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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 01.08.2003, RV/0682-W/03

Seminar neurolinguistisches Programmieren (NLP) als Werbungskosten einer Personalistin

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0682-W/03-RS1
Ausgaben für einen NLP-Kurs stellen keine Werbungskosten dar, da die erworbenen Fähigkeiten zur erfolgreichen Kommunikation und des richtigen Erkennens der Erwartungen und eigenen Fähigkeiten der Mitmenschen nicht nur im konkreten Beruf der Bw. als Personalistin verwertbar, sondern zugleich auch im Zusammenleben der Menschen ganz allgemein von Bedeutung sind (Mischaufwand).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Korneuburg betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Berufungsgegenständlich sind Ausgaben für einen NLP-Kurs als Werbungskosten einer im Personalbereich tätigen Arbeitnehmerin.

a) Bescheid

In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 machte die Bw. folgende Werbungskosten geltend:


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S
NLP-Master
47.558,26
NLP-Fachliteratur
3.058,00
50.616,26

Laut einer Beilage zur Erklärung sind in den o a S 47.558,26 enthalten S 43.200,00 für Kurskosten NLP-Master, der Rest entfällt auf Diäten, Nächtigung und KM-Geld. Die beigelegten Rechnungen einer Buchhandlung weisen keine Buchtitel aus, sondern lauten nur auf "Fachbuch NLP".

In der Beilage führt die Bw. aus, im Rahmen ihrer Tätigkeit als Recruiterin (Bewerbungsgespräche) und Personalentwicklerin in der Stabstelle Personal und Recht sei es besonders wichtig, die Leute gut einzuschätzen und klar und deutlich Kommunizieren zu können. [Dazu gehöre] das "Elizitieren" von den Ressourcen und Werten eines Bewerbers - um die bestmöglichste Einsatzform für den Bewerber (seine Interessen, Fähigkeiten, Ressourcen, Werte) natürlich nutzbringend für das Unternehmen zu finden. Weiters sei es wichtig, zB neu implementierte Personalentwicklungsinstrumente klar und deutlich im Unternehmen kommunizieren zu können (sowohl in Einzelgesprächen als auch in Betriebsversammlungen). Der Lehrstoff von NLP sei auf diesen zwei Säulen - Psychologie und Kommunikation - aufgebaut.

Diese Werbungskosten wurden vom zuständigen Finanzamt Korneuburg (FA) im Einkommensteuerbescheid 2001 (Arbeitnehmerveranlagung) vom mit der Begründung nicht anerkannt, Aufwendungen für Kurse und Seminare, die von allgemeinem Interesse seien und nicht speziell für eine Berufsgruppe organisiert würden, zählten zu den nichtabzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung.

b) Berufung

Dagegen erhob die Bw. mit Schreiben vom Berufung und brachte vor, im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Stabsstelle Personal, Personalbetreuung, Recruiting (Bewerbungsgespräche), Coaching von Führungskräften, Personalentwicklung habe der Arbeitgeber großzügig den NLP-Practitioner (rund S 60.000,00) bezahlt, obwohl pro Mitarbeiter und Jahr maximal fünf Schulungstage genehmigt würden (rund S 25.000,00). Auf Grund der beruflichen Notwendigkeit und der Tatsache, dass das Schulungsbudget für 2001 gekürzt worden sei, habe die Bw. den NLP-Master-Kurs privat finanziert. Die Bw. verweise weiters auf beiliegende Bestätigungen des Arbeitgebers und des Kursveranstalters.

Im beiliegenden Schreiben vom gab der Arbeitgeber der Bw. an, diese habe für ihre berufliche Tätigkeit und Weiterbildung den NLP-Einführungs- bzw. den Practitioner- und den Masterkurs absolviert. Für den Masterkurs und den damit verbundenen Kosten leiste der Arbeitgeber jedoch keinerlei Ersatz.

Im Schreiben vom (Akt Seite 17ff) gab der Kursveranstalter an, dass die Bw. vom 2. bis den 3 1/3-tägigen NLP-Einführungskurs NLP-Basis, vom bis den 26-tägigen NLP-Business-Practitioner-Kurs und vom bis den 26-tägigen NLP-Master-Practitioner-Kurs besucht habe und mit Absolvierung der jeweiligen Testings und Abgabe der Projektarbeiten nach den Richtlinien des Österreichischen Dachverbandes für NLP sehr erfolgreich abgeschlossen habe. Es werde gerne weiters bestätigt, dass der Kursveranstalter seit 1991 NLP-Kurse für die Zielgruppe seiner Firmenkunden veranstalte und verbinde damit seine 30 Jahre Beratungs- und Trainingserfahrung im Wirtschaftsbereich mit dem wohl inzwischen weltweit bekanntesten und verbreitesten modernen Werkzeug für Kommunikation und Mitarbeiterführung: dem Neuro-Linguistischen-Programmieren. Bewusst stehe über allen NLP-Kursen in den Ausschreibungen des Veranstalters: NLP für Führungskräfte, Personalisten und Schulungsleiter. Bewusst würden die Kurse NLP-Business-Practitioner und NLP- Business-Master-Practitioner heißen. Weil es in erster Linie darum gehe, jene Menschen in Unternehmen mit diesem in Augen des Veranstalters wertvollen Werkzeug vertraut zu machen, die in den Unternehmen unserer Wirtschaft für die Führung, Entwicklung und Förderung von MitarbeiterInnen verantwortlich seien: Führungskräfte mit Personalverantwortung, PersonalistInnen und Ausbildungsverantwortliche.

So gehe es im NLP-Business-Practitioner schwerpunktmäßig um


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Kommunikation mit NLP =
praktische Anwendung in jeder Art von Besprechung(sleitung), Präsentation und Konfliktlösung im Betrieb
Das NLP-Zielmodell =
Mitarbeiter-Zielvereinbarungs- und Entwicklungsgespräch (wie es heute in nahezu allen Unternehmen Top-Down durchgeführt werde)
Das NLP-Coaching-Modell =
Coaching als Führungsstil und Personalentwicklungsinstrument

Im NLP-Business-Master-Practitioner gehe es um


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NLP-Metaprogramme =
Praktische Anwendung in der Potentialanalyse, dem Recruiting und dem eignungsgerechten Einsatz von MitarbeiterInnen, wie sie heute von namhaften Unternehmen wie IBM oder Agip weltweit durchgeführten würden.
NLP-Werteabgleich =
Wie er bei der Zusammenführung unterschiedlicher Firmenkulturen zB bei Fusion CA-Bank Austria, Bank Austria - HBV, Siemens-Nixdorf notwendig werde, um möglichst rasch Synergie zu erzielen.

Auch die beiden namentlich genannten Kursleiter würden für die Verbindung von Psychologie, unternehmerischem Denken und Personalentwicklung stehen. Der eine, Lehrtrainer des Österreichischen Dachverbandes für NLP, sei sowohl Psychologe und Psychotherapeut als auch Unternehmensberater mit dem Schwerpunkt Personalberatung, sowie geschäftsführender Gesellschafter. Der andere, Lehrtrainer des Deutschen Dachverbandes für NLP, sei Psychologe und Human Ressources Manager, Personalchef eines namentlich genannten Unternehmens in Salzgitter mit 260 MitarbeiterInnen, in dem er auch Gesellschafter sei. Nicht zufällig seien unter den bisherigen NLP-Absolventen des Veranstalters 18 mit Namen und beruflicher Funktion aufgelistete Personen, zB Schulungsleiter Porsche AG, Schulungsleiterin Ericsson Austria, Personalleiter Raiffeisen Informatik Center, Geschäftsführer IKEA, Prokurist Raiffeisen Datennetz GmbH, Direktor des Pädagogischen Instituts Wien, Vstd. Dir. Autobank usw. Dementsprechend sei auch die NLP-Business-Master-Practitioner-Gruppe, der auch die Bw. angehörte, eine homogene Gruppe (weitere namentliche Aufzählung von 8 Personen, ua. ehem. Schulungsleiter Winterthur-Versicherung und heute Trainer und Personalberater, Geschäftsführerin von message-Werbeagentur, Vstd.-Assistentin einer Bank Austria CA-Tochter, Vorstandsvorsitzender der M&A Privatbank AG, [selbständige] Trainerin und Personalberaterin usw.). Es handle sich um Persönlichkeiten, die von Berufs wegen mit Personalentwicklung zu tun hätten, ebenso wie die Bw., die zum Zeitpunkt ihres Kursantritts in der Personalabteilung ihres Arbeitgebers beschäftigt gewesen sei. Das Führen von Bewerbungsgesprächen, die Potentialeinschätzung von BewerberInnen und deren späteren sinnvollen Einsatz im Unternehmen sowie die Einführung neuer Personalentwicklungsinstrumente habe zu den Aufgaben der Bw. gezählt.

c) BVE - Vorlageantrag

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das FA die Berufung mit der Begründung ab, bei den Ausgaben für NLP-Seminare handle es sich vor allem um Aufwendungen für die eigene Persönlichkeitsentwicklung. Diese Seminarkosten würden daher grundsätzlich zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben der privaten Lebensführung zählen. Die Aufwendungen von Kursen für neuro-linguistisches Programmieren würden aber nicht dadurch abzugsfähig, dass die Bw. ihr Wissen aus NLP-Seminaren für die ausgeübte Tätigkeit verwenden könne oder von Nutzen seien.

Dagegen stellte die Bw. mit Schreiben vom den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz und brachte vor, im Rahmen ihrer Tätigkeit als Personalistin habe der Arbeitgeber den NLP-Einführungskurs und den NLP-Business-Practitioner bezahlt. Auf Grund der beruflichen Notwendigkeit und der Tatsache, dass das Schulungsbudget für 2001 gekürzt worden sei, habe die Bw. den fach-/berufsspezifischen NLP-Business-Master-Practitioner, NLP für Führungskräfte, Personalisten und Schulungsleiter, privat finanziert und in einer homogenen Teilnehmergruppe absolviert. Zur weiteren Argumentation werde auf da bisherige Vorbringen verwiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 zählen dazu auch die Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen jedoch bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Kurse für neurolinguistisches Programmieren (NLP) werden von der Rechtsprechung nicht als Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 anerkannt, da die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten neben einer - im Einzelfall durchaus möglichen - Anwendung im Beruf jedenfalls auch für die private Lebensführung von Nutzen sind [vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom , 92/14/0173, und , 2000/14/0096].

Die in den Schriftsätzen der Bw. und im Schreiben des Kursveranstalters übereinstimmend genannten Fähigkeiten zur erfolgreichen Kommunikation und des richtigen Erkennens der Erwartungen und eigenen Fähigkeiten der Mitmenschen sind nicht nur im konkreten Beruf der Bw. als Personalistin verwertbar, sondern zugleich auch im Zusammenleben der Menschen ganz allgemein von Bedeutung (). Der NLP-Kurs beinhaltet auf diese Weise wesentliche Elemente der Persönlichkeitsbildung, die jedoch dem privaten Lebensbereich zuzuordnen ist.

Da somit die Ausgaben für den NLP-Kurs neben der berufsspezifischen Bedeutung in einem wesentlichen Ausmaß auch der privaten Lebensführung zu Gute kommen, liegt ein Mischaufwand vor, der gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 zur Gänze steuerlich nicht absetzbar ist.

Daran vermag auch der im Schreiben des Veranstalters aufgezählte Kreis der Kursteilnehmer bzw. Absolventen nichts zu ändern, da die im NLP-Kurs erworbenen Kenntnisse gleichermaßen wie bei der Bw. auch in der privaten Lebensführung dieser Personen anwendbar sind.

Die Ausgaben für Bücher teilen das rechtliche Schicksal der Kurskosten. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass Rechnungen einer Buchhandlung ohne Nennung des Buchtitels mangels Überprüfbarkeit eines beruflichen Zusammenhangs nicht ausreichen, da die lapidare Bezeichnung "Fachbuch" dieser Überprüfung nicht zugänglich ist.

Die Berufung war daher abzuweisen.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Werbungskosten
neurolinguistisches Programmieren
NLP
Personalistin
Persönlichkeitsbildung
Mischaufwand
Verweise
Anmerkung
Ähnlich RV/0319-K/02.

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at