Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.07.2003, RV/3801-W/02

Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Friedrich Burggasser, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens für 1997 vom entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist Zivilingenieur für Bauwesen und erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Auf Grund der Ergebnisse einer für die Jahre 1997 bis 1999 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung nahm das Finanzamt die Verfahren betreffend Umsatzsteuer 1997 sowie Einkommensteuer 1997 und 1998 von Amts wegen wieder auf.

Aus dem neuen Umsatzsteuer-Sachbescheid für 1997 ergab sich ein Mehrbetrag an Umsatzsteuer (infolge einer Vorsteuerkürzung) in Höhe von 3.592 S. Die bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer für 1997 betrug 872.778 S. Die neuen Einkommensteuer-Sachbescheide ergaben Mehrbeträge an Einkommensteuer in Höhe von 17.350 S für 1997 und 10.000 S für 1998.

Einziger Streitpunkt im gegenständlichen Berufungsverfahren ist die Frage, ob die oben angeführte Umsatzsteuer-Nachforderung für 1997 zu geringfügig ist, um eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen. Ein Wiederaufnahmegrund liegt unbestrittenermaßen vor.

Die Wiederaufnahmebescheide und neuen Sachbescheide betreffend Einkommensteuer 1997 und 1998 wurden nicht mit Berufung angefochten und sind rechtskräftig.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Liegt - wie im gegenständlichen Fall - ein Wiederaufnahmegrund vor, so hat die Abgabenbehörde in Ausübung des Ermessens zu entscheiden, ob die amtliche Wiederaufnahme zu verfügen ist. Die Rechtmäßigkeit dieser Ermessensentscheidung ist unter Bedachtnahme auf § 20 BAO zu beurteilen (vgl. , ÖStZB 1990, 281; , ÖStZB 1991, 509).

Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben, beizumessen. Eine derartige Interessensabwägung verbietet bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen in der Regel den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit. Die Geringfügigkeit ist dabei anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe zu beurteilen (vgl. z.B. , ÖStZB 1994, 755; , ÖStZB 1996, 562).

Stellt sich die Frage, ob eine Wiederaufnahme zu verfügen ist, bei mehreren Verfahren (zB Einkommensteuer und Umsatzsteuer dreier Jahre), so ist die steuerliche Auswirkung nicht je Verfahren, sondern insgesamt zu berücksichtigen. Es hat jedoch keine Saldierung von Umsatzsteuer und Einkommensteuer zu erfolgen (vgl. , ÖStZB 1995, 65).

Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise im oben angeführten Erkenntnis vom , 90/14/0044, Änderungen gegenüber den erklärten Gewinnen von jeweils unter 1 % als relativ geringfügig bzw. unbedeutend bezeichnet. Im Erkenntnis vom , 94/15/0003, wurden bei Umsätzen zwischen 4,5 und 6 Millionen S und Gewinnen zwischen 470.000 S und 600.000 S Mehrergebnisse der Betriebsprüfung für drei Jahre in folgender Höhe als geringfügig angesehen:

Umsatzsteuer: 611 S, 600 S und 628 S;

Einkommensteuer: 11.542 S, 798 S und 8.148 S;

Gewerbesteuer: 3.403 S, 82 S und 3.586 S.

In Anbetracht dessen, dass die vom Bw. erzielten Umsätze in den geprüften Jahren rund 6 Millionen S jährlich betragen haben, ist die steuerliche Auswirkung des Wiederaufnahmegrundes sowohl absolut als auch relativ (die Nachforderung beträgt 0,41 % der Umsatzsteuer-Zahllast für 1997) als gering anzusehen. Da hinzukommt, dass die nichtabzugsfähige Vorsteuer einkommensteuerlich als Betriebsausgabe zu berücksichtigen wäre, hat aus Billigkeitsgründen (§ 20 BAO) kein Eingriff in die Rechtskraft durch Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens für 1997 zu erfolgen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Wiederaufnahme des Verfahrens
Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen
Ermessen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at