Angemessenheitsprüfung bei Gebrauchtfahrzeugen
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Miterledigte GZ: |
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RV/0922-S/02 |
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr Wolfgang Reitsamer, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999 und 2000 entschieden: Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 wird teilweise stattgegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist der Berufungsvorentscheidung zu entnehmen.
Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
In der Beilage zur Einkommensteuererklärung für 1999 machte der Bw. ua. PKW-Kosten in der Höhe von S 118.856,- geltend, von welchen das Finanzamt unter Hinweis auf Erfahrungswerte 10% (S 11.886,-) als Privatanteil ausschied.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, dass für private Zwecke nachweislich ein eigener PKW zur Verfügung stünde und folglich die Ausscheidung eines Privatanteiles nicht gerechtfertigt sei. Ergänzend dazu wurde vorgebracht, dass das in Rede stehende KFZ im Jahre 1999 in gebrauchtem Zustand um S 519.000,- erworben worden sei und zu diesem Zeitpunkt älter als fünf Jahre gewesen sei.
Das Finanzamt sah im Rahmen der Berufungsvorentscheidung vom Ausscheiden eines 10%igen Privatanteiles ab, nahm jedoch unter Hinweis auf § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG eine Angemessenheitsprüfung vor. Bei Fahrzeugen, die mehr als fünf Jahre nach ihrer Erstzulassung angeschafft würden, seien die tatsächlichen Anschaffungskosten maßgebend. Bei dem in Rede stehenden KFZ seien daher 10 % (Verhältnis der Anschaffungskosten von S 519.000,- zum Angemessenheitswert von S 467.000,-) der geltend gemachten Absetzung für Abnutzung, das sind S 5.190,-, als Repräsentationskomponente nicht abzugsfähig. Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit verminderten sich somit gegenüber den erklärten Einkünften um S 5.190,- auf S -177.928,-.
Daraufhin wurde die Entscheidung über die Berufung durch den UFS beantragt. Der Vorlageantrag richte sich gegen die Vornahme der Angemessenheitsprüfung. Es sei lediglich richtig, dass bei mehr als fünf Jahre alten KFZ die tatsächlichen Anschaffungskosten maßgeblich seien.
Für das Jahr 2000 nahm das Finanzamt ebenfalls eine Angemessenheitsprüfung im Zusammenhang mit dem konkreten KFZ vor und erhöhte den geltend gemachten Gewinn aus Gewerbebetrieb lt. Abgabenerklärung in Anlehnung an die bereits im Vorjahr praktizierte Vorgangsweise.Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Rechtsmittelbehörde vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften betrieblich und beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, nicht abgezogen werden, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt ua. für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftfahrzeugen.
Nach der Verwaltungspraxis, Lehre und Rechtsprechung ( sowie zB Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 3.Auflage, § 20 EStG 1988, Rz 47) sind im Streitzeitraum Aufwendungen für PKW nur insoweit angemessen, als die Anschaffungskosten den Betrag S 467.000,- nicht übersteigen. Bei Gebrauchtfahrzeugen sind die historischen (tatsächlichen) Anschaffungskosten anlässlich der Erstzulassung maßgeblich; lassen sich diese nicht feststellen, dann gilt der seinerzeitige Listenpreis. Die aliquote Kürzung ist daher vorzunehmen, wenn die historischen Anschaffungskosten über S 467.000,- lagen. Nur bei Fahrzeugen, die mehr als fünf Jahre nach ihrer Erstzulassung angeschafft worden sind, sind die tatsächlichen Anschaffungskosten des Gebrauchtfahrzeuges maßgeblich.
In Entsprechung des oben Gesagten ist dem Finanzamt zuzustimmen, wenn es in Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen KFZ des Bw. eine Angemessenheitsprüfung durchgeführt hat. Der Ansatz der tatsächlichen Anschaffungskosten bei entsprechend alten KFZ hat lediglich Bedeutung für die Bemessungsgrundlage, verbleibt aber ohne Einfluss auf die grundsätzliche Verpflichtung zur Vornahme einer Angemessenheitsprüfung, wodurch unsachliche Ergebnisse vermieden werden. Der Bw. bzw sein steuerlicher Vertreter verkennen somit die Rechtslage.
Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für 1999 war somit (auf den Erstbescheid, welcher einen 10%igen Privatanteil von den Betriebskosten zu Unrecht als Privatanteil ausschied, bezogen) teilweise stattzugeben. Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für 2000 war hingegen als unbegründet abzuweisen.
Salzburg,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Angemessenheitsprüfung Anschaffungskosten Gebrauchtfahrzeuge |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at