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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 01.08.2003, RV/0047-S/02

Einkünfte aus Kapitalvermögen, EKC

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1994 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. erzielte im berufungsgegenständlichen Jahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Zuge finanzstrafbehördlicher Ermittlungen beim EKC wurde festgestellt, dass der Bw. im April, Mai, Juli, August, September, November und Dezember 1993 insgesamt 45 von dieser Gesellschaft ausgegebene Letter zum Stückpreis von S 9.800,- erworben hatte. Im Letter verpflichtete sich der EKC, beginnend innerhalb des zweiten Monats nach der Einzahlung durch den Anleger, durch einen Zeitraum von zwölf Monaten jeweils zum siebten jedes Monats S 1.400,- an den Anleger zu bezahlen. Die sieben ersten Zahlungen dienten der Kapitaltilgung, die restlichen fünf Zahlungen stellten Zinsen dar, was zu einer versprochenen jährlichen Rendite von rund 70% führte. Im Einkommensteuerbescheid 1994 vom wurden daher dem Berufungswerber für das Jahr 1994 Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Höhe von Schilling 226.800,00 zugerechnet.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. Berufung mit folgender Begründung:

Die Zahlungen aufgrund des Kaufes von EKC-Letter stelle die Teilnahme an Spielen nach dem "Schneeballsystem" dar und unterliege somit nicht der Einkommensteuer.

Mit Berufungsvorentscheidung wies das zuständige Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Dagegen richtet sich der Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, in welchem der Bw. im Wesentlichen seine bereits in der Berufungsschrift vorgebrachten Argumente wiederholte.

Mit nachweislich zugestelltem Vorhalt vom wurden dem Bw. die wesentlichen Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom , Zl. 97/14/0094, 97/14/0095 sowie die sich für ihn daraus ergebenden steuerlichen Konsequenzen dargelegt und ihm Gelegenheit gegeben, zu seinem Berufungsbegehren nochmals Stellung zu nehmen.

In der Stellungnahme vom führt der Berufungswerber im Wesentlichen folgende Argumente an:

  • Nach Eröffnung und vor Beendigung des Konkursverfahrens seien Finanzamtshandlungen gesetzeswidrig.

  • Die Bezeichnung Zinsen für die letzten fünf Auszahlungen sei unrichtig.

  • Beim EKC-System habe es sich um ein Pyramidenspiel gehandelt und bei Reinvestitionen habe kein Geldfluss stattgefunden.

  • Die in diesem Zusammenhang ergangene Verwaltungsgerichtshofentscheidung basiere auf einer "ungenügend geprüften Gesamtsituation".

  • Missachtung der OGH-Entscheidungen: GZ 14Os181/95 vom sowie GZ 1Ob182/97 vom .

  • "Ignorierung des Vertrauensschutzes nach § 117 BAO".

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen umfassen die Früchte aus der entgeltlichen Überlassung von Kapital. Grundsätzlich werden nur die Erträgnisse aus dem Kapitalstamm erfasst, nicht hingegen der Kapitalstamm selbst. Somit gehören Entgelte und Vorteile, die für die Überlassung eines Geldkapitals vereinnahmt werden, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die wichtigsten Kapitalfrüchte daraus sind Zinsen. Dabei handelt es sich um das wirtschaftliche Nutzungsentgelt für die Kapitalüberlassung, egal wie es im Einzelfall bezeichnet wird (BFH BStBl. 1988, 252). Unerheblich ist daher, ob ein Darlehensvertrag oder ein anderer Rechtsgrund zugrunde liegt (BFH , VIII R 210/83).

Einkünfte aus Kapitalvermögen zählen zu den außerbetrieblichen Einkunftsarten, bei denen grundsätzlich nur Erträgnisse aus dem Kapitalstamm erfasst werden, nicht hingegen der Kapitalstamm selbst (). Wertminderungen sowie Werterhöhungen als auch der gänzliche Verlust des Kapitalstammes sind daher prinzipiell steuerlich unerheblich.

Zum Vorwurf, dass nach Eröffnung und vor Beendigung des Konkursverfahrens Finanzamtshandlungen gesetzeswidrig seien, ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall lediglich die Einkünfte aus Kapitalvermögen des Jahres 1994 aufgrund der (zumindest möglichen) Ausschüttungen an den Berufungswerber in Folge der EKC-Letter-Käufe zu ermitteln ist. Dies steht in keinem konkreten Zusammenhang mit der späteren Konkurseröffnung beim EKC.

Der Vertrauensschutz gemäß § 117 BAO kann nicht zur Anwendung kommen, da im vorliegendem Fall dem Bescheid der Abgabenbehörde keine in Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes oder in als Richtlinien bezeichneten Erlässen des Bundesministeriums für Finanzen vertretene Rechtsauslegung zugrunde liegt, die aufgrund einer späteren Änderung dieser Rechtsauslegung, die sich auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes oder auf einen Erlass des Bundesministeriums für Finanzen stützt, zum Nachteil der Partei berücksichtigt wurde. Das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom - Zl. 97/14/0094, 97/14/0095 - stellte keine Änderung der Rechtsauslegung sondern lediglich eine klarstellende Auslegung der bisherigen Rechtslage dar.

Die übrigen vorgebrachten Einwendungen des Bw. [Kritik an der Verwaltungsgerichtshof-entscheidung; Verweis auf zwei OGH-Entscheidungen (einerseits Geldwäscherei im Zusammenhang mit der physischen Verbringung von Geldbeträgen über die Staatsgrenze und andererseits Klage gegen einen Anlageberater hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Aufklärung seiner Kunden über die Risikoträchtigkeit einer in Aussicht genommenen Anlage)] waren für die gegenständliche Entscheidungsfindung insofern nicht von Bedeutung, als sie in keinem direkten Zusammenhang mit dem konkreten Sachverhalt stehen. In jedem Fall hätte die Kenntnis dieser Umstände zu keinen im Spruch anders lautenden Bescheid geführt.

In seinem Erkenntnis vom , Zl. 97/14/0094, 97/14/0095 stellte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes fest:

Mit dem Erwerb eines vom EKC begebenen Letters ist weder die Teilnahme an einem Glücks- noch an einem Pyramidenspiel verbunden. Die dem Anleger über das zurückgezahlte Kapital im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988 ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten Ratenzahlung) stellen Einkünfte gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 leg.cit. dar. Der Verlust des eingesetzten Kapitals (Kaufpreis des Letters) ist steuerlich unbeachtlich. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die über das eingesetzte Kapital hinausgehenden Auszahlungen Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen. Es ist dabei unbeachtlich, ob diese Beträge tatsächlich zur Auszahlung gelangten oder ob diese Beträge zum Erwerb neuer Letter verwendet wurden, da dies eine reine Einkommensverwendung darstellt.

Damit steht bereits fest, dass die dem Bw. im Zeitraum von Jänner bis September 1994 zugeflossenen Beträge von insgesamt Schilling 225.400,00 Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen. Da der Verlust des eingesetzten Kapitals steuerlich unbeachtlich ist, kann der nicht rückgezahlte Teil des Kaufpreises von 1994 erworbenen Letter nicht abgezogen werden.

Ab Oktober 1994 geriet der EKC in große Zahlungsschwierigkeiten und wurde in der Folge gänzlich zahlungsunfähig. Der Bw. erhielt ab diesem Zeitpunkt auch tatsächlich keine Zahlungen mehr vom EKC. Ein Zufluss von Zinsen für die gezeichneten Letter kann ab Oktober 1994 daher nicht mehr angenommen werden.

Der Berufung war somit teilweise stattzugeben und die Einkünfte des Bw. aus Kapitalvermögen für das Jahr 1994 mit Schilling 225.400,00 festzusetzen.

Beilage : 2 Berechnungsblätter

Salzburg,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einkünfte aus Kapitalvermögen
EKC

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at