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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 26.08.2003, RV/1139-W/03

Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1139-W/03-RS1
Ausgaben für Baumaterial bei Selbstmontage stellen keine Sonderausgaben gemäß §18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Polizeibeamter und beantragte im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 als Sonderausgaben Aufwendungen zur Wohnraumsanierung für energiesparende Maßnahmen anzuerkennen. Diese geltend gemachten Kosten betrugen 551,74 €. Der Bw. erwarb um diesen Betrag bei der Firma Baumax Material in Form von Wärmedämmfilz und einige m² Trittschalldämmplatten für die Begehung des Dachbodens.

Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 wurde der gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 als Sonderausgaben für Wohnraumsanierung geltend gemachte Betrag in Höhe von 551,73 € nicht anerkannt, da die Arbeiten nicht von einem befugten Unternehmer durchgeführt worden seien.

Der Bw. erhob Berufung und führte aus, dass er selbst den Dämmfilz auf dem Dachboden verlegt habe und hiefür kein Unternehmer gefunden bzw. benötigt worden sei. Als Nachweis, dass seine Maßnahme energiesparend gewirkt hat, legte der Bw. die Gasabrechnungen der Perioden 2001/2002 und 2002/2003 vor und ersuchte seiner Berufung stattzugeben.

Das Finanzamt erließ am eine abweisende Berufungsvorentscheidung, da die Arbeiten nicht von einem befugten Unternehmer durchgeführt worden seien.

Der Bw. beantragte daraufhin die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und legte dar, dass zur Verlegung des Dämmfilzes kein Unternehmer erforderlich sei und außerdem kein Unternehmer es für Wert befunden hätte eine derartige Dämmung einfach nur aufzulegen. Eine energiesparende Maßnahme sei aber trotzdem gesetzt worden, da der Gasverbrauch gesenkt worden sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall ob die vom Bw. beantragten Kosten für Dämmfilz in Höhe von 551,74 € als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 anerkannt werden können.

In § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 ist geregelt, dass als Sonderausgaben Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum abzuziehen sind, wenn die Sanierung über einen unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist und es sich um Instandsetzungsaufwendungen einschließlich energiesparende Maßnahmen, welche den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder um Herstellungsaufwendungen handelt.

Im Falle der vom Bw. verlegten Dämmung handelt es sich - wie sich aus den vorgelegten Gasverbrauchsabrechnungen ergibt - eindeutig um energiesparende Maßnahmen, die den Nutzungswert des Wohnraumes erhöhen.

Da aber die zweite wesentliche Voraussetzung zur Anerkennung von Ausgaben als Sonderausgaben zur Sanierung von Wohnraum , nämlich die Vornahme derselben durch einen befugten Unternehmer, nicht erfüllt ist und Materialrechnungen alleine nicht abzugsfähig sind, kann der Berufung nicht stattgegeben werden. Ein befugter Unternehmer ist nur, wer nach den maßgeblichen gewerberechtlichen Rechtsvorschriften Leistungen, die Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 18 EStG darstellen, selbständig erbringt.

Aus den Kommentaren zum § 18 des Einkommensteuergesetzes 1988 ergibt sich eindeutig, dass die Selbstmontage von energiesparenden Maßnahmen nicht zum Sonderausgabenabzug führt (vgl. Manz Kommentar, Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke § 18 RZ 91; Doralt Kommentar § 18 Tz 191).

Auch den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom , 92/15/0020 ist zu entnehmen, dass der Zweck der Gesetzesbestimmung des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 ist, die Absetzbarkeit bloßer Materialrechnungen sowie der Selbstmontage auszuschließen.

Aus den oben angeführten Gründen war die Berufung daher abzuweisen.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Sonderausgaben für Wohnraumsanierung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at