Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.07.2003, RV/0871-W/03

Säumniszuschlag und Verzinsung, Verschulden

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom betreffend Säumniszuschlag entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt von der Umsatzsteuer 2/2003 in der Höhe von € 5.612,01 gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO einen ersten Säumniszuschlag in der Höhe von € 112,54 mit der Begründung fest, dass die genannte Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet worden sei.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass durch einen Fehler der Bank die UVA 2/03 leider um 14 Tage zu spät bezahlt worden sei.

Bei Umrechnung der Verzinsung von 2% für 14 Tage Zahlungsverzug auf das ganze Jahr komme ein Zinssatz von mehr als 50% p.a. heraus, der nach Meinung der Bw. weit über der Zulässigkeitsgrenze im kaufmännischen Bereich liege.

Das Steuerkonto der Bw. weise meistens ein Guthaben aus, wofür sie keine Verzinsung erhalten habe. So habe die Bw. z.B. vom bis trotz dreimaliger Urgenzen keine Rückzahlung des Steuerguthabens von S 1,704.145,00 erhalten und damit einen beträchtlichen Zinsverlust gehabt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Umsatzsteuervorauszahlung 2/03 mit Fälligkeitstag in der Höhe von € 5.612,22 mit der Umsatzsteuervoranmeldung bekannt gegeben und am verbucht worden sei. Die Abgabe gelte gemäß § 211 Abs. 1 lit d BAO erst dann entrichtet, wenn der Betrag auf dem Postsparkassenkonto des Finanzamtes einlange. Dies sei der gewesen. Somit sei die Umsatzsteuervorauszahlung verspätet entrichtet worden und die Festsetzung des Säumniszuschlages zu Recht erfolgt. Die Abgabenschuld sei eine Geldschuld und somit eine sogenannte Bringschuld im Sinne des § 905 ABGB. Gemäß § 905 ABGB trage der Schuldner auch die Gefahren und Kosten des Geldverkehrs.

Hinsichtlich der Höhe des Prozentsatzes (2%) nehme das Abgabenrecht keine Rücksicht auf die Dauer der Säumnis. Eine ausnahmsweise Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO liege deshalb nicht vor, da die Abgabe um mehr als fünf Tage zu spät entrichtet worden sei.

Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Zur Begründung wiederholte die Bw. ihre bisherigen Vorbringen und ersuchte die Berufung im Kulanzwege einer positiven Erledigung zuzuführen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit d BAO) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO in der derzeit gültigen Fassung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Ein zweiter Säumniszuschlag ist gemäß Abs. 3 für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eines zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der zweite und dritte Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.

Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß § 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft.

Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist (§ 217 Abs. 5 BAO).

Gemäß § 211 Abs. 1 lit d BAO gelten Abgaben bei Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift als entrichtet.

Die Bw. bestreitet nicht, dass die Abgabe verspätet entrichtet wurde.

Ein Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes und stellt sich als objektive Säumnisfolge dar. Die Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages unter Ausschluss jedweden Ermessens verpflichtet.

Damit kann das Vorbringen, dass die Bw. meistens ein Guthaben gehabt habe, wofür sie keine Zinsen erhalten habe, der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.

Wie bereits dargelegt, sind gemäß § 217 Abs. 7 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft.

Aus dieser Gesetzesbestimmung folgt, dass Fragen des Verschuldens nicht in einem Berufungsverfahren gegen den Säumniszuschlag, sondern  - einen entsprechenden Antrag vorausgesetzt - in einem Verfahren gemäß § 217 Abs. 7 BAO zu klären sind.

Die Einwendung, dass die Abgabe durch einen Fehler der Bank verspätet entrichtet worden sei, geht daher im gegenständlichen Verfahren, welches ausschließlich die Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid vom zum Gegenstand hat, ins Leere.

Weiters ist festzustellen, dass ein Säumniszuschlag keinesfalls den Charakter einer Verzinsung des seiner Vorschreibung zugrundeliegenden Abgabenrückstandes hat. Der Säumniszuschlag ist nämlich seiner Höhe nach unabhängig vom Zeitraum, während dessen der betreffende Abgabenrückstand besteht. Zinsen hingegen hängen ihrem Ausmaß nach stets von der Dauer jenes Zeitraumes ab, innerhalb dessen eine fällige Zahlung nicht geleistet wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Säumniszuschlag
Verschulden
Verzinsung
Ermessen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at