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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 17.07.2003, RV/1319-L/02

Privatanteil an PC, geringwertige Wirtschaftsgüter

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber ist Lehrer mit Lehramtsprüfung Informatik.

Im Rahmen der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2000 machte er bei den Werbungskosten für Computerhardware und Komponenten 80% von 18.295,00 S und für Software 80% von 750,00 S geltend. Dazu legte er mehrere Rechnungen einer Firma vor. Die erste Rechnung ist vom datiert und nennt einen 19" Computermonitor mit 95 KHZ (4.990,00 S). Die zweite vom enthält die Positionen Prozessor (1.350,00 S), Prozessorkühler (100,00 S), Mainboard (1.600,00 S), Gehäuse mit Netzteil (650,00 S), Arbeitsspeicher (1.150,00 S) und Tastatur (100,00 S) in Summe daher 4.950,00. Die dritte Rechnung gleichen Datums wurde über ein nicht naher definiertes Stück "Pc Komponenten" im Preis von 1.315,00 S ausgestellt. Die vierte Rechnung zählt ein Diskettenlaufwerk (200,00 S), ein CD-Laufwerk (650,00 S), eine 20 GB Festplatte (2.200,00 S), eine Grafikkarte (1.250,00 S), eine Maus (50,00 S), ein Mauspad (10,00 S) und Lautsprecher (500,00 S) in Summe also 4.860,00 S auf.

Im Rahmen der Berechung des Einkommensteuerbescheides 2000 datiert vom wurden der Privatanteil an allen PC-Komponenten auf 40% erhöht und die auf den oben beschriebenen Rechnungen genannten Computerteile als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet und daher bei einer Nutzungsdauer von vier Jahren nur eine Absetzung für Abnutzung für ein halbes Jahr anerkannt. Auch bei anderen Werbungskosten versagte das Finanzamt zum Teil die Abzugsfähigkeit.

Dagegen richtet sich die Berufung vom datiert vom , in welcher auch vorgebracht wurde, dass aus der beim berufungsgegenständlichen Computer installierten Software die benahe ausschließlich berufliche Nutzung ersichtlich wäre. Der Berufungswerber würde diesen Personalcomputer (PC) zu 95% selbst benutzen. Für seine Ehefrau und seinen Sohn würde im Haushalt ein weiterer Privat-PC zur Verfügung stehen, weswegen der Privatanteil der Nutzung des berufungsgegenständlichen PC 20% betrage. Die vom Berufungswerber angeschafften Computerteile könnten nicht als wirtschaftliche Einheit angesehen werden, das es sich nicht um ein "Komplett-Set" gehandelt habe. Er habe den Drucker und das Modem bei jeweils unterschiedlichen Firmen sowie den Bildschirm bei einer Aktion erworben. Sämtliche Teile habe er selbst zusammengesetzt, was ihm beim Unterricht im Fachbereich IT (Informationstechnologie) ab Herbst 2001 zugute kommen werde. Der Berufungswerber beantragte daher hinsichtlich der Computerteile ihm die sofortige volle Abschreibung in Höhe von 80% von 18.298,00 S zu gewähren.

Mit der Berufungsvorentscheidung datiert vom kam das Finanzamt dem Berufungsbegehren in keinem Punkt nach und begründete dies hinsichtlich der Computerkomponenten damit, dass Wirtschaftsgüter, welche aus Teilen bestehen würden, dann als Einheit aufzufassen seien, wenn sie nach ihren wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden würden. Es sei festgestellt worden, dass die Verkäuferin der angesprochenen Computerbestandteile Computer auch nach persönlichen Wünschen zusammenstelle und als wirtschaftliche Einheit verkaufe.

Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom schränkte der Berufungswerber sein Berufungsbegehren ausdrücklich darauf ein, dass die Rechnungen für Modem (890,00 S), Drucker (1.290,00 S) und die bereits oben beschriebenen Rechnungen vom 14., 16. und über PC-Komponenten im Jahr 2000 als geringwertige Wirtschaftsgüter und Werbungskosten anerkannt werden sollten, da die Einzelrechnungen jeweils unter 5.000,00 S liegen würden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Entsprechend § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) gehören zu den Werbungskosten auch Ausgaben für Arbeitsmittel, also auch die Kosten des PC eines Informatiklehrers, wenn er diesen zur Vorbereitung des Unterrichts benutzt.

Ist die Nutzungsdauer für ein Arbeitsmittel länger als ein Jahr kommt § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 zur Anwendung, welcher wieder auf die §§ 7 und 8 EStG 1988 verweist. Die Nutzungsdauer eines PCs beträgt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vier Jahre (vergleiche : "Nicht zu teilen vermag der Gerichtshof allerdings die Ansicht des Beschwerdeführers, dass die Nutzungsdauer eines Computers und eines Monitors wegen der extrem schnellen Entwicklung auf dem Gebiet der Computertechnologie (stets) mit drei Jahren anzusetzen wäre. Das Absinken des Marktwertes eines Wirtschaftsgutes stellt nämlich keinen Grund dar, die Absetzung für Abnutzung nicht nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, welche sich nach der objektiven Möglichkeit einer wirtschaftlichen Nutzung des Wirtschaftsgutes richtet, sondern unter der Annahme des sofortigen Austausches durch das jeweils auf dem Markt erscheinende modernere und leistungsfähigere Modell des Wirtschaftsgutes nach einer fingierten Mindestnutzungsdauer zu bemessen (vgl das hg Erkenntnis vom , Zlen 207, 985/58)") und erfüllt daher diese Voraussetzung.

§ 7 EStG 1988 sieht vor, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes gleichmäßig auf betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer aufzuteilen sind. Wenn das Wirtschaftsgut weniger als ein halbes Jahr im Wirtschaftsjahr genutzt wird, wie beim Berufungswerber bloß wenige Tage im Dezember 2000, steht nur die Hälfte des ansonsten auf ein Jahr entfallenden Betrages als Absetzung für Abnutzung (Afa) zu (§ 7 Abs. 2 EStG) zu.

Der Berufungswerber begehrt jedoch nicht nur die Afa für seinen PC geltend machen zu können, sondern die gesamten Anschaffungskosten. Aus der Tatsache, dass der Berufungswerber darauf verweist, dass alle von ihm in diesem Zusammenhang geltend gemachten Rechnungen eine Summe von unter 5.000,00 S aufweisen, lässt sich schließen, dass er die Ansicht vertritt, in seinem Fall wäre § 13 EStG 1988 anzuwenden.

Diese Gesetzesbestimmung sieht vor, dass bei einer Einnahmen- Ausgabenrechnung wie sie der Berufungswerber bei der Ermittlung der Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt, Anschaffungs- und Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern im Jahr der Verausgabung voll abgesetzt werden können, wenn die Kosten für das einzelne Anlagegut 5.000,00 S nicht übersteigen.

Anders als der Berufungswerber unterstellt, kommt es also nicht auf eine Rechnungssumme, sondern die Anschaffungs- und Herstellungskosten des einzelnen Anlagegutes an. So gesehen wären alle vom Berufungswerber angeschafften Komponenten (wie etwa Prozessor, Kühler, Mainboard und so weiter) einzeln zu betrachten.

Allerdings sieht § 13 EStG mit den Worten "Wirtschaftsgüter die aus Teilen bestehen, sind als Einheit aufzufassen, wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden" eine wesentliche Einschränkung der sofortigen Absetzbarkeit für sogenannten geringwertige Wirtschaftsgüter vor.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Wirtschaftsgut, welches aus Teilen besteht, wie zum Beispiel nahezu jede Maschine, nun bereits als Einheit erworben wurde oder erst vom Eigentümer (wie beim Berufungswerber) zusammengesetzt worden ist, was auch in der gesetzlichen Formulierung Anschaffungs- oder "Herstellungskosten" bereits ersichtlich ist.

Was nun einen PC angeht werden Recheneinheit mit Prozessor, Kühler, Mainboard, Grafikkarte, Festplatte, Diskettenlaufwerk, CD-Laufwerk, Soundkarte und alle anderen üblicherweise im Gehäuse untergebrachten Komponenten gemeinsam mit Monitor und Tastatur als solche Einheit angesehen (VwGH wie oben). Anderes gilt jedoch für zusätzliche Komponenten wie Drucker, Modem und Maus, sowie Mauspad, welche als geringwertige Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden können.

Berücksichtigt man diese Überlegungen beim Berufungswerber, so ergibt sich, dass der Berufung teilweise stattzugeben ist, da der Berufungswerber im Verfahren glaubhaft dargelegt hat, dass er den berufungsgegenständlichen PC nur zu 20% privat nützt. Wie aus einem Aktenvermerk des Finanzamtes hervorgeht, ist die entsprechende Korrektur im Rahmen der Berufungsvorentscheidung auch nur irrtümlich unterblieben. Modem, Drucker, Maus, Mauspad und Lautsprecher sind als geringwertige Wirtschaftsgüter im Jahr 2000 gemäß § 13 EStG 1988 sofort absetzbar. Wie schon das Finanzamt richtig dargestellt hat sind Monitor, Prozessor, Kühler, Mainboard, Gehäuse, Speicher, Tastatur, Komponenten, Festplatte, Diskettenlaufwerk und CD-Laufwerk gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 iVm § 7 EStG 1988 im Weg der Absetzung für Abnutzung und im Fall des Berufungswerbers im Jahr 2000 nur für ein halbes Jahr (Halbjahres-Afa, HJ Afa) abzuschreiben und insofern die Berufung abzuweisen. Letztlich wird der Bescheid insofern abgeändert als die Kosten für die Kosten der Fortbildung anerkannt werden, deren Berücksichtigung im angefochtenen Bescheid bloß irrtümlich rechnerisch unterblieben ist.

Daraus ergibt sich folgende Berechnung der Werbungskosten des Berufungswerbers bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit 2000 (in Schilling):


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Büromaterial
1.024,02
Fachliteratur
1.226,40
80%
Fortbildung
450,00
Software
600,00
80%
Modem
712,00
80%
Drucker
1.032,00
80%
Monitor
499,00
80% der HJ Afa
Prozessor
135,00
80% der HJ Afa
Kühler
10,00
80% der HJ Afa
Mainboard
160,00
80% der HJ Afa
Gehäuse
65,00
80% der HJ Afa
Speicher
115,00
80% der HJ Afa
Tastatur
10,00
80% der HJ Afa
Komponenten
131,50
80% der HJ Afa
Festplatte
220,00
80% der HJ Afa
Diskettenlaufwerk
20,00
80% der HJ Afa
CD-Laufwerk
65,00
80% der HJ Afa
Grafikkarte
125,00
80% der HJ Afa
Maus
40,00
80%
Mauspad
8
80%
Lautsprecher
400
80%
Summe
7047,92

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
PC
Computer
Nutzungsdauer
geringwertig
Wirtschaftsgut
Privatanteil

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at