zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 22.07.2003, RV/0141-G/03

Kein Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit PKW-Kosten auch im Vorsteuererstattungsverfahren

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer für das Jahr 2001 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. betreibt ein Kleintransporteunternehmen in Deutschland. Mit rechtzeitigem Antrag auf Vorsteuererstattung für das Jahr 2001 beantragte sie die Erstattung der Vorsteuern im Zusammenhang mit in Österreich entstandenen PKW-Kosten. Dieser Antrag wurde unter Hinweis auf die inländische Rechtslage abgewiesen, wonach die im Zusammenhang mit einem Personenkraftwagen stehenden Leistungen als nicht für das Unternehmen ausgeführt gelten, und daher ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Bw. vor, dass sie den PKW für Kleintransporte von Deutschland nach Italien nutze, welche Umsätze in Deutschland in voller Höhe umsatzsteuerpflichtig seien. Ausschließlich für die bei diesen Transporten angefallenen Kosten in Österreich sei der Antrag auf Vorsteuererstattung gestellt worden.

Das Finanzamt erließ nach Einsicht des vorgelegten Fahrzeugbriefes eine abweisende Berufungsentscheidung unter neuerlichem Hinweis auf die österreichische Rechtslage. Aus dem Fahrzeugbrief sei ersichtlich, dass die beantragten Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit dem Betrieb eines PKW der Marke Skoda stünden, wofür keine Vorsteuerbeträge zu erstatten seien.

Daraufhin stellte die Bw. einen Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die zweite Instanz und führte im Wesentlichen ergänzend aus: Im Rahmen ihres Unternehmens befördere sie Wohnwagen von Deutschland nach Italien, wobei der berufungsgegenständliche PKW als Zugfahrzeug diene, ohne welches sie die unternehmerische Tätigkeit gar nicht ausüben könne. Nach deutschem Recht seien die Vorsteuerbeträge für einen zu mehr als 95 % betrieblich genutzten PKW in voller Höhe abzugsfähig. Durch die fehlende Harmonisierung des Vorsteuerabzugsrechtes innerhalb der EU erlitten die Steuerbürger erheblichen Schaden. Aus Gerechtigkeitsgründen beantrage die Bw. die Bewilligung der Erstattung der Vorsteuerbeträge, da der Gesetzgeber an die Nutzung eines PKW als Zugmaschine nicht gedacht habe, ansonsten hätte er dies mit Sicherheit in den Ausnahmenkatalog aufgenommen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Unternehmern, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, ist nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. 279/1995, die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge zu gewähren. Welche Vorsteuern im Einzelfall abziehbar sind, richtet sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften (vgl. Ruppe, UStG 1994, 2.Auflage, § 21, Tz 59), ist also unabhängig von der Rechtslage im Ansässigkeitsstaat des Antragstellers zu beurteilen.

Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt: Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen (ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen) und berechtigen damit nicht zum Vorsteuerabzug.

Dabei ist es völlig unerheblich, zu welchem betrieblichen Zweck, in welchem Ausmaß und ob der betreffende PKW zur Erzielung von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen oder steuerfreien Umsätzen eingesetzt wird (vgl. Ruppe, UStG 1994, 2.Auflage, § 12 Tz 127). Ein PKW ist nach § 2 KFG 1967 (Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. 276/1967 idgF) ein Kraftwagen, der nach Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder überwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz Plätze für nicht mehr als 8 Personen aufweist.

Der österreichische Gesetzgeber hat abseits der taxativ (abschließend und nicht nur beispielsweise aufgezählten) normierten Ausnahmen aufgrund des Verwendungszweckes (für Fahrschulkraftfahrzeuge etc., siehe oben) keine Möglichkeit für den Vorsteuerabzug von Kosten für einen PKW, in der Art wie ihn die Bw. nutzt (einen geschlossenen PKW der Marke Skoda), eingeräumt. Da sich aus den vorliegenden Fahrzeugpapieren trotz der zum Teil unleserlichen Kopie die Art des berufungsgegenständlichen Fahrzeuges entnehmen lässt und die Bw. in ihrem Vorlageantrag auf die Feststellung des Finanzamtes, es handle sich um einen PKW der Marke Skoda, nichts eingewendet hat (vgl. zum Vorhaltscharakter einer Berufungsvorentscheidung nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zB ; , 92/17/0083) erübrigt sich auch eine nähere Überprüfung dahingehend, ob der berufungsgegenständliche PKW als Kleinbus zu werten wäre (was aber schon aufgrund der vorhandenen Sitzplatzkapazität laut Fahrzeugbrief zu verneinen ist).

Auch aus den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen lässt sich für die Bw. nichts gewinnen. Gemäß Art. 17 Abs. 6, zweiter Unterabsatz, der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG, CELEX Nr. 31977L0388, im Folgenden: Richtlinie, können die Mitgliedstaaten alle (Vorsteuer)Ausschlüsse beibehalten, die in den in ihren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind. Die Richtlinie ist mit dem Beitritt Österreichs zur EU am in Kraft getreten. Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie sieht die Beibehaltung der innerstaatlichen Ausschlusstatbestände vom Vorsteuerabzugsrecht vor, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie in Geltung gestanden sind. Mit dieser Bestimmung sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, bis zum Erlass der gemeinschaftsrechtlichen Regelung der Tatbestände des Ausschlusses vom Vorsteuerabzugsrecht durch den Rat alle Regelungen des innerstaatlichen Rechts über den Ausschluss des Vorsteuerabzugs beizubehalten, die ihre Behörden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie tatsächlich angewandt hatten (vgl. Metropol Treuhand WirtschaftstreuhandgmbH und Michael Stadler, C-409/99, CELEX-Nr. 61999J0409; ). Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 wurde unverändert aus der bis zum Beitritt Österreichs zur EU geltenden Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972 übernommen, ist also nach der Richtlinie als zulässiger innerstaatlicher Ausschlusstatbestand vom Vorsteuerabzug zu werten. Die Ansicht des bescheidausfertigenden Finanzamtes, die mit dem PKW der Bw. im Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge seien nicht abzugsfähig bzw. nicht zu erstatten, stehen mit der Rechtslage - auch unter gemeinschaftsrechtlichen Aspekten - im Einklang.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 1 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
Schlagworte
Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer
Vorsteuer aus PKW-Kosten
Vorsteuer im Zusammenhang mit Personenkraftwagen
Vorsteuer aus Kraftfahrzeugkosten
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at