Haftung für die die Ausgleichsquote übersteigenden Abgabenschulden
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2003/16/0137 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
ZRV/0224-Z1W/02-RS1 | Eine rechtskräftige Bestätigung eines Ausgleichs des Primärschuldners steht der Geltendmachung der Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO auch für die die Ausgleichsqote übersteigenden Abgabenschulden nicht entgegen (vgl. ) |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch DDr. Gunter Peyrl, gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/38611/97-9, betreffend Haftung gemäß § 9 i. V. m. § 80 Bundesabgabenordnung (BAO), entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) i. V. m. § 291 BAO ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , GZ. 100/38611/97-8, nahm das Hauptzollamt Wien den Bf. gemäß §§ 9, 80 BAO i. V. m. § 224 Abs. 1 BAO für die aushaftenden Abgabenschulden der GSW-KG in der Höhe von ÖS 78.461,21 (€ 5.702,00) in Anspruch.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom , in der im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. sei bis zur Ausgleichseröffnung am Geschäftsführer der GSW-KG gewesen. Das zu Sa 4/94 eröffnete Ausgleichsverfahren sei nach rechtskräftiger Bestätigung des am angenommenen Ausgleiches aufgehoben worden. Die Überwachung der Ausgleichserfüllung sei mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom für beendet erklärt worden, da bezüglich der noch nicht erfüllten Quotenansprüche ein außergerichtliches Moratorium zwischen der Ausgleichsschuldnerin und den Ausgleichsgäubigern zustande gekommen sei. Der Haftungsbescheid beziehe sich auf Abgabenschulden aus dem Titel der Einfuhrumsatzsteuer "aus Vorgängen vor dem ". Der Entscheidung des , sei zu entnehmen, dass die Durchgriffshaftung gegen den Geschäftsführer dann nicht mehr möglich sei, wenn "ein Ausgleich bestätigt, teilweise erfüllt und es in der Folge zu einem privatrechtlichen Moratorium zwischen der Ausgleichsschuldnerin und den Ausgleichsgläubigern hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles der Ausgleichsquote gekommen ist". Der Haftungsanspruch orientiere sich betragsmäßig an der Ausgleichsquote. Für die Erfüllung des Ausgleiches sei jedoch nicht der Bf., sondern der seit als Geschäftsführer fungierende Vater (JW) des Bf. verantwortlich gewesen. Bis sei die KG nur überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig gewesen. Dem Bf. könne daher keine "Schutzgesetzverletzung im Sinne des § 159 StGB" zur Last gelegt werden. Die spätere Nichterfüllung des bestätigten Ausgleiches könne nicht mehr dem Bf. angelastet werden, da "der Betrieb seiner Einflußsphäre entzogen" gewesen sei. Der Bf. sei zwar bis Geschäftsführer gewesen, für die "kaufmännische Geschäftsführung und hier insbesondere die Zahlungen an die Abgabenbehörden" sei jedoch sein Vater zuständig gewesen. Eine allfällige Überwachungspflicht sei nicht "kausal" gewesen, da ohnehin "rechtzeitig das Insolvenzverfahren in Form eines Ausgleichsantrages beim Landesgericht Linz eingebracht worden" sei. Der Schaden sei erst durch die nicht vollständige Entrichtung der Ausgleichsquote eingetreten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom , GZ. 100/38611/97-9, wies das Hauptzollamt Wien die Berufung als unbegründet ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom , in der im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Entscheidung des , sei nur für "sogenannte neue Fälle" von Bedeutung. Eine auf das Jahr 1994 zurückgehende Forderung könne nicht zu einem Haftungsbescheid führen. Mit Wirkung vom habe JW die Gesellschaft m.b.H. selbständig vertreten. Dem Bf. seien weder strafrechtliche noch sonstige Verstöße gegen "spezifische Geschäftsführersorgfaltspflichten" anzulasten. Grundsätzlich habe die Absicht bestanden, die Abgabenverbindlichkeit im Jahre 1994 abzudecken. Im Herbst 1994 habe jedoch die Ertragslage nicht den Erwartungen entsprochen. Die folgende "branchenübliche Betriebsstillegung während der Wintermonate" habe zu einem Liquiditätsengpaß geführt, der die Einleitung des Ausgleichsverfahrens notwendig gemacht habe. Die Reduzierung des Haftungsrahmens auf ÖS 78.461,21 sei rechnerisch unrichtig. Ziehe man von der ursprünglichen Forderung von ÖS 90.003,10 die Konkursqote ab, sei von einem Haftungsrahmen von rund ÖS 77.500,00 auszugehen. Überdies sei "Einhebungsverjährung gegenüber dem ursprünglichen Hauptschuldner" eingetreten.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten (§ 224 Abs. 1 BAO).
Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.
Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Bescheides gemäß §§ 201 und 202 unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen (§ 238 Abs. 2 BAO).
Gemäß § 9 Abs. 1 Ausgleichsordnung (AO) wird durch die Anmeldung einer Forderung im Ausgleichsverfahren ihre Verjährung während der Dauer des Verfahrens und, wenn dieses aufgehoben wird, bis zum Ablauf der im Ausgleich für die letzte Zahlung bestimmten Frist unterbrochen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Konkursordnung (KO) wird durch die Anmeldung im Konkurs die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Gemeinschuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluß über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden ist.
Gemäß § 156 Abs. 1 KO wird der Gemeinschuldner durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie im Konkursverfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist.
Die Voraussetzungen für die Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit (vgl. ).
Mit Beschluß vom , Sa 4/94, eröffnete das Landesgericht Linz über das Vermögen der GSW-KG das Ausgleichsverfahren. Das Hauptzollamt Wien meldete aufgrund des vollstreckbaren Rückstandsausweises vom Abgabenforderungen in der Gesamthöhe von ÖS 180.006,20 an. Der Ausgleich wurde am angenommen und am gerichtlich bestätigt. Die Ausgleichsgläubiger erhielten eine 40-prozentige Quote, zahlbar in 3 Raten, nämlich 15 % binnen 2 Monaten ab Annahme, 5 % bis und 20 % bis . Das Hauptzollamt Wien hat die dritte Ratenzahlung nicht erhalten.
Mit Beschluß vom , S 3108/97i, S 3108/97m, eröffnete das Landesgericht Linz den Konkurs über das Vermögen der GSW-KG und der W-GmbH. Das Hauptzollamt Wien meldete aufgrund des vollstreckbaren Rückstandsausweises vom Abgabenforderungen in der Gesamthöhe von ÖS 90.003,10 an. Die Konkursgläubiger erhielten eine Quote von 12,8 %. Das Hauptzollamt Wien hat somit ÖS 11.541,89 erhalten. Mit Beschluß vom , S 3108/97i, S 3108/97m, hob das Landesgericht Linz die Konkurse "nach Verteilung des Massevermögens gemäß § 139 KO" auf. Laut Rückstandsausweis des Hauptzollamtes Wien vom blieben ÖS 78. 461,21 unentrichtet.
Die W-GmbH vertrat die GSW-KG laut Eintragung im Firmenbuch seit selbständig. Der Bf. hat die W-GmbH seit selbständig vertreten. Laut Gesellschafterbeschluß der W-GmbH vom 2./ wurde der Bf. seiner Funktion enthoben und JW zum Geschäftsführer der Gesellschaft mit selbständiger Vertretungsbefugnis ab bestellt. Mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom , FN 79476 b, wurde der am eingelangte Änderungsantrag bewilligt.
Mit der Bestellung einer Person zum Geschäftsführer wird dieser Person auch die Erfüllung der abgabenrechtlichen Vorschriften übertragen. Der Geschäftsführer hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln der Gesellschaft entrichtet werden (vgl. ). Der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob den Vertreter diese Pflicht getroffen hat, bestimmt sich danach, wann die Abgaben nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (vgl. ). Es ist aktenkundig, dass der die Haftung auslösende Sachverhalt vor dem verwirklicht worden ist. Die Verpflichtung gemäß § 80 Abs. 1 BAO trifft den Vertreter in jenem Zeitraum, in dem er die Vertreterstellung innehat (vgl. ). Der Bf. hatte (von ) bis einschließlich die Vertreterstellung inne.
Es steht somit fest, dass der Bf. im haftungsgegenständlichen Zeitraum als Alleingeschäftsführer der Komplementär-Gesellschaft m.b.H. der GSW-KG zum Kreis der in § 80 BAO genannten Vertreter zählt, der für Abgaben der KG zur Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO herangezogen werden kann.
Nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/13/0037, 0038, ist das Verschulden des Geschäftsführers im Zusammenhang mit der Haftung für Umsatzsteuer wie bei anderen Abgaben (mit Ausnahme von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) zu beurteilen. Auf die Umsatzsteuer - somit auch auf die Einfuhrumsatzsteuer - findet daher der allgemeine Grundsatz Anwendung, dass der Vertreter die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligen darf (vgl. ).
Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung und setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus. Die Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (vgl. ). Da Vollstreckungsmaßnahmen gegen die aufgelöste GSW-KG und die ebenfalls aufgelöste W-GmbH nicht ergriffen werden können, steht fest, dass die Abgaben in der Höhe von ÖS 78.461,21, für die der Bf. haftbar gemacht wurde, bei der durch ihn vertretenen Abgabepflichtigen nicht einbringlich sind.
Im Beschwerdefall kommt es entscheidungswesentlich auf die schuldhafte Pflichtverletzung in Bezug auf die Nichtentrichtung der Abgaben zu deren Fälligkeitszeitpunkten an. Der Bf. stellt in Verkennung der Rechtslage hinsichtlich der ihm auferlegten Verpflichtung zur Entrichtung dieser Abgaben nicht auf den spätesten Fälligkeitstag, der vor dem liegt, sondern auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme als Haftender ab (vgl. ). Die Erlassung eines Haftungsbescheides nach § 224 BAO ist aber nach Verwirklichung des Haftungstatbestandes auch jederzeit nach Beendigung der gesellschaftsrechtlichen Funktion zulässig ().
Im Erkenntnis vom , 96/15/0049, führt der Verwaltungsgerichtshof u. a. an, dass "der Gedanke der Akzessorietät nicht losgelöst von den ihn bestimmenden Gesichtspunkten insoweit verselbständigt werden kann", dass "Vertreter von der im öffentlichen Recht wurzelnden Abgabenhaftung auch in Konstellationen freigestellt würden, die geradezu im Kernbereich der ratio legis liegen". Die Haftung sei nur insofern akzessorisch, als sie das Bestehen des Abgabenanspruchs zur Zeit der Verwirklichung des die Haftung auslösenden Sachverhalts voraussetze. Es wäre auch sachlich nicht zu rechtfertigen, dass es zur Haftungsfreistellung auf den grundsätzlich nicht vorhersehbaren Zeitpunkt der (letztinstanzlichen) Erlassung des Haftungsbescheides ankommen sollte; die Haftung nach § 9 BAO sei einem zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch nachgebildet, denn diese gesetzlich begründete Mitschuld habe ein pflichtwidriges Verhalten des Vertreters und einen dadurch bewirkten (zu befürchtenden) Einnahmenausfall der Finanzbehörde zur Voraussetzung. Durch die Normierung einer Mithaftung werde die Einbringung einer Schadenersatzklage entbehrlich. Eine rechtskräftige Bestätigung eines (Zwangs-) Ausgleichs des Primärschuldners stehe daher der Geltendmachung der Haftung nach den 80 ff. BAO auch für die die Ausgleichsquote übersteigenden Abgabenschulden nicht entgegen.
Dem Vorbringen des Bf. dass die vorgenannte Entscheidung nur für "sogenannte neue Fälle" von Bedeutung sei, ist zu entgegnen, dass die Geltendmachung der Haftung im November 1999 erfolgt und der Haftungsbescheid somit nach der o. g. Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom ergangen ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch ).
Bei der Erlassung eines Haftungsbescheides handelt es sich um eine Maßnahme der Einhebung einer fälligen Abgabenforderung. Die verfahrensgegenständlichen Fälligkeitstermine liegen zwischen dem und dem . Die Verjährung der vor dem fällig gewordenen Abgaben wurde (bereits) durch die im Jänner 1995 erfolgte Anmeldung der Abgabenforderungen im Ausgleich unterbrochen (vgl. ). Das Recht, eine zwischen dem 1. Jänner und fällig gewordene Abgabe einzuheben, und damit auch das Recht, einen Haftungsbescheid hinsichtlich solcher Abgaben zu erlassen, verjährt erst mit Ablauf des . Da die 5-Jahres-Frist für die Einhebungsverjährung erst mit Ablauf des Jahres 1994 zu laufen begann, war die Verjährungsfrist zur Zeit der Erlassung des Haftungsbescheides vom , zugestellt im November 1999, noch nicht abgelaufen. Für die nach dem fällig gewordenen Abgaben bedurfte es daher noch gar keiner Unterbrechungshandlung.
Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO entspricht schadenersatzrechtlichen Grundsätzen. Der Vertreter einer juristischen Person haftet nur, wenn er durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten den Abgabenausfall bewirkt hat. Wer als Vertreter einer juristischen Person tätig und daran gehindert ist, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, kann für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorsorgen (vgl. ).
Die höchstgerichtliche Judikatur geht davon aus, dass der Vertreter, der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen abgabenrechtliche Pflichten zu erfüllen hat, diesen ihm obliegenden Pflichten aber nicht nachkommt, einer besonderen Darlegungspflicht unterliegt. Es trifft ihn die Beweislast, nämlich die besondere Verpflichtung, "darzutun", aus welchen Gründen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, er wäre seinen Pflichten schuldhafterweise nicht nachgekommen (vgl. und , 2002/16/0168).
Auch losgelöst von den Grundsätzen des § 1298 ABGB - demnach hat derjenige, der vorgibt, gesetzliche Verpflichtungen ohne sein Verschulden nicht erfüllt zu haben, hiefür den Beweis zu erbringen - wird diese Beweislastzuordnung auch damit begründet, dass der Vertreter in der Regel jenen ausreichenden Einblick in die Gestion des Vertretenen hat, der ihm entsprechende Nachweise und Behauptungen ermöglicht (vgl. ). Außerdem trifft ihn die gleiche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wie den vertretenen Abgabenpflichtigen, sodass "er für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen hat" (). Hieraus lässt sich die Vorsorgepflicht ableiten, deren Erfüllung bei Gelingen des Nachweises der Pflichterfüllung (des Fehlens einer Pflichtverletzung) zur Haftungsbefreiung (weil Schuldlosigkeit) führen kann. Der zur Haftung Herangezogene hat daher vor allem das Fehlen ausreichender Mittel nachzuweisen und darzulegen, dass er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (vgl. , und , 95/13/0170).
Nach Lehre (Stoll, BAO-Kommentar, S. 128) und Rechtsprechung () reicht zum tatbestandsmäßigen Verschulden des § 9 Abs. 1 BAO Fahrlässigkeit aus, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit genügt ( und , 91/13/0037, 91/13/0038).
Unter Fahrlässigkeit ist das Außerachtlassen der gehörigen Sorgfalt zu verstehen. Fahrlässig handelt, wer bei gehöriger Aufmerksamkeit den Eintritt des Schadens hätte voraussehen können, wer die objektiv gebotene Sorgfalt aus subjektiv zu vertretenden Gründen nicht eingehalten hat.
Mit Schreiben vom , GZ. 100/38611/97-5, lud das Hauptzollamt Linz den Bf. u. a. ein, darzulegen, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, für die Entrichtung des oben erwähnten Abgabenbetrages zu sorgen. Der Bf. macht in seinem Schreiben vom u. a. geltend, dass er für alle nach Ausgleichseröffnung "aufgenommenen oder nicht beglichenen Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin" nicht zur Haftung herangezogen werden könne. Er ersuchte die Behörde um eine genaue Aufgliederung der Forderungsliste und um die Angabe der Entstehung und sowie der Fälligkeiten der einzelnen Forderungen.
Mit Schreiben vom , GZ. 100/38611/97-6, teilte das Hauptzollamt Wien dem Bf. u. a. mit, dass der in der chronologischen Rückstandsaufgliederung "als letzter angeführte Bescheid" am kassenmäßig erfasst worden sei. Im Antwortschreiben vom führte der Bf. im Wesentlichen aus, dass bereits mehr als 5 Jahre verstrichen seien, die GSW-KG durch Konkurs aufgelöst worden sei und er deshalb über keine Unterlagen "aus dieser Zeit" verfüge. Er sei nach längerer Arbeitslosigkeit selbständig erwerbstätig und besitze "als einzigen nennenswerten Vermögenswert das Haus Feldweg 8 in Aigen", das nur durch eine Kreditaufnahme finanzierbar gewesen sei.
Ein Versuch des Bf., wenigstens glaubhaft zu machen, dass ihn kein Verschulden an der Nichtentrichtung der Abgaben treffe, erfolgte auch anlässlich der Einbringung der Beschwerde nicht.
Als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hatte der Bf. bei seiner Tätigkeit für die Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden (§ 25 GmbHG). Zu den Aufgaben eines Geschäftsführers gehört es auch, Vorsorge dafür zu treffen, dass ausreichende Mittel zur Abgeltung von Forderungen der Abgabenbehörde bereitgestellt werden. Der Bf. hat keine Nachweise für das Fehlen einer diesbezüglichen Pflichtverletzung erbracht. Es steht somit für den Senat fest, dass der Bf. seiner Verpflichtung, als Geschäftsführer der W-GmbH für die Entrichtung der Abgabenschulden der GSW-KG zu sorgen, zumindest leicht fahrlässig und damit schuldhaft im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO nicht nachgekommen ist.
Bei der Inanspruchnahme als Haftender nach § 9 Abs. 1 BAO ist nur die Verletzung abgabenrechtlicher Bestimmungen relevant (vgl. ).
Bei der Verletzung von abgabenrechtlichen Zahlungspflichten bedarf es - anders als bei der Verletzung sonstiger abgabenrechtlicher Pflichten - keiner näheren Begründung für die Kausalität der Pflichtverletzung für die eingetretene Uneinbringlichkeit der Abgaben (vgl. ). Im Fall des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht die Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl. ).
Das Wort "neben" in Verbindung mit dem Wesen der den Vertreter treffenden Ausfallshaftung bedeutet, dass die Behörde auf den Haftenden neben dem Erstschuldner greifen kann, schließt aber nicht aus, dass die Behörde allein den Haftenden zur Leistung der Abgaben des Erstschuldners heranzieht, etwa wenn - wie im vorliegenden Fall - der Erstschuldner im Zeitpunkt der Einhebung nicht mehr existiert (siehe hiezu Stoll, BAO-Kommentar, S. 132).
Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen) in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter "Billigkeit" versteht die ständige Rechtsprechung (z. B. ) die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben.
Der Bf. hat keine Umstände nachgewiesen, welche bei der Ermessensübung unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind. Ein Verzicht auf die Einhebung des aushaftenden Abgabenbetrages hätte zur Folge, dass diese Maßnahme zu Lasten der Allgemeinheit, also der Steuerzahler, ginge. In Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens zieht der Senat daher den Bf. als Haftenden für die Abgaben in der Höhe von € 5.702,00 heran.
Aufgrund dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 238 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 Abs. 1 AO, Ausgleichsordnung, BGBl. II Nr. 221/1934 § 9 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914 § 156 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914 |
Schlagworte | Ausgleichsquote Haftung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at