Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 19.08.2003, RV/0711-S/02

Reisen im Einsatzgebiet Flachgau und Salzburg-Umgebung eines Kfz Sachverständigen, Besuch von Fachmessen (Auto-Frankfurt, Baumaschinen-München)

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt Salzburg-Stadt wich bei der Erlassung des Einkommensteuerbescheides für 2001 insoweit von der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 ab, als es unter anderem die in Höhe von ATS 19.861,60 geltend gemachten Werbungskosten nur im Betrag von ATS 8.756,00 anerkannte.

Gegen den Einkommensteuerbescheid für 2001 des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom wurde Berufung eingebracht.

Zur Begründung des Rechtsmittels führte der Bw. Folgendes aus:

Punkt 1: Tagesgelder-Differenzbeträge S 2.370,-:

Er sei als Kfz-Sachverständiger bei der Landesregierung Salzburg beschäftigt. Zu seinen Tätigkeiten gehöre die Erstellung von Gutachten bei Lenkerprüfungen, Unfallgutachten bei Verkehrsunfällen, Gutachten beim Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg, Gutachten bei Kfz-Überprüfungen und für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen nach dem Kraftfahrgesetz. Außerdem sei er auch als Sachverständiger bei Straßenverkehrskontrollen im Bundesland Salzburg in Zusammenarbeit mit der Polizei und Gendarmerie tätig. Die Gutachten würden im Auftrag des Dienstgebers erstellt, wobei die erforderlichen Außendienste ausschließlich im Bundesland Salzburg verrichtet würden.

Er habe für dienstlich veranlasste Außendienste von mehr als 3 Stunden, bei einfachen Fahrtstrecken von mehr als 25 km nur die Differenzbeträge zwischen den amtlichen Tagesgeldern abzüglich der Ersätze durch den Dienstgeber geltend gemacht. Diese Differenzbeträge habe der Bw. und auch seine Sachverständigen-Kollegen bereits seit Jahren bei der früheren Einkommensteuerveranlagung durch das jeweils zuständige Referat geltend gemacht und sei dieser Aufwand auch immer steuerlich anerkannt worden.

Geändert habe sich jedoch nur, dass die SV-Gutachtengebühren (Funktionsgebühren) ab dem bereits vom Dienstgeber versteuert ausbezahlt werden und daher beim Finanzamt das Referat G für eine Arbeitnehmerveranlagung zuständig geworden sei.

Punkt 2: Fortbildung, Besuch von Fachmessen, Werbungskosten S 8.375,20.-:

Als Sachverständiger sei der Bw. verpflichtet, sich selbständig fortzubilden, um auf dem neuesten Wissensstand in seinem Fachgebiet zu sein. Somit stehen die Besuche der IAA Frankfurt und der bauma München sehr wohl in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit, da auf diesen Messen der neueste Stand in Fahrzeug- und Motortechnik zu erfahren sei sowohl bei Referaten und Seminaren als auch persönlichen Gesprächen mit Spezialisten von Fahrzeugherstellern.

Der Besuch von derartigen Fachmessen zur Fort- und Weiterbildung - für deren Aufwand der Dienstgeber nicht aufkommt - sei ebenfalls vom Bw. und seinen Sachverständigen-Kollegen seit Jahren beim zuständigen Referat für die Einkommensteuererklärung voll anerkannt und steuerlich berücksichtigt worden.

Das Finanzamt wies die Berufung in beiden Berufungspunkten mittels Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Auf die aktenkundige Begründung dieser Entscheidung darf verwiesen werden.

Dagegen beantragte der Bw. die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen zur Sicherung, Erwerbung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen.

Demgegenüber fallen Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988.

Zu Punkt 1-Tagesgelder-Differenzbeträge S 2.370,-:

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind auch Reisekosten, und zwar im gegenständlichen Fall Verpflegungsmehraufwendungen, Werbungskosten. Die Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten bei Reisekosten liegt in dem dabei in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 nicht abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen.

Der Umstand, dass es sich gegebenenfalls nicht um "Tätigkeitsorte", sondern um "Einsatzgebiete" handelte, ändert nichts an der entscheidenden Vertrautheit des Abgabepflichtigen, mit diesen Gebieten (VwGH v., 99/13/0001).

Auch bei einem als Kfz-Sachverständiger in der Kfz-Prüfstelle der Salzburger Landesregierung beschäftigten Beamten, der regelmäßig wiederholt Ortschaften im Flach- und Tennengau bzw. Salzburg-Umgebung bereist, kann davon ausgegangen werden, dass ihm nach langjähriger Tätigkeit die in diesen Zielgebieten gegebenen Verpflegungsmöglichkeiten in einer einen Verpflegungsmehraufwand nicht notwendig nach sich ziehenden Weise ausreichend bekannt sind, so dass für den Abzug von Reisekosten (Tagesgelder-Differenzbeträge) gemäß der oben zitierten Norm kein Raum bleibt (vgl. Zl. 96/13/0132 und v. , Zl. 99/13/0001).

Dieser Punkt der Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Punkt 2 Fortbildung, Besuch von Fachmessen, S 8.375,20:

Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient ().

Der Bw. stützt die Notwendigkeit der Messebesuche (IAA Frankfurt und BAUMA München) auf seine Verpflichtung als Kfz-Sachverständiger, sich fachlich fortbilden zu müssen, um auf dem neuesten Wissensstand in seinem Fachgebiet zu sein. Auf der IAA Frankfurt, der Automesse, und auf der BAUMA München, einer Messe unter anderem für Spezialfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, bei denen für das Befahren von öffentlichen Straßen eine Genehmigung nach dem Kraftfahrgesetz erforderlich sei und er dazu Gutachten erstellen müsse, habe er die Möglichkeit den neuesten Stand in Fahrzeug- und Motortechnik sowohl bei Referaten, Seminaren und auch anlässlich persönlicher Gespräche mit dort anwesenden Spezialisten von Fahrzeugherstellern zu erfahren.

Das Finanzamt stützte die abweisende Berufungsvorentscheidung auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (bei dem Erk. Zl 92/14/0133 dürfte es sich aber um jenes vom handeln). Weiters wird in dieser Entscheidung des Finanzamtes ausgeführt, dass derartige Veranstaltungen allenfalls bei Mitgliedern des Fahrzeughandels als Fortbildung angesehen werden könnten.

Weshalb bei Mitgliedern des Fahrzeughandels der Besuch der in Rede stehenden Fachmessen unmittelbar mit der entsprechenden nichtselbständigen Tätigkeit zusammenhägen soll, während die bei einem gerichtlich und behördlich beauftragten Kfz-Sachverständigen Fachmessenbesuche nicht der fachlichen Fortbildung dienen sollen, ist für die Berufungsbehörde nicht nachvollziehbar.

Nach Ansicht der Berufungsbehörde kann die Berufsgruppe des Bw. nicht mit jenen der Beschwerdeführer der zitierten Judikate verglichen werden. Im Erk. vom , Zl 92/14/0133 handelte es sich um eine Mittelschulprofessorin für Latein und Geschichte, die eine 10-tägige Londonreise und eine viertägige Berlinexkursion kurz nach der deutschen Einigung als Werbungskosten geltend machen wollte. Im Erk. vom , Zl 93/14/0195-6, 95/14/0044-6, 95/14/0045-6 handelte es sich um einen AHS-Lehrer in den Fächern bildnerische Erziehung und Werkerziehung, der Aufwendungen für den Besuch von Kunstausstellungen, Vernissagen, Fachmessen (Handwerksmessen, Rieder Messe, EDV-Messe) als Werbungskosten geltend machen wollte.

Während es zum Fachwissen der Kfz-Sachverständigen gehört, nicht nur über den neuesten Stand der Motor- und Fahrwerkstechnik, sondern auch über in Entwicklung befindliche neue Techniken und Materialien auf diesen Gebieten Gutachten im Auftrag von Behörden und Gerichten erstellen zu können, wird von einem AHS-Lehrer für bildnerische Erziehung und Werkerziehung lediglich erwartet, dass er den Lehrstoff einer allgemein bildenden höheren Schule so im Unterricht vermitteln kann, dass der überwiegende Teil der jeweiligen Schulklasse die gesteckten Lernziele nachweislich erreichen kann.

Weiters sind auch die Ausstellungsthemen der IAA Frankfurt und der BAUMA München nicht so von allgemeinem Interesse, dass sie mit einer allgemeinen Handwerksmesse oder der Rieder Messe (in früheren Zeiten wurde diese Ausstellung auch als Rieder Volksfest bezeichnet) von der Interessenslage her verglichen werden könnten. Ein weiteres Indiz für ein nahezu ausschließliches berufliches Interesse am Besuch dieser Fachmessen sieht die Abgabenbehörde zweiter Instanz als dadurch gegeben an, dass der Bw. die beiden Fachmessen auf Einladung der Daimler Chrysler AG bzw. der Fa. Liebherr besucht hat. Ersteres Unternehmen ist als Automobilhersteller letzteres als Hersteller unter anderem von selbst fahrenden Arbeitsmaschinen im Bauwesen allgemein bekannt.

Bei einer telefonisch durchgeführten Erörterung der gegenständlichen Berufung mit Fachbeamten des Finanzamtes wurde gegen eine steuerliche Anerkennung der Aufwendungen für die beiden Messebesuche eingewandt, dass beide Messen als Publikumsmessen bzw. Publikumsausstellungen anzusehen seien. Gegen diesen Einwand ist anzumerken, dass jede Ausstellung oder Messe nur dann einen Sinn hat und wiederholt veranstaltet werden kann, wenn sie das Interesse des Publikums zu erwecken vermag. Wenn nun weiter eingewandt wird, auch motorsportbegeistertes Publikum und Sammler von Oldtimern würden zu den Besuchern der IAA Frankfurt gehören, muss entgegnet werden, dass diese Randveranstaltungen nicht nur medienwirksam sind, sondern insbesondere der Automobilsport als Experimentierfeld für die Weiterentwicklung von Motoren- und Fahrzeugtechnik allgemein bekannt ist.

Beim Bw., der als Beamter der Kfz-Prüfstelle der Salzburger Landesregierung als von Behörden und Gerichten beauftragter Kfz-Sachverständiger Gutachten abzugeben hat und in Form von Nebentätigkeit Lenkerprüfungen nach dem Führerscheingesetz abnimmt, steht aber die technische Fortbildung anlässlich des Besuches der beiden Fachmessen in direktem Zusammenhang mit seiner Dienstpflicht zur Erstellung von Gutachten über Fahrzeugprüfungen nach dem KFG (Kraftfahrgesetz) 1967.

Da der Dienstgeber des Bw. sowohl das mit der Haupttätigkeit als auch das mit der Nebentätigkeit zusammenhängende Gehalt des Bw. dem Lohnsteuerabzug unterworfen hat, stehen den in Rede stehenden Fortbildungsaufwendungen auch Einkünfte gegenüber, so dass diese Aufwendungen als Werbungskosten dieser Einkunftsquelle zugeordnet werden können

Dem Punkt 2 der Berufung war daher stattzugeben.

Insgesamt war somit der Berufung teilweise Folge zu leisten.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Salzburg,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Fortbildung
Fachmessen
Kfz-Sachverständiger
Reise
Zielgebiet
Einsatzgebiet
Reisekosten
weiterer Mittelpunkt

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at