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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 11.08.2003, ZRV/0261-Z3K/02

Ersuchen um Zahlungserleichterung unter Verzicht auf die Sicherheitsleistung

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
ZRV/0261-Z3K/02-RS1
wie ZRV/0307-Z3K/02-RS1
Bei der Einräumung von Zahlungserleichterungen gemäß Art. 229 ZK kann auf die Sicherheitsleistung verzichtet werden, wenn sie auf Grund der Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde. Erst bei Bejahen dieser Voraussetzung darf eine Ermessensentscheidung getroffen werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Preschitz - Dr. Stögerer, Rechtsanwälte, gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. aa, betreffend Zahlungserleichterung, entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom , Zahl: bb, wurde das Ansuchen der Bf. um Bewilligung einer Zahlungserleichterung gemäß Art. 229 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass für die Gewährung einer Zahlungserleichterung die Leistung einer Sicherheit und die Entrichtung von Kreditzinsen Voraussetzung sei. Die Bf. habe die grundsätzlich erforderliche Sicherheitsleistung nicht angeboten. Es seien auch für den Fall des Verzichtes auf die Sicherheitsleistung keine beweiskräftigen Unterlagen, auf Grund derer allenfalls drohende wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten festgestellt hätten werden können, vorgelegt worden.

Dagegen richtete sich die Berufung vom . Die Bf., vertreten durch Dr. Preschitz - Dr. Stögerer, Rechtsanwälte, 1070 Wien, Neubaugasse 3/10, brachte vor, dass bei Bezahlung von Kreditzinsen Zahlungserleichterungen zu gewähren seien. Ausdrücklich wurde auch darauf hingewiesen, dass eine sofortige Bezahlung der gesamten offenen Schuld einen nicht wiedergutzumachenden Schaden nach sich ziehe und die wirtschaftliche Existenz gefährde. Es sei darauf hingewiesen worden, dass es sich um ein junges Unternehmen handle und die gesamte Abgabenforderung nicht auf einmal aufbringen könne. Abschließend wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, Zahlungserleichterung, gegebenenfalls Ratenzahlungen unter Berücksichtigung von Kreditzinsen zu gewähren.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl aa, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass dem Zollschuldner eine Zahlungserleichterung eingeräumt werden könne; dies sei abhängig von einer Sicherheitsleistung. Die Einhebung von Kreditzinsen sei weiters Voraussetzung für die Gewährung einer Zahlungserleichterung. Wenn die Leistung der Sicherheit bzw. die Einhebung der Kreditzinsen zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führe, könne darauf verzichtet werden. Es sei weder Sicherheitsleistung angeboten worden, noch seien beweiskräftige Unterlagen vorgelegt worden, auf Grund derer drohende wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten festzustellen gewesen seien. Dies sei jedoch zwingende Voraussetzung für einen allfälligen Verzicht auf Sicherheitsleistung und Einhebung von Kreditzinsen gewesen. Die Bewilligung der Ratenzahlung könne mangels der gesetzlichen Voraussetzungen nicht gewährt werden.

Mit der Beschwerde vom bringt die Bf., vertreten durch Dr. Preschitz - Dr. Stögerer, Rechtsanwälte,1070 Wien, Neubaugasse 3/10, vor, dass sich die belangte Behörde darauf beschränkt habe, die gesetzlichen Bestimmungen niederzuschreiben. Die Behörde übersehe, dass die Sicherheitsleistung von dieser auferlegt werden müsse und nicht sofort von der Bf. anzubieten und beizubringen sei. Hätte die Bf. Barmittel oder Sparbücher zur Verfügung, hätte kein Antrag auf Ratenzahlung gestellt werden müssen. Es sei ausdrücklich darauf verwiesen worden, dass die Bf. nicht in der Lage sei, den geforderten Betrag (ATS 2.004.779,57) auf einmal zu bezahlen. Auf Grund des Antrages auf Ratenzahlung und der Darlegung, dass eine sofortige Bezahlung des gesamten Betrages die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überschreite, hätte die Behörde davon ausgehen müssen, dass auf Sicherheitsleistung insbesondere im Hinblick auf die erheblichen wirtschaftlichen Verhältnisse und den damit verbundenen sozialen Schwierigkeiten verzichtet hätte werden müssen. Es wird der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, die Ratenzahlung unter Verzicht auf die Sicherheitsleistung und Einhebung von Kreditzinsen zu gewähren. Weiters werden die Anträge gestellt, die Vollziehung der gegenständlichen Entscheidung bis zum Treffen einer rechtskräftigen Entscheidung zur Gänze auszusetzen (die sofortige Entrichtung würde einen unersetzbaren wirtschaftlichen Schaden verursachen) und von der Sicherheitsleistung Abstand zu nehmen, da die Sicherheitsleistung die finanziellen Leistungsfähigkeiten übersteige und insbesondere die Beibringung von Barmitteln oder eines Sparbuches einen unwiederbringlichen wirtschaftlichen Schaden und Nachteil nach sich bringen würde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 229 ZK können die Zollbehörden vorsehen, dass dem Zollschuldner neben dem Zahlungsaufschub andere Zahlungserleichterungen eingeräumt werden. Im Rahmen dieser Ermächtigung des Zollkodex ist daher die Zahlungserleichterungsregelung des § 212 BAO anwendbar; allerdings nur unter den im Art. 229 Buchstaben a) und b) ZK geregelten Voraussetzungen. Diese sind:


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a)
die Leistung einer Sicherheit
b)
die Entrichtung von Kreditzinsen

Die Zollbehörden können jedoch auf die Sicherheitsleistung und/oder die Einhebung von Kreditzinsen verzichten, wenn dies auf Grund der Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde. Wirtschaftliche und soziale Schwierigkeiten sind anzunehmen, wenn der Beteiligte trotz zumutbarer Anstrengungen ohne Gefährdung seiner wirtschaftlichen Lage nicht imstande ist, Sicherheit zu leisten, oder ihm durch die Anforderung der Sicherheitsleistung ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen würde.

Die Bf. hat mit Schreiben vom eine Ratenzahlung für das Abgabenkonto-Nr. cc beantragt. Im genannten Schreiben wurde einerseits der Antrag gestellt, auf die Einhebung der Kreditzinsen zu verzichten, bzw. die Bitte geäußert, von einer Sicherheitsleistung abzusehen. Aus dem Schreiben geht auch hervor, dass das Ansuchen die nachträglich zur Vorschreibung gelangte Alkoholsteuer zum Gegenstand hat. Mit ergänzendem Schreiben vom teilte die Bf. mit, dass sie um Ratenzahlung für den Betrag von ATS 1.370.189,00 ersuche.

Strittig ist im betreffenden Fall, ob die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Sicherheitsleistung bzw. auf die Einhebung der Kreditzinsen und somit für die Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung gegeben waren.

Die Beurteilung, ob eine Zahlungserleichterung nach Art. 229 ZK unter Verzicht auf die Sicherheitsleistung eingeräumt werden kann, stellt ein zweistufiges Verfahren dar. Zuerst ist zwingend zu überprüfen, ob die Leistung der im konkreten Fall erforderlichen Sicherheit auf Grund der Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde. Nur dann, wenn diese Voraussetzung (Leistung der Sicherheit führt zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten) bejaht werden kann, darf eine Ermessensentscheidung (§ 20 BAO) betreffend des Verzichtes auf die Sicherheitsleistung getroffen werden.

Im Verfahren vor der belangten Behörde wurde von der Bf. nur die Aussage getroffen, dass die Bezahlung des gesamten Betrages die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überschreiten würde; es wurde erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht, dass die Leistung einer Sicherheit die finanziellen Leistungsfähigkeiten bei weitem übersteige und die Beibringung von Barmitteln oder eines Sparbuches einen unwiederbringlichen Schaden und Nachteil nach sich ziehen würde. Zur Untermauerung dieser Erklärung wurde lediglich der Jahresabschluss zum vorgelegt. Aus diesem kann zwar der Schluss gezogen werden, dass die Entrichtung des gesamten Betrages zu Schwierigkeiten führen würde, vermag jedoch nicht - wie nachfolgend ausgeführt - den Beweis erbringen, dass die Leistung einer Sicherheit zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde.

Gemäß Art. 193 ZK kann Sicherheit geleistet werden durch


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-
Hinterlegung einer Barsicherheit
-
Stellung eines Bürgen

Gemäß § 69 Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG (in der zum Zeitpunkt der Beantragung geltenden Fassung) sind einer Barsicherheit im Sinne des Zollkodex gleichgestellt:


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1.
auf den Überbringer lautende nicht vinkulierte Sparurkunden eines Kreditinstitutes mit Sitz oder Niederlassung im Anwendungsgebiet
2.
Zahlungsmittel, die auch zur Entrichtung von Abgaben nach Art. 223 ZK (§ 76 Abs. 1 ZollR-DG) verwendet werden können.

Von der Bf. wurde im bisherigen Verfahren angegeben, dass keine Barmittel oder Sparbücher, die im Sinne der vorstehend angeführten Bestimmung als Barsicherheit gelten, zur Verfügung stehen (aus dem Kontext ergibt sich, dass hier für die Entrichtung des gesamten Betrages gemeint ist). In der Beschwerdeschrift wird erstmals vorgebracht, dass die Leistung der Sicherheit durch Beibringung von Barmitteln oder eines Sparbuches einen unwiederbringlichen wirtschaftlichen Schaden oder Nachteil nach sich ziehen würde. Die Behauptung, Barmitteln oder Sparbüchern seien nicht vorhanden, findet auch im Jahresabschluss ihre Bestätigung. Bezüglich der Möglichkeit der Leistung der Sicherheit durch Stellung eines Bürgen wurde jedoch bis dato keine Aussage getroffen, obwohl die belangte Behörde mit Schreiben vom , Zahl: bb, die Bf. auf die möglichen Arten der Sicherheitsleistung hingewiesen hat. Es wurde weder von der Bf. vorgebracht, dass die Sicherheitsleistung durch Stellung eines Bürgen unmöglich ist bzw. zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde, noch lässt sich dies aus dem Jahresabschluss zum (und somit dem einzigen vorgelegten Beweismittel) ableiten. Hätte die Bf. vorgebracht, dass sie ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Lage nicht imstande ist, Sicherheit durch Stellung eines Bürgen zu leisten, wäre somit auch kein diesbezüglicher Nachweis erbracht. Auch mit Schreiben vom , GZ.: ZRV/0261-Z3K/02, wurde die Bf., unter Setzung einer Frist, eingeladen, Unterlagen vorzulegen, die belegen, dass die Leistung der Sicherheit (Barsicherheit, Stellung eines Bürgen) zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde. Die Bf. hat trotz Verlängerung der Frist keinerlei Unterlagen vorgelegt.

Da somit keinerlei beweiskräftige Unterlagen vorgelegt wurden bzw. nicht einmal Aussagen bezüglich der möglichen Sicherheitsleistung durch Stellung eines Bürgen getroffen wurden, die zum Ergebnis hätten, dass die Leistung einer Sicherheit zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde und somit die diesbezügliche Frage zu verneinen ist, darf keine Ermessensentscheidung, ob auf die Leistung der Sicherheit verzichtet werden kann, getroffen werden.

Selbst wenn die Frage nach den wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten bejaht hätte werden können, wäre damit nichts im Sinne des Beschwerdevorbringens zu gewinnen. Denn nach § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben.

Dem ursprünglichen Antrag auf Ratenzahlung lässt sich entnehmen, dass der Grund für das Ansuchen darin liege, dass mit der nachträglichen buchmäßigen Erfassung von Alkoholsteuer nicht gerechnet worden sei. Die nachträgliche buchmäßige Erfassung betraf folgende Einfuhrabfertigungen:


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dd vom
ee vom
ff vom
gg vom
hh vom
ii vom

Mit Ausnahme der Einfuhrabfertigung zu WE-Nr. dd wurde bei sämtlichen Anmeldungen durch das jeweilige Abfertigungsorgan im Feld "D/J (Prüfung durch die Abgangsstelle/Bestimmungsstelle)" des Einheitspapiers beim Punkt "N/U" der Code "90" angegeben. Dieser Code bedeutet, dass die Zollanmeldung zur Feststellung der Unterposition des TARIC (Integrierter Tarif der Europäischen Gemeinschaften) einer Überwachung unterzogen wurde. Anhand der Codierung ist für jemanden, der mit der Abwicklung von Zollabfertigungen beschäftigt ist, erkennbar, dass Ermittlungen angestellt werden, um die tatsächliche Höhe der Abgaben feststellen zu können. Somit musste auch für die Bf., die ein Speditionsunternehmen betreibt und sich im Rahmen ihrer Tätigkeit mit der Abwicklung von Einfuhrabfertigungen beschäftigt, erkennbar sein, dass die Höhe der Abgabenschuld noch ungewiss war. Sie hätte daher auch Vorsorge zu treffen gehabt (etwa durch eine Bankgarantie des Warenempfängers), die allenfalls zur nachträglichen buchmäßigen Erfassung gelangenden Abgaben einigermaßen abdecken zu können. Mit dem bereits genannten Schreiben vom wurde die Bf. auch eingeladen, Unterlagen beizubringen, aus denen hervorgeht, ob bzw. welche Schritte zwischen der buchmäßigen und der nachträglichen buchmäßigen Erfassung gesetzt wurden, um das Aufkommen für den möglichen Nachforderungsbetrag durch den Empfänger der Waren sicherzustellen. Es wurden seitens der Bf. keinerlei Unterlagen beigebracht.

Die Bf. hat, obwohl durch die Codierung im Verzollungsbeleg erkennbar war, dass Untersuchungen eingeleitet worden sind und somit die Höhe der Abgabenschuld noch ungewiss war, keinerlei Maßnahmen gesetzt, um sicherzustellen, dass der Warenempfänger für die mögliche Abgabennachforderung einsteht. Unabhängig der vorstehend angeführten Tatsache ist festzuhalten, dass es zu den grundsätzlichen Sorgfaltspflichten eines Speditionsunternehmens gehört, im Falle des Eintretens für eine Abgabenschuld in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass der Warenempfänger für die Abgaben aufkommt. Von der Bf. wurde bezüglich der Abdeckung der Abgabenschuld ein leichtfertiges Verhalten an den Tag gelegt. Es ist daher von einem Überwiegen der Zweckmäßigkeitsgründe über die Billigkeitsgründe auszugehen. Das bedeutet, dass auch für den Fall der Feststellung, dass die Leistung der Sicherheit zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde, im Rahmen der Ermessensentscheidung auf diese nicht verzichtet werden könnte.

Die Überlegungen betreffend eines Verzichtes auf die Erhebung von Kreditzinsen sowie die dazu erforderliche Ermessensabwägung sind analog zum Verzicht auf Sicherheitsleistung anzustellen. Mangels der Möglichkeit auf Verzicht der Sicherheitsleitung und somit Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung (unter Verzicht auf Leistung der Sicherheit) erübrigen sich die Überlegungen bezüglich der Verzichtsmöglichkeit auf Einhebung der Kreditzinsen.

Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die belangte Behörde habe die Sicherheitsleistung aufzuerlegen und sei nicht sofort von der Bf. anzubieten, ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde mit Schreiben vom die Bf. eingeladen hat, bis spätestens Sicherheit zu leisten oder Nachweise beizubringen, die belegen, dass die Leistung einer Sicherheit zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde. Überdies wurde im Ansuchen vom der Antrag gestellt, von der Leistung einer Sicherheit abzugehen.

Bezüglich des in der Beschwerdeschrift genannten Betrages in der Höhe von ATS 2.004.779,57 ist festzuhalten, dass die Bf. mit Schreiben vom  - ergänzend zum ursprünglichen Ansuchen vom  - um Ratenzahlung für "den gesamten Betrag von ATS 1.370.189,--" ersucht hat.

Die Einräumung einer Ratenzahlung gemäß Art. 229 ZK in Verbindung mit § 212 BAO unter Verzicht auf die Leistung einer Sicherheit bzw. Einhebung der Kreditzinsen war nicht möglich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß Art. 232 Abs. 1 Buchstabe a) ZK haben die Zollbehörden, wenn der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden ist, von allen ihnen nach den geltenden Vorschriften zu Gebote stehenden Möglichkeiten einschließlich der Zwangsvollstreckung Gebrauch zu machen, um die Entrichtung dieses Betrages zu erreichen. Eine derartige Möglichkeit wäre auch die Vereinbarung von Ratenzahlungen nach dem Privatrecht.

Graz,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 229 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 193 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zahlungserleichterung
Ratenzahlung
Verzicht auf Sicherheitsleistung
Ermessensentscheidung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at