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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 29.07.2003, FSRV/0080-W/02

Abgabenhinterziehung, Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen Herrn Bf.wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom vom gegen den Bescheid vom des Finanzamtes Gänserndorf über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Gänserndorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. zur SN 2002/00106-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Gänserndorf vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen für Jänner bis Dezember 2000, Jänner bis Dezember 2001, März und Mai 2002 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2000 i. H. v. € 9.048,42 (S 124.509,00), Jänner bis Dezember 2001 i. H. v. € 9.476,83 (S 130.404,00), März 2002 i. H. v. € 509,00 und Mai 2002 i. H. v. € 286,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Auf Grund firmeninterner Probleme, wie Wechsel der Steuerberatung und bestehende offene Forderungen gegen mehrere Kunden, habe es größere Zahlungsschwierigkeiten gegeben, so dass die Firma ab 2002 ihre Geschäftstätigkeit eingestellt und somit keinerlei Umsätze erzielt habe. Auch sei der Gewerbeschein stillgelegt worden.

In einigen persönlichen Gesprächen habe der Bf. immer wieder seinen Zahlungswillen zum Ausdruck gebracht und werde er sich bemühen, seine Rückstände zu begleichen

Es wird ersucht, von der Einleitung des Strafverfahrens abzusehen.

Über die Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Der Bf. ist seit dem Jahre 1992 alleinverantwortlicher Inhaber eines mit Gartengestaltung befassten Unternehmens. Da laut Aktenlage die für das Jahr 2000 entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. gemeldeten Umsatzsteuerbeträge offensichtlich nicht den getätigten Umsätzen entsprachen, für das Jahr 2001 weder Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet wurden noch Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht wurden sowie für März und Mai 2002 Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet wurden und Umsatzsteuervoranmeldungen verspätet eingereicht wurden, leitete das Finanzamt Gänserndorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Finanzstrafverfahren ein.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.

Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. , und ).

Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, geht es nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.

Der Bf. bringt vor, seine Firma habe ab 2002 die Geschäftstätigkeit eingestellt und seien keinerlei Umsätze erzielt worden bzw. sei der Gewerbeschein stillgelegt worden. Dazu ist festzuhalten, dass am ein im Veranlagungsakt abgelegtes Schreiben des Bf. beim Finanzamt einlangte, wonach zwar "derzeit" keine Umsätze getätigt würden, die Einstellung der Geschäftstätigkeit aber unerwähnt blieb. Weiters ist den Akten zu entnehmen, dass am bzw. am für die im Einleitungsbescheid enthaltenen Monate März und Mai 2001 sowie für Juni 2002 (gleichfalls am ) noch Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht wurden, jedoch unterblieb die Entrichtung der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen.

Laut Aktenlage erfolgte die letzte - freiwillige - Zahlung am . Weitere Gutschriften ergaben sich am infolge Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen sowie am im Zuge der Veranlagung der Umsatzsteuer 2001 (nach vorangegangener Festsetzung für Februar bis Dezember 2001, wobei die Bemessungsgrundlagen im Schätzungsweg gemäß § 184 Bundesabgabenordnung ermittelt worden waren).

Wenn der Bf. ausführt , durch firmeninterne Probleme, Wechsel der Steuerberatung und bestehende offene Forderungen gegen mehrere Kunden sei er in größere Zahlungsschwierigkeiten gekommen und habe er in persönlichen Gesprächen immer wieder seinen Zahlungswillen zum Ausdruck gebracht, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die Begehung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 FinStrG zwar qualifizierten Vorsatz voraussetzt, d. h. der Täter wissen muss, dass er durch die Tathandlung den verpönten Erfolg bewirkt, jedoch ist nicht erforderlich, dass er diesen auch anstrebt. Auch wenn der Täter ein anderes, strafrechtliches Ziel verfolgt, aber weiß, dass durch die Art, wie er es zu erreichen sucht, der unter Strafdrohung stehende Erfolg verbunden ist, handelt er mit dolus principalis. Die ist etwa dann der Fall, wenn der Abgabepflichtige die Tat deshalb begeht, weil ihm die liquiden Mittel zur Erreichung der Selbstbemessungsabgaben fehlen (/00046).

Entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und 115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren ist die Finanzstrafbehörde verpflichtet, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht. Die Beantwortung der Frage, ob der Bf. tatsächlich das angelastete Finanzvergehen begangen hat, bleibt dem anhängigen Verfahren nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten. Dies gilt auch für die Anlastung von Vorsatz ().

Auf die Gründe, die zur Vernachlässigung der Steuerpflichten geführt haben, wird im anschließenden Untersuchungsverfahren näher einzugehen sein.

Der Verdacht betreffend die subjektive Tatseite ist durch die Höhe der durch die Nichterfassung von Umsätzen bewirkten Verkürzungen und durch die Kenntnis der gesetzlichen Fälligkeitstermine der Selbstberechnungsabgaben gegeben.

Auf Grund der vorstehenden Ausführungen ist die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz jedenfalls zu dem Schluss gekommen, dass ein begründeter Tatverdacht gegeben ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Abgabenhinterziehung
Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at