Bekleidungsaufwand einer Musikgruppe und Verpflegungsmehraufwand bei einer Verköstigung durch den jeweiligen Veranstalter.
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg vom betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO betreffend Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2000 entschieden: Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid und den Bescheid betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2000 wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid und die Art und die Höhe der im angefochtenen Bescheid festgestellten Einkünfte bleiben unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw., eine Musikgruppe, machte in ihrer Einnahmen und Ausgabenrechnung für das Jahr 2000 Ausgaben für Arbeitskleidung in Höhe von S 53.432,48 und Diäten lt. Reiserechnung in Höhe von S 34.977,27 geltend.
In der Folge wurde die Bw. vom Finanzamt mittels Vorhalt aufgefordert, die Arbeitskleidung zu beschreiben und das Fahrtenbuch sowie eine detaillierte Diätenaufstellung vorzulegen.
In der Vorhaltsbeantwortung legte die Bw. eine Diätenaufstellung vor und führte aus, dass die Bühnenkleidung, bedingt durch zahlreiche live - Auftritte entsprechend oft erneuert und den gängigen Modetrends angepasst werden müsse. Vor allem durch die Tatsache, dass sich die Sängerin in einer enorm starken Wachstumsphase befand (befinde), habe sich die Notwendigkeit ergeben, diverse Bühnenkleidungsstücke und auch die passenden Schuhe, Gürtel usw. schon nach einigen Monaten durch passendere Accessoires zu ersetzen. Sämtliche Bekleidungsstücke fänden keinesfalls private Verwendung.
Nach einem weiteren Vorhalt erließ das Finanzamt den bekämpften Bescheid, mit der Begründung, dass die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen für Arbeitsmittel nicht anerkannt werden konnten, da die Bw. keine Tatsachen angeführt habe, die für eine typische Berufskleidung sprechen würden.
Die geltend gemachten Diäten für Veranstaltungen seien ausgeschieden worden, da bei der Verköstigung einer Musikgruppe durch die jeweiligen Veranstalter keine Taggelder als Betriebsausgaben anzuerkennen seien. Dem gegenüber seien die erklärten Einnahmen um die erhaltene Verpflegung vermindert worden.
In ihrer dagegen gerichteten Berufung führte die Bw. aus, dass die Gruppe, um erfolgreich sein zu können, im entsprechenden Outfit erscheinen müsse. Diese Kleidung werde im Rahmen des Bandzubehörs aufbewahrt.
Zum Streitpunkt der nicht anerkannten Diäten brachte die Bw. vor, dass nie eine umfassende Verpflegung statt gefunden habe und durch die Vorbereitungszeit und den Bühnenaufbau ein wesentlich höherer Verpflegungskostenaufwand anfalle.
Nach abweislich ergangener Berufungsvorentscheidung, in der ausgeführt wurde, dass nach den vorgelegten Fotos der Band keineswegs von einer typischen Berufskleidung gesprochen werden könne und in den Auftrittsverträgen immer eine Verpflegungsklausel enthalten sei, stellte die Bw. ihren Antrag auf Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
ad Arbeitskleidung (Berufsbekleidung)
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Kosten für Kleidung stellen grundsätzlich nur dann einen betrieblicher Aufwand dar, wenn es sich um Aufwendungen für eine typische Berufskleidung bzw. um Arbeitsschutzkleidung handelt.
Bezüglich Arbeitsschutzkleidung bedarf es keiner weiteren Definition; die typische Berufskleidung hingegen ist von der bürgerlichen Kleidung abzugrenzen.
Darunter versteht man eine Kleidung, die nach ihrer Art üblicherweise auch außerhalb der Arbeitszeit getragen wird. Bürgerliche Kleidung ist auch dann anzunehmen, wenn die Bekleidung tatsächlich nur während der Arbeitszeit getragen wird (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988, § 4 Tz 39 und § 16 Tz 68).
Die Ausgaben für diese übliche zivile Kleidung gehören in der Folge zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung.
Von dieser Grundsatzregel kann jedoch abgegangen werden, wenn eine private Nutzung dieser bürgerlichen Kleidung nachweislich ausgeschlossen ist ( und , 95/13/0061). So hat der VwGH im Erkenntnis vom die Auffassung vertreten, dass der Aufwand für Kleidungsstücke, die zwar als "bürgerliche Kleidung" einzustufen sind, mangels tatsächlicher privater Nutzbarkeit steuerlich zu berücksichtigen wäre, wenn sie dem Kostümbildner bis zum Abschluss der Produktion mit der Wirkung übergeben worden wären, dass eine private Nutzung für einen ins Gewicht fallenden Zeitraum nicht in Betracht käme.
Um dies zu prüfen, hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz in einem ergänzenden Ermittlungsverfahren ua. die Frage an die Bw. gerichtet, für welchen Zeitraum die Kleidungsstücke als Teil der Ausrüstung der Band einer privaten Verwendbarkeit nicht zugänglich gewesen seien.
Diese Frage wurde von der Bw. folgendermaßen beantwortet:
"Die angeschafften Kleidungsstücke stehen nur zu Auftritts-, Promotion- und Präsentationszwecken den Bandmitgliedern zur Verfügung. Die Kleidung wird in gesonderten Kleiderschränken aufbewahrt und wird privat nicht genutzt. Dies ist auch seitens der Bandmitglieder gar nicht erwünscht, da niemand in einheitlicher Kleidung bzw. in Kleidung, die als Bühnenkleidung bereits bekannt ist, im Privatbereich auftreten will.
Wenn Kleidungsstücke nicht mehr für Auftrittzwecke verwendet werden können, werden diese teilweise entsorgt oder an caritative Zwecke weitergegeben."
Zur Bestätigung legte die Bw. Fotos der Band und der Sängerin, sowie Aufnahmen eines Kastens vor, durch die die ausschließliche berufliche Nutzung dokumentiert werden sollte.
Nach eingehender Prüfung dieser Unterlagen kommt der unabhängige Finanzsenat zu der Auffassung, dass die Argumente der Bw., dass sich die Sängerin in der Wachstumsphase befinde und sie als Jugendband gezwungen seien, sich immer den gängigen Modetrends anzupassen, aus den Gründen des § 20 Abs. 1Z 2 lit. a EStG 1988 nicht geeignet sind die getätigten Aufwendungen als steuerlich berücksichtigbar erscheinen zu lassen. Dies deshalb, da Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nach der genannten Gesetzesstelle selbst dann nicht abgezogen werden dürfen, wenn die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen sie mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Wie auch die Fotos ersichtlich machen, handelt es sich eindeutig um Kleidungsstücke, deren private Verwendungsmöglichkeit nach dem Erscheinungsbild eindeutig gegeben ist. Die diesbezüglich vorgelegten Aufnahmen eines Kastens, zu dem die Bw. jederzeit uneingeschränkten Zugang hatte, sind nicht geeignet darzutun, dass durch die gesonderte Verwahrung dieser Kleidungsstücke eine private Verwendung für einen bestimmten Zeitraum nicht möglich gewesen wäre. Wie aus den vorgelegten Fotos (1/1-1/18 ) ersichtlich ist, unterscheidet sich diese Bekleidung nicht von der gängigen Mode, weshalb ein Tragen in der Freizeit auch nicht zu einem Erkennen als Bandmitglied führen kann, wie dies von der Bw. behauptet wird.
Gerade die von der Bw. aufgestellte Bekleidungsliste für das Streitjahr mit einer Vielzahl an Socken, Schuhen und T-Shirts verdeutlicht, dass es sich um typische bürgerliche Kleidung handelt, die gerade auf Grund der Tatsache des ständigen Wechsels gar nicht geeignet ist, für längere Zeit in einem eigenen Fundus aufbewahrt zu werden, um somit eine private Nutzung auszuschließen.
Ad Verpflegungskosten
Gemäß § 4 Abs. 5 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 16 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Grundvoraussetzung für die Anerkennung eines abzugsfähigen Verpflegungsaufwandes ist der Umstand, dass der Steuerpflichtige die damit verbundenen Kosten aus eigenem zu tragen hat. Betreffend Verpflegung, die seitens eines Dritten, -durch den Veranstalter-, dem Steuerpflichtigen ohnehin kostenlos zur Verfügung gestellt wird, besteht kein Raum für eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe gemäß § 4 Abs. 5 EStG 1988 ().
Da sich im Berufungsverfahren Widersprüche hinsichtlich dieser Frage ergeben haben, wurde die Bw. von der Abgabenbehörde zweiter Instanz aufgefordert, Verträge mit einer sogenannte Verpflegungsklausel und eine Auflistung jener Veranstalter, mit denen keine Verpflegungsklausel vereinbart wurde, vorzulegen.
Die von der Bw. vorgelegten, selbst verfassten Verträge enthalten den Absatz:
"Die Musikgruppe besteht aus fünf Musikern und 2 bis 3 Begleitpersonen; sie erhalten vom Veranstalter Verpflegung und alkoholfreie Getränke gratis."
Aber auch in einem von der Bw. vorgelegten Engagementvertrag wurde ebenfalls "Essen und Getränke frei "vereinbart.
Im Zuge ihrer Vorhaltsbeantwortung hat die Bw. auch zwei weitere Verträge mit dem Zusatz "Keine Verpflegung" vorgelegt. Daraus lässt sich für den Rechtsstandpunkt der Bw. jedoch nichts ableiten, da es sich dabei um unentgeltliche Auftritte gehandelt hat.
Im vorliegenden Fall steht somit unbestritten fest, dass die Bw. einen Anspruch auf unentgeltliche Verköstigung hatte. Einen darüberhinausgehenden Verpflegungsmehraufwand, konnte die Bw. jedoch nicht konkretisieren.
Der unabhängige Finanzsenat vertritt somit die Auffassung , dass den geltend gemachten pauschalen Reisediäten auf Grund der Tatsache, dass von der Bw. kein Eigenaufwand nachgewiesen werden konnte, die Anerkennung zu versagen war.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Musikgruppe Arbeitskleidung Berufskleidung bürgerliche Kleidung Verpflegungsmehraufwendungen Tagesgelder Verpflegung durch einen Dritten |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at