Abgrenzung Darlehensvorvertrag Kreditvertrag, Gebührenerhöhung
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Miterledigte GZ: |
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RV/0019-F/02 |
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom StrNr 107/9373 und 107/9415 betreffend Rechtsgeschäftsgebühr und Gebührenerhöhung entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin einerseits und Techn. Rat WH, HH, WH jun. GH, CH und MH haben am und am in Lauterach zwei Verträge geschlossen. Der Vertrag vom lautet:
"Rahmenkreditvereinbarung
Wir, Techn. Rat WH, HH, WH jun., GH, CH und MH gewähren der [Berufungsführerin] gemeinsam maximal ein Darlehen in der Höhe von
S 10.000.000,--
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Bedingungen: | Dieser
Betrag darf ausschließlich zur Finanzierung von Grundstücken mit dem
Ziel verwendet werden, darauf als Bauträger Eigentumswohnungen bzw
Häuser zu errichten. |
Verzinsung: | derzeit
7% kontokorrentmäßig oder nach seperater Vereinbarung. |
Rückzahlung: | innert
von 5 JahrenDie
Darlehensnehmerin kann das Darlehen auch früher freiwillig - auch in
Teilbeträgen - zurückzahlen. |
Sicherheiten: | Die
vorhandenen Baugrundstücke. Die Darlehensgeber können jedoch jederzeit
eine eintragungsfähige Urkunde verlangen bzw eine hypothekarische
Sicherstellung auf den Grundstücken. |
Bewertungsbasis | Kaufpreis
der Grundstücke |
Die Darlehensgeber bestätigen, dass sie dem Abruf der entsprechenden Gelder bis zur vorgenannten Höhe durch Herrn A von ihren Sparbüchern gestatten.Lauterach, den "
Der Vertrag vom lautet:
"Rahmenkreditvereinbarung
Wir, Techn. Rat WH, HH, WH jun., GH, CH und MH gewähren der [Berufungsführerin] gemeinsam maximal ein Darlehen in der Höhe von
S 20.000.000,--
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Bedingungen: | Dieser
Betrag darf ausschließlich zur Finanzierung von Grundstücken mit dem
Ziel verwendet werden, darauf als Bauträger Eigentumswohnungen bzw
Häuser zu errichten. |
Verzinsung: | derzeit
7% kontokorrentmäßig oder nach seperater Vereinbarung. |
Rückzahlung: | innert
von 5 JahrenDie
Darlehensnehmerin kann das Darlehen auch früher freiwillig - auch in
Teilbeträgen - zurückzahlen. |
Sicherheiten: | Die
vorhandenen Baugrundstücke. Die Darlehensgeber können jedoch jederzeit
eine eintragungsfähige Urkunde verlangen bzw eine hypothekarische
Sicherstellung auf den Grundstücken. |
Bewertungsbasis | Kaufpreis
der Grundstücke |
Die Darlehensgeber bestätigen, dass sie dem Abruf der entsprechenden Gelder bis zur vorgenannten Höhe durch Herrn A von ihren Sparbüchern gestatten.Lauterach, den
Das Finanzamt Feldkirch wertete diese Urkunden als Kreditverträge und hat mit den angefochtenen Bescheiden vom Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 19 Abs 1 Z 1 GebG in Höhe von S 80.000,00 sowie S 160.000,00 vorgeschrieben.
Daneben wurde gemäß § 9 Abs 2 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% von S 80.000,00, das sind S 40.000 bzw 40% von S 160.000,00, das sind S 64.000,00, vorgeschrieben.
Mit den fristgerecht eingebrachten Berufungen vom wendet sich die Berufungsführerin sowohl gegen die Vorschreibung der Rechtsgeschäftsgebühr als auch die Festsetzung einer Gebührenerhöhung. Begründend wird hiezu vorgebracht:
Die Familienmitglieder der Familie H hätten über entsprechende Barmittel verfügt. Die Berufungsführerin habe beabsichtigt, in der zweiten Jahreshälfte 1990 die geschäftliche Tätigkeit wesentlich zu erweitern. Es sei geplant gewesen, einerseits ein Unternehmen aufzukaufen und andererseits selbst Baugründe zu erwerben. Da Abschlüsse kurzfristig getätigt werden mussten, seien mit den Familienmitgliedern H Vereinbarungen getroffen worden, dass Herr A ohne weitere Rücksprache über entsprechende Gelder verfügen konnte. Am sei somit eine Promesse unterschrieben worden, nach der die Familienmitglieder H bereit seien, der Wohnbaugesellschaft bei Bedarf 10 Mio S als Darlehen zu gewähren, wobei die tatsächliche Darlehensgewährung noch nicht absehbar gewesen sei. Die Gelder seien 1990 nicht benötigt worden und so sei die Promesse vom wirkungslos geblieben. Am sei die damalige Promesse dahingehend erweitert worden, als die Promesse vom auf 20 Mio S aufgestockt worden sei. Die Promesse vom sei in dem Betrag von 20 Mio S beinhaltet, sodass die gesamte Vereinbarung nur 20 Mio S betroffen habe. Festzuhalten sei, dass auf Grund dieser Vereinbarung nur festgelegt worden sei, dass Herr A das Recht habe, ohne weitere Rücksprache die erwähnten Beträge abzuberufen. Tatsächlich seien dann im Zusammenhang mit diesen Promessen insgesamt S 6.683.092,96 abberufen worden. Aus wirtschaftlicher Sicht sei es sinnvoll gewesen, eine Vereinbarung über die mögliche Zurverfügungstellung eines Darlehensbetrages abzuschließen, da ein Grundstückskauf kurzfristig auszuhandeln sei und dann die notwendigen Kapitalien auch verfügbar sein müssten. Man habe mit dieser Vereinbarung für das Unternehmen nur die Sicherheit geschaffen, dass kurzfristig der Ankauf von Grundstücken bzw der Ankauf eines Unternehmens auch finanziert werden könne. Erst die Finanzierungszusage vom sei im Betrag von S 6.683.092,96 in Anspruch genommen worden.
Gegen die Festsetzung einer Gebührenerhöhung bringt die Berufungsführerin vor, alle Beteiligten im Unternehmen, die einen Hinweis auf eine Gebührenpflicht hätten machen können, seien bis heute der Überzeugung, dass die Promesse einer Geldzusage, auch wenn sie schriftlich erfolge, nicht gebührenpflichtig sei. Auch vom Betriebsprüfer sei bei der Prüfung kein Hinweis erfolgt. Im fraglichen Zeitpunkt sei auch das Vollmachtsverhältnis mit dem bisherigen Steuerberater aufgekündigt worden und die steuerlichen Angelegenheiten würden seitdem vom Unternehmen selbst abgewickelt. Auch habe ein mehrfacher Wechsel bei Mitarbeitern des Rechnungswesens stattgefunden und es sei in allen Abgabenangelegenheiten die Frage einer eventuellen Gebührenpflicht nie aufgeworfen worden. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom , Zl 544/76 ausgesprochen habe, könne einem Gebührenschuldner kein Vorwurf gemacht werden, wenn er in einem echten Zweifelsfall die für ihn günstigere Rechtsansicht vertrete, dh eine gebührenpflichtige Urkunde nicht anzeige. Die Berufungsführerin sei der Meinung gewesen, und sei dies noch heute, dass eine Gebührenpflicht nicht bestehe. Die Vergebührung der gewährten Kredite sei im Zuge der Personalknappheit und der Überlastung der zuständigen Mitarbeiter übersehen worden. § 9 Abs 2 GebG räume ein Ermessen ein; bei der Ermessensübung sei zu berücksichtigen, ob das Erkennen der Gebührenpflicht zugemutet werden könne, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder beträchtlich verspätet erstattet wurde und ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt sei. Gerade dadurch, dass verschiedene Personen die vom Unternehmen verwirklichten Sachverhalte bearbeitet hätten und auf keine Gebührenpflicht gekommen seien, ergebe sich, dass unter Berücksichtigung der Besonderheit des Leistungsumfanges des Unternehmens ein Erkennen nicht zugemutet werden konnte. Ein persönliches Verschulden der Beteiligten, wie dies für den Erhöhungstatbestand erforderlich wäre, liege nicht vor. Nach dem Erkenntnis des Zl 501/77, sei es denkbar, von einer Erhöhung Abstand zu nehmen, wenn eine schwierige Rechtsfrage des Gebührenrechts vorliege welche von einem rechtsunkundigen Laien zu lösen gewesen sei. Auf Grund der österreichischen Gebührenbesonderheiten sei ein Erkennen der Gebührenpflicht ausgehend von den Promessen nicht zumutbar bzw würden Gebühren bei Finanzierungspromessen nicht anfallen. Die Gebührenerhöhung könne einerseits auf Grund einer unrichtigen Bemessungsgrundlage und hinsichtlich des Erhöhungsprozentsatzes nicht über Zuschläge hinausgehen, die auch in anderen Abgabenarten möglich seien. Ausgehend von der richtigen Bemessungsgrundlage würden daher 12% Gebührenerhöhung als vertretbarer Betrag angesehen.
Das Finanzamt Feldkirch hat die Berufungen mit Berufungsvorentscheidungen vom als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausführlich auf die Unterscheidung zwischen Darlehensvertrag und Kreditvertrag sowie die Abgrenzung zum Vorvertrag eingegangen und dargelegt, dass es sich bei dem zu beurteilenden Rechtsgeschäft nur um einen Kreditvertrag und nicht um einen Darlehensvorvertrag handeln könne.
In den Vorlageanträgen vom brachte die Berufungsführerin ergänzend vor, dass mit den Familienmitgliedern Vorverträge abgeschlossen worden seien. In der bisherigen Eingabe sei diesbezüglich von Promessen gesprochen worden und sei dieser Ausdruck von der Finanzbehörde offensichtlich falsch verstanden worden. Gemäß § 936 ABGB seien solche Vorverträge nur verbindlich, wenn die wesentlichen Stücke des Vertrags bestimmt werden und sich die Umstände bis zur endgültigen Darlehensvereinbarung nicht wesentlich verändert hätten. Die Gelder seien nicht benötigt worden und gemäß § 936 ABGB erlösche die Laufzeit von Vorverträgen nach 12 Monaten. Ein solches Versprechen berühre mangels einer im § 33 GebG dafür vorhandenen Tarifpost das Gebührengesetz nicht. Die abgeschlossenen Verträge (Vorverträge) fixierten lediglich eine künftige Darlehensgewährung. Der am abgeschlossene sog. Rahmenkreditvertrag beinhalte alle Kriterien eines Darlehensvorvertrages. Dieser Darlehensvorvertrag sei somit gebührenfrei. Um im nachhinein Irrtümer zu vermeiden, hätte man den Vertrag als Vorvertrag und nicht als Rahmenkreditvertrag bezeichnen müssen. Beim Darlehensvorvertrag sei der Wille der Parteien auf den künftigen Abschluss eines Vertrages gerichtet. Die endgültigen Darlehensvereinbarungen seien mit den einzelnen Familienmitgliedern getroffen worden. Der Abschluss eines Kreditvertrages mit allen Familienmitgliedern gemeinsam sei auch in wirtschaftlicher Hinsicht in keiner Weise zielführend, da vor Darlehensgewährung nochmals die Darlehensinanspruchnahme für jedes Familienmitglied separat zu vereinbaren gewesen sei. Der Vorvertrag sei laut Vereinbarung und auch im Sinne des § 936 ABGB lediglich eine Willensübereinstimmung über den künftigen Abschluss eines Vertrages. Dadurch unterscheide sich der gebührenfreie Darlehensvorvertrag auch vom Kreditvertrag selbst. Mittels der Rahmenkreditvereinbarung sei nur eine Willensübereinstimmung erzielt worden. Da der Vorvertrag vom aus rechtlichen Gründen mit erloschen sei, sei rechtzeitig am ein neuer Vorvertrag - nunmehr über einen Gesamtbetrag von 20 Mio S abgeschlossen worden. Die Geldeingänge aus dem Wohnungsverkauf hätten sich dann wesentlich besser als erwartet entwickelt, sodass nur Gelder von gesamt S 6.683.092,96 im Zeitraum vom bis benötigt worden seien. Die Wohnbaugesellschaft habe unter Hinweis auf den Vorvertrag die angeführten Gelder von den Sparbüchern der Familie H abberufen, wobei der endgültige Vertrag dahingehend geschlossen worden sei, als vor Abberufung Herr A als Geschäftsführer der Berufungsführerin die Darlehensgeber gefragt habe, ob sie ausgehend von der Rahmenkreditvereinbarung und zu den dort angeführten Bedingungen die notwendigen Gelder zur Verfügung stellten. Diesbezüglich seien handschriftliche Aktenvermerke von Herrn A angefertigt worden, welche bei den Bankunterlagen der Familie H abgelegt seien. Somit sei die Gebührenpflicht erst in der Höhe der Darlehensgewährung und erst Ende 1991 bis 1992 ausgelöst worden. Beantragt werde, die Gebühr mit 0,8% der tatsächlich beanspruchten Summe von S 6.683.092,96, somit in Höhe von S 53.464,00 vorzuschreiben und die Gebührenerhöhung mit S 6.415,00 festzusetzen.
Weiters stellte die Berufungsführerin einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Mit Vorhalt vom teilte die Finanzlandesdirektion der Berufungsführerin mit, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur in Senatsfällen vorgesehen sei, Berufungen in Gebührenangelegenheiten jedoch nicht in die Senatszuständigkeit fielen. Im Interesse einer vollständigen Sachverhaltsermittlung werde die Berufungsführerin ersucht, allfälliges weiteres Vorbringen sowie Beweisanträge schriftlich einzubringen.
In einem Schreiben vom führte die Berufungsführerin aus, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt worden sei, um Interpretationsschwierigkeiten zu vermeiden. Weiters beantragte die Berufungsführerin die Einvernahme von Mag. S und den Mitglieder der Familie H zum Beweis dafür, dass die gegenständlichen Verträge abgeschlossen worden seien um einerseits ein Unternehmen aufzukaufen und andererseits um Baugrundstücke zu erwerben.
Über die Berufungen wurde erwogen:
Gemäß § 284 Abs 1 BAO idF BGBl I 97/2002 hat über eine Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs 1) beantragt wird oder 2. wenn es der Referent (§ 270 Abs 3) für erforderlich hält.
Gemäß § 323 Abs 12 zweiter Satz BAO können Anträge auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abweichend von § 284 Abs 1 Z 1 bis zum bei den im § 249 genannten Abgabenbehörden für Berufungen, über die nach der vor geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, gestellt werden. Gemäß § 323 Abs 12 dritter Satz BAO gelten nach § 284 Abs 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I 97/2002 gestellte Anträge auf mündliche Verhandlung ab als auf Grund des § 284 Abs 1 Z 1 gestellt.
Gemäß § 284 BAO idF vor BGBl I 97/2002 war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur in Senatsfällen vorgesehen; Berufungen in Gebührenangelegenheiten sind jedoch nicht in die Senatszuständigkeit gefallen. § 323 Abs 12 dritter Satz BAO sichert die Weitergeltung zulässiger Anträge auf mündliche Verhandlung nach § 284 BAO vor BGBl I 97/2002. Dies betrifft daher nur zulässige Anträge auf mündliche Verhandlung, somit nicht im Bereich monokratischer Entscheidungszuständigkeit nach § 260 BAO vor BGBl I 97/2002 - zu denen auch Berufungen in Gebührenangelegenheiten gehören - gestellte Anträge.
Da im vorliegenden Fall sowohl die Sach- als auch die Rechtslage klar sind, erachtet es der Referent nicht für erforderlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher nicht entsprochen werden.
Die Anträge auf Einvernahme der Mitglieder der Familie H und des Mag. S waren als unbegründet abzuweisen, da der UFS das durch diese Zeugen zu beweisende Beweisthema, nämlich, dass das Motiv für die oa Verträge die Sicherung der Finanzierung der geplanten Investitionen gewesen sei, als wahr anerkennt.
Kreditverträge, mit welchen den Kreditnehmern die Verfügung über einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird, unterliegen gemäß § 33 TP 19 Abs 1 GebG einer Rechtsgebühr nach der vereinbarten Kreditsumme. § 33 TP 19 GebG hat alle Kreditverträge iSd Zivilrechtes zum Gegenstand, die dem Kreditnehmer die Möglichkeit einer Fremdfinanzierung privater oder betrieblicher Bedürfnisse aus vertraglich hiefür bereitgestellten Mitteln des Kreditgebers eröffnen. Das Tatbestandsmerkmal, dass dem Kreditnehmer mit dem Kreditvertrag die Verfügung über einen Geldbetrag eingeräumt wird, bedeutet dabei nichts anderes, als dass der Kreditnehmer auf Grund des Kreditvertrages rückzahlbare, verzinsliche Geldmittel des Kreditgebers vereinbarungsgemäß in Anspruch nehmen kann. Der gebührenpflichtige Tatbestand erschöpft sich somit in der Einräumung der Verfügungsmacht über eine bestimmte Geldsumme. Der Kreditvertrag ist ein Konsensualvertrag; er kommt bereits mit der Leistungsvereinbarung und nicht erst mit Erbringung der vereinbarten Leistungen zustande (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 5590/F; SZ 35/125, SZ 51/81; Canaris im Großkommentar zum HGB3 III/3 Rdn 1200; Stanzl in Klang2 IV/1 707; Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 II/1 ff). Ein Vorvertrag ist im Sinn des § 936 ABGB eine verbindliche Vereinbarung, in Zukunft einen Vertrag mit einem bestimmten Inhalt abzuschließen. Zentrales Begriffsmerkmal des Vorvertrages ist der korrespondierende Wille der Parteien, nicht schon den Hauptvertrag abzuschließen, sondern seinen Abschluss erst zu vereinbaren, ein Hinausschieben der endgültigen Verpflichtungen, da die Zeit noch nicht reif ist (vgl. , NZ 1978, S. 29). Der Kreditvertrag ist kein Darlehensvertrag, weil dieser ein Realvertrag ist, bei dem der verbindliche Abschluss erst mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen zustande kommt (§ 983 ABGB), aber auch kein Darlehensvorvertrag, da der Wille der Parteien nicht auf den künftigen Abschluss eines Vertrages gerichtet ist (vgl. , SZ 51/81, und vom , 4 Ob 504/80, JBl 1981, 90). Der Kreditvertrag schafft nämlich nicht bloß Anspruch auf Abschluss eines Hauptvertrages (Darlehensvertrages), sondern begründet bereits unmittelbar die in ihm vorgesehenen Leistungsansprüche und Leistungsverpflichtungen. Die Inanspruchnahme der Kreditsumme durch den Kreditnehmer erfolgt auf Grund des Kreditvertrages selbst in dessen Erfüllung und nicht erst auf Grund eines weiteren Vertrages (Darlehensvertrages; vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 81/15/0005 bis 81/15/0009).
Da der Kreditvertrag ein Konsensualvertrag ist, der bereits mit der Leistungsvereinbarung und nicht erst mit der Erbringung der vereinbarten Leistung zustande kommt, ist es irrelevant, ob der Kredit zur Gänze, nur teilweise oder gar nicht ausgeschöpft wurde.
Der letzte Absatz der Rahmenkreditvereinbarung lautet:
"Die Darlehensgeber bestätigen, dass sie dem Abruf der entsprechenden Gelder bis zur vorgenannten Höhe durch Herrn A von ihren Sparbüchern gestatten."
Damit hat die Berufungsführerin zweifelsfrei dargetan, dass die Berufungsführerin und die Familienmitglieder H nicht wie im Vorlageantrag behauptet, den Willen bekundeten später einen Darlehensvertrag abzuschließen, sondern einen Kreditvertrag bei dem der jederzeitige Abruf der Kreditsumme durch Herrn A ermöglicht wurde, ohne später einen Darlehensvertrag abzuschließen. Dies wird auch durch das folgende, in der Berufung wörtlich ausgeführte Vorbringen noch einmal unterstrichen:
"Da Abschlüsse kurzfristig getätigt werden mußten, wurden mit den Familienmitgliedern H Vereinbarungen getroffen, dass Herr A ohne weitere Rücksprache über entsprechende Gelder verfügen kann."
Aus dem Vorbringen im Vorlageantrag, dass Herr A vor der Abberufung der Gelder die Darlehensgeber gefragt habe, ob sie ausgehend von der Rahmenkreditvereinbarung und zu den dort angeführten Bedingungen die notwendigen Gelder zur Verfügung stellen, ist für die Berufungsführerin nichts zu gewinnen, da diese Vorgangsweise nach dem eindeutigen Urkundeninhalt nicht notwendig war.
Was den Einwand der Aufstockung betrifft, ist auf § 17 Abs 1 GebG zu verweisen, wonach der Versteuerung der Inhalt der Urkunde zugrunde zu legen ist. Dabei zählt zum Urkundeninhalt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird. Die Rahmenkreditvereinbarung vom weist weder inhaltlich noch durch sonstige Bezugnahme oder räumlich (als Zusatz zur ursprünglichen Vereinbarung) einen Bezug zur Vereinbarung vom auf. Die beiden vereinbarten Kredite sind daher als jeweils selbständige Rechtsgeschäfte zu beurteilen.
Gemäß § 17 Abs 5 GebG heben die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht auf.
Die Gebührenschuld ist daher gemäß § 16 GebG bereits durch die Unterfertigung der Urkunden durch die Kreditgeber und Übergabe an die Kreditnehmerin entstanden.
Das Finanzamt kann gemäß § 9 Abs 2 GebG zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige bei den im § 9 Abs 1 GebG genannten Gebühren zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 vH, bei den anderen Gebühren eine Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung des GebG das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder beträchtlich verspätet erstattet wurde sowie, ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.
Im vorliegenden Fall erfolgte überhaupt keine Gebührenanzeige durch die Beschwerdeführerin. Dass die Berufungsführerin nach den Ausführungen in der Berufung im fraglichen Zeitpunkt das Vollmachtsverhältnis mit dem bisherigen Steuerberater aufgekündigt und die steuerlichen Angelegenheiten seither selbst abwickelt, spricht dafür, dass ihr das Erkennen der Gebührenpflicht zugemutet werden kann. Die von der Berufungsführerin in der Berufung angeführten Tatsachen, nämlich dass die Vergebührung auf Grund der Personalknappheit und Überlastung der zuständigen Mitarbeiter unterblieben ist, spricht ebenfalls für ein Verschulden der Berufungsführerin an der Nichtentrichtung der Gebühr, da es einem ordentlichen Kaufmann obliegt genügend Personal einzustellen um den gesetzlichen Obliegenheit nachzukommen. Zudem haben die Beteiligten die vorliegenden Vereinbarungen als "Rahmenkreditvereinbarung" bezeichnet. Das Wissen um die Gebührenpflicht solcher Verträge ist allgemeinnotorisch, speziell bei einer im Wirtschaftleben stehenden Wohnbaugesellschaft. Da entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin eine zweifelhafte Rechtsfrage hinsichtlich ihrer Gebührenpflicht tatsächlich nicht vorlag, wäre es für den Fall, dass die Beschwerdeführerin einen zur bisherigen Rechtslage unterschiedlichen Rechtsstandpunkt eingenommen hätte, ihre Obliegenheit gewesen, eine entsprechende Gebührenanzeige unter ausdrücklichem Vorbehalt ihres Rechtsstandpunktes zu erstatten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/16/0135 mit weiteren Hinweisen). Da die Gebührenanzeige unterblieben ist und die Gebühr erst drei bzw zwei Jahre nach Entstehen der Gebührenschuld festgesetzt werden konnte und des daraus resultierenden Zinsvorteiles - die gesetzmäßigen Stundungszinsen betrugen im maßgebenden Zeitraum zwischen 11 und 14% - ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass das Finanzamt das Ermessen dahingehend ausgeübt hat eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% bzw 40% festzusetzen. Die in den Berufungen aufgestellte Behauptung, dass der Erhöhungsbetrag nicht über Zuschläge hinausgehen dürfe, die auch in anderen Abgabenarten möglich seien, ist auf Grund der klaren Regelung des § 9 GebG nicht nachvollziehbar. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in den Berufungsvorentscheidungeb verwiesen. Die Berufungen waren daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte | Kreditvertrag Darlehensvorvertrag Gebührenerhöhung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at