Grunderwerbsteuerbefreiung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0952-S/02-RS1 | Die sachliche Abgabenfreiheit nach § 110 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG erstreckt sich auf das Rechtsgeschäft als solches und erfaßt daher bei einem Tauschvertrag nicht nur den Grundstückserwerb des Sozialversicherungsträgers, sondern auch den des anderern Vertragsteiles. |
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Gerald Stuhler, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Grunderwerbsteuer entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw, ein Versicherungsträger, tauschte mit Vertrag vom das zur Erweiterung des Rehabilitationszentrums in Aussicht genommene Grundstück 132/47, gegen Hingabe der Grundstücke 187/22 und 187/23, ein.
Um diesen Erwerb zu erzielen, musste die Bw zuvor die hingegebenen Grundstücke kaufen, da die Partner nur über einen Grundtausch bereit waren, der Bw das Grundstück 132/47 zu überlassen. Für den vorbereitenden Kaufvertrag wurde die Grunderwerbsteuer gemäß §§ 11ff GrEStG 1987 selbst berechnet.
Die Tauschvorgänge wurden dem Finanzamt zur Anzeige gebracht. In der Abgabenerklärung wurde Gebührenbefreiung nach § 110 Abs. 1 (2) ASVG beantragt. Mit den angefochtenen Bescheiden vom setzte das Finanzamt für die Tauschvorgänge die Grunderwerbsteuer von den gemeinen Werten fest. Da sich die Bw vertraglich zur Kostentragung verpflichtet hatte, ergingen alle Bescheide an die Bw.
Dagegen berief die Bw mit der Begründung, dass ihrer Meinung nach alle Erwerbsvorgänge unter die Befreiungsbestimmung des § 110 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG fielen.
Die Berufung wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die Befreiungsbestimmung des § 110 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG nur für Rechtsgeschäfte zwischen Hauptverband und Versicherungen oder zwischen Versicherungen gelte.
Fristgerecht wurde der Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Zu den anderen Rechtsgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 zählt der Tauschvertrag.
Die Bw ist ein Versicherungsträger im Sinne des § 25 ASVG.
§ 110 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG, idF der Novelle BGBl 2001/131, lautet in den für den vorliegenden Berufungsfall maßgeblichen Stellen:
"Von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben.................sind befreit.....................Rechtsgeschäfte,....................., wenn sie Rechtsverhältnisse betreffen, die begründet und abgewickelt werden, ........................von den Versicherungsträgern.................zur Beschaffung,...................von Liegenschaften,..............die der Erfüllung der Aufgaben der Versicherung dienen, soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend für die Anlage von Vermögensbeständen bestimmt sind."
Aus dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle ergibt sich, dass es sich hier um eine sachliche Befreiung für Rechtsgeschäfte handelt, die die von den Versicherungsträgern begründeten Rechtsverhältnisse zur Beschaffung solcher Liegenschaften betreffen, welche der Erfüllung der Aufgaben der Versicherung dienen.
Die Befreiungsbestimmung begünstigt Rechtsverhältnisse, die von den Versicherungsträgern begründet wurden. Die Einschränkung, dass nur Rechtsgeschäfte zwischen Versicherungsträgern befreit wären, lässt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht ableiten.
Diese Befreiung erfasst schlechthin Rechtsgeschäfte bestimmter Art, ohne zu unterscheiden, ob dem begünstigten Zweck das ganze Rechtsgeschäft oder nur ein Teil davon dient. Der eindeutige Wortlaut dieser Gesetzesstelle erlaubt keine grunderwerbsteuerliche Aufspaltung eines unter diese Befreiungsbestimmung fallenden Rechtsgeschäftes in einen befreiten Erwerbsvorgang und in einen zwischen denselben Parteien in der umgekehrten Richtung stattfindenden steuerpflichtigen Erwerbsvorgang.
Zweck dieser sachlichen Befreiungsvorschrift ist der, die Tätigkeit der Sozialversicherungsträger nicht steuerlich zu belasten. Eine solche Belastung würde auf Grund der gesamtschuldnerischen Zahlungspflicht aller an einem grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang beteiligten Personen nach § 9 Z 1 GrEStG 1987 entgegen der Absicht des Gesetzgebers in nicht wenigen Fällen eintreten, wenn die in der Hingabe von Grundstücken bestehende Gegenleistung des Sozialversicherungsträgers als ein eigener steuerpflichtiger Grunderwerb der Steuer unterzogen werden würde (vgl. 436/63).
Die sachliche Abgabenfreiheit nach § 110 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG erstreckt sich auf das Rechtsgeschäft als solches und erfasst daher bei einem Tauschvertrag nicht nur den Grundstückserwerb des Sozialversicherungsträgers, sondern auch den des anderen Vertragsteiles.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 110 Abs. 1 Z 2 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 |
Schlagworte | Tauschvertrag Steuerbefreiung Sozialversicherungsträger |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | UFSaktuell 2006, 317 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at