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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ4I vom 22.07.2003, ZRV/0066-Z4I/03

Vorschreibung von Zoll und Alkoholsteuer

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0066-Z4I/03-RS1
Sowohl für die aufgrund des Artikels 72 der Beitrittsakte zur Europäischen Union von Österreich bis zum zulässige Erhebung von Zöllen auf Spirituosen der HS-Position 22.08 bei der Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten als auch für die gleichzeitig zu entrichtende Alkohol­steuer beträgt die Verjährungsfrist im Falle der Hinterziehung dieser Abgaben zehn Jahre. Hinsichtlich des (nationalen) Zolles ist dabei die Bestimmung des § 74 Abs. 2 ZollR-DG und nicht die des § 207 Abs. 2 BAO anzuwenden. Die Ahndung des Hinterziehungstatbestandes muss danach in die Zuständigkeit eines Spruchsenates oder eines Gerichtes fallen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Salzburg vom , GZ. 600/11766/8/99, betreffend Zoll und Alkoholsteuer, entschieden:

Die Alkoholsteuer wird mit ATS 140.002,00 (entspricht € 10.174,41) und der Säumniszuschlag mit ATS 8.230,00 (entspricht € 597,81) neu festgesetzt. Die Höhe des vorgeschriebenen Zollbetrages bleibt unverändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Gegenüberstellung sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages in Höhe von insgesamt € 9.191,01 ist aus dem gesondert zugehenden Tagesauszug zu ersehen.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom , Zahl: 600/11766/5/99, wurde der Bf. zur Haftung für die der H. mit Bescheid vom vorgeschriebenen Abgaben herangezogen. Der Beschwerdeführer hafte als Vertreter im Sinne des § 80 Abs. 1 BAO; er hätte Sorge dafür tragen müssen, dass der Bezug des Alkohols entsprechend dem AlkStMG beim zuständigen Hauptzollamt angezeigt und die Abgaben entrichtet werden. Diesem Bescheid liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Beschwerdeführer war seit alleiniger Geschäftsführer der H. und ab deren Liquidator. Weiters war er Gesellschafter dieser Gesellschaft. Laut einem am eingeholten Firmenbuchauszug wies das Handelsgericht Wien mit Beschluss vom einen Konkursantrag mangels Vermögens der Gesellschaft ab.

Die Gesellschaft betrieb einen Handel mit Waren aller Art. Sie erwarb in den Jahren 1995 und 1996 vom Großhändler M. Likör mit einem Reingewicht von insgesamt 24.314,47 kg. Die 38 Rechnungen, die M. mit Datum bis zuletzt vorgelegt hatte, wiesen bis einschließlich der Rechnung vom folgenden Rechnungskopf auf:

"Gastronomischer Betrieb

Getränke Groß- und Einzelhandel

M., Adr1"

Ab der Rechnung vom enthielt der Kopf noch den Zusatz "Spirituosenerzeugung und Vertrieb" und außerdem wurde eine Festnetznummer und eine Mobiltelefonnummer angegeben. Nur die letzte Rechnung vom enthielt im Kopf den Zusatz: "Lager Österreich: Adr2". Als Firmensitz ist in allen Rechnungen Adr1 genannt. Alle Rechnungen enthielten den Hinweis, dass es sich gemäß § 4 Nr. 1b UStG um eine innergemeinschaftliche steuerfreie Lieferung handle, ab der 2. Rechnung wird der Zusatz: "Gilt nur für Lieferungen ins Ausland!" angeführt. Ab der Rechnung vom ist jeweils ein Hinweis auf eine Telefonnummer in Österreich und auf ein österreichisches Bankkonto enthalten.

Mit Schreiben vom hielt das Hauptzollamt Salzburg als Abgabenbehörde erster Instanz der H., zu Handen des Bf., vor, es seien die in den 38 Rechnungen bezeichneten Waren, die dem Alkohol-, Steuer- und Monopolgesetz 1995 (AlkStMG) unterlägen, aus Deutschland von der Firma M. zu gewerblichen Zwecken bezogen worden. Es bestehe der Verdacht, dass der Bezug ohne Einhaltung des Verfahrens nach § 49 AlkStMG und ohne Entrichtung der darauf lastenden Abgaben (Alkoholsteuer und nationaler Zoll) und ohne monopolbehördliche Einfuhrbewilligung für den im Jahr 1995 bezogenen Alkohol erfolgt sei.

Darauf antwortete der Beschwerdeführer, die Bestellungen der Alkoholika seien meist telefonisch bei der Firma M. in Adr2 erfolgt. Der Alkohol sei teils von M. zugestellt worden, teils aus dem Lager der von M. beauftragten Spedition G. in Wien abgeholt worden. Die H. hätte die Lieferungen als innergemeinschaftlichen Erwerb in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen berücksichtigt; dazu wurden die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen von Jänner 1995 bis Juli 1996 vorgelegt.

Mit dem (nach den Angaben des Beschwerdeführers später ersatzlos aufgehobenen) Bescheid vom , Zahl 600/90229/01/99, schrieb das Hauptzollamt Salzburg der H. für die im Zeitraum vom bis gemäß § 49 Abs. 1 AlkStMG, § 174 Abs. 3 lit. a ZolIgesetz 1988 (ZollG 1988) in Verbindung mit § 120 Abs. 2 ZolIR-DG und § 217 BAO entstandene Steuerschuld, entstanden durch den Bezug von Likör der HS-Position 22.08 zu gewerblichen Zwecken von M., Deutschland, vor. Die Behörde ermittelte aufgrund von 1.400,024 Liter Alkohol zu ATS 10.000,00 pro 100 Liter Alkoholsteuer in der Höhe von ATS 140.002,00. Für die 1995 entstandene Alkoholsteuer nahm die Behörde allerdings Verjährung an, sodass nur ATS 15.737,00 vorgeschrieben wurden. Ausgehend vom oben genannten Reingewicht der Getränke ermittelte die Behörde unter Heranziehung eines Zollsatzes von ATS 1.400,00/100 kg einen Zoll von ATS 340.403,00. Außerdem wurde ein Säumniszuschlag in Höhe von ATS 7.123,00 insgesamt daher ein Betrag von ATS 363.263,00 vorgeschrieben. Bezüglich der Berechnung wurde auf ein dem Bescheid angeschlossenes Berechnungsblatt verwiesen, aus dem sich insbesondere ergibt, dass Zoll nur für die im Jahr 1995 durchgeführten Lieferungen vorgeschrieben wurde, Alkoholsteuer hingegen auch für die Lieferungen des Jahres 1996.

Das Hauptzollamt ging davon aus, dass die H. den Likör zu gewerblichen Zwecken aus Deutschland von M. erworben hätte. Sie verwies auf Art. 72 des Beitrittsvertrages, wonach Österreich bis die Zölle beibehalten könne, die zum Zeitpunkt des Beitrittes auf Spirituosen und nicht denaturierten Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol. der HS-Position 22.08 angewendet wurden. Die Zollschuld sei gemäß § 174 Abs. 3 lit. a ZolIG 1988 entstanden. Festgestellt wurde, die H. hätte in den Jahren 1995 und 1996 die gegenständlichen Waren im innergemeinschaftlichen Verkehr zu gewerblichen Zwecken bezogen, in das Steuer- und Zollgebiet verbracht bzw. verbringen lassen und weder einem Zollverfahren noch einem Verfahren nach § 49 AlkStMG zugeführt und die darauf lastenden Abgaben nicht entrichtet.

In einem in der Folge eingeleiteten Finanzstrafverfahren gab M. als Verdächtiger einvernommen an, er hätte am Standort Adr1 im Jahr 1994 mit dem Handel von alkoholischen Getränken begonnen. Das österreichische Auslieferungslager in Adr2 bestünde erst seit 1996. Der Bf. habe die Waren zunächst selbst in Adr1 abgeholt, in der Folge sei die Ware über eine deutsche Spedition zum Lager der (österreichischen) Spedition G. in Mondsee und von dort von G. nach Wien verbracht worden. Von dem später errichteten Auslieferungslager in Adr2 seien keine Waren an die H. geliefert worden.

Dem gegenüber gab der Bf. bei seiner Einvernahme an, einmal hätte M. ihm die Ware direkt nach Wien gebracht, zweimal hätte er bei einer Messe in Salzburg Waren von M. übernommen. Im Übrigen sei vereinbart gewesen, dass M. für Lieferungen frei Haus Wien aufzukommen hätte.

In der gegen den Haftungsbescheid erstatteten Berufung brachte der Bf. im Wesentlichen vor, dass sich das Unternehmen in Liquidation befinde und keine Löschung erfolgt sei. Die H. habe alle Alkoholika in Österreich gekauft und daher diese weder importiert noch Dritte mit einer Verbringung in das österreichische Steuer- und Zollgebiet beauftragt. Einkäufe seien bei M. in Adr2 erfolgt. Weiters sei bereits Verjährung eingetreten.

Nach abweisender Berufungsvorentscheidung vom , Zahl 600/11766/8/99, durch das Hauptzollamt Salzburg erhob der Bf. Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, M. hätte die Alkoholika ohne entsprechende Zollverfahren nach Österreich verbracht. Außerdem sei zumindest hinsichtlich der Alkoholsteuer bereits Verjährung eingetreten.

Über Auftrag des damals zuständigen Berufungssenates IV der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreichführte das Hauptzollamt Salzburg eine weitere Beweisaufnahme durch, deren Ergebnis dem Beschwerdeführer vorgehalten wurde. In seiner Stellungnahme widersprach er diesen Beweisergebnissen und wiederholte seinen Standpunkt, dass er niemals Alkoholika ins österreichische Zollgebiet verbracht hätte.

Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat IV wurde die Liefervereinbarung zwischen M. und der H. vom vorgelegt. Darin wird die Firma des M. als Lieferantin bezeichnet und dem Beschwerdeführer Gebietsschutz für Teile Österreichs zugesagt, wobei dies ausdrücklich als "Alleinimportrecht" bezeichnet wurde. Bezüglich der vereinbarten Preise wurde festgehalten, dass die Preise ab Lager Adr1 gelten würden.

Die in der Folge erlassene Berufungsentscheidung wurde vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben, da darin eine Zollsatz von ATS 3.500,00 pro 100 kg anstatt richtig ATS 1400,00 pro 100 kg herangezogen wurde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 120 Abs. 1 lit. h ZollR-DG sind die §§ 85c und 85e leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 mit in Kraft getreten. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, über die mit In-Kraft-Treten noch nicht entschieden worden ist, geht mit diesem Zeitpunkt auf den unabhängigen Finanzsenat über. Aufgrund der Aufhebung der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat IV) vom , GZ. ZRV 14/1-L4/2000, durch den Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom , Zl. 2001/16/0252, gilt die Beschwerde vom wiederum als unerledigt. Über sie hat daher aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung des unabhängigen Finanzsenates der Zollsenat 4 (I) zu entscheiden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner oben angeführten Entscheidung neben den Ausführungen hinsichtlich des zutreffenden Abgabensatzes festgestellt:

Gemäß § 1 Abs. 1 Alkoholsteuergesetz (in der seit , also im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung BGBl. I Nr. 142/2000; vorher: Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995) unterliegen Alkohol und alkoholhaltige Erzeugnisse, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, der Verbrauchsteuer-Alkoholsteuer. Die Einbringung aus Mitgliedstaaten regelt § 49 Alkoholsteuergesetz, dessen Abs. 1 und 5 lauten:

"§ 49. (1) Wird ein Erzeugnis aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der Bezieher

1. das Erzeugnis im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

2. das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Erzeugnis

in das Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt. Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(5) Der Steuerschuldner hat für das Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung dessen beim Hauptzollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig."

Mit der Feststellung, die Gesellschaft habe das deutsche Erzeugnis vom deutschen Lieferanten M. bezogen, ist der Steuertatbestand des § 49 Abs. 1 AlkoholsteuerG erfüllt. Dabei ist ohne Belang, ob die Gesellschaft die Ware erst im Steuergebiet in Empfang nahm oder in das Steuergebiet verbrachte bzw. verbringen ließ; entscheidend ist allein, dass die Gesellschaft Bezieher des Erzeugnisses aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates war und dass das Erzeugnis zu gewerblichen Zwecken bezogen wurde.

Die Tatsachenrüge des Beschwerdeführers, wonach die Gesellschaft Bezieher von Inlandsware gewesen sei, die von M. nach Österreich verbracht worden sei, überzeugt nicht: Aus allen Rechnungen geht hervor, dass Verkäufer des Kaufgeschäftes M. mit dem Sitz in Laufen, Deutschland, gewesen ist. Lediglich die letzte Rechnung vom enthält im Adressenkopf unterhalb der deutschen Adresse auch einen Hinweis auf ein Lager in Österreich; auch diese Rechnung wie alle anderen Rechnungen mit Ausnahme der ersten Rechnung vom enthält aber seinen ausdrücklichen Vermerk "Gilt nur für Lieferungen ins Ausland!"; alle Rechnungen enthalten weiters die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Empfängers, also der Gesellschaft, was in logischer Abfolge dazu führte, dass die Gesellschaft in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen von Jänner 1995 bis Juni 1996 stets innergemeinschaftliche Erwerbe anführte. Dazu kommt schließlich, dass in der vorgelegten Liefervereinbarung vom M. mit seiner deutschen Adresse als Lieferant angeführt wurde und der Gesellschaft ein Alleinimportrecht eingeräumt wurde.

Somit kann der behördlichen Feststellung, dass die Gesellschaft die Ware (unmittelbar) vom deutschen Lieferanten bezogen hat, im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmenden Schlüssigkeitsprüfung (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , ZI. 85/02/0053) nicht entgegengetreten werden. Der Steuertatbestand des § 49 Abs. 1 AlkoholsteuerG ist daher erfüllt, die Gesellschaft als Steuerschuldnerin ist ihren aus dem Abs. 5 dieser Bestimmung resultierenden Verpflichtungen nicht nachgekommen, weshalb die Vorschreibung grundsätzlich zu Recht erfolgte.

Gemäß § 207 Abs. 2 BAO (in der Fassung BGBl. Nr. 68/1994) beträgt die Verjährungsfrist bei Verbrauchssteuern drei Jahre; bei hinterzogenen Abgaben beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. In Anwendung des § 208 Abs. 1 lit. a BAO begann die Verjährung teils mit Ablauf des Jahres 1995, teils mit Ablauf des Jahres 1996; die Verjährung wurde frühestens durch den Vorhalt vom unterbrochen, sodass hinsichtlich der für 1996 vorgeschriebenen Alkoholsteuer keinesfalls Verjährung angenommen werden kann. Bezüglich der für 1995 vorgeschriebenen Alkoholsteuer kommt es darauf an, ob die Abgabe hinterzogen wurde.

Die Verjährungsfrist beim Zoll ist seit dem EU-Beitritt in § 74 Abs. 2 ZolIR-DG geregelt; der oben zitierte § 120 Abs. 2 letzter Unterabsatz ZolIR-DG erlaubt hinsichtlich der gegenständlichen Zollschuld zwar die Anwendung des ZolIG 1988, nicht aber die Anwendung des § 207 Abs. 2 BAO in der vor dem EU-Beitritt geltenden Fassung.

Die 3. Zollrechtsdurchführungsgesetz-Novelle BGBl. Nr. 13/1998, BGBl. 1 Nr. 13/1998, enthielt bezüglich des § 74 Abs. 2 leg. cit. keine Übergangsbestimmung; der zweite Satz dieser Bestimmung lautete:

"Bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben beträgt diese Frist zehn Jahre, bei Einfuhr- und Ausfuhrabgaben jedoch nur dann, wenn die Zollbehörden den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag infolge eines ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgenden Finanzvergehens nicht oder nicht genau ermitteln konnten."

In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , ZI. 96/16/0073, zu verweisen, in welchem wörtlich ausgeführt wurde: "Es waren daher nach dieser Rechtslage ab für die nach dem Beitritt entstandenen Eingangsabgaben die Verjährungsbestimmungen des § 74 Abs. 2 ZolIR-DG, für vor dem Beitritt entstandenen Eingangsabgaben aber die vor dem in Kraft gestandenen Verjährungsbestimmungen anzuwenden. Dafür sprach auch die nach 'altem' Recht unbekannte Unterscheidung in Eingangs- und Ausgangsabgaben einerseits und andererseits in Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im § 74 Abs. 2 ZolIR-DG. Das ZolIG 1988 kannte nur die Begriffe Eingangs- bzw. Ausgangsabgaben und nicht die Begriffe Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und es wäre nicht verständlich, warum die ins ZolIR-DG übernommene Terminologie des Zollkodex auch im Anwendungsbereich des ZolIG 1988 und damit unterschiedliche Verjährungsfristen für den Zoll und die sonstigen Eingangs- bzw. Ausgangsabgaben gelten sollten."

Für die gegenständliche Zollvorschreibung, die auf Art. 72 EU-Beitrittsvertrag beruht, ist abermals auf die Anwendbarkeit des ZolIG 1988 im Sinne der schon mehrfach zitierten Übergangsbestimmung zu verweisen. Da das ZollG 1988 nur den Begriff Eingangs-, nicht aber den Begriff Einfuhrabgaben kannte, hängt die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist somit ausschließlich davon ab, ob die Eingabe hinterzogen wurde (siehe in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom , ZI. 99/16/0522).

Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Tatbestandsmerkmal des § 74 Abs. 2 zweiter Satz ZolIR-DG, dass die Zollbehörde den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag nicht oder nicht genau ermitteln konnte; dieses seinerzeit auch im Art. 221 Abs. 3 ZK enthaltene Tatbestandsmerkmal wurde durch die VO (EG) Nr. 2700/2000 entfernt und ist daher in der geltenden Fassung des § 74 Abs. 2 (BGBl. 1 Nr. 61/2001) nicht mehr enthalten. Richtig wurde im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass zur Ahndung der Hinterziehung jedenfalls der Spruchsenat zuständig gewesen wäre.

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass Anzeigepflichten nicht erfüllt wurden und dass eine Abgabenverkürzung bewirkt wurde. Nach § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, wobei es genügt, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Nach den getroffenen Feststellungen kann am Vorliegen eines bedingten Vorsatzes kein Zweifel bestehen. Der Gesellschaft wurde das Alleinimportrecht für ein aus einem anderen Mitgliedstaat stammendes Erzeugnis eingeräumt. Aus jeder der vorgelegten Rechnungen hat sich klar ergeben, dass ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt, was zu entsprechenden Erklärungen der Gesellschaft anlässlich der Umsatzsteuervoranmeldungen führte. Trotzdem bietet das Beweisverfahren nicht den geringsten Hinweis, dass die Gesellschaft auch nur ansatzweise ihrer Gestellungspflicht bzw. ihrer aus § 49 Abs. 5 AlkoholsteuerG resultierenden Meldepflicht entsprochen hätte. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer als Organ der Gesellschaft damit abgefunden, dass die Ware ohne die erforderlichen Erklärungen und Meldungen importiert werde.

Aus der somit zu bejahenden Hinterziehung der Eingangsabgaben folgt, dass einerseits der Zollschuldentstehungstatbestand des § 174 Abs. 3 lit. a zweiter Fall ZolIG 1988 eingetreten ist und andererseits für beide Abgaben die zehnjährige Verjährungsfrist gilt.

Der Beschwerdeführer hat seine Heranziehung zur Haftung für die Abgabenverbindlichkeiten der Gesellschaft zwar ausdrücklich als Beschwerdepunkt geltend gemacht, die Beschwerde enthält aber keine weiteren Ausführungen dazu. Allerdings ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Tatsache der Nichteröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens zweifelsfrei, dass nicht entrichtete Abgaben bei einer davon betroffenen GmbH nicht mehr einbringlich sind (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , ZI. 95/14/0090).

Im gegenständlichem Fall bedeutet dies, dass die Heranziehung des Bf. als Haftender zu Recht erfolgt ist, da die H. ihrer Gestellungspflicht bzw. ihrer aus § 49 Abs. 5 AlkStG resultierenden Meldepflicht nicht entsprochen hat und die Nichteröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens zweifelsfrei ergibt, dass die nicht entrichteten Abgaben bei der H. nicht mehr einbringlich sind. Abgabenrechtliche Haftungen setzen den Bestand einer Abgabenschuld voraus. Eine Haftungsinanspruchnahme setzt jedoch nicht voraus, dass die Abgaben dem Erstschuldner gegenüber, im vorliegendem Fall die H., auch geltend gemacht wurde (vgl. ). Die Alkoholsteuer war jedoch neu festzusetzen, da entgegen der Annahme des Hauptzollamtes Salzburg im Haftungsbescheid, die im Jahr 1995 entstandene Alkoholsteuerschuld noch nicht verjährt ist und daher auch hinsichtlich dieses Betrages eine Abgabenschuld besteht. Die Alkoholsteuer wurde aufgrund der getroffenen Feststellungen (auf die oben wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes darf verwiesen werden) hinterzogen. Die Verjährungsfrist beträgt aus diesem Grund gemäß § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO zehn Jahre und ist somit noch nicht abgelaufen. Daraus ergibt sich auch eine Änderung beim Säumniszuschlag, da die sich im Jahr 1995 ergebenden Alkoholsteuerbeträge in die Berechnung einzubeziehen waren. Ansonsten war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Innsbruck,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 49 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 49 Abs. 5 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 174 Abs. 3 lit. a ZollG, Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644/1988
§ 74 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 72 EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 241 vom S. 1
Schlagworte
Haftung
Verjährung
Hinterziehung
Verbrauchsteuern
Alkoholsteuer
Zoll
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at