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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ4I vom 26.06.2003, ZRV/0031-Z4I/02

Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe nach § 105 ZollR-DG

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/21676/98-6, betreffend Verwaltungsabgabe gem. § 105 ZollR-DG, entschieden: Die Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zahl: 100/21676/98-4, wurde durch das Hauptzollamt Wien für die Bf. die Eingangsabgabenschuld gemäß Art. 204 Abs. 1 lit. a ZK iVm. und § 2 Abs. 1 ZollR-DG in der Höhe von ATS 26.640,-- festgesetzt und vorgeschrieben. Als Folge der Entstehung dieser Eingangsabgabenschuld wurde gemäß § 105 ZollR-DG eine Verwaltungsabgabe im Betrage von ATS 555,-- vorgeschrieben.

Gegen die Erhebung der Verwaltungsabgabe zu obigem Bescheid brachte die Bf. mit Schreiben vom beim Hauptzollamt Wien form- und fristgerecht den Rechtsbehelf der Berufung (irrtümlich als Beschwerde bezeichnet) ein. Begründend wird ausgeführt, dass die beanstandete Art der Lagerung der 25 Karton auf der Tatsache beruhe, dass die Waren zum Export nach Jugoslawien hergerichtet waren.

Das Hauptzollamt Wien wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: 100/21676/98-6 als unbegründet ab.

Gegen die o.a. Berufungsvorentscheidung brachte die Bf. fristgerecht den Rechtsbehelf der Beschwerde ein.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 98 Abs. 1 lit. b ZollR-DG sind an Nebenansprüchen im Verfahren der Zollbehörden Kosten als Verwaltungsabgaben nach Maßgabe der §§ 103 bis 105 zu erheben.

Die Nebenansprüche sind nach den für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben geltenden Bestimmungen zu erheben (§ 98 Abs. 3 ZollR-DG).

Gemäß § 105 ZollR-DG sind Verwaltungsabgaben in Höhe des Dreifachen der nach § 101 Abs. 2 zweiter Satz für Bedienstete der Verwendungsgruppe A und B bestimmten Personalkostenersätze zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden Kosten zu entrichten, da eine Gestellungspflicht verletzt worden ist.

§ 105 ZollR-DG bezweckt somit einen Ausgleich für die dem Betroffenen bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens erwachsenden Kosten und stellt weiters einen Ausgleich für die der Verwaltung aus der Nichtgestellung erwachsenden Kosten dar.

§ 105 ZollR-DG findet demnach also bei sämtlichen Zollschuldvorschreibungen Anwendung, bei denen es sachverhaltsmäßig zu einer Verletzung der Gestellungspflicht gekommen ist und zwar ungeachtet dessen, nach welchem Tatbestand die Zollschuld entstanden ist und um welches Verfahren es sich handelt. Wird wie im vorliegenden Fall eine im Zolllagerverfahren befindliche Ware ohne Zustimmung der Zollbehörden ausgelagert, so liegt mangels Verletzung einer Gestellungspflicht kein Anwendungsfall des § 105 ZollR-DG vor.

Die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe erfolgte somit zu Unrecht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 98 Abs. 1 Z 1 lit. b ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 103 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 104 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 105 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 101 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Schlagworte
Verwaltungsabgabe
Stellungspflicht
Zolllager

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at