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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 26.08.2003, RV/2460-W/02

Einräumung eines lebenslänglichen Wohnungsrechtes nur gegen Tragung der Betriebs- und Erhaltungskosten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Bei der Einräumung einer lebenslänglichen Dienstbarkeit des Wohnrechtes - gemeinsam mit der Ehegattin oder auch alleine - nur gegen anteilsmäßige Tragung der Betriebs- und Erhaltungskosten ist nicht von einer entgeltlichen Einräumung einer Dienstbarkeit auszugehen, da in diesem Fall eine Gegenleistung für den Wohnungswert selbst nicht zu erbringen ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Werner Schoderböck, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern, Wien betreffend Rechtsgebühr vom entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Am 12. Februar wurde zwischen S.A.-T. und ihrem Ehegatten H.T, dem Bw., ein Notariatsakt über die Einräumung eines Wohnungsrechtes auf dem im Alleineigentum der S.A.-T. stehenden Grundstücke EZ 1041 GST-NR. 781/211, 781/680 und 781/681 abgeschlossen.

In Punkt zweitens des Vertrages heißt es dazu:

"Frau S.A.-T. räumt nunmehr ihrem Ehegatten H.T..... das, durch Beendigung des Herrn J.H. .... und Frau E.A.... an vorstehend angeführter Liegenschaft zustehenden Wohnungsrechtes aufschiebend bedingte, lebenslängliche, ausschließliche unentgeltliche, höchstpersönliche und übertragbare Wohnungsrecht am Hause A. gasse 39 unter Mitbenützung des Gartens ein und Herr H.T. nimmt die Einräumung dieses Rechtes vertragsmäßig an.

Dieses Herrn H.T. eingeräumte aufschiebend bedingte Wohnungsrecht ist auf Wunsch von Frau S.A.-T. mit dieser gemeinsam auszuüben.

Für die Dauer der Ausübung des Wohnungsrechtes hat Herr H.T. - für den Fall der gemeinsamen Wohnung mit Frau S.A.-T. mit dieser gemeinsam, sonst jedoch alleine - sämtliche Betriebs- und Erhaltungskosten hinsichtlich der Liegenschaft aus eigenem zu tragen und die Grundeigentümer diesbezüglich vollkommen klag- und schadlos zu halten."

Weiters wurde gemäß der Punkte drittens und viertens vereinbart, dass das vorstehend aufschiebend bedingte Wohnungsrecht des Bw. durch die Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung der Ehe mit S.A.-T. auflösend bedingt ist, sodass der Bw. in diesem Fall verpflichtet, wäre, auf das Wohnungsrecht unentgeltlich zu verzichten.

Auf Grund dieser Vereinbarung hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit Bescheid vom ausgehend von jährlichen Betriebs- und Erhaltungskosten von durchschnittlich S 55.989,00 und dem auf Grund der Lebenszeit des Bw. sich ergebenden Kapitalwert gemäß § 16 Abs. 2 BewG, eine Gebühr gemäß § 33 TP 9 GebG in Höhe von S 10.078,00 festgesetzt.

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung bringt der Bw im Wesentlichen vor, dass die Verpflichtung zur Tragung der Betriebs- und Erhaltungskosten hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens von den Berechtigten eines eingeräumten Wohnungsrechtes nicht als Gegenleistung zu sehen seien, sondern sich aus der Benützung des unbeweglichen Vermögens ergeben würden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 33 TP 9 GebG unterliegen Dienstbarkeiten, wenn jemand der Titel zur Erwerbung einer Dienstbarkeit entgeltlich eingeräumt oder die entgeltliche Erwerbung von dem Verpflichteten bestätigt wird, einer Gebühr von 2 v.H. von dem Werte des bedungenen Entgeltes.

§ 15 Abs. 3 GebG besagt, dass Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz, Kapitalverkehrsteuergesetz (I. Teil Gesellschaftsteuer und II. Teil Wertpapiersteuer), Versicherungssteuergesetz oder Beförderungssteuergesetz fallen, von der Gebührenpflicht ausgenommen sind.

Die unentgeltliche Einräumung eines dinglichen Wohnrechtes weist grundsätzlich einen freigebigen Charakter auf, wodurch ein dem Erbschaftssteuergesetz unterliegender Vorgang gegeben ist.

In seinem Erkenntnis vom , 93/16/0126 ist der Verwaltungsgerichtshof im Falle der Einräumung eines Fruchtgenussrechtes gegen Übernahme der mit der Liegenschaft zusammenhängenden Kosten von einem aus entgeltlichen und unentgeltlichen Elementen vermischten Vertrag ausgegangen, sodass in einem solchen Fall eine gemischte Schenkung vorliegt.

Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof dazu aus, dass ein wesentliches Anzeichen für die Annahme einer gemischten Schenkung ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung darstellt. Ein solches Missverhältnis liegt dann vor, wenn sich nach Lage des Falles für den einen Teil auf jeden Fall eine Vermögenseinbuße, für en anderen Teil auf jeden Fall eine Bereicherung ergibt.

Da im gegenständlichen Berufungsfall zwar die Betriebs- und Erhaltungskosten anteilsmäßig je nach Gebrauch zu bezahlen sind, eine Gegenleistung für den Wohnungswert selbst jedoch nicht zu erbringen ist, ist im Hinblick auf § 15 Abs. 3 GebG nicht von einer gebührenpflichtigen Dienstbarkeit auszugehen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einräumung einer Dienstbarkeit
lebenslängliches
unentgeltliches Wohnungsrecht
Übernahme sämtlicher Betriebs- und Erhaltungskosten

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
MAAAB-57524