Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.07.2003, RV/0598-W/02

Werbungskosten eines Politikers

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0598-W/02-RS1
wie RV/0500-G/02-RS1
Auch von einem Politiker ist nachzuweisen, dass die berufliche Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen weitaus überwogen hat und mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Gerald Schott, gegen den Bescheid des Finanzamtes Tulln betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1995 entschieden:

Die Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben bleiben gegenüber der Berufungsvorentscheidung vom unverändert und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. erzielte im Streitjahr nichtselbständige Einkünfte als Beamter der niederösterreichischen Landesregierung und als Vizebürgermeister der Marktgemeinde A.W.

In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1995 beantragte er ua. Aufwendungen für Fotomaterial in Höhe von S 4.451,50, Ehrenkarten, Pokale und Arbeitsessen in Höhe von S 12.482,80, Büromaterial in Höhe von S 7.327,80, diverses Computerzubehör in Höhe von S 7.254,00, Kilometergelder in Höhe von S 36.169,80 und Afa in Höhe von S 24.803,00.

Das Finanzamt erließ am einen Bescheid, mit dem es folgende Aufwendungen mit folgender Begründung nicht anerkannte:

  • Beim Fotomaterial für Öffentlichkeitsarbeit wurden Passbilder gemäß § 20 EStG 1988 in Höhe von S 650,00 nicht anerkannt.

  • Repräsentationskosten (ausgenommen Ehrenkarten und Pokale in Höhe von S 6.228,80) wurden gemäß § 20 EStG 1988 nicht anerkannt.

  • Vom geltend gemachten Büromaterial in der Höhe von S 7.327,80 wurden Aufwendungen für Spiele, Schach, Zeitschriften und Ullstein & Co. in Höhe von S 4.343,50 nicht anerkannt.

  • Vom diversen Computerzubehör (von insgesamt S 7.254,00) wurden laut den vorgelegten Belegen EPS FT Styl.Col.Schw., PCP Stech Bullet, Windows 95 Update, Tinte und Unistaller in Höhe von insgesamt S 6.174,00 anerkannt.

  • Bei den Kilometergeldern wurden 175 Fahrten zwischen Wohnort (K.) und Dienstort (A.W.) in Höhe von S 13.685,00 nicht anerkannt, weil diese Fahrten mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten werden.

  • Die Afa wurde laut Veranlagung 1994 berichtigt, d.h. es wurde zusätzlich eine Abschreibung für das Büro in Höhe von S 1.650,00 und für den Transdisc 395 MB eine Afa in Höhe von S 1.176,00 anerkannt, jedoch die Aufwendungen für diverses EDV-Zubehör nicht, weil dieses unter der Rubrik "diverses Computermaterial" schon Anerkennung fand.

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung vom führte der Bw. zu vier der sechs Streitpunkte der Bescheidbegründung Folgendes aus:

  • Zu Punkt 2 der Bescheidbegründung: Ehrenkarten und Einladungen werden ausschließlich aufgrund der politischen Funktion erworben bzw. vom Veranstalter zugesandt. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen sei ausschließlich beruflich veranlasst und habe keine private Veranlassung. Als Adressat der Einladungen werde immer Vizebürgermeister angeführt. Die Pokale wurden mit der Gravur "Vizebürgermeister" versehen und haben daher eindeutig Werbecharakter. Es sind daher Werbungskosten in Höhe von S 6.228,80 anzuerkennen.

  • Zu Punkt 3 der Bescheidbegründung (Zeitschriften): Bei den beantragten Aufwendungen für Zeitschriften handle es sich um Fachliteratur, die entweder der Schulung bzw. der Weiterbildung oder der Information im Zuge der politischen Tätigkeit diene.

  • Zu Punkt 4 der Bescheidbegründung (Computerzubehör): Das Computerzubehör werde für die Erstellung von postalischen Zusendungen, für Öffentlichkeitsarbeit sowie für anfallende Büroarbeiten im Zuge der politischen Tätigkeit benötigt. Die Spiele seien keine Werbungskosten und irrtümlich in die Belegsammlung aufgenommen worden.

  • Zu Punkt 5 der Bescheidbegründung (Kilometergelder): Bei 23 Fahrten nach A.W. wurde die Tätigkeit nicht im Gemeindeamt, sondern im Ortsbereich ausgeführt.

In der Berufungsvorentscheidung vom wurde das Kilometergeld um die 23 Fahrten nach A.W. (S 1.798,69) erhöht. Die übrigen Aufwendungen konnten nicht anerkannt werden, denn

  • die beantragten Aufwendungen für Ehrenkarten und Einladungen in Höhe von S 6.228,80 und für das Computerzubehör wurden in Höhe von S 6.174,00 (gemäß der vorgelegten Belege) bereits berücksichtigt;

  • bei den Anschaffungen für ein Buch (S 295,00), der Hinterdorf-Chronik, Ullstein & Co. und Newsweek handelt es sich um Werke von allgemein interessierender Natur, denen die Eignung fehlt, spezifisch berufliche Bereiche abzudecken. Als Nachschlagwerke dienen solche aber nicht nur der Erweiterung spezifischen Wissens, sondern in erster Linie dem persönlichen Wissen und der Allgemeinbildung. Wenn dies auch dem Beruf zugute kommt, ist doch primär die Privatsphäre betroffen. Aufwendungen, die jemand für die Lebensführung tätigt, auch wenn sie zur Förderung des Berufes erfolgen, sind gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig.

Am beantragte der Bw., die Berufung vom zur Entscheidung an die zweite Instanz vorzulegen. Es wurde die Anerkennung der in der Berufung beantragten Werbungskosten geltend gemacht, da die beantragten Aufwendungen nach Ansicht des Bw. Werbungskosten im Sinne des Einkommensteuergesetzes seien.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Weiters dürfen gemäß § 20 Abs. 1 leg. cit. bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:

Z 2 lit. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Ehrenkarten, Einladungen und Computerzubehör:

Es wurden Ehrenkarten und Einladungen in Höhe von S 4.900,00 und Pokale in Höhe von S 1.328,80, insgesamt S 6.228,80, vom Finanzamt anerkannt.

Ebenfalls wurden das Computerzubehör im Umfang der vorgelegten Belege in Höhe von S 6.174,00 (S 390,00 EPS FT Styl.Col.Schw, S 2.588,00 PCP Stech Bullet, S 1.428,00 Windows 95 Update, S 580,00 Tinte, S 1.188,00 Uninstaller) anerkannt. Eine nochmalige Berücksichtigung des EDV-Zubehörs in der Afa-Tabelle konnte nicht zugestimmt werden. Es wurde jedoch für den Drucker Epson Stylus Color (S 7.490,00) und für die Transdisk (S 5.880,00 anerkannt statt S 4.800,00; ergibt eine Differenz S 1.080,00 zu den insgesamt geforderten S 7.254,00) eine fünfjährige Abschreibung vorgesehen und dieser Betrag fand unter der Rubrik "Afa" bereits Anerkennung.

Der Berufung wurde daher sowohl in Punkt 1 als auch in Punkt 3 im beantragten Umfang bereits stattgegegen. Ein weiteres Eingehen in die Sache erübrigt sich daher.

Fachliteratur, Zeitschriften:

Die unter der Rubrik "Büromaterial" angeführten Aufwendungen für ein Buch (S 295,00), für das Purkersdorfer Echo (S 200,00), für die Hintersdorf-Chronik (S 240,00), für Ullstein & Co. (S 2.394,50) und für Newsweek (S 750,00) sind strittig.

Aufwendungen für Fachliteratur und Zeitschriften sind dann abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen. Sie müssen derart auf die spezifischen beruflichen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass ihnen die Eignung fehlt, privat Bedürfnisse literarisch interessierter Bevölkerungskreise zu befriedigen. Die Berufsbezogenheit für derartige Werke ist vom Politiker im Einzelnen darzulegen. In der Berufung finden sich dazu aber keine Ausführungen.

Es ist festzustellen, ob die Fachliteratur im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre des Steuerpflichtigen steht oder der allgemein bildenden Literatur zuzuordnen ist. Diesem Anspruch genügt die Begründung der gegenständlichen Berufung nicht. Die allgemein gehaltene Aussage, dass sie entweder der Schulung bzw. der Weiterbildung oder der Information im Zuge der politischen Tätigkeit diene, vermag keinen konkreten Bezug zur Tätigkeit des Bw. herzustellen. Dass die geltend gemachte Literatur nicht auch von allgemeinem Interesse ist, hat der Bw. nicht glaubhaft machen können.

Auch die Bezeichnung "Buch" ist zu wenig konkret und es kann dadurch kein direkter Bezug mit der Einkünfteerzielung nachgewiesen werden.

Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, befriedigt im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis und führt daher zu nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Unabhängig davon, ob es sich um Werke der Belletristik oder um Zeitschriftenmagazine handelt, bewirkt der Umstand, dass aus der Literatur politsches Wissen gewonnen werden kann, nicht eine völlige Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung.

Diese Aufwendungen sind daher Ausgaben für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988.

Kilometergelder:

Die Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, sonstige Fahrten in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit sind in der tatsächlich angefallenen Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Bei 23 Fahrten zwischen K. und A.W. wurde die Tätigkeit nicht im Gemeindeamt, sondern im Ortsbereich ausgeführt. Das Finanzamt hat diese Fahrten geprüft und für richtig gefunden, der unabhängige Finanzsenat schließt sich dieser Rechtsansicht an.

Da der angefochtene Bescheid in der Fassung der Berufunsvorentscheidung daher der Rechtslage entspricht, war die Berufung nur im Umfang dieser Berufungsvorentscheidung Folge zu geben. Im Übrigen musste die Berufung aber als unbegründet abgewiesen werden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Werbungskosten
Politiker
Ehrenkarten
Computerzubehör
Zeitschriften
Fachliteratur
Kilometergelder

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at