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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 18.07.2003, RV/0049-S/02

Einkünfte aus Kapitalvermögen, EKC

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1994 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. bezog im berufungsgegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, daneben erzielte sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Zuge finanzstrafbehördlicher Ermittlungen beim EKC wurde festgestellt, dass die Bw. im April, Juni, Juli, August, November und Dezember 1993 insgesamt zehn von dieser Gesellschaft ausgegebene Letter zum Stückpreis von S 9.800,- erworben hatte. Im Letter verpflichtete sich der EKC, beginnend innerhalb des zweiten Monats nach der Einzahlung durch den Anleger, durch einen Zeitraum von zwölf Monaten jeweils zum siebten jedes Monats S 1.400,- an den Anleger zu bezahlen. Die sieben ersten Zahlungen dienten der Kapitaltilgung, die restlichen fünf Zahlungen stellten Zinsen dar, was zu einer versprochenen jährlichen Rendite von rund 70% führte. Im Einkommensteuerbescheid 1994 vom wurden daher dem Berufungswerber für das Jahr 1994 Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Höhe von Schilling 37.000,00 zugerechnet.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. Berufung mit folgender Begründung:

Die Zahlungen aufgrund des Kaufes von EKC-Letter stelle die Teilnahme an Spielen nach dem "Schneeballsystem" dar und unterliege somit nicht der Einkommensteuer.

Mit Berufungsvorentscheidung wies das zuständige Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Dagegen richtet sich der Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, in welchem die Bw. im wesentlichen ihre bereits in der Berufungsschrift vorgebrachten Argumente wiederholte.

Mit nachweislich zugestelltem Vorhalt vom wurden der Bw. die wesentlichen Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom , Zl. 97/14/0094, 97/14/0095 sowie die sich für sie daraus ergebenden steuerlichen Konsequenzen dargelegt und ihr Gelegenheit gegeben, zu ihrem Berufungsbegehren nochmals Stellung zu nehmen.

In der Stellungnahme vom führt die Berufungswerberin im Wesentlichen folgende Argumente an:

  • Nach Eröffnung und vor Beendigung des Konkursverfahrens seien Finanzamtshandlungen gesetzeswidrig.

  • Die Bezeichnung Zinsen für die letzten fünf Auszahlungen sei unrichtig.

  • Anfragebeantwortung des Bundesministers für Finanzen vom , GZ. T 34/1-IV/6/96.

  • Die in diesem Zusammenhang ergangene Verwaltungsgerichtshofentscheidung basiere auf einer "ungenügend geprüften Gesamtsituation".

  • Den Kauf der EKC-Letter habe die Bw. auf Empfehlung des Finanzminister Edlinger, Kranken- und Pensionsvorsorge selbst zu treffen, vorgenommen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen umfassen die Früchte aus der entgeltlichen Überlassung von Kapital. Grundsätzlich werden nur die Erträgnisse aus dem Kapitalstamm erfasst, nicht hingegen der Kapitalstamm selbst. Somit gehören Entgelte und Vorteile, die für die Überlassung eines Geldkapitals vereinnahmt werden, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die wichtigsten Kapitalfrüchte daraus sind Zinsen. Dabei handelt es sich um das wirtschaftliche Nutzungsentgelt für die Kapitalüberlassung, egal wie es im Einzelfall bezeichnet wird (BFH BStBl. 1988, 252). Unerheblich ist daher, ob ein Darlehensvertrag oder ein anderer Rechtsgrund zugrunde liegt (BFH , VIII R 210/83).

Einkünfte aus Kapitalvermögen zählen zu den außerbetrieblichen Einkunftsarten, bei denen grundsätzlich nur Erträgnisse aus dem Kapitalstamm erfasst werden, nicht hingegen der Kapitalstamm selbst (). Wertminderungen sowie Werterhöhungen als auch der gänzliche Verlust des Kapitalstammes sind daher prinzipiell steuerlich unerheblich.

Zum Vorwurf, dass nach Eröffnung und vor Beendigung des Konkursverfahrens Finanzamtshandlungen gesetzeswidrig seien, ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall lediglich die Einkünfte aus Kapitalvermögen des Jahres 1994 aufgrund der (zumindest möglichen) Ausschüttungen in Folge der EKC-Letter-Käufe zu ermitteln ist. Dies steht in keinem konkreten Zusammenhang mit der späteren Konkurseröffnung beim EKC.

Die der Stellungnahme vom beigelegte Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für Finanzen vom kann ebenfalls keine Änderung der rechtlichen Beurteilung herbeiführen, da in diesem Schreiben ausdrücklich von einer steuerlichen Qualifikation mangels Kenntnis der genauen Spielregeln Abstand genommen und nur ganz allgemein über Gewinnspiele nach dem Schneeballsystem abgesprochen. Im Übrigen sind die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates gemäß § 271 BAO in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

Die übrigen vorgebrachten Einwendungen der Bw. (Kritik an der Verwaltungsgerichtshofentscheidung; Empfehlung des Finanzministers, Kranken- und Pensionsvorsorge zu treffen) waren für die gegenständliche Entscheidungsfindung insofern nicht von Bedeutung, als sie in keinem direkten Zusammenhang mit dem konkreten Sachverhalt stehen. In jedem Fall hätte die Kenntnis dieser Umstände zu keinen im Spruch anders lautenden Bescheid geführt.

In seinem Erkenntnis vom , Zl. 97/14/0094, 97/14/0095 stellte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes fest:

Mit dem Erwerb eines vom EKC begebenen Letters ist weder die Teilnahme an einem Glücks- noch an einem Pyramidenspiel verbunden. Die dem Anleger über das zurückgezahlte Kapital im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988 ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten Ratenzahlung) stellen Einkünfte gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 leg.cit. dar. Der Verlust des eingesetzten Kapitals (Kaufpreis des Letters) ist steuerlich unbeachtlich.

Damit steht bereits fest, dass die der Bw. im Zeitraum von Jänner bis September 1994 zugeflossenen Beträge von insgesamt Schilling 46.200,00 Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen. Da der Verlust des eingesetzten Kapitals steuerlich unbeachtlich ist, kann der nicht rückgezahlte Teil des Kaufpreises von 1994 erworbenen Letter nicht abgezogen werden.

Ab Oktober 1994 geriet der EKC in große Zahlungsschwierigkeiten und wurde in der Folge gänzlich zahlungsunfähig. Die Bw. erhielt ab diesem Zeitpunkt auch tatsächlich keine Zahlungen mehr vom EKC. Ein Zufluss von Zinsen für die gezeichneten Letter kann ab Oktober 1994 daher nicht mehr angenommen werden.

Die Berufung war somit abzuweisen und die Einkünfte der Bw. aus Kapitalvermögen für das Jahr 1994 mit Schilling 46.200,00 festzusetzen.

Beilage : 2 Berechnungsblätter

Salzburg,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einkünfte aus Kapitalvermögen
EKC

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at