Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 06.08.2003, ZRV/0205-Z1W/02

Festsetzung der Mineralölsteuer (Nachversteuerung) für verbotswidrig verwendetes Mineralöl durch Verwendung zu einem anderen Zweck als zum Verheizen mit der Produktbezeichnung "Heizöl Leicht Schwechat 2000" gemäß § 24 MinStG

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0205-Z1W/02-RS1
Wird das mit einem niedrigen Steuersatz (Heizöl zum Verheizen) versteuerte Mineralöl zu einem anderen Zweck als zum Verheizen (verbotswidrig) verwendet, so ist der Differenzbetrag (Unterschiedsbetrag) berechnet aus der Differenz vom niedrigeren Steuersatz für Heizöl zum Verheizen zum höheren Steuersatz wegen der Verwendung zu einem anderen Zweck als zum Verheizen nach den Regeln des § 24 MinStG zu entrichten (Nachversteuerung). Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsüberlegungen sind in diesem Nachforderungsverfahren ebenso unbeachtlich wie allenfalls für das Verbrauchsteuerprodukt zwischenzeitlich geltende günstigere materiellrechtliche Vorschriften. Der Aufnahme des Mineralöls in den Freischein (Bewilligungsbescheid) kommt daher rechtserhebliche Bedeutung zu.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat nach einer am am durchgeführten mündlichen Verhandlung über die Beschwerde der Bf., vertreten durch KPMG Austria GmbH  Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien, vertreten durch Hofrat Mag. Bernhard Sklusak, vom , GZ. 100/55004/1/2000, betreffend die Festsetzung einer Mineralölsteuer für verbotswidrig verwendetes Mineralöl, wie folgt entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien, Zl. 100/06521/2000 vom , wurde der Beschwerdeführerin (Bf.) für im Zeitraum bis bezogenes "Heizöl Leicht Schwechat 2000" der Warennummer 2710 00 74 002 der Kombinierten Nomenklatur der Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten und der auf Grund der Verwendung des Heizöls zu einem anderen Zweck als zum Verheizen zur Anwendung kommenden Mineralölsteuer gemäß § 24 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z. 7 Mineralölsteuergesetz 1995 (MinStG) im Ausmaß von ATS 2.884.393,00 zur Entrichtung vorgeschrieben.

Im Zuge einer Nachschau bei der Bf. sei festgestellt worden, dass die Bf. im oben angeführten Zeitraum die angeführte Menge Heizöl zur Herstellung von Bitumenanstrichen bezogen habe.

Gegen diesen Bescheid wurde der Rechtsbehelf der Berufung eingebracht und die ersatzlose Aufhebung des Festsetzungsbescheides beantragt. Eventualiter wurde die Herabsetzung der Vorschreibung um ATS 78.773,-- verlangt.

Nach den gesetzlichen Regelungen sei erkennbar, dass der Steuergesetzgeber jene Kraftstoffe oder Heizstoffe mit Mineralölsteuer belasten wollte, die zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen verwendet wurde. Liege eine derartige Verwendung nachweislich nicht vor, so solle keine Mineralölsteuerbelastung eintreten. In diesen Fällen bestehe entweder die Möglichkeit der Befreiung, wenn vor Verwendung ein Freischein vorhanden war, oder die Vergütungsmöglichkeit. Jedenfalls könne als Zweck des Gesetzes keinesfalls die Besteuerung von Mineralöl, das für eine Produktion verwendet wurde, angesehen werden. Es entspräche daher dem Willen des Gesetzgebers, in dem vorliegenden Fall ein abgekürztes Verfahren anzuwenden und die Steuerdifferenz gar nicht vorzuschreiben, da ohnehin nach § 5 Abs. 1 MinStG eine Erstattung möglich sei. Vielmehr hätte die Bf. die Möglichkeit gehabt, die auf Grund der Feststellungen der Zollbehörde nachgewiesene Steuerabfuhr durch die Lieferanten erstatten zu lassen.

Ebenso sei der Behörde mitgeteilt worden (im Antrag um Ausstellung eines Freischeines), dass Heizöl leicht in den Produktionsprozess Eingang findet.

Zudem liege bei den Lieferanten die allenfalls verbotswidrige Abgabe des Mineralöls vor.

Aus verfahrensrechtlicher Sicht habe die Behörde ihre Belehrungspflicht nach § 113 BAO verletzt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung teilweise stattgegeben und der Nachforderungsbetrag auf nunmehr auf ATS 2.805.620,-- zugunsten der Bf. abgeändert und der Unterschiedsbetrag zum Erstbescheid von ATS 78.773,-- (das entspricht € 5.724,66) dem Abgabenkonto gutgeschrieben.

Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt und eine mündliche Verhandlung bei der Rechtsmittelbehörde verlangt. In der Beschwerde wurde zusammenfassend vorgebracht:

Zwischenzeitig habe auch der Gesetzgeber die hier eingetretene Rechtsfolge als unerwünscht angesehen hat und im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2000 (BGBL I, 142/2000) eine Änderung dahingehend vorgenommen, dass Heizöl der Unterposition 2710 00 74, und um genau dieses handle es sich im gegenständlichen Fall, wenn es zum Verheizen oder zu einem nach § 4 Abs. 1 Z 9 lit.a begünstigten Zweck verwendet wird, einem Steuersatz von Euro 36 unterliegt. Demnach sei nunmehr klargestellt, dass bei Verwendung des Heizöls zu jenen Zwecken, zu denen es im gegenständlichen Fall verwendet wurde, nicht dem Steuersatz von S 3.890,-- (nunmehr € 282,--) unterliege.

Diese Ansicht würde auch seitens des Bundesministeriums für Finanzen (Erlass VS-1000/28-III/11/00) in den Erläuterungen zu § 3 vertreten werden. Es könne ja auch nicht in den Intentionen des Gesetzgebers liegen, einen zugelassenen Verwendungsbetrieb für eine Verwendung, die unter gewissen formellen Voraussetzungen sogar steuerfrei gewesen wäre, mit der Anwendung des höheren Steuersatzes in der Form zu bestrafen, dass der Verkauf des mittels des Heizöls hergestellten Produktes für die Bf. vollkommen unrentabel gemacht werde.

Wenn der Bescheid aus Formalgründen aufrecht erhalten werde, müsste die Bf. die betreffende Produktionssparte still legen und es würden die dort beschäftigten Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz verlieren.

Wiewohl der Behörde darin zuzustimmen sei, dass die Rechtsbelehrungspflicht des § 113 BAO sich lediglich auf Verfahrensangelegenheiten und nicht auf Fragen des materiellen Rechts bezieht, sei diese Einschränkung nicht zu eng zu interpretieren (vgl Ritz, BAO 2, 243, mit Hinweis auf Öhlinger). Eine Anleitung zur Vornahme einer Verfahrenshandlung sei auch die Belehrung über das Erfordernis eines Antrages, auch wenn sich dieses aus dem materiellen Recht ergibt, oder über eine materiellrechtliche Befristung eines Antrages.

Weiters sei den Ausführungen der Behörde, dass die Rechtsbelehrungspflicht der Behörde ein Verlangen der Partei erforderlich sei, grundsätzlich zuzustimmen. Allerdings sei nach Abschluss 1.5 Z 4 DBP kein förmliches Verlangen erforderlich. Es genüge vielmehr ein schlüssiges Verhalten. Ein derartiges schlüssiges Verhalten läge hier wohl vor. Es widerspreche vollkommen den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass ein Verwendungsbetrieb, der die formellen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Freischeines seit Jahren erfülle, lediglich für einen Teil der in der Produktion eingesetzten Produkte einen Freischein beantragen wollte, für andere Produkte wiederum nicht. Vielmehr läge ein Irrtum vor, den die Behörde sowohl bei Ausstellung des Freischeines als auch im Rahmen der nachfolgenden mehrmaligen abgabenbehördlichen Prüfungen des Verwendungsbetriebes sehr wohl erkennen und eine entsprechende Belehrung erteilen hätte können.

Es sei weiter anzumerken, dass keiner der Lieferanten auf seiner Rechnung auch nur den kleinsten Hinweis auf die im Preis enthaltende Steuer gemacht habe. Wäre dies nämlich geschehen, hätte die Bf. sofort reagiert und die Ausstellung eines Freischeines beantragt.

Hinzuzufügen sei der Berufung, dass das Vorliegen der Voraussetzungen, ob nämlich zum Zeitpunkt der Verwendung für den begünstigten Zweck der Freischein vorlag, durch die Behörde nicht geprüft worden wäre. Es sei nämlich sehr wohl denkbar, dass zum Zeitpunkt der Erweiterung des Freischeines im Jahr 1999 noch ein Teil des hier in Frage stehenden Heizöls noch nicht verwendet worden sei. Diesbezüglich läge ein Verfahrensmangel der Behörde vor.

Die beantragte mündliche Verhandlung fand am in Anwesenheit der steuerlichen Vertreterin, informierter Vertreter der Bf. und des Vertreters des Hauptzollamtes statt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Dem Beschwerdeverfahren liegt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Unabhängigen Finanzsenat am folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. die Ausstellung eines Freischeines zum steuerfreien Bezug für ein Jahr von 90.000 kg Gasöl zur Herstellung von Isolieranstrichen, Kitten, Klebern, Kaltbitumen und sonstigen Bitumenmassen sowie zur innerbetrieblichen Reinigung. Im Antrag wurde ausgeführt, dass diese Verwendungszwecke unter die Bestimmungen betreffend die Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Z. 9 lit.a MinStG fallen. Weiters wurden die Rezepturen für Kaltbitumen und Kaltbitumen spezial angegeben, wobei das im Antrag angeführte Gasöl in diesen Rezepturen fettgedruckt ausgewiesen wurde. Im Antrag wurde auch darauf hingewiesen, dass sich der Anteil an unversteuertem Mineralöl, welches den Gegenstand des Antrages auf Ausstellung eines Freischeines bildete, im angegebenen Prozentrahmen bewegen kann. Ein Prozentrahmen (5 bis 15%) wurde in den beiden Rezepturen jeweils nur für Gasöl angeführt. Bei der erwähnten Rezeptur für die Produktbezeichnungen Kaltbitumen und Kaltbitumen spezial ist auch ersichtlich, dass Heizöl leicht in bestimmten Gewichtsprozenten verwendet wird.

Mit Bescheid vom wurde der Bf. seitens des Hauptzollamtes Wien die Bewilligung (Freischein) zur steuerfreien Verwendung von Mineralöl mit der Bezeichnung "Gasöl mit der Nr. 27 10 0069 102 der Kombinierten Nomenklatur" zum beantragten Zweck erteilt.

Die Bf. hat in der Folge auch für andere Mineralölprodukte die Ausstellung von Steuerfreischeinen beantragt. Ein Antrag um Ausstellung eines Freischeines für das in der Produktion verwendete Heizöl leicht ("Heizöl Leicht Schwechat 2000") wurde für die hier zu untersuchenden Lieferungen nicht gestellt und ein diesbezüglicher Bescheid daher auch nicht für diesen Lieferungszeitraum (bis zum ) und die der Abgabenvorschreibung zugrunde gelegte Menge erlassen.

Das von der Abgabennachforderung in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung erfasste Heizöl leicht fand auch zur Gänze in der Bitumenproduktion Verwendung. Dies wurde von den informierten Vertretern der Bf. in der mündlichen Verhandlung bestätigt und damit auch außer Streit gestellt. Das in der Produktion verarbeitete Heizöl leicht war im Zeitpunkt der Verwendung mit einer Mineralölsteuer von ATS 371.123,50 belastet, die auch entrichtet worden ist. Dies entspricht einem Steuersatz von ATS 500/1000 Kilogramm Mineralöl, welcher für Heizöl zum Verheizen zur Anwendung gelangt.

Dieser Sachverhalt ist auch durch die amtlichen Ermittlungsergebnisse hinreichend bewiesen.

So stellten anlässlich einer Nachschau am Organe des Hauptzollamtes Wien fest, dass die Bf. im Zeitraum bis Heizöl leicht von mehreren unterschiedlichen Lieferanten bezogen hat. Nach den Feststellungen der Nachschauorgane handelte es sich dabei um ein Produkt mit der Warennummer 2710 00 74 002 der Kombinierten Nomenklatur.

Die Eigenschaft des Produktes wurde auch durch Ziehen einer Probe und nachfolgende Untersuchung durch die Technische Untersuchungsanstalt der Finanzlandesdirektion für Wien; Niederösterreich und Burgenland unzweifelhaft ermittelt.

Die weiteren Erhebungen des Zollamtes haben gesichert ergeben, dass das gegenständliche Mineralöl von verschiedenen Lieferanten aus dem Steuerlager abgeholt und mit dem Steuersatz für Heizöle der Warennummer 2710 0074, 2710 0076m 2710 00 77 und 2710 00 78 der Kombinierten Nomenklatur, wenn sie zum Verheizen verwendet werden, versteuert an die Bf. angeliefert wurde. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus einer Auskunft des Steuerlagerinhabers vom .

Damit verbleibt in rechtlicher Hinsicht auszuführen:

Zunächst ist festzuhalten, dass für den zeitlichen Anwendungsbereich von Abgabengesetzen (bei Fehlen diesbezüglicher anderslautender normativer Regelungen) die Zeitbezogenheit der Abgabengesetze zu beachten ist (vgl. ).

Für die Erlassung von Abgabenbescheiden ist daher jenes Gesetz maßgebend, innerhalb dessen zeitlichen Bedingungsbereiches der Sachverhalt gesetzt worden ist, der die Verwirklichung des Abgabentatbestandes bewirkt. Allfällige (spätere) Änderungen der materiellrechtlichen Abgabenvorschriften, die auch eine in steuerrechtlicher Hinsicht günstigere Beurteilung zur Folge haben können, wie von der Bf. in der Beschwerde auch vorgebracht wurde, sind daher auch für die hier zu behandelnde Streitsache grundsätzlich unbeachtlich.

Für die weitere rechtliche Beurteilung der vorliegenden Causa erscheint dem Unabhängigen Finanzsenat zudem entscheidend zu sein:

Das Mineralölsteuergesetz 1995 (MinStrG) sagt in der rechtlich maßgeblichen Fassung zunächst unter der Bezeichnung "Nachversteuerung" Folgendes:

§ 24. (1) Mineralöl, Kraftstoffe (und Heizstoffe seit der Fassung BGBl. Nr. 427/1996), für die die Mineralölsteuer zu einem niedrigeren Steuersatz entrichtet wurde, weil sie für einen bestimmten Zweck vorgesehen waren, dürfen ohne vorherige Anzeige bei dem im Abs. 3 angeführten Zollamt zu keinem Zweck verwendet werden, für welchen die Anwendung eines höheren Steuersatzes vorgesehen ist. Die wissentliche Weitergabe zu einem solchen Zweck gilt als Verwendung.

(2) Wer Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe der im Abs. 1 bezeichneten Art verbotswidrig verwendet oder abgibt, hat für die verbotswidrig verwendeten oder abgegebenen Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten und der auf Grund der Verwendung zur Anwendung kommenden Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Er hat die verbotswidrige Verwendung oder Abgabe unverzüglich dem Hauptzollamt, in dessen Bereich diese stattgefunden hat oder festgestellt wurde, anzuzeigen und die für die Steuerbemessung maßgeblichen Angaben zu machen. Das Zollamt setzt durch Bescheid den Unterschiedsbetrag fest, der binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten ist. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralöl-, Kraftstoff- oder Heizstoffmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.

(3) In jenen Fällen, in denen die Verwendung oder Abgabe vorher dem Zollamt, in dessen Bereich diese stattfinden soll, angezeigt wurde (Abs. 1), ist der Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten und der auf Grund der Verwendung zur Anwendung kommenden Mineralölsteuer innerhalb der Fristen des § 23 Abs. 1, 2 und 5 selbst zu berechnen, schriftlich anzumelden und zu entrichten (Nachversteuerung). Wird dieses Verfahren nicht eingehalten, gilt Abs. 2 sinngemäß. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralöl-, Kraftstoff- oder Heizstoffmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.

(4) Wer Mineralöl ............ .

Weiters normiert das MinStrG im Punkt 4. "Verfahren der Steuerbefreiung" im § 12 unter der Überschrift "Freischein, Ausstellung":

§ 12. (1) Wer Mineralöl der im § 4 Abs. 1 Z 9 bezeichneten Art zu einem im § 4 Abs. 1 Z 9 angeführten Zweck außerhalb eines Steuerlagers steuerfrei verwenden will, bedarf einer Bewilligung (Freischein). (2) Freischeine sind auf Antrag des Inhabers des Betriebes, in dem das Mineralöl verwendet werden soll (Verwendungsbetrieb) auszustellen, wenn kein Ausschließungsgrund (Abs. 3) vorliegt.

(3) Freischeine dürfen nicht ausgestellt werden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Mineralöls durch Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes nicht gesichert werden kann oder nur durch umfangreiche oder zeitraubende Maßnahmen gesichert werden könnte.

(4) Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb befindet. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Ausstellung des Freischeins erforderlichen Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.

Damit ergibt sich aber auch schon, dass die Bf. mit ihrer Beschwerde in dem hier initiierten Verfahren nicht durchdringen kann.

Zunächst ist durch die wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen klar gestellt, dass der Gesetzgeber ein rechtstaatliches Verfahren für eine Freischeinerteilung vorgesehen hat und, dass es in einem Nachversteuerungsverfahren überhaupt nicht auf Billigkeits- und/oder Zweckmäßigkeitserwägungen ankommt.

Das Freischeinverfahren wird in Gang gesetzt durch einen Antrag der Partei, worin sie den Willen erklären kann, ein bestimmtes Mineralölprodukt zu einem bestimmten Zweck außerhalb eines Steuerlagers steuerfrei verwenden zu wollen. Dieser Antrag ist daher in erster Linie eine Willenserklärung, in der zum Ausdruck gebracht wird, eine steuerlich begünstigte Behandlung für ein verbrauchsteuerpflichtiges Produkt, welches zur Herstellung einer Ware Verwendung finden soll, anzustreben. Eine derartige Willenserklärung hat es durch die Bf. in bezug auf das Heizöl leicht nicht gegeben. Die Eingabe vom war auch nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht geeignet, der Behörde zu vermitteln, dass auch für Heizöl leicht ein Freischein begehrt wird. Durch die Art der Antragstellung (Aufnahme eines Produktes im Antrag und Visualisierung dieses Produktes in der Rezeptur durch Fettdruck) lässt sich auch bei wohlwollender Betrachtung für die Bf. in diesem Verfahren nichts gewinnen. Die Aufnahme von Heizöl leicht (nur) in der Produktrezeptur unter anderen Produktzutaten war nicht geeignet, ein Verlangen der Bf. durch schlüssiges Verhalten für das Produkt Heizöl leicht zu erzeugen.

Für das gegenständliche Verfahren ist also von wesentlicher Bedeutung, dass der Gesetzgeber ein sehr detailliertes auch formalrechtliches Procedere für das Freischeinverfahren vorgesehen hat, welches sowohl für den Antragsteller wie auch für die bewilligende Behörde Regeln festlegt, die gewährleisten sollen, dass die Überwachung der erteilten Begünstigung für ein bestimmtes Mineralöl gesichert ist. Dieses Verfahren hat im gegenständlichen Fall hinsichtlich des Produktes "Heizöl Leicht Schwechat 2000" - ein Mineralöl der Warennummer 2710 00 74 002 der Kombinierten Nomenklatur - nicht stattgefunden. Wenn nun moniert oder in den Raum gestellt wird, die Behörde hätte quasi erkennen müssen, dass das die Aufnahme von Heizöl leicht bloß in die Rezeptur einem konkludent gestellten Antrag gleichkommt, also seitens der Behörde auch irgendwie in die Bewilligung aufzunehmen gewesen wäre, so kann dem aufgrund der Gesetzeslage nicht zugestimmt werden. Eine Parteienbekundung in die Richtung, dass für Heizöl leicht ein Freischeinbezug bzw. eine Freischeinverwendung verlangt wird, lag für die erkennende Rechtsmittelbehörde durch die Erwähnung des Produktes Heizöl leicht bloß in der Rezeptur in keiner Weise vor.

Es kann auch nicht nachvollzogen werden, dass seitens der Bf. versucht wird, ein Fehlverhalten der Behörde derart zu konstruieren, dass eine Verletzung des § 113 der Bundesabgabenordnung in den Raum gestellt und dies dann später wieder abgeschwächt wird. Die von der Bf. angezogene Bestimmung stellt nach Ansicht des erkennenden Organs jedenfalls keine verfahrensrechtliche Grundlage dar, die eine Bewilligungsbehörde verpflichtet, von sich aus Abgabepflichtige zu unterweisen, welcher Parteienantrag bzw. welcher Inhalt eines Parteienantrages eine Abgabepflicht hintanhalten bzw. eine Steuerbelastung minimieren könnte. Es lag und liegt noch immer in der Handlungskompetenz der Antragstellerin durch innere unternehmerische Willensbildung zu entscheiden, was sie letztlich wollen soll. Die Behörde hat nicht einmal den Sinn einer mehrdeutigen Parteienbekundung (eine solche liegt in der gegenständlichen Causa gar nicht vor) in jene Richtung zu bestimmen, die für den Standpunkt der Partei nach der Beurteilung der Behörde am günstigstes wäre (). Das Zollamt war daher nicht verpflichtet, auch die (anderen) Produkte in den Rezepturangaben von sich aus in bezug auf eine Freischeintauglichkeit zu prüfen und in der Folge die Bf. wieder von sich aus zu belehren, das auch das für die Produktion zur Verwendung vorgesehene Heizöl leicht in ein Freischeinverfahren aufgenommen werden könnte. Eine derartige Dienstleistung ohne Anfrage oder Verlangen des Abgabepflichtigen entspräche nicht dem Gesetzesauftrag einer Bewilligungsbehörde, die über einen Antrag zu entscheiden hat, der in der gegenständlichen Causa aus der Sicht der Behörde eindeutig nicht auf das Heizöl leicht abgezielt hat. Im gegenständlichen Fall wird so versucht, der Abgabenbehörde eine (steuer)beratende Aufgabe zuzuweisen, die sie aber nach dem Gesetz nicht auszuüben hat. Abgesehen davon kann seitens der Zollbehörden generell auch gar nicht ausgeschlossen werden, dass es auch Unternehmen oder Wirtschaftsbeteiligte gibt, die verbrauchsteuerpflichtige Produkte für Produktionsprozesse verwenden, die in rechtlicher Hinsicht zwar "freischeintauglich" wären, für die aber dennoch kein Freischein beantragt wird, weil allenfalls die behördlichen, fallbezogen anzuordnenden Überwachungsmaßnahmen eine mögliche Steuerersparnis betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, wenn also der unternehmerische Verwaltungs- und/oder Überwachungsaufwand eine allenfalls zu erreichende Steuerersparnis wieder beseitigen könnte.

Das Aufscheinen des Produktes Heizöl leicht (nur) in der Rezeptur zusammen mit anderen Produkten war daher auch unter diesem Aspekt nicht geeignet, einen Freischeinantrag diesbezüglich zu konstruieren.

Selbst wenn man nicht zu diesem Ergebnis kommen möchte, steht immer noch fest, dass die vom Gesetz geforderte bescheidmäßige Bewilligung (Freischein) für die verwendete Menge Heizöl leicht für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht existiert hat. Dies wird aber auch nicht bestritten.

Somit gab es für das in der Produktion verwendete, verfahrensgegenständliche Produkt "Heizöl Leicht Schwechat 2000" auch keinen rechtstaatlichen Verwaltungsakt (Freischein), welcher eine Verwendung dieses Heizöls zu dem verwendeten Zweck erlaubt hätte. Es ist dem Zollamt auch beizupflichten, dass eine Anzeige über die verbotswidrige Verwendung im Sinne des § 24 MinStG nicht vorgelegen ist. Dazu genügt hierorts schon der Hinweis auf Abs. 3 der zitierten Bestimmung.

Es ist angesichts der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen auch völlig verfehlt zu meinen, es könne nun im nachhinein - quasi in einem abgekürzten Verfahren - eine Steuerfestsetzung vermieden werden, bzw. diese nun im hier anhängigen Beschwerdeverfahren beseitigt werden. Der Gesetzgeber hat ein, wie von der Bf. gewünscht, abgekürztes Verfahren einfach nicht vorgesehen.

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist auch nur die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bekämpften Mineralölsteuervorschreibung. Allenfalls mit der Abgabenvorschreibung für die Bf. verbundene, negative (betriebs-)wirtschaftliche Auswirkungen durch die Einhebung der Abgabe sind nicht Gegenstand des hier initiierten Verfahrens. Ob ein Billigkeitsantrag Erfolgsaussichten hat oder ein Erstattungsanspruch bzw. Vergütungsanspruch bestehen könnte, ist für dieses Verfahren ebenfalls ohne Belang.

Hinzu kommt, dass es die Bf. auch noch nach der Bescheidzustellung (Bescheid vom , Zahl: 100/0001185/96) selbst in der Hand gehabt hat, eine Willenserklärung bzw. einen Antrag in bezug auf das im Freischein nicht berücksichtigte Heizöl leicht nachzureichen bzw. den Erstantrag auf dieses Produkt zu erweitern und eine diesbezügliche Behördenentscheidung einzufordern. Dies ist seitens der Bf. aber nicht geschehen. Warum und wodurch es zu der Unterlassung kam, sind Fragen oder Umstände, die für dieses Verfahren völlig unerheblich sind.

Die Mineralölsteuervorschreibung (Nachversteuerung) durch das Hauptzollamt Wien erfolgte daher in korrekter Anwendung der Gesetze. Die Begründung des angefochtenen Bescheides ist nicht nur mängelfrei, sondern von einer vorbildlichen Vollständigkeit, sodass der Unabhängige Finanzsenat ausdrücklich und ergänzend auch auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verweist.

Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 24 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 24 Abs. 3 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 12 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 12 Abs. 4 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 113 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Mineralöl
Heizöl
verbotswidrige Verwendung
Nachversteuerung
Mineralölsteuergesetz 1995
Freischein
Antrag
Freischeinverfahren
Rezepturangaben
Belehrungspflicht im Bewilligungsverfahren

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