Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 20.08.2003, RV/0112-S/03

Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs.1 GebG

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Gebührenerhöhung entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw hat mit Schreiben vom ein Meldeauskunftsersuchen an die Gemeinde ohne Entrichtung von Stempelgebühren allerdings mit dem Ersuchen, die anfallenden Gebühren auf ein Konto der Gemeinde überweisen zu können, gerichtet. Nach Befundaufnahme vom anlässlich einer Gebührenrevision durch das Finanzamt, worin unter Punkt 3. bezüglich Eingaben angeführt ist, dass die Partei nicht aufgefordert wurde, Stempelmarken beizubringen, wurden mit Bescheid des Finanzamtes vom Eingabengebühren und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 1 GebG 1957 in Höhe von 50 % der nicht in Stempelmarken entrichteten Gebühr im Betrag von EUR 19,62 vorgeschrieben. In der ausschließlich gegen die Gebührenerhöhung eingebrachten Berufung wendet der Bw ein, dass ihm seitens der Gemeinde nie Gebühren vorgeschrieben worden wären und daher die Zahlungsfrist für die Eingabengebühren erst mit Zustellung des Gebührenbescheides begonnen hätte. Im Vorlageantrag führt der Bw weiters aus, dass im Rahmen der abweislichen Berufungsvorentscheidung nicht berücksichtigt worden sei, dass ihm die Gebührenforderung nicht bekannt bzw ihm eine solche auch nie übermittelt worden sei. Zudem unterlägen Gebühren nach dem GebG schon allein auf Grund der Komplexität der Materie nicht der Selbstbemessung durch den einzelnen. Über die Berufung wurde erwogen:

Schriftliche Eingaben an die Meldeämter um Erteilung einer Auskunft betreffend Anschrift oder Geburtsdatum einer Person sind gebührenpflichtige Eingaben gemäß § 14 TP 6 GebG1957 (vgl. ), welche mit ATS 180,-- zu vergebühren gewesen wären. Nach § 11 Z 1 GebG in der bis geltenden Fassung entstand die Gebührenschuld mit der Überreichung der Eingabe bei der Behörde, wobei gemäß § 3 GebG in der Fassung der GebG-Novelle 1999, BGBL I 92 neben der Entrichtung der festen Gebühren durch Stempelmarken die Entrichtung durch Barzahlung, Bankomatkarte und Kreditkarte trat.

Bei der Entrichtung der festen Gebühren mittels Stempelmarken fielen in zeitlicher Hinsicht Abgabenentstehungszeitpunkt, -fälligkeitszeitpunkt und -entrichtungszeitpunkt zusammen. Der GebG-Novelle 1999 kann nicht entnommen werden, dass an dem gebührenrechtlichen Grundsatz, wonach die feste Gebühr im Zeitpunkt ihrer Entstehung bereits fällig und im Wege einer Art der Selbstberechnung in diesem Zeitpunkt zu entrichten ist, im Falle der Entrichtung durch Barzahlung, Bankomatkarte oder Kreditkarte eine Änderung eintreten sollte. Vielmehr ist dem letzten Satz des § 3 Abs 2 Z 1 GebG, wonach § 203 BAO und § 241 Abs 2 und 3 BAO sinngemäß anzuwenden sind, zu entnehmen, dass die festen Gebühren (zunächst) durch den Gebührenschuldner mittels der angeführten Entrichtungsarten zu entrichten sind und ein Abgabenbescheid erst dann zu ergehen hat, wenn sich herausstellt, dass die Entrichtung nicht vorschriftsmäßig erfolgte (vgl. § 203 BAO und Fellner, Gebühren -und Verkehrsteuern, Band I Stempel - und Rechtsgebühren, Rz 2 zu § 3 GebG).

Wurde - wie im Gegenstandsfall - eine nicht vorschriftsmäßig entrichtete feste Gebühr mit Bescheid (vgl. Gebührenbescheid vom ) festgesetzt, so ist nach § 9 Abs 1 GebG zwingend eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben. Das Ausmaß dieser Erhöhung ist in dem durch die Gebührenverkürzung verursachten Verwaltungsmehraufwand begründet.

Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet, wobei ein Verschulden des Abgabepflichtigen keine Voraussetzung der Erhöhung darstellt. Ist die Entstehung der Gebührenschuld zweifelhaft, so kann die objektive Rechtsfolge der Gebührenerhöhung dadurch vermieden werden, dass die feste Gebühr zunächst entrichtet wird (vgl. § 3 Abs 2 GebG), sodann aber die Rechtmäßigkeit der Gebührenschuld in einem Verfahren über einen Antrag gemäß § 241 Abs 2 BAO bestritten wird.

Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum. Es kommt daher auf die Frage, ob der Abgabepflichtige die Gebührenpflicht erkennen konnte, überhaupt nicht an. Die Meinung, bei der Gebührenerhöhung iSd § 9 Abs 1 GebG handle es sich um eine Strafsanktion, ist unrichtig. Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung als eine objektive Säumnisfolge kann diese nicht als Strafe betrachtet werden (vgl. Fellner, Rz 6-8 zu §9 und dort zitierter höchstgerichtlicher Rechtsprechung).

Im Gegenstandsfall hat der Bw im Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr (Überreichung der Eingabe bei der Behörde) diese nicht entrichtet und ist somit säumig geworden. Da § 9 Abs 1 bei Säumigkeit verschuldensunabhängig zwingend eine Gebührenerhöhung anordnet, geht die Bereitschaft des Bw, Gebühren entrichten zu wollen, welche durch den Hinweis in der Eingabe, die anfallenden Gebühren auf ein Konto der Gemeinde anzuweisen, dokumentiert wird, leider ins Leere. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber darf darauf hingewiesen werden, dass nach Z 1 des § 11 Abs 1 GebG idF des Art VI Z 10 AbgÄG 2001 (vgl BGBl I 2001/144) nunmehr die Gebührenschuld bei Eingaben, Beilagen und Protokollen iSd § 14 TP 7 Abs 1 Z 1 und 2 GebG in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird, entsteht. Durch das AbgÄG 2001 wurde somit die Gebührenschuld, die nach § 11 GebG in der bis geltenden Fassung mit der Überreichung der Eingaben und Beilagen entstanden war, zeitlich auf den Zeitpunkt der Zustellung der auf Grund der Eingabe ergehenden Erledigung hinausgeschoben. Eingaben in Verfahren, in denen keine schrifltiche Erledigung ergeht, unterliegen nicht der Eingabengebühr. Weiters wurden auch mit Wirksamkeit vom die Entrichtungsarten der festen Gebühren erweitert, sodass gemäß § 3 Abs 2 GebG idF AbgÄG 2002, BGBl I 2002/84 die festen Gebühren durch Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen möglich ist. Die Entrichtung mittels Stempelmarke wurde mit Wirksamkeit vom generell abgeschafft.

Eine Fallkonstellation wie der gegenständliche Berufungsfall mit der Konsequenz einer Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 1 GebG hat sich somit durch die geänderte Gesetzeslage überholt.

Salzburg,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Ansuchen um Meldeauskunft
Gebührenerhöhung
Verweise
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at