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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 22.07.2003, RV/0220-G/02

KESt auf Grund einer verdeckten Gewinnausschüttung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0220-G/02-RS1
Die Geltendmachung der KESt gegenüber dem zum Abzug Verpflichteten erfolgt im Wege eines Haftungsbescheides

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Heimo Hofstätter, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend KESt für die Jahre 1994 - 1998 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Dem angefochtenen (Haftungs-) Bescheid betr. Kapitalertragsteuer - Abfuhrdifferenzen gem. § 95 Abs. 2 EStG vom des Finanzamtes Graz-Stadt liegt ein die Jahre 1994 - 1998 umfassendes Betriebsprüfungsverfahren zu Grunde. In diesem Verfahren kam es zu Hinzuschätzungen beim Umsatz und beim Gewinn, da nachgewiesen wurde, dass der Wareneingang nicht zur Gänze erfasst wurde. Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt wird auf die Entscheidung vom heutigen Tag unter der GZ: RV/0219-G/2002 verwiesen. Als steuerliche Konsequenz daraus ergab sich eine (verdeckte) Gewinnausschüttung an den Gesellschafter-Geschäftsführer, die der Kapitalertragsteuer unterliegt.

In der dagegen eingebrachten Berufung wurden lediglich Argumente gegen die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Umsatz- und Körperschaftsteuer der Jahre 1994 - 1997 sowie gegen die betreffenden Sachbescheide der Jahre 1994 - 1998 vorgebracht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Ergänzend zu RV/0219-G/2002 wird ausgeführt, dass gem. § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a Gewinnanteile, Zinsen und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung der KESt unterliegen. Dazu zählen auch verdeckte Gewinnausschüttungen. Zum Wesen der verdeckten Ausschüttung siehe Doralt, EStG 4, Tz 33 ff und , sowie vom , 96/15/0159. Schuldner der KESt ist nach § 95 Abs. 2 EStG der Empfänger, der zum Abzug Verpflichtete haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der KESt. Bei einer Kapitalgesellschaft bei der Gewinnermittlung zugerechnete Mehrgewinne sind in der Regel als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , SlgNr. 5668/F). Verdeckte Gewinnausschüttungen unterliegen auch der Kapitalertragsteuer (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/14/0123, 90/14/0018, sowie vom , 97/13/0241).

Die Geltendmachung der KESt gegenüber dem zum Abzug Verpflichteten erfolgt im Wege eines Haftungsbescheides.

Da der gegenständliche Bescheid als Ausfluss der betreffenden Sachbescheide, die in einem rechtlich einwandfreien Verfahren zu Stande gekommen sind, anzusehen ist, sich die Ausführungen der Bw. in der Berufung auch nicht gegen die Wertung der verdeckten Ausschüttung und auch nicht gegen die Haftungsinanspruchnahme wenden und auch sonst keine Rechtswidrigkeit zu erkennen ist, war die Berufung abzuweisen.

Graz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
KESt
Haftung
verdeckte Ausschüttung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at