Verpflegungsmehraufwand für einen Versicherungskaufmann; Anwendung des § 117 BAO idF AbgRmRefG
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0047-G/02-RS1 | Einem Versicherungskaufmann, dessen jahrelange Reisetätigkeit sich auf ein Einsatzgebiet (Zielgebiet) beschränkt, entsteht kein Verpflegungsmehraufwand. Es können daher keine Tagesgelder als Werbungskosten berücksichtigt werden. |
RV/0047-G/02-RS2 | Es liegt keine Änderung der Rechtsauslegung zum Nachteil der Partei gem. § 117 BAO idF AbgRmRefG vor, wenn das Finanzamt die bereits vor der Einreichung der Abgabenerklärung vom VwGH ergangene Rechtsprechung anwendet, die entsprechenden Randzahlen der Lohnsteuerrichtlinien jedoch erst in dem dem Veranlagungsjahr nachfolgenden Jahr entsprechend der geänderten Rechtsprechung ergänzt werden. |
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des T. H. gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Versicherungskaufmann und machte im Zuge der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 Reisekosten in Höhe von S 139.439,80 als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte bei seiner Arbeitnehmerveranlagung lediglich einen Betrag von S 75.718,- und begründete die Ausscheidung der Tagesgelder damit, dass auf Grund der langjährigen Tätigkeit des Berufungswerbers im Außendienst es als erwiesen anzunehmen sei, dass ihm die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in den von ihm bereisten Orten soweit bekannt seien, dass ein Verpflegungsmehraufwand ebenso ausgeschlossen werden könne, wie bei einem an ein und demselben Ort tätigen Arbeitnehmer.
Der Berufungswerber erwiderte in seiner dagegen eingebrachten Berufung, diese Ansicht könne nur von einem Laien stammen. Seine Verpflegungsmöglichkeiten habe er nach wie vor in Gastgewerbebetrieben. In dieser Zeit werde auch die Vorbereitung der nächsten Kunden getätigt sowie telefoniert. An seinem Dienstort habe er in seinem Büro oder wenn er zu Hause sei die Möglichkeit sich vorzubereiten. In der Dienstküche oder zu Hause könne er sich auch Versorgen und das weit billiger als auswärts in irgendeinem Gasthaus. Mehrere Domizile an verschiedenen Orten könne er sich leider nicht leisten. Ein Großteil seiner Kunden befinde sich im Raum Bezirk Leibnitz, Spielfeld, Arnfels, Eibiswald, Pölfingbrunn, Deutschlandsberg und deren Umgebung.
In dem gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes eingebrachten Vorlageantrag begründete der Berufungswerber seine Ansicht, ihm würden sehr wohl höhere Werbungskosten entstehen und ihm seien keine derart günstigen Verpflegungsmöglichkeiten bekannt, damit, dass er mehrere Stunden in den Bezirken Deutschlandsberg, Leibnitz und Graz-Umgebung bei Kunden arbeiten würde. Lt. Steuerzahlerhandbuch von Oliver Herzog und Franz Jirecek würden ihm für 1998 sehr wohl die Vergütungen für Dienstreisen zustehen. Für die Veranlagung 1999 habe er allerdings den Passus "keine Reise liege vor, fährt man im Zuge von regelmäßigen Reisen, etwa als Vertreter eines bestimmten Zielgebietes (zB Bezirke)". Andererseits müsse er darauf hinweisen, dass Kollegen von ihm die Reisespesen für 1998 berücksichtigt worden seien. Er möchte hier den Gleichheitsgrundsatz ansprechen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlaßten Reisen Werbungskosten. Diese Aufwändungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Gemäß § 26 Z 4 lit a EStG 1988 darf das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen bis zu 360 S pro Tag betragen.
Mit dem Begriff der "Reise" im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen auseinander gesetzt und in diesen daran festgehalten, dass der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muss, keine Reise darstellt, wobei zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort auf Grund längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen wird. Die Rechtfertigung der Annahme solcher Werbungskosten liegt bei kurzfristigen Aufenthalten überhaupt nur in dem bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der Möglichkeit der Inanspruchnahme solcher Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen, deren Aufwändungen als Teil der Kosten der Lebensführung grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Auch die mit Unterbrechungen ausgeübte Beschäftigung an einem Ort begründet dessen Eignung zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit, sofern die Dauer einer solchen wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß erreicht, welches zum Wegfall der Voraussetzungen des in typisierender Betrachtungsweise unterstellten Verpflegungsmehraufwandes aus den gleichen Überlegungen zu führen hat, wie sie bei einer nicht unterbrochenen Aufenthaltsdauer an einem Beschäftigungsort nach Verstreichen eines typisiert als angemessen zu beurteilenden Zeitraumes Platz zu greifen haben (vgl. , 0254, , 94/13/0101, , 93/13/0013, und , 96/15/0097).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 96/13/0132, welches zu einem Beamten der Staatsanwaltschaft ergangen ist, der Dienst an mehreren burgenländischen Bezirksgerichten versehen hat und an Ortsaugenscheinverhandlungen im gesamten Burgenland teilnahm, entschieden, dass in typisierender Betrachtungsweise von der Kenntnis der günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten im Einsatzgebiet auszugehen ist. Hinsichtlich der Vertrautheit mit den Verpflegungsmöglichkeiten stellt das Einsatzgebiet somit einen einzigen Mittelpunkt der Tätigkeit dar.
In einem weiteren Erkenntnis vom , 99/13/0001, ist der VwGH im Zusammenhang mit der in den Bezirken Jennersdorf, Güssing und Oberwart anfallenden Reisetätigkeit eines in der Verkehrsabteilung - Aussenstelle Oberwart - tätigen Gendarmeriebeamten davon ausgegangen, dass ein einheitliches Einsatzgebiet vorliegt.
In gegenständlichen Fall führt der Berufungswerber nach seinen Angaben in der Berufung Reisebewegungen "im Raum Bez. Leibnitz, Spielfeld, Arnfels, Eibiswald, Pölfingbrunn, Deutschlandsberg und in deren Umgebung" durch. Aus den vorgelegten Reiseberichten ist zu ersehen, dass teilweise auch Reiseziele des Bezirkes Graz-Umgebung angefahren wurden, jedoch nur südlich von Graz. Der Berufungswerber hat in seinem Vorbringen nicht dargelegt, inwieweit ihm, wie aus der Bescheidbegründung des Finanzamtes zu ersehen ist, auf Grund der langjährigen Tätigkeit im Außendienst nicht die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in den von ihm bereisten Orten bekannt sein sollten. Die Argumentation, er könne sich in der Dienstküche oder zu Hause weit billiger versorgen, geht ins Leere, da Aufwändungen für Gasthausverpflegung grundsätzlich zu den Kosten der Lebensführung gehören, zumal ein bedeutender Teil der Steuerpflichtigen darauf angewiesen ist, Mahlzeiten außerhalb des Haushaltes einzunehmen (vgl. ).
Bei dieser Sachverhaltskonstellation ist unter Berücksichtigung der oben zitierten Judikatur davon auszugehen, dass dem Berufungswerber bei seinen in einem eingegrenzten Einsatzgebiet durchgeführten beruflich bedingten Reisen in typisierender Betrachtungsweise die günstigen Verpflegungsmöglichkeiten bekannt sind und ihm daher kein Verpflegungsmehraufwand entstanden ist.
Was die Andeutung des Berufungswerbers betrifft, dass Kollegen von ihm die Reisespesen für 1998 berücksichtigt worden wären und er den Gleichheitssatz ansprechen möchte, genügt es darauf hinzuweisen, dass aus einer - allenfalls rechtswidrigen -Vorgangsweise des Finanzamtes gegenüber Dritten niemand für sich einen Anspruch auf vergleichbares Vorgehen ableiten kann. Es ist daher ohne jegliche Bedeutung, ob das gegenständliche oder ein anderes Finanzamt etwa gegenüber anderen Abgabepflichtigen nicht in gleichartiger Weise wie gegenüber dem Berufungswerber vorgegangen ist ().
Wenn der Berufungswerber meint, dass diese Rechtsansicht erst ab der Veranlagung 1999 anzuwenden sei, so wird darauf hingewiesen, dass das oben zitierte Erkenntnis des VwGH hinsichtlich des Einsatzgebietes mehrerer Bezirksgerichtssprengel am , also eindeutig vor dem gegenständlich strittigen Veranlagungszeitraum, ergangen ist.
§ 117 BAO idF AbgRmRefG lautet: "Liegt eine in Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes oder in als Richtlinien bezeichneten Erlässen des Bundesministeriums für Finanzen vertretene Rechtsauslegung dem Bescheid einer Abgabenbehörde, der Selbstberechnung von Abgaben, einer Abgabenentrichtung in Wertzeichen (Stempelmarken), einer Abgabenerklärung oder der Unterlassung der Einreichung einer solchen zu Grunde, so darf eine spätere Änderung dieser Rechtsauslegung, die sich auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes oder auf einen Erlass des Bundesministeriums für Finanzen stützt, nicht zum Nachteil der betroffenen Partei berücksichtigt werden."
Das Finanzamt hat diese vom VwGH vertretene Rechtsansicht bereits im Erstbescheid vom vertreten und es ist daher zu keiner, wie in § 117 BAO geforderten, späteren Änderung dieser Rechtsauslegung gekommen.
Die Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich, vollinhaltlich abzuweisen.
Graz,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 117 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Tagesgelder Verpflegungsmehraufwand Einsatzgebiet Rechtsauslegung Nachteil der Partei Rechtsprechung |
Verweise | |
Anmerkung | Der gegenständliche Fall unterscheidet im Zusammenhang mit § 117 BAO, idF AbgRmRefG, zur Entscheidung des UFSW, RV/0814-W/02 vom , darin, dass hier bereits das Finanzamt die vom VwGH vertretene Rechtsansicht, die bereits aus der Zeit vor Einreichung der Abgabenerklärung stammt, dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt hat. Eine "spätere Änderung der Rechtsauslegung" hat es daher gegenständlich nicht gegeben. |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAB-57277