Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.08.2003, RV/1170-W/03

Durch einen Zimmerbrand entstandene Aufwendungen können nach § 34 Abs. 1, nicht aber nach § 34 Abs. 6 EStG 1988 zu berücksichtigen sein

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1170-W/03-RS1
Aufwendungen nach einem Wohnungsbrand, sofern er nicht durch eine Naturkatastrophe ausgelöst wurde, sind nicht nach § 34 Abs. 6 EStG 1988 ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen. Hingegen können derartige Aufwendungen nach den allgemeinen Grundsätzen des § 34 Abs. 1 EStG 1988 abzugsfähig sein (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/ Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 42).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Andrea Müller-Morawetz, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg in Wien betreffend Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2000 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die Bescheide betreffend Einkommensteuer 1998 und 2000 bleiben unverändert.

Der Einkommensteuerbescheid 1999 wird abgeändert

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) macht in seiner Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 1998, 1999 und 2000 Aufwendungen, die ihm durch einen Wohnungsbrand entstanden sind, unter dem Titel "nachgewiesene Katastrophenschäden" geltend.

Das Finanzamt erließ am die Einkommensteuerbescheide 1998-2000.

Die Aufwendungen fanden mit der Begründung keine Berücksichtigung, dass die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung nur nach Naturkatastrophen (Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen- und Sturmschäden) in Betracht kämen.

Mit Schreiben vom brachte die steuerliche Vertretung namens ihres Mandanten gegen obige Bescheide Berufung ein und führte dazu Folgendes aus:

"Die Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden betreffen meines Erachtens nicht nur die in den Bescheiden angeführten Naturkatastrophen, die im Gesetz beispielsweise angeführt sind. Auch ein Brandschaden stellt einen steuerlich zu berücksichtigenden Katastrophenschaden dar; ich verweise in diesem Zusammenhang auf die Beilage der Ausgabe 2002 der "Roland Steuertipps", wobei der Autor ebenfalls die Meinung vertritt, dass es sich bei einem Brandschaden um einen Katastrophenschaden (ohne Selbstbehalt) handelt."

In einem weiteren Schreiben vom wird ausgeführt, dass für die geltend gemachten Ausgaben zur Beseitigung von Katastrophenschäden keinerlei Versicherungsvergütung gewährt wurde und für die Wohnung auch kein Versicherungsschutz bestanden hätte.

Am erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung, die wie folgt begründet wurde:

"Der Gesetzesbegriff ,Katastrophenschaden' im § 34 Abs. 6 EStG 1988 umfasst dem Grunde nach außergewöhnliche Schadensereignisse, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen. In diesem Sinn stellen unvorhersehbare Schadensereignisse größeren Umfangs, die für den Steuerpflichtigen eine unabwendbare Vermögenseinbuße nach sich ziehen, eine außergewöhnliche Belastung dar. Ereignisse, die sich als - wenn auch außergewöhnlich - Folge eines potentiellen Risikos oder einer potentiellen Betriebsgefahr darstellen, das der Steuerpflichtige durch seine freie Willensentscheidung in Kauf nimmt, sind vom Begriff des "Katastrophenschadens" jedenfalls nicht umfasst.

Die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung kommt daher nur nach Naturkatastrophen, insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen- und Sturmschäden sowie bei Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder Steinschlag, in Betracht. Ihre beantragten Kosten für den Zimmerbrand konnten daher steuerlich nicht anerkannt werden."

Im Vorlageantrag wurde hierzu ergänzend angeführt, dass der Bw. keineswegs durch eine freie Willensentscheidung irgendein Risiko oder eine Gefahr in Kauf genommen habe. Es habe sich in keiner Weise um ein selbst riskiertes Ereignis gehandelt.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 34 EStG in der für die Streitjahre geltende Fassung lautet in den hier relevanten Teilen:

"(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.

Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von


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höchstens 100 000 S
6%
mehr als 100 000 S bis 200 000 S
8%
mehr als 200 000 S bis 500 000 S
10%
mehr als 500 000 S
12%.

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt:

- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,

- für jedes Kind (§ 106).

(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.

(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:

- Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden...."

Die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden kommt nach der Rechtsprechung des VwGH nur nach Naturkatastrophen in Betracht (). Nach Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG, Tz 42 zu § 34, fallen unter § 34 Abs. 6 EStG nicht Aufwendungen nach einem Wohnungsbrand, sofern er nicht durch eine Naturkatastrophe ausgelöst wurde. Hingegen sei auf derartige Aufwendungen die allgemeine Regel des § 34 Abs. 1 EStG anwendbar.

Auch Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar2, Tz 78 zu § 34 und Quantschnigg/ Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 21ff zu § 34 vertreten die Ansicht, unter § 34 Abs. 6 EStG fielen nur Naturkatastrophen.

Die Berufung stützt sich im Wesentlichen auf die Ausgabe 2002 der "Roland Steuertipps", in der der Autor auch einen Zimmerbrand unter § 34 Abs. 6 EStG subsumiert.

Da letzte Rechtsansicht singulär ist und überdies jede nähere Begründung vermissen lässt, schließt sich der unabhängige Finanzsenat der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes und der erstgenannten Autoren an. Diese Ansicht hat auch den Gesetzeswortlaut hinter sich; in der demonstrativen Aufzählung des § 34 Abs. 6 erster Teilstrich EStG sind nämlich ausschließlich Aufwendungen genannt, die der Tatbestand einer Naturkatastrophe erfüllen. Ferner ist in Rechnung zu stellen, dass nur bei Naturkatastrophen Leistungen aus dem Katastrophenfonds erbracht werden (vgl. § 3 Katastrophenfondsgesetz 1996), was auch eine höhere steuerliche Förderung von Aufwendungen aufgrund eines Naturereignisses rechtfertigt.

Der unabhängige Finanzsenat teilt aber auch die Rechtsmeinung von Wiesner/Atzmüller/ Grabner/Leitner/Wanke, EStG, Tz 42 zu § 34, wonach Aufwendungen nach einem Wohnungsbrand nach den allgemeinen Vorschriften des § 34 Abs. 1 EStG absetzbar sind.

Dies führt allerdings im konkreten Fall zu keinem abweichenden Ergebnis, da in sämtlichen Streitjahren die geltend gemachten Aufwendungen unter dem Selbstbehalt des § 34 Abs. 4 EStG liegen. (Der Selbstbehalt beträgt unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 34 Abs. 5 EStG 1998 ATS 237.534 und 1999 und 2000 jeweils rund ATS 260.000). Es war daher nicht mehr zu prüfen, ob durch eine freie Willensentscheidung irgendein Risiko oder eine Gefahr in Kauf genommen wurde und ob die Aufwendungen zur Beschaffung notwendiger Wirtschaftsgüter erfolgt sind.

Die Berufung war somit dem Grunde nach abzuweisen.

Da jedoch das Finanzamt 1999 offenbar irrtümlich die geltend gemachten Sonderausgaben nach § 18 Abs. 7 EStG nicht berücksichtigt hat, war der Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr zugunsten des Bw. abzuändern.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Außergewöhnliche Belastung für Katastrophenschäden
Naturkatastrophen
Zimmerbrand
Wohnungsbrand
Verweise
Anmerkung
Der VwGH hat in einem Parallelfall die eingebrachte Beschwerde mit Erkenntnis vom , 2001/15/0181, abgewiesen, ohne allerdings auf die Frage einzugehen, ob ein selbst verschuldeter Zimmerbrand als Katastrophenschaden iSd § 34 EStG anzusehen ist.
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2004, 165

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at