Pflichtteilsabfindung durch Hingabe eines Grundstückes bei Nachlassüberschuldung
Rechtssätze
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RV/0299-L/02-RS1 | Die Pflichtteilsabfertigung durch Hingabe eines Grundstückes unter Übernahme von Schulden unterliegt im Fall der Nachlassüberschuldung der Grunderwerbsteuer. Hier liegt keine Hingabe an Zahlungsstatt vor, sondern es werden Leistungen erbracht, die nicht im Zusammenhang mit den erbrechtlichen Ansprüchen stehen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Gerhard Wagner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Grunderwerbsteuer 1997 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am verstarb Frau Hildegard W., Erbe war der erblasserische Witwer, der Vater des Bw. Im Nachlass befand sich unter den Aktiven unter anderem der Hälfteanteil eines Grundstückes mit einem Einheitswert von S 247.000,00, als Verbindlichkeit war neben den Begräbniskosten eine Darlehensverbindlichkeit in Höhe von ca. S 3 Mio. angegeben. Der erblasserische Witwer gab aufgrund des Gesetzes die unbedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlass ab. Im Verlassenschaftsverfahren schlossen der Erbe und der Bw als Pflichtteilsberechtigter ein Übereinkommen, nach welchem der Bw den Liegenschaftsanteil übernahm; weiters ist im Abhandlungsprotokoll ausgeführt, dass die Vertragsteile bereits persönlich für das grundbücherlich sichergestellte Darlehen haften und diesbezüglich auf eine gesonderte Regelung des Innenverhältnisses betreffend die Darlehensrückzahlung und darüber hinaus auf die schriftliche Vereinbarung einer Regelung der Benützung und der laufenden Kosten hinsichtlich der Liegenschaft verzichten. Im Ermittlungsverfahren gab der Vertreter des Bw über Anfrage Folgendes an: Der Pflichtteil wurde im Verlassenschaftsverfahren dem Grunde nach, nicht jedoch ausdrücklich ziffernmäßig geltend gemacht. Der anteilige Verkehrswert der Liegenschaft beträgt rund S 1 Mio. Hinsichtlich der Darlehensverbindlichkeit sind drei Darlehensnehmer einschließlich der Erblasserin vorhanden. Auf diese und somit auf die erblasserische Liegenschaftshälfte entfällt daher ein Darlehensbetrag von rund S 1,015.000,00. Die Liegenschaft ist daher auch bei Zugrundelegung des Verkehrswertes überschuldet und der Pflichtteilsanspruch nur im symbolischen Wert von S 1,-- gegeben. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise, wenn auch ohne formelle Vereinbarung wurde der Darlehensbetrag vom Pflichtteilsberechtigten zur Rückzahlung übernommen. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer von den übernommenen Verbindlichkeiten mit der Begründung fest, dass die Übertragung des Grundstückes nicht nur zur Abfindung des geltend gemachten Pflichtteilsanspruches in Höhe von S 1,00, sondern im Hinblick auf die Übernahme der Verbindlichkeiten erfolgte. Im Ausmaß der übernommenen Verbindlichkeiten liege ein grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerb.
Dagegen wird in der Berufung im wesentlichen eingewendet, der Bw habe die Liegenschafts-hälfte zur Abgeltung des Pflichtteilsanspruches an Zahlungsstatt übernommen. Ein derartiger Erwerb unterliege nicht der Grunderwerbsteuer. Dazu komme noch, dass dem Erben mit gesondertem Bescheid die Erbschaftssteuer gemäß § 8 Abs. 5 ErbStG vorgeschrieben wurde und ein und derselbe Erwerbsvorgang nicht zweimal versteuert werden dürfe.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 784 letzter Satz ABGB werden bei der Berechnung des Pflichtteiles Schulden und Lasten, welche schon bei Lebzeiten des Erblassers auf dem Vermögen hafteten, von der Masse abgerechnet. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass bei einem überschuldeten Nachlass ein Pflichtteilsrecht nicht besteht. Diesen Umstand gesteht der Bw insofern zu, als er angibt, dass der Pflichtteilsanspruch nur im symbolischen Wert von S 1,00 besteht. Es trifft zwar zu, dass es sich bei der Abfindung eines Pflichtteilsanspruches durch Hingabe von Grundstücken um eine Hingabe an Zahlungsstatt im Sinne des § 1414 ABGB handelt, die kein neues Schuldverhältnis begründen, sondern lediglich das alte Schuldverhältnis zum Erlöschen bringt. Daraus wiederum folgt, dass die ausschließlich in Erfüllung des geltend gemachten Pflichtteilsanspruches nach § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG erbracht werden, von der Grunderwerbsteuer befreit sind. Leistungen, die nicht im Zusammenhang mit erbrechtlichen Ansprüchen erbracht werden, stehen mit einem Grundstückserwerb von Todes wegen nicht im Zusammenhang, weswegen hinsichtlich dieser Leistungen die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Z 2 GrEStG nicht anwendbar ist. Vielmehr handelt es sich bei derartigen Leistungen um ein im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegendes Rechtsgeschäft, welches auch im vorliegenden Fall zwischen dem Erben und dem Bw abgeschlossen worden ist. Der Bw erhielt in Grundstück (Miteigentumsanteil), welches wertmäßig seinen Pflichtteilsanspruch überstieg, weswegen er gleichzeitig eine pfandrechtlich gesicherte Schuld übernahm. Die Übernahme dieser Schuld ist einer Aufzahlung gleichzuhalten. Die Übertragung des Grundstückes erfolgte somit nicht nur als Abfindung für den geltend gemachten Pflichtteilsanspruches, sondern insbesondere im Hinblick auf die Übernahme der Schuld. Im Ausmaß der übernommenen Schuld liegt somit ein grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerb vor (vgl. auch ). Dem Einwand der "Doppelbesteuerung" ist schließlich entgegenzuhalten, dass im Verkehrsteuerbereich jeder Erwerbsvorgang für sich zu würdigen ist.
Die Festsetzung der Grunderwerbsteuer wie im angefochtenen Bescheid erfolgte somit zu Recht und über die Berufung ist spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 § 3 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 |
Schlagworte | Pflichtteilsabfertigung Nachlassüberschuldung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at