§ 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG kommt auch dann zur Anwendung, wenn das Erbrecht nur vermeintlich bestanden hat
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/3795-W/02-RS1 | Wird im Zuge von Vergleichsverhandlungen ein Vergleichsbetrag zur Vermeidung eines Erbrechtsstreites bezahlt, so ist es für die Steuerpflicht ohne Bedeutung, ob das Erbrecht tatsächlich oder nur vermeintlich bestanden hat. Die auf Seiten der Berufungswerberin eingetretene Bereicherung stand jedenfalls in direktem Zusammenhang mit dem von ihr geltend gemachten Erbrechtsanspruch. |
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Andreas Grundei, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am ist Herr H. M. verstorben. Auf Grund widerstreitender Erbansprüche, welchen letztwillige Verfügungen sowohl zu Gunsten der Berufungswerberin als auch zu Gunsten Frau E. T. zu Grunde lagen, wurden die Berufungswerberin, Frau R. B., und Frau E. T. mit ihren Erbansprüchen auf den Rechtsweg verwiesen, wobei Frau E. T. die Klägerrolle zugewiesen wurde. Das vor dem Landesgericht K. hiezu anhängige Verfahren wurde am durch Vergleich abgeschlossen, wonach zwischen der klagenden und der beklagten Partei festgestellt wurde, dass die am in Bisamberg errichteten eigenhändigen Testamente des am verstorbenen Pensionisten H. M. zu Gunsten der beklagten Partei ungültig seien und gab die beklagte Partei die Erklärung ab, keine wie immer gearteten Erb- und/oder Legatsansprüche auf Grund welchen Titels auch immer zu besitzen, noch zukünftig solche geltend zu machen.
Mit Einantwortungsurkunde vom wurde der Nachlass der unbedingt erbserklärten Erbin, Frau E. T., zur Gänze eingeantwortet.
Im Zuge der Vergleichsverhandlungen wurde an die Bw. ein Vergleichsbetrag in Höhe von S 1,500.000,- bezahlt. Des weiteren wurde ein PKW Marke Mercedes Benz E 220 Diesel/21004 im Wert von S 140.000,- (lt. eidesstättigem Vermögensbekenntnis) an die Bw. übergeben. Der Wert des PKW´s wurde laut Angaben der Erbin unter Zugrundelegung des Baujahres, der gefahrenen Kilometer und des allgemeinen Zustandes des Fahrzeuges mit Hilfe der Euro-Tax Liste des ÖAMTC ermittelt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien Erbschaftssteuer fest, wobei es der Bemessung den Vergleichsbetrag sowie den Verkehrswert des PKW zu Grunde legte und unter Abzug des Freibetrages die Steuer ermittelte.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht, welche mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen wurde. Die Bw. bringt im wesentlichen vor, dass ein Vergleich geschlossen wurde, wonach sie die Erklärung abgegeben hätte, keine wie immer gearteten Erb- oder Legatsansprüche auf Grund welchen Titels auch immer zu besitzen noch zukünftig solche geltend zu machen. Eine Einantwortung an ihre Person im Verlassenschaftsverfahren sei nicht erfolgt. Ebenso fehle es an jeder Art eines Anspruches an der gegenständlichen Erbschaft, womit keine Erbschaftssteuer anfallen könne.
Im nunmehr gestellten Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz ergänzt die Bw. ihre Begründung dahingehend, dass § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG keine Anwendung finden könne, da ein Erbanspruch niemals entstanden sei und eine derartig extensive Auslegung auch im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise durch den Gesetzestext nicht mehr gedeckt sei. Ein Betrag, den die Erben an eine Person, die gar nicht Legatarin ist, zahlen, unterliege nicht der Erbschaftssteuer. Die Bw. stützt sich dabei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/16/0130.
Mit ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung auf den unabhängigen Finanzsenat übergegangen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegt der Steuer nach diesem Bundesgesetz der Erwerb von Todes wegen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG gilt als vom Erblasser zugewendet auch, was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses von dritter Seite gewährt wird.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG den Grundtatbestand, § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG, wonach u.a. die Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft als vom Erblasser zugewendet gilt, den Auffangtatbestand darstellt (siehe beispielsweise das Erkenntnis vom , 99/16/0265, sowie die darin zitierte Vorjudikatur). Im Erkenntnis vom , 83/16/0178, wurde unter Verweis auf die Judikatur des BFH ausgeführt, dass es mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht zu vereinbaren wäre, den Auffangtatbestand des § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG steuerfrei zu lassen, den Grundtatbestand des § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG aber zu besteuern. Im Falle des § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG trete die Abfindung an die Stelle der erbrechtlichen Ansprüche und werde deshalb steuerlich wie ein Erwerb behandelt, der aus dem Nachlass des Erblassers stamme. Die erbschaftssteuerrechtliche Fiktion dessen, was als Bereicherung aus dem Nachlass anzusehen sei, gehe hier soweit, eine Bereicherung zu erfassen, die im Fall der Abfindung durch einen Dritten jeder direkten Verbindung mit erbrechtlichen Ansprüchen entbehrt, wenn auch diese Ansprüche Motiv für die Leistung des Dritten seien.
Im zitierten Erkenntnis vom , 99/16/0265, worin die Beschwerdeführerin als Erbrechtstitel ein vom Gerichtskommissär ordnungsgemäß kundgemachtes Testament geltend machte und vom Außerstreitrichter im Erbrechtsprozess der Beschwerdeführerin die Beklagten-, dem gesetzlichen Erben die Klägerrolle zugewiesen wurde, zitiert der Gerichtshof ein Erkenntnis vom , 1136/64, Slg. Nr. 3.165/F, worin der gesetzliche Erbe gegen den erbserklärten Testamentserben Erbrechtsklage erhoben hatte. Im Vergleich wurde das alleinige Erbrecht des Testamentserben anerkannt und dem Kläger ein bestimmter Betrag zur Entfertigung seines Erbrechtes bezahlt. Der Verwaltungsgerichtshof sah darin die Erlangung eines Vorteiles aus der Verlassenschaft, welcher gemäß § 2 Abs. 2 Z. 4 ErbStG der Steuer zu unterziehen war.
Im Erkenntnis vom , Zl. 1624/67, Slg. Nr. 3.781/F, wurde betont, dass es auf eine rechtskräftige gerichtliche Feststellung eines gültigen Erbrechtstitels nicht unbedingt ankomme und dass auch die Beendigung eines Erbrechtsstreites im Vergleichswege der Annahme des Steuertatbestandes nach § 2 Abs. 2 Z. 4 ErbStG nicht entgegenstehe.
Auch im Erkenntnis vom , 99/16/0265, hob die Beschwerdeführerin besonders hervor, dass sie über keinen Erbrechtstitel verfüge und damit auch im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses auf kein Erbrecht verzichtet hätte; der Abfindungsbetrag sei lediglich als "Stillhaltebetrag" zur Vermeidung weiterer Prozesskosten geleistet worden. Die Beschwerdeführerin untermauerte ihr Begehren ebenfalls mit dem von der Berufungswerberin zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/16/0130, wonach nur im Falle der Ausschlagung eines tatsächlich bestehenden Erbrechtes die Abfindung nach § 2 Abs. 2 Z. 4 ErbStG steuerbar sei. Im zuletzt genannten Erkenntnis ging es um einen vermachten Persianermantel, der am Todestag des Erblassers nicht mehr vorgefunden worden war und die Begünstigte gegen einen bestimmten Betrag auf ihr Subsidiarerbrecht verzichtet hatte. Der Verwaltungsgerichtshof stellte hier auf die (völlig ungeklärte) Frage ab, ob das Fehlen des Mantels am Todestag des Erblassers durch ihr willentliches, aktives Tun herbei geführt worden sei, weil daraus auf den vermuteten Widerruf des Legates hätte geschlossen werden können. In diesem Fall hätte gar kein Legat und kein Subsidiarerbrecht bestanden, sodass der erhaltene Betrag nicht als Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft zu qualifizieren gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof sah also die Frage als aufklärungsbedürftig an, ob der Erblasser etwa durch eine Veräußerung des vermachten Gegenstandes das Legat noch vor seinem Tod widerrufen hat. Es wurde eine Abfindung gezahlt, ohne dass die Frage, ob überhaupt noch eine gültige letztwillige Verfügung im Todeszeitpunkt vorlag, thematisiert worden wäre.
Im Gegensatz dazu war hier - ebenso wie im obzitierten Erkenntnis vom , 99/16/0265 - gerade die Frage, ob der Erblasser noch eine letztwillige Verfügung getroffen hat oder nicht, Gegenstand eines Erbrechtsstreites, wobei die Berufungswerberin den Zivilprozess nicht führte, weil sie vermeinte, niemals über ein Erbrecht verfügt zu haben, sondern vielmehr kam es auf Grund des vom Gerichtskommissär ordnungsgemäß kundgemachten Testaments zum Erbrechtsstreit, welcher offensichtlich auch durch eine Abstandszahlung beendet werden konnte. Die auf Seiten der Berufungswerberin eingetretene Bereicherung stand jedenfalls in direktem Zusammenhang mit dem von ihr geltend gemachten Erbrechtsanspruch. § 2 Abs. 2 Z. 4 kommt bei jedwedem Vergleich zum Tragen, der sich um erbrechtliche Positionen rankt, insbesondere im Zusammenhang mit Erbrechts- und Erbschaftsklagen (vgl. das Erkenntnis vom , 99/16/0265, sowie die darin zitierte Vorjudikatur).
Genau wie im Fall des vorzitierten Erkenntnisses ist auch hier die Behauptung, dass ein Erbrechtsanspruch der Berufungswerberin gar nicht bestanden hätte - abgesehen vom offenbaren Widerspruch zum Führen eines Erbrechtsstreites - steuerlich nicht von Bedeutung, denn darauf, ob das Erbrecht des Verzichtenden der Sache nach zu Recht oder nur vermeintlich bestanden hat, kommt es nicht an ().
Wie aus dem vorgelegten Schriftverkehr hervorgeht, war die Erbin bereit, aus der Zusage im Verlassenschaftsverfahren, der Berufungswerberin neben dem vereinbarten Barbetrag auch den Mercedes im Wert von S 140.000,- (laut eidesstättigem Vermögensbekenntnis) zukommen zu lassen. Aus welchen Erwägungen heraus im Nachhinein ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde, womit das Fahrzeug zu einem symbolischen Betrag von S 1,- an die Bw. verkauft wurde und ob dieser Kaufvertrag tatsächlich zu Stande gekommen ist, ist nicht nachvollziehbar. Möglicherweise musste aber ein Titel zur Übertragung des Eigentums am PKW geschaffen werden, um eine Zulassung auf die Bw. zu ermöglichen.
Zum Erwerb des PKW ist zu sagen, dass die auf Seiten der Berufungswerberin eingetretene Bereicherung auch hier jedenfalls in direktem Zusammenhang mit dem von ihr geltend gemachten Erbrechtsanspruch stand. Aus welchem Grund sonst hätte ihr Frau T. den PKW aushändigen sollen, zumal der "Kaufpreis" ausdrücklich als "symbolisch" bezeichnet wird, und wohl keine ernstliche geldwerte Gegenleistung darstellen kann.
Zum Vorhalt vom ist h. o. keine Stellungnahme eingelangt.
Die Berufung war daher aus den oben angeführten Gründen als unbegründet abzuweisen sein.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte | Erbrechtsanspruch Erbrechtsstreit Verzicht Abfindung für Erbteil |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at