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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSS vom 14.08.2003, FSRV/0033-S/03

Verdacht des Antiquitätenschmuggels

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0033-S/03-RS1
Behauptet der Verdächtige, einen Teil der Waren auf Flohmärkten gekauft zu haben, und liegen darüberhinaus keinerlei Anhaltspunkte für eine Herkunft aus Drittländern vor, kann nicht von einem ausreichenden Schmuggelverdacht ausgegangen werden.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Salzburg in der Finanzstrafsache gegen den Bf. wegen Einleitungsbescheid gemäß § 35 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid vom des Hauptzollamtes Salzburg über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG

zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Pkt. a) teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wie folgt abgeändert:

Gegen den Bf wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er

a) in der Zeit von 1995 - 1997 anlässlich diverser Einreisen in das Zollgebiet der Europäischen Union über namentlich nicht bekannte Zollämter aus Drittstaaten eingangsabgabepflichtige Waren (Bilder aus Papyrus), welche beschrieben und bildlich dokumentiert sind lt. Sicherstellungsprotokoll, Beilage Nr. 10, 11 - 23, 28, 34 und 35, mit einem Zollwert von insgesamt 363,36 €, worauf Eingangsabgaben von 36,34 € (EU) entfallen, vorsätzlich der zollamtlichen Überwachung entzogen hat und

Pkt. b) und c) bleiben unverändert

II. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Hauptzollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 600/2003/00035-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Zeitraum 1995 - 1997 anlässlich diverser Einreisen in das Zollgebiet der Europäischen Union vorsätzlich verschiedene Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen hat.

In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass es sich dabei um Waren aus den früheren Ostblockländern handelt und entsprechende Verzollungsbelege nicht vorgelegt werden konnten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Er habe den Großteil der Waren (in der Beschwerde näher ausgeführt) in Österreich bzw. in Ländern der Europäischen Union, z. T. auf Flohmärkten, z. T. von Gebrauchtwarenhändlern oder Privaten gekauft. Die Papyrusbilder habe er in der Türkei gekauft und nach Österreich eingeführt, wobei ihm jedoch infolge des geringen Ankaufswertes (zwischen 35,-- und 175,-- ATS) bei der Einreise keinerlei Abgaben zur Zahlung vorgeschrieben worden sind.

Die Ikonen stammen von Gebrauchtwarenmärkten in Warschau und habe er dafür zwischen DM 50,00 und DM 300,-- bezahlt. Da die Ikonen erhebliche Beschädigungen aufwiesen, haben die Grenzorgane die Entrichtung einer Eingangsabgabe für nicht notwendig erachtet.

Über die Entscheidung wurde erwogen:

§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde 1. Instanz die ihr gem. § 80 oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangen.

Nach Absatz 3 leg. cit. hat die Finanzstrafbehörde 1. Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das Finanzstrafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.

Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ( siehe hiezu die umfangreiche Rechtsprechung des VwGH, z.B. vom , Zl 89/16/0036, vom , Zl 89/13/0231, u.a. ).

Gem. § 35 Abs. 1 lit. a 3. Fall FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich der zollamtlichen Überwachung entzieht. Nach Ansicht des Senates ist das vom Bf. gesetzte Verhalten aus folgenden Gründen unter diesen Tatbestand zu subsumieren.

Gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Im Zuge einer vom Landesgericht Salzburg angeordneten Hausdurchsuchung in den Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten des Bf. wurden verschiedenste Waren zollrechtlich nicht geklärter Herkunft vorgefunden. Über Befragen gab der Bf anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Hauptzollamtes Salzburg am an, er habe sich in den letzten Jahren überwiegend im Ausland aufgehalten und seinen Lebensunterhalt mit dem Verkauf gebrauchter PKW und Antiquitäten verdient. Vor ca. drei Jahren habe er in Sopron ein Antiquitätengeschäft eröffnet. Den Vorwurf des Antiquitätenschmuggels stelle er entschieden in Abrede. Die Ikonen habe er in Warschau zum Preis von DM 50,-- bis DM 100,-- je Stück- erworben und nach Österreich gebracht. Dabei habe er die Reisefreigrenze in Anspruch genommen.

Die Papyrusbilder habe er in Istanbul zu einem Preis von 5,-- DM erworben und großteils in Ungarn zum Preis von 100,-- ATS gerahmt. Bei der Einreise nach Österreich befanden sich die Bilder im offenen Kombi. Zoll sei bei der Einreise nach Österreich keiner verlangt worden. Die übrigen Gegenstände stammen von einem Flohmarkt in Wien. Er habe die österreichische Grenze jährlich ca. 100 Mal passiert und immer nur die erlaubte zollfreie Menge mitgeführt.

Gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

Zollschuldner ist nach Art. 203 Abs. 3 1. Anstrich ZK die Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat.

Waren, die nach Maßgabe des Art. 38 Abs. 1 Buchstabe a) ZK bei der Zollstelle oder einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eintreffen, sind nach Art. 40 ZK von der Person zu gestellen, welche die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat oder die gegebenenfalls die Beförderung der Waren nach dem Verbringen übernimmt.

Nach Art. 4 Z 19 ZK ist Gestellung die Mitteilung an die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder einem anderen von den Zollbehörden zugelassenen Ort befinden.

Zur Gestellung ist es gem. § 37 erster Satz ZollR-DG ausreichend, dass Waren auf verkehrsübliche Weise befördert werden und das einschreitende Zollorgan daher von ihrem Vorhandensein ohne Schwierigkeiten Kenntnis erlangt kann.

Bei den vom Bf anlässlich seiner Einreise mitgeführten Ikonen sowie Papyrusbildern handelte es sich um Waren kommerziellen Charakters, für die die Bestimmungen der Art. 230 - 232 ZK-DVO (Zollanmeldung durch andere Form der Willensäußerung) keine Anwendung finden. Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durch andere Form der Willensäußerung sind nach Art. 230 ZK-DVO lediglich bei nichtkommerziellen Einfuhren im Reiseverkehr möglich.

Die vom Bf eingebrachten Gegenstände waren zum Verkauf bestimmt und konnten daher nicht mittels Zollanmeldung durch andere Form der Willensäußerung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingebracht werden. Mit Verlassen des Amtsplatzes hat der Bf dadurch, dass er keine Anmeldung für die von ihm mitgeführten Waren abgegeben hat, diese der zollamtlichen Überwachung entzogen.

Gem. Art. 37 (1) ZK unterliegen Waren vom Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet an der zollamtlichen Überwachung. Mit der Einfuhr in das Zollgebiet haben die Zollbehörden ganz generell die Möglichkeit der zollamtlichen Prüfung. Die Möglichkeit der Überwachung setzt sich fort bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung.

Die vom Bf in das Zollgebiet eingebrachten Waren standen, da sie keiner zollrechtlichen Bestimmung zugeführt worden sind, unter zollamtlicher Überwachung. Sie wurden daher der zollamtlichen Überwachung entzogen. Die Aussage des Bf, das jeweilige Zollorgan hätte ihn aufgrund des niedrigen Wertes der Waren ohne Abgaben einreisen lassen, erscheint nicht glaubwürdig, zumal weder der Wert der Waren noch der Umstand, dass diese nicht zum persönlichen Gebrauch bestimmt und somit als Reisegut eingeführt werden, sondern zum Handel bestimmt waren, den Zollorganen mitgeteilt worden ist.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Einleitungsbescheid das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden muss (). Zudem reicht es für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.

Die bisher vorliegenden Ermittlungsergebnisse erbrachten überzeugende Verdachtsgründe, sodass die Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch das Hauptzollamt Salzburg jedenfalls hinsichtlich der Papyrusbilder und der Ikonen zu Recht erfolgte.

Was die im Sicherstellungsprotokoll, Nr. 01 - 05 (Spiegel), 06 - 09 (Ölgemälde), 24 und 26 (Ölgemälde), 30 (Gemälde), 33 (Relief), 54 - 55 (Uhren), 56 (Kerzenleuchter), 58 (Statue), 61 und 62 (Engel), 63 (Vase), 65 (Porzellanschüssel), 66 - 67, 71, 75 (Vasen), 68 - 70 (Glaspokale), 72 (Teile Kaffeeservice), 73 (Likörgläser), 74 (Sektgläser) , 76 (Deckenluster), 77 (Zuckerkaraffe), 78 (Moccaservice) bezeichneten Waren betrifft, erscheinen die vorliegenden Anhaltspunkte, dass es sich um Waren handelt, die der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sind, nicht ausreichend, um gegenüber dem Bf. den Verdacht der Begehung eines Finanzvergehens hinsichtlich dieser Gegenstände aufrecht zu erhalten. Allein der Umstand, dass der Bf keine Rechnungen über den Ankauf der Waren hat, lässt nicht den Schluss zu, es handle sich um geschmuggelte Waren. Seine Angaben, wonach er diese am Flohmarkt bzw. bei Gebrauchtwarenhändlern angekauft hat, erscheinen nicht widerlegbar, zumal es auch keinerlei Anhaltspunkte für einen Ankauf im Drittland gibt.

Es war daher der Beschwerde, was diese Gegenstände betrifft, stattzugeben. Im übrigen war die Beschwerde jedoch abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Salzburg,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 35 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 80 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 81 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 38 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 40 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 4 Z 19 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 37 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 230 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 231 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 232 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
§ 37 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Schlagworte
Schmuggel
Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung
Antiquitäten
unbekannter Herkunft
Verdacht
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAB-57448