dienstfahrzeuges ausschließlich auf die wöchentlichen Familienheimfahrten beschränkte, könne der Sachbezug zur Gänze in Anrechnung gebracht werden.
Dabei werde erneut auf die Tatsache verwiesen, dass dem Bw. privat ohnedies ein eigener PKW zur Verfügung stünde, der, weil die Ehefrau des Bw. gar keinen Führerschein besäße, nur vom Bw. benutzt werden könne.
Der Gebrauch des Dienstwagens über die reinen Familienfahrten hinaus hätte für den Bw. keinen Zusatznutzen gebracht, also keinen geldwerten Vorteil und somit kein zusätzliches Einkommen im steuerlichen Sinne, zumal die Aufwendungen für den Treibstoff des Dienstwagens auch vom Bw. zu erbringen gewesen wären.
Abschließend werde auf den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 vom verwiesen. Damals wäre der Antrag des Bw. auf Vergütung des Sachbezuges für das nur für Familienheimfahrten beigestellte Dienstfahrzeug positiv erledigt worden.
Der Bw. betrachte diesen damaligen Bescheid als Präjudiz für seinen nunmehrigen Antrag.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über offene Berufungen ging mit auf den Unabhängigen Finanzsenat über.
Eine Einsicht in die Arbeitnehmerakten für das Jahr 1998 ergab, dass der Bw. in diesem Jahr sowohl die KfZ Sachbezugswerte als auch Fahrtkosten als Aufwendungen Familienheimfahrten wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten bei Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beantragt hat. Diese Kosten wurden auch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1998 vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist, dass beim Bw. eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung gegeben ist.
Ebenso unstrittig ist, dass dem Bw. dem Grunde nach Aufwendungen für Familienheimfahrten entstanden sind.
Während der Bw. im wesentlichen die tatsächlichen Kosten sowie die in diesem Zusammenhang angefallenen "Polizeistrafen" absetzen möchte, hat das Finanzamt hiefür nur das höchste Pendlerpauschale gewährt.
Mit dieser Auffassung ist das Finanzamt für den 4. 5. und 10. Bezirk in Wien im Recht.
Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 wurde die Abzugsfähigkeit für die Aufwendungen für Familienheimfahrten der Höhe nach eingeschränkt (wirksam ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996; § 124a Z 3 EStG).
Nicht abzugsfähig sind demnach " Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-) ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf Dauer der auswärtigen (Berufs-) Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs 1 Z 6 lit c angeführten Betrag übersteigen" (§ 20 Abs 1 Z 2 lit e).
Die Absetzbarkeit dem Grunde nach bleibt unberührt; es wurde lediglich der Fahraufwand der Höhe nach mit dem höchsten Pendlerpauschale (derzeit mit 28.800,00 S jährlich bzw. mit 2.400,00 S pro angefangenem Monat) begrenzt. Die jährliche Höchstgrenze mindert sich nicht durch Zeiten von Urlauben oder Krankenständen.
Entgegen der Ansicht des Bw. umfasst der Begriff "Kosten der Fahrten" sämtliche Kosten, die dem Steuerpflichtigen durch das Pendeln zwischen Familienwohnsitz und Zweitwohnsitz am Arbeitsort entstehen.
Von diesem Begriff sind Aufwendungen für Bahnfahrten ebenso erfasst, wie die, die durch die Verwendung eines eigenen KfZ oder eines arbeitgebereigenen KfZ entstanden sind.
Es ist daher unmaßgeblich, ob der Bw. sein eigenes Privatfahrzeug oder den Firmenwagen für die Familienheimfahrten verwendet.
In allen Fällen sind die Kosten seit 1996 mit dem höchsten Pendlerpauschale limitiert.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die "Polizeistrafen" überhaupt abzugsfähig wären oder wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt hat, zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung gem. § 20 EStG 1988 zählen, da selbst im Fall der Abzugsfähigkeit diese Aufwendungen zu den Fahrtkosten zählen und daher nicht zu einer Übersteigung der ohnehin angesetzten höchstmöglichen Pauschalierung führen.
Was den Hinweis auf den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 1998 anlangt, ist darauf zu verweisen, dass aus einem unrichtigen Veranlagungsbescheid für ein Vorjahr keine Rechtswirkungen für eine spätere Veranlagung abgeleitet werden können.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Familienheimfahrten doppelte Haushaltsführung Pendlerpauschale Sachbezug |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at