Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.08.2003, RV/0981-W/03

Zurückweisung wegen Verspätung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Mistelbach vom betreffend Zurückweisung des Vorlageantrages vom entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Am erließ das Finanzamt einen an den nunmehrigen Bw. gerichteten Haftungsbescheid, gegen den der Bw. am das Rechtsmittel der Berufung einbrachte. Am erging eine (abweisliche) Berufungsvorentscheidung, die dem Bw. am zugestellt wurde. Am langte beim Finanzamt ein mit datiertes und als Vorlageantrag zu wertendes Schreiben des Bw. ein.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Vorlageantrag zurück und begründete dies damit, dass die Antragsfrist gemäß § 245 bzw. 276 BAO bereits am abgelaufen sei. Mit Schreiben vom teilte der Bw. mit, dass er "die Begründung der Zurückweisung in keinem Fall akzeptiere", ohne in irgend einer Weise auf den Umstand der Verspätung seines Vorlageantrages einzugehen. Das gesamte Vorbringen des Bw. in diesem, vom Finanzamt als Berufung bewerteten Schreiben bezog sich auf die dem Haftungsbescheid vom zu Grunde gelegten Sachverhalte. Das Finanzamt wies sodann mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass Beweisthema im Rechtsmittelverfahren gegen den Zurückweisungsbescheid lediglich die Versäumung der Berufungsfrist sei. Die Berufungsvorentscheidung betreffend den Haftungsbescheid sei am "" (richtig wohl: ) zugestellt worden, sodass die Berufungsfrist (gemeint wohl: Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages) am abgelaufen sei. "Klarstellend" setzte sich das Finanzamt auch mit den dem seinerzeitigen Haftungsbescheid zu Grunde gelegten Umständen und den zwischenzeitlich auf Grund einer Umsatzsteuernachschau erfolgten (die Haftungssumme verringernden) Neufestsetzungen auseinander.

Mit Schreiben vom erhob der Bw. "Einspruch" gegen die Berufungsvorentscheidung und relevierte ausführlich die vom Finanzamt in der Vergangenheit vorgenommen Schätzungen und die seiner Meinung nach zu lange Verfahrensdauer; zu der in diesem Verfahren ausschließlich zu prüfenden Frage der Rechtzeitigkeit seines Vorlageantrages hat er sich wiederum nicht geäußert. Er hat in diesem Zusammenhang lediglich moniert, dass das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung als Datum des Haftungsbescheides den und das Ende der Berufungsfrist mit angegeben hat, was "offensichtlich ein Tippfehler" gewesen und in einer Berufungsentscheidung (gemeint wohl: Berufungsvorentscheidung) fehl am Platze sei.

Das Finanzamt beantragte die Abweisung der Berufung und stellte dar, welche Bescheide und sonstigen Verfahrensschritte in den dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Abgabenbemessungsverfahren erlassen bzw. gesetzt worden sind.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 276 Abs.1 BAO kann gegen eine Berufungsvorentscheidung innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag).

Aus dem vorgelegten Einbringungsakt und den Feststellungen des Finanzamtes ergibt sich unzweifelhaft, dass die Berufungsvorentscheidung vom am (Datum des Poststempels) mit dem Vermerk "Empfänger verzogen" vom Postamt an das Finanzamt zurückgeschickt worden ist. Am wurde laut einem handschriftlichen Vermerk auf dem (zurückgelangten) Rückscheinkuvert eine neuerliche Zustellung an die neue Adresse des Bw. veranlasst. Das Finanzamt hat sodann angenommen, dass die (ohne Zustellnachweis erfolgte) Zustellung nach dem üblichen Postlauf am erfolgt sei. Vom Bw. wurde weder in der Berufung noch im Vorlageantrag in irgendeiner Weise dieses Zustelldatum in Frage gestellt oder behauptet, dass die Zustellung erst später erfolgt wäre. Vielmehr hat der Bw. selbst in diesem Zusammenhang lediglich "Tippfehler" moniert, die Behauptung des Finanzamtes, dass die Zustellung (spätestens) am erfolgt ist, jedoch weder bezweifelt noch gegenteilige Behauptungen vorgebracht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist vor Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder dem Berufungswerber die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten ( ua). Durch die Unterlassung dieses Verfahrenschrittes durch das Finanzamt ist der Zurückweisungsbescheid vom zwar mit einer Mangelhaftigkeit behaftet; durch die Begründung der Berufungsvorentscheidung, in der dem Bw. die Versäumung der Rechtsmittelfrist vorgehalten worden ist, ist diese Mangelhaftigkeit des Erstbescheides jedoch saniert worden. Der Berufungsvorentscheidung kommt nämlich auch die Bedeutung eines Vorhaltes zu. Tritt der Abgabepflichtige den in der Berufungsvorentscheidung enthaltenen Fakten nicht entgegen, so können diese von der Abgabenbehörde zweiter Instanz als richtig angenommen werden ().

Das Finanzamt hat in seiner Berufungsvorentscheidung zu Recht ausgeführt, dass Beweisthema in diesem Verfahren nur die Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels sein kann. Alle Ausführungen des Bw. zu Fragen der Abgabenfestsetzung bzw. Haftung sind im Verfahren betreffend die Zurückweisung einer Berufung nicht Verfahrensgegenstand, sodass darauf auch nicht einzugehen ist.

Es war sohin spruchgemäß zu entschieden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zurückweisung wegen Verspätung

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