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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.08.2003, RV/0944-W/03

Abgrenzung Konkurs-Masseforderungen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Masseverwalter Dr. Andreas Alzinger, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk in Wien und Purkersdorf vom betreffend Säumniszuschläge entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Über das Vermögen des Bw. wurde am ein Konkursverfahren eröffnet.

Mit Eingabe vom brachte der Masseverwalter für den Monat Dezember 2002 zwei Umsatzsteuervoranmeldungen mit unterschiedlichen Umsätzen (€ 6.218,30 und € 20.378,13), jedoch gleich hohen Vorsteuern (€ 41,99) ein.

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt um Mitteilung, ob die Umsätze zu addieren oder die € 6.000,00 in den € 20.000,00 enthalten seien. Weiters wurde um Mitteilung ersucht, woraus die Umsätze resultieren würden.

In der Vorhaltsbeantwortung vom führte der Masseverwalter aus, dass das Unternehmen am geschlossen worden sei. Der Gemeinschuldner sei als Einnahmen/Ausgabenrechner umsatzsteuerlicher Ist-Versteuerer. Die Umsätze im Monat Dezember würden auf Eingänge von Forderungen für Leistungen, die lange vor Konkurseröffnung erbracht worden seien und bereits bei Konkurseröffnung offen aushafteten, beruhen. Diese seien infolge der Ist-Versteuerung bisher nicht "verustet" worden und würden sich als Konkursforderung auswirken. Überdies habe der Masseverwalter aus der Verwertung von Fahrzeugen des Gemeinschuldners nach Konkurseröffnung € 6.218,30 Umsätze erzielt. Diese seien in der Gesamtumsatzsteuervoranmeldung enthalten. Das bedeute, die Umsatzsteuervoranmeldung von über ca. € 20.000,00 sei zu buchen. Die Zahllast aus der niedrigeren Anmeldung sei zu bezahlen. Die Entrichtung sei bereits erfolgt. Der Differenzbetrag stelle eine Konkursforderung dar.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer 12/2002 mit € 4.033,64 fest.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO von der Lohnsteuer 2001, dem Dienstgeberbeitrag 2001, der Lohnsteuer 1-6/2002, dem Dienstgeberbeitrag 1-6/2002 und der Umsatzsteuer 12/2002 Säumniszuschläge in der Höhe von insgesamt € 716,22 mit der Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeiten nicht fristgerecht entrichtet worden seien.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Masseverwalter aus, dass die Fälligkeiten der Abgabenschuldigkeiten erst nach Konkurseröffnung eingetreten seien.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, dass bei der Vorschreibung von Säumniszuschlägen im Konkursverfahren der Fälligkeitstag von entscheidender Bedeutung sei. Handle es sich bei den Abgaben um Konkursforderungen mit Fälligkeitstag vor der Konkurseröffnung, sei die Anforderung von Säumniszuschlägen zulässig. Die Fälligkeitstage der den Säumniszuschlägen zu Grunde liegenden Nachforderungen an L und DB 2001 () sowie Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag 1-6/02 () lägen jeweils vor der Konkurseröffnung.

Bei der Umsatzsteuer 12/02 handle es sich um eine Masseforderung, bei der die Vorschreibung eines Säumniszuschlages in Folge verspäteter oder nicht erfolgter Entrichtung ohnehin zulässig sei.

Die Vorschreibung der Säumniszuschläge sei gesetzeskonform erfolgt.

Dagegen beantragte der Masseverwalter die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der Begründung, dass die Umsatzsteuervorauszahlung 12/02 fristgerecht () mit € 1.201,67 eingereicht worden sei. Der in die Konkursforderung fallende Teil an Umsatzsteuer sei nach der Konkurseröffnung fällig gewesen und hätte aufgrund der konkursrechtlichen Bestimmungen nicht bezahlt werden dürften.

Über die Berufung wurde erwogen:

Werden Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.

Bei Beurteilung der Frage, ob Säumniszuschläge im Konkurs zu Recht vorgeschrieben wurden, ist zunächst zu ermitteln, ob die Abgaben, die der Säumniszuschlagsfestsetzung zugrunde liegen, als Masseforderungen zu qualifizieren sind oder Konkursforderungen darstellen.

Öffentliche Abgaben sind gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 der Konkursordnung Masseforderungen, wenn und insoweit der die Abgabe auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird. Als ein die Abgabepflicht auslösender Sachverhalt ist dabei die Verwirkung jenes Tatbestandes zu verstehen, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Abgabenforderungen, bei denen der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt in einem Zeitraum außerhalb des Konkurses fällt, sind folglich als Konkursforderungen anzusehen.

Handelt es sich um Masseforderungen, ist die Anforderung von Säumniszuschlägen zulässig, da das Insolvenzrecht für derartige abgabenbehördliche Maßnahmen keine Schranke aufstellt (,0037).

Liegen im gegenständlichen Fall Konkursforderungen vor, so ist der abgabenrechtliche Fälligkeitstag von Bedeutung. Wurde eine Abgabe vor Konkurseröffnung fällig, so ist die Festsetzung eines Säumniszuschlages zulässig; dies gilt auch dann, wenn die Anforderung mit Bescheid erst nach Konkurseröffnung erfolgen sollte. Liegt der Fälligkeitszeitpunkt der als Konkursforderung geltenden Abgabe jedoch erst nach der Konkurseröffnung, ist die Anforderung eines Säumniszuschlages mit Rücksicht auf das Insolvenzrecht nicht zulässig ().

Im gegenständlichen Fall wurde das Konkursverfahren am eröffnet.

Bei der Lohnsteuer 2001, dem Dienstgeberbeitrag 2001, der Lohnsteuer 1-6/2002 und dem Dienstgeberbeitrag liegen, wie bereits das Finanzamt zutreffend dargetan hat, Konkursforderungen vor. Da der Fälligkeitstag der genannten Abgaben (Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag 2001: , Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag 1-6/2002: ) vor der Konkurseröffnung liegt, erweisen sich die diesbezüglichen Säumniszuschläge als rechtens.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer 12/2002 ist festzustellen:

Gemäß § 19 Abs. 2 lit b UStG entsteht die Steuerschuld in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung).

Daraus folgt, dass es für den gegenständlichen Fall nicht darauf ankommt, wann die Leistung erbracht wurde, sondern lediglich darauf, wann die Entgelte vereinnahmt wurden.

Obwohl die Umsätze im Dezember 2002 auf der Verwertung von Fahrzeugen sowie auf Eingänge aus Forderungen für Leistungen, die vor der Konkurseröffnung erbracht wurden, beruhen, wurden die Entgelte unbestrittenermaßen im Dezember 2002 vereinnahmt.

Damit sind aber sämtliche Umsätze des Monates Dezember 2002 als Masseforderungen zu qualifizieren.

Wie bereits oben ausgeführt, ist bei Masseforderungen die Anforderung von Säumniszuschlägen zulässig.

Zutreffend ist, dass der Masseverwalter am einen Betrag in der Höhe von € 1.201,67 überwiesen hat. Allerdings war der Fälligkeitstag der Umsatzsteuer 12/92 der (Der Fälligkeitstag der Umsatzsteuervorauszahlungen war gemäß § 21 Abs.1a UStG für die Voranmeldungszeiträume des Jahres 2002 auf den 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum folgenden Kalendermonates vorzuverlegen, da die Sondervorauszahlung 2001 nicht entrichtet wurde.), sodass diese Zahlung verspätet war und den Säumniszuschlag nicht mehr verhindern konnte.

Davon abgesehen enthielt der Zahlungsbeleg den Vermerk: "Konkurs Bw, Masseforderung". Da somit keine Verrechnungsweisung für die Umsatzsteuer 12/02 im Sinne des § 214 Abs. 4 BAO bekannt gegeben wurde, war die Zahlung auf die älteste aushaftende Masseforderung, die Einkommensteuer 10-12/02 zu verrechnen.

Dadurch haftete die Umsatzsteuer 12/02 zum Fälligkeitstag vollständig unberichtigt aus.

Die diesbezügliche Säumniszuschlagsfestsetzung erfolgte daher zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 46 Abs. 1 Z 2 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte
Masseforderung
Konkursforderung
Säumniszuschläge im Konkurs
Verrechnungsweisung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
JAAAB-57431