Abgabenhinterziehung durch Kabotage; gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung durch fortlaufende Unterfakturierung und gewerbsmäßiger Schmuggel durch fortlaufende Nichterklärung von Liefermehrmengen
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 6 in der Finanzstrafsache gegen Herrn JP, vertreten durch Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, wegen der Einleitung (Ausdehnung) eines Finanzstrafverfahrens gemäß §§ 35 Abs. 3, Abs. 2 iVm. 11 und 38 Abs. 1 lit. a und 35 Abs. 1 lit. a iVm. 38 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid vom des Hauptzollamtes Linz über die Einleitung (Ausdehnung) eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG
zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Einleitungs(Ausdehnungs)bescheides wie folgt abgeändert:
Gegen JP wird das am wegen des Verdachtes der versuchten Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß § 83 Abs. 3 FinStrG eingeleitete Finanzstrafverfahren ausgedehnt, weil der Verdacht besteht, er habe vorsätzlich
a) seit Mitte Oktober 2000 bis eine Verkürzung der auf den Lastkraftwagen der Marke IVECO 75 E 14, amtliches Kennzeichen 123, und den Lastkraftwagen der Marke IVECO 75 E 15 R, amtliches Kennzeichen 456, im Zollwert von insgesamt € 36.336,42, entfallenden Eingangsabgaben iHv. € 16.860,10 ( davon Zoll € 7.994,01 und EUSt € 8.866,09) dadurch bewirkt, dass er mit den beiden LKWs entgegen der in Art. 718 Abs. 3 Buchstabe d ZK-DVO normierten Verpflichtung von Wien aus Heutransporte zu verschiedenen Auslieferungsorten in Österreich durchführte, ohne dies vorher dem Zollamt anzuzeigen,
b) im Zeitraum bis in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma JP in CZ-38402 Lhenice, in 282 Fällen (laut Beilage 1) durch die Ausstellung unterfakturierter Rechnungen und durch die Erklärung von zu geringen Hinzurechnungskosten dazu beigetragen, dass anlässlich der Anmeldungen zum zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr unter Verletzung der im Art. 62 ff ZK iVm. Art. 199 ZK-DVO normierten Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben in der Höhe von insgesamt € 3.275,22 bewirkt wurde und
c) in dem unter lit. b) angeführten Zeitraum in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma JP in 240 Fällen (laut Beilage 2) eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 229.966,93 kg Heu mit einem Warenwert von € 28.797,30 (Bemessungsgrundlage gemäß § 5 UStG 1994), darauf entfallende Eingangsabgaben € 2.879,73 (EUSt), anlässlich der Einbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft durch Nichtabgabe einer summarischen Anmeldung für diese Waren gem. Art. 43 ZK der zollamtlichen Überwachung entzogen,
wobei es ihm zu b) und c) jeweils darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen
und dadurch die Finanzvergehen zu a) der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs. 3 FinStrG, zu b) der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben in der Begehungsform der Beitragstäterschaft nach §§ 35 Abs. 2 iVm. 11 und 38 Abs. 1 lit. a FinStrG und zu c) des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1 lit. a iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Hauptzollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 500-2001/00052-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet (ausgedehnt), weil der Verdacht bestehe, dass dieser
a) seit etwa Mitte Oktober 2000 bis vorsätzlich eine Verkürzung der auf den LKW der Marke IVECO 75 E 14, amtl. Kennzeichen 123, und den LKW der Marke IVECO 75 E 15 R, amtl. Kennzeichen 456, im Zollwert von € 36.336,42 entfallenden Eingangsabgaben iHv. € 16.860,01 (Zoll € 7.994,01 und EUSt € 8.866,09) dadurch bewirkt habe, dass er die beiden LKWs durch die Durchführung von Heutransporten von Wien zu verschiedenen Empfängern in Österreich entgegen der im Art. 718 Abs. 3 Ziff. d (richtig: Art. 718 Abs. 3 Buchstabe c) ZK-DVO normierten Verpflichtung verwendet habe und es unterlassen habe dies dem Zollamt vorher anzuzeigen,
b) im Zeitraum vom bis in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma JP in CZ-38402 Lhenice in 658 Fällen (laut Beilage 1) vorsätzlich durch die Ausstellung von unterfakturierten Rechnungen und Erklärungen von zu niedrigen Hinzurechnungskosten beigetragen habe, dass anlässlich der Anmeldungen zum zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr unter Verletzung der im Art. 62 ff ZK iVm. Art. 199 ZK-DVO normierten Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben iHv. € 8.037,76 bewirkt worden sei und
c) im Zeitraum vom bis in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Fa. JP vorsätzlich in 606 Fällen eingangsabgabenpflichtige Waren, nämlich 500.971,08 Heu mit einem Warenwert (Bemessungsgrundlage EUSt) von € 63.802,28, darauf entfallende Eingangsabgaben iHv. € 6.382,86, laut Beilage 2, anlässlich der Einbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft durch Nichtabgabe einer summarischen Anmeldung für diese Waren gem. Art. 48 ZK der zollamtlichen Überwachung entzogen habe,
wobei es ihm zu b) und c) darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen
und dadurch die Finanzvergehen zu a) der Hinterziehung von Eingangsabgaben gem. § 35 Abs. 3 FinStr; zu b) der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben als Beitragstäter nach §§ 11, 35 Abs. 2 iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG und zu c) des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1 lit. a iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die im Anschluss an die gem. § 83 Abs. 3 FinStrG im Zuge der Aufnahme einer Tatbeschreibung beim Zollamt Wullowitz am wegen des Verdachtes von Finanzvergehen gem. § 35 Abs. 2 iVm. 13 FinStrG vom Hauptzollamt Linz durchgeführten finanzstrafbehördlichen Ermittlungen (Einvernahme des JP sowie der inländischen Empfänger der von JP im Zeitraum von Jänner 1997 bis von Tschechien nach Österreich durchgeführten Heuexporte sowie Einsichtnahme in die in diesem Zeitraum vom Zollamt Wullowitz ausgestellten Abfertigungsbefunde) einen entsprechenden Tatverdacht ergeben hätten, wobei in jenen Fällen, in denen keine detaillierten Empfängerangaben hinsichtlich Mehrmengen/Mehrpreise vorlägen, hinsichtlich lit. b) bzw. c) von an Hand der vorliegenden Angaben ermittelten Durchschnittswerten (Kaufpreis je kg ATS 1,9547 und Gesamtmenge bzw. -gewicht je Einfuhr 3.413,71 kg) auszugehen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Hinsichtlich des Kabotageverkehrs sei, abgesehen davon, dass in diesem Zusammenhang keine rechtskräftige zollrechtliche Erledigung vorliege, darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Transport ausschließlich zur Firma KH erfolgt sei und über allfällige Weiterlieferungen des KH nichts bekannt sei. Auch hinsichtlich der zur Last gelegten Zollrechtabgabenhinterziehungen liege keine rechtskräftige Entscheidung vor. Die Zollabwicklungen seien größtenteils durch die österreichischen Abnehmer erfolgt und seien die dafür bekannt gegebenen Preise bzw. Kosten jedenfalls korrekt. Die angelasteten Mehrladungen seien nicht belegt und im Übrigen schon dadurch widerlegt, dass die verwendeten LKW diese Mengen gar nicht transportieren konnten. Darüber hinaus seien die Abrechnungen so vorgenommen worden, wie diese durch die tschechischen und österreichischen Behörden bzw. durch die Kunden vorgegeben worden seien.
Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das anhängige Verfahren einzustellen bzw. in eventu das Verfahren bis zur Entscheidung über die zollrechtlichen Vorschreibungen zu unterbrechen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,
c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen würde.
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Beschwerdeführer genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus (vgl. u.a. Zl. 95/15/0176).
Wenngleich es in diesem Verfahrensstadium noch nicht Aufgabe der Finanzstrafbehörde ist, dem Verdächtigen jede Einzelheit der Tat bzw. jeder einzelnen Tathandlung konkret nachzuweisen und insbesondere die nähere Darstellung der Tatausführung(en) der Endentscheidung vorbehalten werden kann, ist für eine Maßnahme gemäß § 82 Abs. 3 FinStrG hinsichtlich einer Mehrzahl von zusammenhängenden auch gleichartigen Tathandlungen erforderlich, dass der bisher erhobene Sachverhalt Anhaltspunkte für jede der von der Verfahrenseinleitung umfassten Einzeltaten oder zumindest deren konkrete Anzahl erkennen lässt.
Obwohl die Beurteilung der Verdachtslage durch die Finanzstrafbehörde auf Grund sämtlicher bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen zu erfolgen hat, ist der formelle Stand eines allfälligen von der Abgabenbehörde durchzuführenden Abgabenverfahrens betreffend die auf die geschmuggelten Waren entsprechend den abgabenrechtlichen Vorschriften entfallenden bzw. die verkürzten Eingangsabgaben nicht von Bedeutung (vgl. z.B. Zl. 90/14/0234).
Im vorliegenden Fall gründete die Finanzstrafbehörde erster Instanz ihren Verdachtsausspruch hinsichtlich § 35 Abs. 3 FinStrG (lit. a) des Bescheides vom ) v.a. auf die Aussage des (Beschuldigten)Aussage des Beschwerdeführers vom . Gegenüber den Erhebungsbeamten des Hauptzollamtes Linz hatte JP, unmittelbar im Anschluss an die Tatbetretung wegen §§ 35 Abs. 2 iVm. 13 FinStrG beim Zollamt Wullowitz als Beschuldigter (vgl. § 83 Abs. 3 FinStrG) einvernommen, ausdrücklich erklärt, dass die mit verschiedenen LKWs, zuletzt mit den beiden im Spruch angeführten Fahrzeugen, regelmäßig Heutransporte nach Österreich durchführende Firma JP seit annähernd einem halben Jahr über eine (Zwischen)Lagermöglichkeit bei KH in Wien verfüge und dort auch in der Vergangenheit regelmäßig für österreichische Abnehmer bestimmtes Heu gelagert worden sei. Vom Lager aus sei das so zwischengelagerte Heu in weiterer Folge mit den beiden entweder von ihm selbst oder einem angestellten Fahrer gelenkten LKWs dem jeweiligen Empfänger zugestellt worden. Über Frage, ob ihm bekannt gewesen sei, dass die Zollvorschriften einen derartigen Binnenverkehr nicht gestatteten, erklärte JP, dies sei ihm zwar bekannt, er habe sich aber nach den Wünschen der Kunden richten müssen (vgl. S 8 ff der Niederschrift). Zuvor hatte JP bereits Beamten des Zollamtes Wullowitz gegenüber angegeben, dass er bei KH in Wien über eine Lagermöglichkeit verfüge und er zeitweise bei Fahrten nach Österreich zusätzlich zu der bei der aktuellen Fahrt mitgeführten und beim Zollamt Wullowitz zur Einfuhr abgefertigten Heumenge für den Kunden noch Heu in Wien zuladen konnte, um dem Abnehmer wunschgemäß eine größere Menge liefern zu können (vgl. Aktenvermerk des Zollamtes Wullowitz vom ).
Derjenige, der ein formlos nach Art. 232 Abs. 1 iVm. Art. 233 ZK-DVO in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet eingebrachtes Straßenfahrzeug vorsätzlich entgegen dem Binnenverkehrsverbot (Kabotageverbot) des Art. 718 Abs. 3 Buchstabe d (nunmehr: Art. 558 Abs. 1 Buchstabe c) ZK-DVO verwendet bzw. (vorsätzlich) bestimmt, dass ein derartiges ihm gehörendes Fahrzeug dafür verwendet wird, ohne dies vorher dem Zollamt anzuzeigen, begeht, da damit bewirkt wird, dass eine eingangsabgabepflichtige Ware entgegen einer Verpflichtung iSd. Art. 4 Nr. 16 ZK verwendet und dadurch eine Verkürzung von Eingangsabgaben (Art. 204 Abs. 1 ZK) eintritt, als unmittelbarer Täter bzw. als Bestimmungstäter iSd. § 11 FinStrG ein Finanzvergehen gemäß § 35 Abs. 3 FinStrG.
Ob der Verdächtige nun als unmittelbarer Täter gehandelt oder jemand anderen dazu bestimmt hat, die Tat auszuführen, kann dabei dem weiteren Strafverfahren vorbehalten bleiben, da die sich bei der Verfahrenseinleitung an die verschiedenen Täterschaftsformen keine unterschiedlichen Rechtsfolgen knüpfen (vgl. Zl. 94/16/0133).
Aus dem, sich v.a. auf den Wortlaut der unmittelbar im Anschluss an die zuvor beim Zollamt Wullowitz erfolgte Tatbetretung gemachten (vgl. zur höheren Beweiskraft dieser Aussage gegenüber der die ursprüngliche Verantwortung abschwächenden Aussage vom z.B. Zl. 90/16/0077) und sich auch mit den von der Finanzstrafbehörde I. Instanz bei den einzelnen Kunden des JP erhobenen Lieferumständen weitestgehend deckenden und somit auch im Lichte der übrigen Erhebungsergebnisse glaubwürdig erscheinenden Angaben des JP, deren schriftliche Festhaltung in der Niederschrift ausdrücklich von ihm so akzeptiert worden ist (vgl. Änderungsersuchen zu Detailformulierungen am Text-Ende der Niederschrift vom ), stützenden derzeitigen Erhebungsstand ist mit der in dem aktuellen Verfahrensstadium erforderlichen Gewissheit auf einen konkreten Tatverdacht des mit der offenbar bewusst erfolgten bestimmungswidrigen Verwendung der formlos in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingebrachten genannten Beförderungsmittel, nämlich für Zwecke des Binnenverkehrs ohne vorherige zollamtliche Meldung, vorsätzlich begangenen Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß § 35 Abs. 3 FinStrG zu schließen. Dem steht nämlich auch die Rechtfertigung, die rechtswidrige Vorgangsweise sei in Erfüllung vorhandener Kundenwünsche erfolgt, nicht entgegen.
Was den Tatverdacht gemäß §§ 35 Abs. 2 iVm. 11 FinStrG laut lit. b) des angefochtenen Bescheides angeht, ist zur Klarstellung vorweg festzustellen, dass bei den von der Finanzstrafbehörde vom März 1997 bis zum ermittelten Wareneinfuhren als (der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht iSd. zollrechtlichen Vorschriften des ZK bzw. der ZK-DVO unterliegende) Anmelder iSd. Art. 4 Nr. 18 ZK jeweils die Empfänger der Sendungen aufgetreten sind (vgl. dazu auch Art. 64 Abs. 2 Buchstabe b ZK), während der Fa. JP in sämtlichen Zollverfahren lediglich die Stellung des Versenders bzw. des Ausführers zukam. Obwohl grundsätzlich der (unmittelbare) Täterkreis des § 35 Abs. 2 FinStrG nicht nur auf die Personen beschränkt ist, die als Anmelder die Anmeldung iSd. Zollrechtes abzugeben haben und mancherorts (vgl. dazu insbesondere Reger/Hacker/Kneidinger: Das Finanzstrafgesetz, Band 1, 3. Auflage, Linde-Verlag, K 35/83) die Ansicht vertreten wird, dass auch derjenige unmittelbarer Täter des bezeichneten Finanzvergehens sein kann, der bloß inhaltlich falsche Unterlagen, z.B. unterfakturierte Rechnungen, liefert, die falsche Angaben des Anmelders in der Zollanmeldung nach sich ziehen, ohne dass jedoch dabei auf die ebenfalls tatbestandsmäßige Pflichtverletzung iSd. geltenden Zollrechtes (vgl. Zl. 89/16/0060) des Rechnungsausstellers eingegangen wird, kann wohl infolge des Wortlautes des § 35 Abs. 2 leg. cit. demjenigen, der zwar die der Eingangsabgabenfestsetzung zu Grunde gelegten unterfakturierten Lieferrechnungen erstellt hat, aber selbst im Zollverfahren nicht als Anmelder iSd. ZK in Erscheinung getreten ist, keine unmittelbare Täterschaft, sondern allenfalls eine Beitragstäterschaft iSd. § 11 FinStrG zur Last gelegt werden.
Auf die Frage nach den von den jeweiligen Empfängern bei Erhalt der Lieferung zu zahlenden Preisen auf der Basis frei Haus versteuert [Rechnungs-Nettopreis zuzüglich Hinzurechnungskosten gem. § 5 Abs. 4 UStG 1994 (Tierarzt und Beförderungskosten) sowie EUSt] erklärte JP bei der Einvernahme am , dass es sich bei den in den Anmeldungen bzw. in den bei der zollamtlichen Einfuhrabfertigung vorgelegten Fakturen der Fa. JP ausgewiesenen Netto-Kaufpreis (idR. frei Grenze unversteuert) um einen vorher mit den Kunden mündlich vereinbarten und nicht für die Ermittlung des tatsächlichen Kaufpreises (frei Haus versteuert) heranzuziehenden Betrag gehandelt habe. Tatsächlich hätten die Empfänger regelmäßig einen über dem erklärten Kaufpreis durchschnittlich bei ATS 1,60 je Kilogramm Heu gelegenen, Netto-Kaufpreis inklusive Transportkosten zu entrichten gehabt. Die Anführung eines somit niedrigeren Kaufpreises in den bei der Verzollung vorgelegten Lieferrechnungen sei im Einvernehmen mit den bzw. sogar auf Wunsch der Kunden, die naturgemäß ein Interesse daran gehabt hätten, den von ihnen zu entrichtenden Gesamtpreis (frei Haus versteuert) möglichst niedrig zu halten, erfolgt. Der tatsächlich bei Übergabe der Ware dann von den Abnehmern vereinbarungsgemäß zu zahlende Betrag sei dann vom jeweiligen Fahrer kassiert worden.
Im Zuge der bei einzelnen Empfängern der ermittelten Lieferungen durchgeführten finanzstrafbehördlichen Erhebungen, bei denen an Hand der von den Abnehmern vorgelegten Unterlagen und deren Aussagen die der der jeweiligen Eingangsabfertigung zu Grunde gelegten Rechnungspreise mit den nachweislich tatsächlich bezahlten Kaufpreisen inkl. Hinzurechnungskosten verglichen wurden, konnte bisher für die in der Beilage 1 namentlich angeführten Fälle jeweils eine exakte Differenz zwischen dem laut Faktura in der Anmeldung (Feld 23) erklärten Preis frei Grenze bzw. dem um den EUSt-Anteil reduzierten erklärten Preis frei Haus unversteuert (Zeilen 1 - 38) laut Spalte 6 der Beilage 1 einerseits und dem ermittelten tatsächlichen Preis frei Haus unversteuert andererseits festgestellt werden. Davon ausgehend ergaben sich durch die jeweils unterlagenkonforme Erklärung einer verringerten Abgabenbemessungsgrundlage (ausgewiesener Netto-Kaufpreis zuzüglich allfälliger Hinzurechnungskosten) die in den Spalten 12 bzw. 13 der Beil. 1 angeführten Verkürzungen an Eingangsabgaben (EUSt).
Hinsichtlich der übrigen von lit. b) des in Beschwerde gezogenen Bescheides der Finanzstrafbehörde I. Instanz umfassten bzw. in der dem Bescheid angeschlossenen Beilage 1 angeführten und überhaupt eine Eingangsabgabendifferenz ausweisenden (vgl. z.B. Zeilen 31, 51 und 106 der Beilage 1 zum angefochtenen Bescheid) Importvorgänge konnten jedoch mangels bisher entsprechend den vorangeführten Fällen auch bei den dort angegebenen Empfängern durchgeführter Erhebungen der Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass auch diese Käufer einen höheren Kaufpreis als den in den von JP ausgestellten Fakturen ausgewiesenen entrichtet haben und somit ein niedrigerer Wert der Abgabenbemessung zu Grunde gelegt wurde. Einen solchen stellt insbesondere auch nicht die Aussage des Beschwerdeführers, der durchschnittliche Kaufpreis inklusive Transportkosten sei (in der Gesamtanzahl der Importfälle) bei ATS 1,60 je kg gelegen, dar, da diese Aussage zum Einen sämtliche und somit auch jene Einfuhren umfasst, hinsichtlich derer konkrete, zum Teil erheblich über dem genannten Durchschnittspreis gelegene Preise ermittelt werden konnten, und zum Anderen diese Formulierung keine konkreten Rückschlüsse für das Ausmaß bzw. die Anzahl von Unterfakturierungen bei den von der Firma JP im Erhebungszeitraum getätigten Heuimporten zulässt. Wenngleich die bisher festgestellten Begleitumstände durchaus die Vermutung aufkommen lassen, dass auch in weiteren, derzeit aber nicht näher quantifizierbaren Fällen in analoger Vorgangsweise in den anlässlich der Verzollung vorgelegten Rechnungen bzw. in den Anmeldungen ein niedrigerer Wert angeführt war, so reicht dies mangels entsprechender Feststellungen zur Konkretisierbarkeit für sich allein noch nicht aus, einen entsprechenden Verdacht auf weitere Unterfakturierungen in dem im Erstbescheid festgestellten Ausmaß aufkommen zu lassen.
Der bisher erhobene Sachverhalt, demzufolge der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma JP über einen Zeitraum von annähernd vier Jahren in insgesamt 282 Fällen die für die Eingangsverzollung herangezogenen Firmenrechnungen jeweils mit einem niedrigeren Preis erstellt hat, um so auf den in Spalte 7 der Beilage 1 angeführten, vorher vereinbarten und von den Empfängern tatsächlich zu entrichtenden Kilopreis (frei Haus versteuert) zu gelangen, wobei diese für das Eintreten des tatbildmäßigen Erfolges gemäß § 35 Abs. 2 FinStrG kausale und somit einen Tatbeitrag zu der begangenen Abgabenhinterziehung darstellende Vorgangsweise offensichtlich vom Bestreben des Verdächtigen um das Zustandekommen des Geschäftes bzw. um die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung mit den österreichischen Abnehmern getragen war, bietet insgesamt aber auch ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht nur tatbestandsmäßig iSd. §§ 35 Abs. 2 iVm. 11 FinStrG, sondern darüber hinaus auch in der Qualifikationsform des § 38 Abs. 1 lit. a leg. cit. gehandelt hat.
An einer entsprechenden eigenständigen finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers gemäß den bezogenen Gesetzesstellen vermag auch die Beschwerdebehauptung, die entsprechenden Unterfakturierungen seien im Einvernehmen bzw. auf ausdrücklichen Wunsch der Abnehmer erfolgt, nichts zu ändern. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass für die Vorwerfbarkeit einer Beitraghandlung iSd. § 11 FinStrG eine objektive Tatbildverwirklichung durch den unmittelbaren Täter bereits ausreicht und bei allfälliger Tätermehrheit grundsätzlich jeder der an der Tat Beteiligten nach Maßgabe seiner Schuld zu bestrafen sein wird (vgl. § 12 FinStrG).
Zu dem Verdachtsausspruch des durch die Nichterklärung von Liefermehrmengen begangenen Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG (lit. b des angefochtenen Bescheides) ist festzustellen, dass nach den zollamtlichen Abfertigungsunterlagen für die in der Beilage 2 angeführten im Zeitraum vom bis zum von der Firma JP mit insgesamt fünf verschiedenen LKWs über das Zollamt Wullowitz für verschiedene Empfänger durchgeführten Heuimporten nach Österreich das dabei erklärte Ladegewicht zwischen 2.200 und 3.100 kg Heu lag. Während zur Durchführung der früheren, vor dem April 1999, abgewickelten Transporte entsprechend dem o.A. weitere drei, zwischenzeitig nicht mehr im Eigentum der Fa. JP stehende LKWs mit nicht näher bekannten Fahrzeugdaten benutzt wurden, kamen dabei ab dem genannten Zeitpunkt auch und seit Anfang April 2000 ausschließlich die beiden unter lit. a) angeführten Firmen-LKWs zum Einsatz. Nach den für diese beiden LKW vorliegenden Kraftfahrzeugpapieren (amtliche Zulassung) betrug bei einem Leergewicht von jeweils 4.390 kg deren höchst zulässiges Ladegewicht (inkl. Betriebsmittel) jeweils 3.100 kg.
JP selbst gab zu der jeweils aus Anlass der Lieferfahrten nach Österreich beförderten Lademenge Heu gegenüber der Finanzstrafbehörde I. Instanz an, dass jeder der zu den Heueinfuhren in das Zollgebiet der Gemeinschaft benutzten LKW durchschnittlich mit 3.000 kg Heu beladen gewesen sei (vgl. S 2 der Niederschrift vom ).
Die von der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe in diesem Zusammenhang angestellte Überprüfung sämtlicher von der Fa. JP im Zeitraum ab März 1997 nach Österreich durchgeführten Heuimporte bzw. Nachforschungen bei einzelnen in den Anmeldungen als Empfänger aufscheinenden Personen bzw. Institutionen insbesondere durch die Einsichtnahme in die bei der Auslieferung den Empfängern von JP überlassenen Lieferunterlagen (Wiegezettel bzw. Vazni List) ergab, dass in den in der Beilage 2 angeführten Fällen die Empfänger jeweils eine größere Menge als in der Anmeldung bzw. in der vorgelegten Lieferrechnung angegeben (S. Spalten 13 bzw. 14 der Beilage 2), erhalten haben. Davon lag bei insgesamt 115 von den mit den LKWs mit dem Kennzeichen 123 bzw. 456 durchgeführten 116 Transporten die beförderte bzw. beim Empfänger zur Auslieferung gelangte Lademenge Heu deutlich über dem in den Zulassungsunterlagen jeweils ausgewiesenen höchst zulässigen Ladegewicht. So wurden beispielsweise laut Wiegezettel zu den Anmeldungen vom (LKW 456), (LKW 123) und vom (LKW 123), Empfänger jeweils Cornelia Kern, Ladegewichte von 4.280 kg (Gesamtgewicht: 8.310 kg), 4.250 kg (Gesamtgewicht: 8.420 kg) und 4.340 kg (Gesamtgewicht: 8.440 kg) festgestellt.
Damit ist aber die sich ohnehin nur auf die beiden spruchgegenständlichen LKWs beziehende Beschwerdebehauptung, die verwendeten LKWs hätten die festgestellten Gesamtmengen gar nicht transportieren können, schon als durch die bisher erhobenen faktischen Umstände widerlegt anzusehen.
Analog zu lit. b) konnten aber auch hier an Hand der vorliegenden Erhebungs- bzw. Aktenlage für die über die in der nunmehrigen Beilage 2 angeführten 240 Fälle hinausgehenden, vom angefochtenen Bescheid bzw. vom erstinstanzlichen Verdachtsausspruch erfassten weiteren 366 Einfuhrvorgänge aus den bisher erhobenen Fakten keine konkreten Anhaltspunkte, aus denen mit der für eine Verfahrenseinleitung erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf eine entsprechende Anzahl bzw. auf einen entsprechenden Umfang von Falschdeklarationen aus Anlass der Einfuhr geschlossen werden könnte, erkannt werden.
Wird eine zwar gestellte (vgl. § 37 Abs. 1 ZollR-DG) eingangsabgabepflichtige Ware ohne Erlaubnis der Zollbehörde und damit eigenmächtig vom Amtsplatz weggebracht, so gilt die Ware als der zollamtlichen Überwachung entzogen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn lediglich ein Teil der beförderten und gestellten Waren von der abgegebenen Anmeldung erfasst sind und somit auch nur diese Waren zollbehördlich zu dem betreffenden Verfahren überlassen werden können. Die nichtangemeldeten, ohne Kenntnisnahme durch das Zollamt in das gemeinschaftliche Zollgebiet eingebrachten Waren werden jedoch mit der Wegbringung vom Amtsplatz dem bis zu diesem Zeitpunkt ja noch möglichen zollbehördlichen Zugriff entzogen und ist somit mit diesem Zeitpunkt durch die falschen/unvollständigen Angaben über die Menge der gestellten Waren der Tatbestand des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 a 3. Fall FinStrG erfüllt.
Auf Grund des bisher ermittelten Sachverhaltes konnte mit einer für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 82 Abs. 3 FinStrG ausreichenden Wahrscheinlichkeit hinsichtlich jener Fälle, in denen exakte (nicht deklarierte) Mehrmengen festgestellt werden konnten ein entsprechender gegen den Beschwerdeführer gerichteter Tatverdacht angenommen werden.
Die bisher erhobenen Sachverhaltselemente reichen insgesamt aus, einen gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verdacht des tatbestandsmäßigen Handelns gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG zu begründen, wobei analog zu lit. b) an Hand der bisher festgestellten Umstände, der insgesamt 482 Einzeltathandlungen in nicht einmal 4 Jahren umfassenden Tat auch der Verdacht besteht, dass es JP auch hier darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.
Ob bzw. inwiefern der Beschwerdeführer die ihm im nunmehr modifizierten Verdachtsausspruch zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen hat (§ 98 Abs. 3 FinStrG), bleibt dem nunmehr seitens der Finanzstrafbehörde I. Instanz durchzuführenden Untersuchungsverfahren vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Kabotage Unterfakturierung Verschweigung von Mehrmengen |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
BAAAB-57357