Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach § 33 Abs.1 FinStrG im Zusammenhang mit nach § 11 Abs.14 UStG 1994 festgesetzter Umsatzsteuer (Gutschriften der Telekom Austria betreffend Anbietervergütung einer Mehrwertnummer)
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates, in der Finanzstrafsache gegen den Bf. wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom betreffend die Einleitung des Strafverfahrens (§ 82 Abs. 3 FinStrG) 2003 gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG
zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Post und Telekom Austria stellt Anbietern (sogenannten "Dienstleistern") vom öffentlichen Fernsprechnetz zugängliche Rufnummern zur Verfügung, die es Anrufern ermöglicht, vom Dienstleister angebotene Mehrwertdienste gegen ein höher vergebührtes Entgelt in Anspruch zu nehmen. Von den Entgelten wird den Dienstleistern ein bestimmter Anteil auf das von ihnen bekanntgegebene Konto angewiesen.
Der Bf. richtete im August 1997 eine Hotline ein, über die er telefonisch von Fernsprechteilnehmern gestellte Fragen über Computer und Internet zu beantworten beabsichtigte.
Da die angebotenen Dienste nur von wenigen Anrufern in Anspruch genommen wurden, kamen der Bf. und zwei Mittäter auf die Idee, Anrufe durch manipulierte Telefonwertkarten und technische Manipulationen an Telefonzellen vorzutäuschen, um so die dem Bf. von der Telekom rückerstatteten Entgeltanteile zu erhöhen. Für die auf diese Weise auf dem Mehrwertdienstanschluss des Bf. erschlichenen Gesprächsminuten überwies die Telekom dem Bf. bis zur Entdeckung der Manipulationen Entgelte in der Höhe von 992.161,10 S (inclusive 20% Umsatzsteuer).
Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom wurden der Bf. und die zwei Mittäter des Verbrechens des (teils versuchten) gewerbsmäßig schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3, 148 2. Fall und 15 StGB für schuldig erkannt und über den Bf. im Hinblick auf den von ihm verursachten Schadensbetrag von 992.161,10 S eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verhängt.
Die Abrechnung der Entgelte seitens der Telekom erfolgte in der Form von Gutschriften, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wurde.
Mit dem Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber dem bisher steuerlich nicht erfassten Bf. die Umsatzsteuer für das Jahr 1998 mit 165.360,00 S mit der Begründung fest, die Steuerschuld sei gemäß § 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 14 UStG 1994 durch den offenen Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnungen entstanden. Im Hinblick auf § 11 Abs. 14 UStG 1994 sei eine Gutschriftserteilung der Rechnungslegung gleich zu halten.
Mit dem Bescheid vom leitete das Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren ein, weil der Verdacht bestehe, er habe vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Jahr 1998 in der Höhe von 165.360,00 S (12.017,18 €) bewirkt. Der Bf. habe Rechnungen mit Mehrwertsteuer ausgestellt, diese Steuer aber weder erklärt noch abgeführt. Es gehöre zum allgemeinen Wissen weiter Bevölkerungskreise, dass in einer Rechnung ausgestellte Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher er vorbringt, nicht er, sondern die Telekom Austria habe die Rechnungen ausgestellt. Da er als Hotline-Betreiber niemandem zur Rechnungslegung verpflichtet gewesen sei, habe er fälschlicherweise geglaubt, für die steuerlichen Belange, insbesondere die Umsatzsteuer, sei die Telekom Austria zuständig. Nachdem ihm durch eine Belehrung seitens des Finanzamtes sein Irrtum klargeworden sei, habe er die Steuer sehr wohl erklärt. Die Rechnungen der Telekom seien darüberhinaus fehlerhaft und unvollständig. Im Übrigen sei die Steuerschuld zwischen ihm und den beiden anderen Mittätern zu dritteln.
Über die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 82 Abs. 1 und 2 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß den §§ 80 und 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten (§ 82 Abs. 3).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt (siehe Erkenntnis vom , Zl. 89/13/0231) genügt für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, dass gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, er komme als Täter eines Finanzvergehens in Frage. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Der Verdacht hat sich auf die objektive und die subjektive Tatseite zu erstrecken.
Die Telekom Austria hat dem Bf. auf Grund von Täuschungshandlungen (Manipulationen an Telefonzellen, die Anrufe bei der Mehrwertnummer des Bf. vortäuschten) für tatsächlich nicht stattgefundene Gespräche anteilsmäßige Entgelte sowie die auf diese Entgelte entfallende Umsatzsteuer in der Höhe von 20% mittels Rechnung gutgeschrieben und dem Bf. auf sein Konto überwiesen.
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994. Zweck dieser Bestimmung ist es, Missbräuche durch die Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis in jenen Fällen zu verhindern, in welchen ein Unternehmer Umsätze überhaupt nicht ausgeführt hat oder der Rechnungsaussteller kein Unternehmer ist.
Das Finanzamt hat dem Bf. im Bescheid vom die in den Abrechnungen der Telekom an ihn überwiesenen Umsatzsteuerbeträge zu Recht nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 vorgeschrieben, weil der Bf. die zu Grunde liegenden Umsätze nicht getätigt, sondern nur vorgetäuscht hat. Der objektive Tatbestand des dem Bf. vorgeworfenen Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG ist daher erfüllt.
Zur subjektiven Tatseite bringt der Bf. vor, er sei als Hotline-Betreiber niemandem zur Rechnungslegung verpflichtet gewesen, weshalb er geglaubt habe, für die steuerlichen Belange sei die Telekom Austria zuständig.
Es ist offensichtlich, dass Einnahmen - auch wenn diese von der Telekom Austria in Form von Gutschriften zur Überweisung gebracht werden - der Steuerpflicht unterliegen. Dem Bf. wird aber nicht die Hinterziehung von Einkommensteuer, sondern von Umsatzsteuer zur Last gelegt. Der im angefochtenen Bescheid angeführten Begründung, es gehöre zum allgemeinen Wissen weiter Bevölkerungskreise, dass in einer Rechnung ausgestellte Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen sei, ist grundsätzlich zuzustimmen. Im vorliegenden Fall hat der Bf. aber selbst keine Rechnungen ausgestellt, sondern von der Telekom Austria zweimonatlich Abrechnungen erhalten, in denen einerseits die angefallenen, vom Bf. zu entrichtenden Entgelte, andererseits die Anbietervergütung als Gutschrift gegenverrechnet wurden. Dass in einer Gutschrift ausgewiesene Umsatzsteuer auf Grund des § 11 Abs. 14 UStG an das Finanzamt abzuführen ist, kann aber nach der Lebenserfahrung nicht als Wissen weiter Bevölkerungskreise bezeichnet werden.
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist, wie bereits ausgeführt, nur der Verdacht des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale erforderlich. Im vorliegenden Fall reicht aber das Faktum, dass die Telekom Austria gegenüber dem bis zu diesem Zeitpunkt steuerlich nicht erfassten Bf. mit Gutschriften abgerechnet hat, allein nicht aus, um vom Verdacht eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens des Bf. sprechen zu können.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Graz,
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Mehrwertdienst Dienstleister Mehrwertnummer Gutschrift |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
YAAAB-57306