Zulässigkeit der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Folgerechtssätze | |
RV/0439-K/02-RS1 | wie RV/3329-W/02-RS2 Entscheidend für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist immer der Wissensstand der Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des vorangegangenen Bescheides. Wenn die neue Tatsache bereits zum Zeitpunkt des vorangegangenen Bescheides bekannt gewesen ist, stellt diese keine neue Tatsache iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar. |
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO betr. Umsatzsteuer 1998 sowie Umsatzsteuer 1998 vom entschieden:
Der Berufung gegen den Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO betr. Umsatzsteuer 1998 wird Folge gegeben.
Dadurch scheidet auch der darauf aufbauende Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998 vom aus dem Rechtsbestand.
Das Verfahren betreffend Umsatzsteuer 1998 tritt in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erwarb im Jahre 1998 eine Eigentumswohnung. Die Bw. vermietete diese Eigentumswohnung ab Juli 1998 zu Wohnzwecken. Die von der Bw. für die Vermietung erzielten (Netto-)Entgelte beliefen sich im Jahre 1998 auf zusammen ATS 18.872,73.
Die Bw. entfaltete außer der Vermietung der angesprochenen Wohnung im Jahre 1998 keinerlei unternehmerische Aktivitäten. Die von der Bw. ausgeführten Umsätze waren daher grundsätzlich (weil sie im Veranlagungszeitraum ATS 300.000,-- nicht überstiegen) gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 (unecht) umsatzsteuerfrei.
Um Vorsteuerbeträge abziehen zu können, verzichtete die Bw. jedoch mit Schriftsatz vom , beim zuständigen Finanzamt eingelangt am , nach § 6 Abs. 3 UStG 1994 auf die Anwendung der erwähnten Steuerbefreiung.
In der für den Monat Juli 1998 am eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung begehrte die Bw. den Abzug ihr von der Veräußerin der Eigentumswohnung, M. K., gesondert in Rechnung gestellter nicht abzugsfähiger Vorsteuern im Betrag von ATS 48.037,11 gemäß § 12 Abs. 14 UStG 1994. Die von M. K. über den Verkauf der Eigentumswohnung ausgestellte Rechnung wurde von der Bw. der Umsatzsteuervoranmeldung (in Kopie) beigelegt.
Der in der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juli 1998 ausgewiesene Überschuss wurde dem Abgabenkonto der Bw. gutgeschrieben. Das hiedurch entstandene Guthaben zahlte das Finanzamt der Bw. antragsgemäß zurück.
In der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 1998 begehrte die Bw. wiederum den Abzug der oben genannten nicht abzugsfähigen Vorsteuern. Die Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 1998 wurde erklärungsgemäß vorgenommen. Der am erlassene Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998 erwuchs in Rechtskraft.
Am langte beim Finanzamt Klagenfurt eine Kontrollmitteilung des für die Umsatzsteuerveranlagung für die Verkäuferin der Eigentumswohnung zuständigen Finanzamtes ein. In derselben wurde ausgeführt, dass M. K. an die Bw. über den Kauf der Eigentumswohnung keine wie von § 12 Abs. 14 UStG 1994 geforderte Rechnung gelegt habe (Anm.: Lieferzeitraum fehlt). Zudem sei die Lieferung der Eigentumswohnung laut dem Inhalt der diesbezüglich unterfertigten Kaufvertragsurkunde erst am ausgeführt worden. § 12 Abs. 14 UStG 1994, der die Möglichkeit der Inanspruchnahme nichtabzugsfähiger Vorsteuern eröffnet habe, sei jedoch durch das BGBl. Nr. I 1998/97 mit Wirksamkeit ab außer Kraft gesetzt worden.
Die die Eigentumswohnung betreffende Kaufvertragsurkunde sowie eine (weitere) Kopie der von M. K. an die Bw. gelegten Rechnung (inhaltsgleich mit der der UVA beigeschlossenen) waren der Kontrollmitteilung beigelegt.
Das Finanzamt nahm daraufhin das Verfahren betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1998 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und einen erließ einen berichtigten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998. Mit Letzterem wurde der Bw. die Inanspruchnahme der nichtabzugsfähigen Vorsteuerbeträge versagt.
In der Begründung des Wiederaufnahmsbescheides verwies das Finanzamt auf im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung getroffenen Feststellungen und der diesbezüglich aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht.
Im berichtigten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998 verwies das Finanzamt im Wesentlichen darauf, dass auf Grund der oben angesprochenen Kontrollmitteilung zu Tage getreten sei, dass die von M. K. an die Bw. gelegte Rechnung nicht dem § 12 Abs. 14 UStG 1994 entspreche.
In der gegen den Wiederaufnahmsbescheid eingebrachten Berufung wurde vorweg ausgeführt, dass bei der Bw. keine abgabenbehördliche Prüfung stattgefunden habe. Der Wiederaufnahmsbescheid sei daher - weil derselbe lediglich auf den Inhalt einer der Bw. nicht bekannten Niederschrift bzw. einen Prüfungsbericht verwiesen werde - mit einem Begründungsmangel behaftet.
Darüber hinaus setzte die Vornahme einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO jedenfalls das Hervorkommen einer neuen Tatsache voraus. Vom Hervorkommen einer neuen Tatsache könne jedoch nicht die Rede sein. Die von M. K. an die Bw. gelegte Rechnung sei nämlich im Zeitpunkt der Erlassung des Umsatzsteuererstbescheides für das Jahr 1998 dem Finanzamt bereits vorgelegen.
Hinsichtlich Umsatzsteuer führte die Bw. aus, dass die Lieferung der Wohnung bereits am vorgenommen worden sei. Der Bw. stünde daher die Inanspruchnahme nichtabzugsfähiger Vorsteuern offen.
Der Lieferzeitpunkt lasse sich aus einem anlässlich der Übergabe der Wohnung zwischen der Veräußerin und der Bw. - am - unterfertigten "Übergabeprotokoll" entnehmen. Diesem zufolge wurden der Bw. auch zwei Schlüssel für die Wohnung ausgefolgt. Dafür, dass die Lieferung der Wohnung bereits zum genannten Stichtag ausgeführt worden sei, sprächen auch weiter Umstände. Die Bw. habe etwa den Kaufpreis für den Erwerb der Wohnung fremdfinanziert. Der diesbezügliche Kreditvertrag sei am vergebührt worden. Am gleichen Tag habe die Bw. auch den Kaufpreis überwiesen.
In Punkt VII. der den (Ver-)Kauf der Wohnung betreffenden Vertragsurkunde sei zwar festgehalten worden, dass "die Übergabe und Übernahme der Wohnung mit der (am vorgenommenen) Unterfertigung der Urkunde als vollzogen gelte". Dieser spiegle das tatsächliche Geschehen (Wohnungsübergabe bereits am ) jedoch nicht wieder.
Der Sohn der Bw., der mit dem Abschluss des Kaufvertrages bevollmächtigt gewesen ist, führte in diesem Zusammenhang aus, die Vertragsurkunde sei bereits im April 1998 von einem in Kl. ansässigen Rechtsanwalt errichtet worden. Die Unterfertigung dieser Vertragsurkunde habe sich jedoch verzögert. Die Änderung der Bestimmung betreffend Übergabe bzw. Übernahme der Wohnung lt. Punkt VI. des Kaufvertrages sei versehentlich unterblieben.
Die Angaben des Sohnes der Bw. werden vom Inhalt der vom in Kl. ansässigen Rechtsanwalt an die Bw. gelegte Rechnung (betreffend den Leistungszeitraum und den Umfang der erbrachten Leistung) bestätigt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen u. a. in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht gelten gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Der in Berufung gezogene Bescheid hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens betr. Umsatzsteuer 1998 nach § 303 Abs. 4 BAO stützt sich darauf, dass die von M. K. an die Bw. gelegte Rechnung, die dem Finanzamt (erst) nach Rechtskraft des angesprochenen Umsatzsteuerbescheides durch eine Kontrollmitteilung zur Kenntnis gebracht worden sei, nicht die von § 12 Abs. 14 UStG 1994 geforderten Merkmale enthalte.
Die erwähnte Rechnung ist von der Bw. jedoch der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juli 1998 beigeschlossen worden und war dem Finanzamt daher zum Zeitpunkt der Erlassung des Umsatzsteuererstbescheides für das Jahr 1998 bereits (aktenkundig) bekannt. Es kann daher davon, dass im Verfahren nicht geltend gemachte Tatsachen bzw. Beweismittel (die Rechnung) neu hervorgekommen sind, nicht die Rede sein.
Nach Rechtskraft des Umsatzsteuererstbescheides für das Jahr 1998 unumstritten neu zur Kenntnis gelangt ist dem Finanzamt zwar die über die Veräußerung der Eigentumswohnung verfasste Vertragsurkunde, derzufolge die Lieferung der Wohnung (erst) am erfolgt sei. Aber auch dieser Umstand könnte eine Wiederaufnahme des Verfahrens betr. Umsatzsteuer 1998 nach § 303 Abs. 4 BAO nicht stützen. Auf Grund ergänzend vorgenommener Erhebungen trat nämlich zu Tage, dass die Lieferung der Wohnung - entgegen den Angaben in der Vertragsurkunde - bereits am erfolgt ist, zu einem Zeitpunkt also, in dem das UStG 1994 die Inanspruchnahme nichtabzugsfähiger Vorsteuern (noch) ermöglichte.
Demzufolge wäre aber - ungeachtet des nachträglichen Hervorkommens eines neuen Beweismittels (der Kaufvertragsurkunde) - kein im Spruch anders lautender Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998 zu erlassen gewesen.
Nach all dem war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Wiederaufnahme des Verfahrens Neuerungstatbestand tauglicher Wiederaufnahmegrund |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
BAAAB-57490