Erstattung Lohnsteuer
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften in Wien vom betreffend Rückerstattung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer gemäß § 240 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) für das Kalenderjahr 1979 wie folgt entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (idF.: Bw.) ist Universitätsassistent, bezugsauszahlende Stelle (Arbeitgeberin) ist die Universität Wien. Seinen Antrag auf Rückerstattung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer hat der Bw. im Wesentlichen wie folgt begründet: ihm sei bekannt geworden, dass eine späte Eintragung von Freibeträgen zu einem falschen fixen Steuersatz führen könne. Da er oft Freibeträge erst zugleich mit dem Jahresausgleich einreiche, könne das bei ihm der Fall gewesen sein. Er ersuche daher um Überprüfung und allfällige Rückzahlung zuviel gezahlter Beträge.
In den diesen Antrag abweisenden Erledigungen (Bescheid, Berufungsvorentscheidung) hat das Finanzamt unter Anführung des Gesetzestextes und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung seine Rechtsauffassung zur Versteuerung von Prüfungstaxen und Kollegiengelder dargelegt.
Dagegen wendet der Bw. in der Berufung bzw. im Vorlageantrag ein, das Finanzamt habe in seinen Bescheidbegründungen nicht auf den Inhalt seines Antrages Bezug genommen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Den der Berufungsbehörde vorliegenden Lohnzetteln zufolge hat der Bw. im Kalenderjahr 1979 an Bezügen, die mit einem festen Steuersatz zu versteuern sind, lediglich Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1972 erhalten. Der Steuersatz für diese Bezüge beträgt 6% und ermäßigt sich bei Vorhandensein von Kindern im Sinne des § 119 EStG 1972. Freibetragseintragungen haben auf die Höhe dieses (fixen) Steuersatzes keinen Einfluss!
Da Freibetragseintragungen auf die Höhe des (fixen) Steuersatzes im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1972 keinen Einfluss haben und der Bw. im Kalenderjahren 1979 keine anderen mit einem fixen Steuersatz versteuerte Bezüge erhalten hat, hat die (späte) Eintragung von Freibeträgen nicht dazu geführt, dass zuviel Lohnsteuer einbehalten worden ist.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Erstattung Lohnsteuer |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at