Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 28.07.2003, ZRV/0003-Z1W/03

Mangelhafte Kennzeichnung von Gasöl und technische Untersuchungsmethoden

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/0098369/96-5, betreffend Mineralölsteuer, entschieden:

Der erste Absatz des Spruches des Bescheides des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/020152/29/96wird wie folgt abgeändert:

Die für die im Monat September 1996 eingeführten und in der Sammelanmeldung der M. Handelsgesm.b.H, KennNr. 100/629 vom , Zl. 100/020152/25/96 erfassten Waren entstandenen Eingangsabgaben werden gemäß § 201 Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit Artikel 201 Abs.1 Buchstabe a und Absatz 3, sowie Artikel 76 Abs 3 Zollkodex in nachstehender Höhe festgesetzt:

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Am traf am Bahnhof Pinkafeld für die Beschwerdeführerin (Bf.) eine Sendung Mineralöl, geliefert in drei Kesselwaggons, aus der Slowakei ein.

Am wurde durch das Zollamt Wr. Neustadt je ein Muster des importierten Gasöles aus diesen Kesselwaggons entnommen und an die Technische Untersuchungsanstalt des Bundes (TUA) gesandt, welche festzustellen hatte, ob es sich bei der vorliegenden Ware tatsächlich um ordentlich gekennzeichnetes und damit abgabenrechtlich begünstigtes Ofenheizöl handele.

Nach Vorliegen dreier negativer Untersuchungsergebnisse, nämlich dass es sich bei den Warenproben um kein ordnungsgemäß gekennzeichnetes Ofenheizöl gehandelt habe, verfasste das zuständige Hauptzollamt Wien einen Nachforderungsbescheid (Zl. 100/020152/29/96 v. ) im Sinne des § 201 BAO, in dem der Differenzbetrag zwischen dem begünstigten Abgabenbetrag des Ofenheizöles (ATS 950,--/1000 Liter) und dem Regelsteuersatz für Gasöl (ATS 3.890/1000 Liter) buchmäßig erfasst wurde. Dies sei deshalb notwendig gewesen, weil sich die Selbstberechnung der Mineralölsteuerschuld für den Monat September 1996 im Rahmen der Sammelanmeldung der Bf. als unrichtig erwiesen habe, da die gesamte Mineralölmenge aus diesen Kesselwaggonlieferungen (Anschreibenummern 1 - 3 der Sammelanmeldung) fälschlich zum begünstigten Steuersatz iS des § 3 Abs. 1 Z. 5 MinStG 1995, BGBl. Nr. 630/1994 idgF angemeldet worden sei.

Gegen diese Entscheidung ergriff die Bf. am form- u. fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Von Seiten der Bf. wurde der Bescheid im vollen Umfang bekämpft. Einerseits stützte sie sich in ihren Ausführungen auf einen Schreibfehler in der Begründung dieses Erstbescheides, in dem die Anschreibenummer 3 (An-Nr. 3) fälschlich noch einmal mit "An-Nr. 1" bezeichnet wurde und deshalb der Bescheid hinsichtlich der Menge des Kennzeichnungsstoffes Chinizarin bezüglich der An-Nr. 1 widersprüchlich sei und dass eine Probenuntersuchung für die fehlend angeführte An-Nr.3 überhaupt nicht stattgefunden hätte. Weiters finde eine Anwendung des Steuersatzes gem. § 3 Abs. 1 Z. 4 MinStG 1995 auch für nach der Verordnung BGBl. Nr. 5/1995 nicht ausreichend gekennzeichnetes Gasöl im Gesetz keine Deckung. Im Übrigen habe die belangte Behörde der vorgelegten ausländischen Kennzeichnungsbescheinigung der Fa. M. Ltd, Slovakia keine Beachtung geschenkt. Schließlich habe die Behörde diese Untersuchungsergebnisse der TUA v. , Zl. AB- 5304/96, AB- 5305/96, AB- 5306/96, welche für die Nachforderung maßgeblich gewesen seien, der Bf. nicht mitgeteilt und dadurch den fundamentalen Grundsatz des Parteiengehörs verletzt, sodass diese Untersuchungsergebnisse nicht zur Entscheidungsgrundlage gemacht hätten werden dürfen.

Diese Berufung wurde mittels Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 100/0098369/96-5, als unbegründet abgewiesen. Dabei wurde ausgeführt, dass gem. § 9 Abs. 4 MinStG 1995 ins Steuergebiet eingebrachtes Gasöl vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung als gekennzeichnet gilt, wenn eine Bescheinigung der für den Lieferer zuständigen Verbrauchsteuerverwaltung, des Herstellers oder des ausländischen Kennzeichners darüber vorgelegt wird, dass das Gasöl außerhalb des Steuergebietes gekennzeichnet worden ist und nach Art und Menge mindestens die in der nach § 9 Abs. 2 leg. cit. erlassenen Verordnung genannten Kennzeichnungsstoffe enthält.

Die vorliegenden Untersuchungsergebnisse der TUA haben ergeben, dass gerade diese letztzitierte gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung unerfüllt geblieben sei, weil nämlich die in der Verordnung (BGBl. Nr. 5/1995) zum § 9 Abs. 2 MinStG 1995 geforderte Mindestmenge an Chinizarin (An-Nr.1: 20% des Sollwertes; An-Nr.3: 19% des Sollwertes) in zwei Mustern nicht enthalten gewesen seien und bei einer Probe (An-Nr. 2) überhaupt kein Chinizarin festgestellt worden sei.

Ohne weitere Gründe anzuführen stellte die Bf. am einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung gem. § 85c ZollR-DG.

Der Berufungssenat V der Region Innsbruck bei der Finanzlandesdirektion für Tirol mit Sitz in Innsbruck wies die Beschwerde mit Berufungsentscheidung vom , GZ ZRV 6/1- I5/98 als unbegründet ab.

Gegen diese Entscheidung erhob die Bf. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher die bekämpfte Entscheidung mit Erkenntnis vom , 2002/16/0122-10 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Wird gem. § 39 MinStG 1995 Mineralöl aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder befindet es sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, so gelten für die Erhebung der Mineralölsteuer, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.

Gem Art. 76 Zollkodex (ZK), VO (EWG) Nr. 2913/92 des Rates idgF i.V mit § 59 Abs. 2 ZollR- DG war der Bf. die Anmeldung solcher Waren im vereinfachten Anmeldeverfahren durch Abgabe einer Sammelanmeldung bewilligt (HZA Wien, Zl. 100/20152/8/96 v. ). Alle in einem Monat angefallenen und selbst errechneten Abgaben mussten dabei bis spätestens zum 12. Tag des darauf folgenden Kalendermonates mittels Sammelanmeldung beim HZA Wien zur buchmäßigen Erfassung eingelangt sein.

Gemäß Art.76 Abs.3 ZK bilden die ergänzende Anmeldung mit der vereinfachten Anmeldung nach Art. 76 Abs.2 Buchstabe b eine untrennbare Einheit, die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung wirksam wird.

Gemäß Art. 201 Abs.1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird.

Gemäß Absatz 2 des Art. 201 ZK entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Zollanmeldung angenommen wird.

Zollschuldner ist gemäß Absatz 3 des Art. 201 ZK der Anmelder und somit die Bf.

Nach Überprüfung des Monates September 1996 und durch das Ergebnis der Musterziehungen stellte das HZA Wien fest, dass für die bezeichneten Kesselwaggonlieferungen ein zu niedriger Steuersatz erklärt worden ist und es erging daraufhin der bekämpfte Nachforderungsbescheid iS des § 201 BAO.

Der im § 3 Abs.1 Z. 5 MinStG 1995 angeführte und begünstigte Steuersatz darf nur für gekennzeichnetes Gasöl im Sinne des § 9 leg.cit. angewandt werden.

Gem. § 9 Abs.1 leg. cit. ist Gasöl, welches zu diesem begünstigten Steuersatz abgegeben werden soll, besonders zu kennzeichnen. Gem. Abs. 2 derselben Bestimmung ist das Gasöl zu färben und mit einem Zusatz zu versehen, der auch in starken Verdünnungen nachweisbar ist. Dem Bundesminister wird eine Verordnungsermächtigung eingeräumt, in welcher die Art und Mengen der Kennzeichnungsstoffe dieses gekennzeichneten Gasöles näher festgelegt werden. Mittels BGBl.Nr. 5/1995 wurde die sogenannte Gasöl-Kennzeichnungsverordnung erlassen, welche gleichzeitig mit dem MinStG 1995 in Kraft trat.

§ 9 Abs. 4 MinStG 1995 normiert, dass ins Steuergebiet eingebrachtes Gasöl, vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung als gekennzeichnet gilt, wenn eine Bescheinigung der für den Lieferer zuständigen Verbrauchsteuerverwaltung, des Herstellers oder des ausländischen Kennzeichners darüber vorgelegt wird, dass das Gasöl außerhalb des Steuergebietes gekennzeichnet worden ist und nach Art und Menge mindestens die in der Gasöl-Kennzeichnungsverordnung genannten Kennzeichnungsstoffe enthält.

Wenn die Bf. rügt, dass die Vorlage einer Bescheinigung der Fa. M., Slovakia v. im Sinne der letztzitierten Gesetzesbestimmung für die Erlangung des begünstigten Steuersatzes genüge, so irrt sie, weil diese gesetzliche Vermutung nur vorbehaltlich gegenteiliger Feststellungen zum Tragen käme. Im Beschwerdefall wurde bei der Musterentnahme bereits durch den Abfertigungsbeamten festgestellt, dass ein Muster eine klare, farblose Flüssigkeit war und dadurch die ordnungsgemäße Kennzeichnung in Frage gestellt und zumindest eine Untersuchung in der TUA des Bundes angebracht war. Ein weiteres Motiv für die Durchführungen dieser Untersuchungen dürften auch die unterschiedlichen Warenbezeichnungen bei der Einfuhr gewesen sein. So wird die Ware im begleitenden EUR.1 eindeutig als "Diesel Fuel" bezeichnet ebenso im CMR-Frachbrief der Bahn, anders jedoch auf der zugehörigen Rechnung an die Bf. vom , Zl. 960012, hier wird in der Warenbeschreibung "Gasoil for heating" angegeben.

Das aktenkundige Ergebnis der TUA stellt unumstritten fest, dass keines der Kennzeichnungsmuster die in der Gasöl-Kennzeichnungsverordnung geforderten Mengen an Chinizarin enthält.

Die Partei vertritt den Standpunkt, die Probenahme sei nicht normgerecht durchgeführt worden.

Aus folgenden Gründen besteht kein Zweifel an der normgerechten (gemäß DIN 51750) durchgeführten Probenahme:

Zweck der Norm DIN 51750 mit der Bezeichnung "Prüfung von Mineralölen, Probenahme" ist es, aus einem Prüfgut eine repräsentative Probe so zu entnehmen, dass es möglich ist, auf Grund der bei der Prüfung festgestellten Eigenschaftsmerkmale dieser Probe die Gesamtmenge des Prüfgutes zu beurteilen. (siehe Punkt 2.1 dieser Norm) Des Weiteren ist unter den Punkten 4.1.1 und 4.2.1 geregelt, dass aus Behältern mit einem Füllinhalt bis 5 m3 aber auch bei einem Füllinhalt von über 5 m3 eine Einzelprobe als repräsentative Probe entnommen werden darf, wenn Gewissheit darüber besteht, dass das Prüfgut an sich oder durch ein der Probenahme unmittelbar vorhergehendes intensives Durchmischen vollständig homogen ist. Eine Einzelprobe ist eine Probe, die an einer örtlich abgegrenzten Stelle des Prüfgutes entnommen wird. (siehe Punkt 3.1)

In der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 5/1995, ist festgelegt, dass die Kennzeichnungsstoffe dem zum Verheizen bestimmten Gasöl gleichmäßig verteilt beizumengen sind. Es liegt also in der Verantwortung des Kennzeichnungsbetriebes mit geeigneten Mitteln (z.B. Rührwerke, siehe § 9 Z. 3 MinStGes.) eine homogene Verteilung der Markierungsstoffe im Gasöl herbeizuführen. Würde keine homogene Mischung der Markierungsstoffe im Gasöl vorliegen, wäre die Verordnung nicht erfüllt und das Erzeugnis wäre nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet.

Die Stabilität in der Lösung und die Löslichkeit des Markierungsstoffes "Chinizarin" wurden auch im Zuge der Suche nach einem einheitlichen Euromarker überprüft und als zufriedenstellend angesehen, anderenfalls wäre die Wahl in den engeren Kreis der Kandidaten für den Euromarker nicht vorgenommen worden.

Der Abfertigungsbeamte des Zollamtes durfte daher bei den seinerzeitigen Probenahmen (AB 5304-06/96) von einer gleichmäßigen Verteilung (homogenen Mischung) der Kennzeichnungsstoffe im Gasöl ausgehen. Daher war es normgerecht im Sinne der DIN 51750 je eine Einzelprobe als repräsentative Probe aus den Behältern (Kesselwaggons) zu entnehmen und vom Prüfergebnis dieser Proben auf die Eigenschaften des gesamten Prüfgutes zu schließen. (In Kopie liegt bei: DIN 51750 ,3 Blätter: Deckblatt, Seite 2 und 3) (Falls gewünscht, kann die Norm auch zur Gänze übermittelt werden, sie umfasst 15 Seiten)

Auf die Aussage der Partei, Schweröl sei eine vollkommen andere Substanz als Dieselöl, wird erwidert:

Die Bezeichnung "Schweröl" wird in der technischen Fachliteratur nicht eindeutig verwendet, in der Regel wird aber Gasöl (Dieselöl) nicht zu den Schwerölen gerechnet. In den zolltarifarischen Vorschriften wird dagegen das Gasöl als Schweröl angesehen, wie dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 241 vom zu entnehmen ist. (In Kopie liegt bei: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 241, Seite 193., 1Blatt)

Es wurde bemängelt, dass das Untersuchungsergebnis AN2 (AB 5306/96) keine Angabe über den Kennzeichnungsstoff gemacht habe und es sei unklar, nach welchen Kriterien VS Codes gesetzt worden sind.

Die unter Zl: AB 5306/96 untersuchte Probe, eine gelbliche klare ölige Flüssigkeit, hat keine Kennzeichnungsstoffe gemäß BGBl Nr. 5/1995 enthalten, obwohl die Bezeichnung auf der beiliegenden Rechnung Nr: 960012 vom "Gasoil for heating" gelautet hat. Eine explizite Bezugnahme auf die fehlenden Kenzeichnungsstoffe "Chinizarin" und "Furfural" ist deshalb nicht nötig gewesen, weil es sich bereits auf Grund des nicht vorhandenen roten Farbstoffes um kein ordnungsgemäß gekennzeichnetes Gasöl (im Sinne des BGBl. Nr. 5/1995) gehandelt hat.

§ 3 (1) des Mineralölsteuergesetzes legt die Beziehung zwischen den Zolltarifpositionen und den Steuersätzen zugrunde. Auf dieser Basis wird mit Hilfe des VS Code- Systems eine übersichtliche Zuordnung zwischen dem Steuersatz und verschiedenen Mineralölen, der Verwendung, der ordnungsgemäßen Kennzeichnung und dem Zollverfahren hergestellt. VS Code 1132 ist der seinerzeitige Code für Gasöl (Diesel) gewesen. Die Vermutung der Bf. VS Code 1132 sei generell bei roten Flüssigkeiten einzusetzen, ist unrichtig. Richtig ist, dass der für Gasöl (nicht gekennzeichnet) vorgesehene Code auch für gekennzeichnetes Gasöl gegolten hat, sofern die Kennzeichnung nicht gemäß § 9 des Mineralölsteuergesetzes durchgeführt worden ist. Der begünstigte Steuersatz und somit VS Code 1131 ist ausschließlich bei ordnungsgemäß gekennzeichnetem Gasöl (im Sinne des § 9 MinStGes. und der Kennzeichnungsverordnung BGBl. 5/1995) zur Anwendung gekommen.

Für bestimmte Zollverfahren war VS Code 1100 zu setzen

Beschreibung der einzelnen Arbeitsschritte in der TUA, die zu den Untersuchungsergebnissen von AB 5304 - 5306/96 geführt haben:

Chinizarin wurde in dieser Probe nach ÖNORM C1157 ermittelt. (Kopie der ÖNORM C1157 liegt bei) Die Beschreibung der einzelnen Arbeitsschritte, die zur Untersuchung AB 4343/96 erfolgt ist, gilt auch für die Zahlen AB 5304 - 5306/96. Unterschiedlich sind lediglich die ermittelten Chinizarinwerte.

Während bei AB 4343/96 3,04 g Chinizarin /1000 L Gasöl (72% vom Sollwert) ermittelt worden sind, haben die Chinizaringehalte bei AB 5304/96 0,81g/1000 L, (19% vom Sollwert) bei 5305/96 0,82g/1000 L (20% vom Sollwert) und bei AB 5306/96 0g/1000 L (kein Chinizarin enthaltend) betragen.

Bei der unter AB 4343/96 (siehe die Ausführungen in der Entscheidung zu ho. GZ ZRV/8- Z1W/2003) untersuchten Probe wurde unter Beachtung der Norm EN ISO 4259 festgestellt, (Kopie der EN ISO 4259 liegt bei) dass die Bedingungen der Kennzeichnungsverordnung nicht erfüllt worden sind. Es ist einsichtig, dass sich bei wesentlich geringeren Chinizaringehalten, wie sie bei den Untersuchungen AB 5304-5305/96 vorliegen, kein anderes Resultat ergeben kann. Daraus folgt, dass, ohne die Prüfung nach EN ISO 4259 im Einzelnen nochmals darzulegen, die in den seinerzeitigen unter AB 5304/96 und 5305/96 untersuchten Proben zu Recht als nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet bezeichnet worden sind. Bei AB 5306/96 ist nicht gekennzeichnetes Gasöl ohne jeden Markierungsstoff vorgelegen, sodass die Frage nach dem zutreffenden Mineralölsteuersatz (bzw. dem VS Code) sehr leicht zu beantworten gewesen ist und auch hier keiner tiefergehenden Begründung bedarf.

Der Vollständigkeit halber darf hinsichtlich der Frage der Stabilität des Zusatzstoffes Chinizarin und der Beschreibung der einzelnen Arbeitsschritte, die zu dem Untersuchungsergebnis AB 4343/96 geführt haben, auf die Ausführungen in der ho. Entscheidung ZRV/8-Z1W/2003 verwiesen werden.

Das von der Bf. geltend gemachte Argument des mangelnden Parteiengehörs stellt keinen Mangel dar, welcher, wie die Bf vermeint, unweigerlich zur Bescheidbehebung führen müsste, sondern dieser wurde einerseits im Berufungsverfahren durch Bekanntgabe der Untersuchungsergebnisse im März 1997 saniert, andererseits wusste die Bf. durch den bei der Musterziehung anwesenden Geschäftsführer Dr. B. um das zu erwartende negative Untersuchungsergebnis, zumal er selbst vom Ergebnis eben dieser klaren, farblosen Flüssigkeit bei der Probenziehung Kenntnis nehmen konnte. Dies geht auch aus einer aktenkundigen Notiz der Bf an das ZA Wr. Neustadt hervor.

Dieser Verfahrensmangel war nach Ansicht des Senates auch nicht wesentlich, da auch bei ordnungsgemäßer Gewährung des Parteiengehörs kein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden können (siehe dazu VwGH-Erkenntnisse 92/13/0163 v. u. 96/15/0005 v. ).

Ein weiteres Argument der Bf., das Muster mit der An-Nr.3 sei nicht untersucht worden, geht insoferne ins Leere, als diesbezüglich dem HZA Wien in der Begründung des Erstbescheides lediglich ein Schreibfehler unterlaufen ist. Dieses Argument lässt sich alleine durch das Vorliegen dreier unterschiedlicher Untersuchungsergebnisse, TUA v. , Zl. AB- 5304/96, AB- 5305/96, AB- 5306/96 widerlegen, an deren Nämlichkeit kein Zweifel besteht und überdies zitierte Ergebnisse der Bf. im Laufe des Verfahrens mitgeteilt wurden.

Auch ein von der Bf. geltend gemachter späterer Verwendungszweck, wie zum Beispiel das beabsichtigte Verheizen oder auch die Unmöglichkeit einer Verwendung als Fahrdiesel, welche allerdings vom Senat bezweifelt wird, können nichts an der mangelhaften Kennzeichnung ändern.

Gem. § 9 MinStG 1995 muss gekennzeichnetes Gasöl die in der Gasöl-Kennzeichnungsverordnung unter § 1 Z.1 und 2 angeführten Bedingungen erfüllen. Ist auch nur eine Bedingung unerfüllt geblieben, liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des begünstigten Steuersatzes für gekennzeichnetes Gasöl iS des § 3 Abs. 1 Z. 5 MinStG 1995 nicht mehr vor. In den gegenständlichen Fällen bezüglich der An-Nr. 1 und der An-Nr. 3 lag zwar gekennzeichnetes, weil der Kennzeichnungsstoff Chinizarin im Falle der An-Nr. 1 nur zu 20% u. im Falle der An-Nr. 3 nur zu 19 % des Sollwertes betrug, jedoch kein ordnungsgemäß gekennzeichnetes Gasöl vor. Das Muster mit der An-Nr. 2 erwies sich als überhaupt kein gekennzeichnetes Gasöl. Da die in der Kennzeichnungsverordnung normierte Toleranzgrenze in allen Fällen erheblich unterschritten wurde, ist eine vom Gesetz geforderte Voraussetzung für die Anwendung des Steuersatzes von 950,00 ATS für 1.000 Liter nicht gegeben

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilagen:Prüfung von Mineralölen, DIN 51750

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

Europäische Norm EN ISO 4259 und ÖNORM C1157

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 39 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 3 Abs. 1 Z 4 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 9 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 201 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 76 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Schlagworte
gekennzeichnetes Gasöl
begünstigter Steuersatz
Prüfmethoden
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at