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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.08.2003, RV/1989-W/02

Verpflichtung zur mindestens ein-jährigen Bindung als Kunde als Gegenleistung bei Preisausschreiben

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1989-W/02-RS1
Verpflichtet sich anlässlich der unentgeltlichen Übernahme eines Handys (z.B. bei einem Preisausschreiben oder einer Quizveranstaltung) der Gewinner zu einer vertraglichen Bindung mit der Handy Firma auf mindestens ein Jahr, ansonsten er das Handy wieder zurückgeben müsste, so stellt das Eingehen eines derartigen Dauerschuldverhältnisses im Hinblick auf die daraus resultierenden Einnahmemöglichkeiten eine Gegenleistung für die unentgeltliche Überlassung dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern, Wien betreffend Schenkungssteuer vom entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Anlässlich einer "Startfeier" Ende Oktober 1998 zur Begründung ihres erfolgten Netzstartes, die die Bw. gemeinsam mit einer Tageszeitung veranstaltete, wurden an die geladenen Festgäste von der Bw. Handys verteilt mit dem Angebot, die Vorteile des neuen Netzes bis Ende des Jahres zu testen. Dazu erhielten die Empfänger der Handys einen Serviceantrag mit der Einladung, diesen bis Ende des Jahres an die Bw. unterschrieben zu retournieren. Gleichzeitig wurden sie darauf aufmerksam gemacht, dass bei Nichtzustandekommen des Servicevertrages die SIM Karte in der ersten Jännerwoche deaktiviert werden würde, sodass eine weitere Benützung (auch bei einem anderen Mobilfunkbetreiber) ab dann nicht mehr möglich wäre. In diesem Fall war das Handy an die Bw. auch wieder zu retournieren.

Das Finanzamt erblickte darin eine freigebige Zuwendung und ermittelte daher in einem Vorhalteverfahren die Anzahl der überlassenen Handys, die genauen Vertragsbedingungen der Serviceverträge, sowie den Wert der einzelnen Handys und die zu leistenden Grundentgelte.

Mit dem bekämpften Bescheid wurde sodann in der Folge der Bw. Schenkungssteuer von insgesamt S 60.059,00 (431 Handys á S 5.900,00 abzüglich je nach gewähltem Tarif die entsprechende Grundgebühr für 1 Jahr) vorgeschrieben.

In der dagegen eingebrachten Berufung bringt die Bw. vor, dass im Berufungsfall weder Schenkungen noch freigebige Zuwendungen vorliegen würden, da mit der Überlassung der Handys ein reiner Werbeeffekte erzielt werden sollte. Gerade im Zeitpunkt des Neueinstieges wäre der rasche Aufbau eines Kundenstockes von eminenter wirtschaftlicher Bedeutung gewesen.

Weiters wird vorgebracht, dass das Finanzamt nicht nur die entsprechende Jahresgrundgebühr, sondern auch die Einnamen aus den begründeten Dauerschuldverhältnissen in Abzug hätte bringen müssen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

Der Tatbestand der freigebigen Zuwendung des § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG knüpft an einen wirtschaftlichen Vorgang an und ist daher der wirtschaftlichen Betrachtungsweise iS des § 21 BAO zugänglich.

Nach ständiger Judikatur und Rechtsprechung können zwar Preisausschreiben und Quizveranstaltungen zu freigebigen Zuwendungen führen, jedoch liegt eine solche freigebige Zuwendung nur vor, wenn es auf eine (Gegen) Leistung des bereicherten Teiles nicht ankommt.

Im Berufungsfall kommt es, entsprechend der erwähnten wirtschaftlichen Betrachtungsweise, hingegen sehr wohl auf entsprechende Gegenleistungen der Empfänger der Handys an, die in Relation zu den Zuwendungen der Bw. einen nicht zu vernachlässigenden Wert darstellen. Denn die Verpflichtung zur Eingehung eines Dauerschuldverhältnisses (als Kunde für mindestens ein Jahr) bringt in der Regel dem Handy-Betreiber Einnahmen, die weit über den Gerätepreis der Handys hinausgehen.

Da, wie bereits erwähnt, diejenigen der Gäste, die an einer vertraglichen Bindung nicht interessiert waren, die Handys wieder retournieren mussten, war auch seitens der Bw. sichergestellt, dass eine Bereicherung ohne entsprechende Gegenleistung gar nicht möglich war.

Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates kann daher im Berufungsfall von einer freigebigen Zuwendung nicht gesprochen werden.

Der Berufung war somit antragsgemäß stattzugeben und der Bescheid aufzuheben.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Preisausschreiben
freigebige Zuwendung
Eingehen eines Dauerschuldverhältnisses
Gegenleistung
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2003, 47

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at