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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.07.2003, RV/4589-W/02

Zusammenfassung mehrerer Abgabenansprüche in einem Sicherstellungsauftrag

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/4589-W/02-RS1
Die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld ist nach den einzelnen Abgabenarten und Zeiträumen aufzugliedern (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 232 Rz 8). Die Angabe eines einheitlichen Betrages für mehrere Steuerperioden genügt diesen Anforderungen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nicht. Das Prinzip der Abschnittsbesteuerung bringt es nämlich mit sich, dass für jeden Abschnitt ein eigener Abgabenanspruch entsteht. Für jeden dieser Ansprüche kann die Abgabenbehörde - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 232 BAO - einen gesonderten Sicherstellungsauftrag erlassen. Fasst sie mehrere solcher Ansprüche aus Zweckmäßigkeitsgründen in einer einzigen Bescheidausfertigung zusammen, hat diese für jeden Anspruch die Angaben gemäß § 232 Abs. 2 BAO zu enthalten.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dkfm. Claus Kuffner, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Sicherstellungsauftrag entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Sicherstellungsauftrag vom ordnete das Finanzamt zur Sicherstellung von Abgabenansprüchen im Aumaß von S 6,940.000,- die Sicherstellung in das Vermögen der Bw. an.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass ihr Rechtsmittel sich gegen Grund und Höhe des Bescheides richte.

Bei der Hausdurchsuchung, die die Firmen A-GmbH, EE und E-GmbH betreffen hätten sollen, seien auch Unterlagen, die auch die Bw. beträfen, beschlagnahmt worden. Es liege der Bw. ein Fax vor, das die Höhe der Sicherstellung habe rechtfertigen sollen. Hier habe die Bw. schon Schwierigkeiten, die Berechnung nachzuvollziehen. Es seien bei der Bw. laut Niederschrift in ihrer Wohnung keine Sparbücher vorgefunden worden. Die Wertpapierdepots, die nur zum Teil der Bw. gehörten, erreichten die Summe von S 8 Mio. nicht, außerdem sei der Bw. der Zinssatz von 9 % zu hoch gegriffen. Auf Grund der Rechenfehler (Additionen und Multiplikationen) sei weder die angegebene Vermögenshöhe von S 15 Mio. noch die Einkommensteuer-Basis nachzuvollziehen. 4 % von S 4 Mio. seien eben nicht S 360.000,00. Da die Bw. bisher keine Gelegenheit zur Akteneinsicht gehabt habe, fühle sie sich auch in ihrer Argumentationsmöglichkeit behindert.

Die Bw. vermiete zwei Wohnungen mit ca. 40 und 60 m² , wie seit Jahren amtsbekannt sei. Deshalb seien der Bw. die (zusätzlichen?) S 240.000,00 p.a. Einnahmen (ohne USt) völlig unerklärlich. Werbungskosten habe die Bw. nie geltend gemacht. Es seien bei der Hausdurchsuchung sämtliche Vermietungsunterlagen sichergestellt worden, daher könne die Bw. diese Phantasiezahlen und den Grund für die 11 Jahre nicht nachvollziehen. Welche Mietpreise habe man denn vermeint, erzielen zu können?

Die Bw. deute vGA als verdeckte Gewinnausschüttung. Diese sei der Bw. als Einzelperson und Dienstnehmer überhaupt fremd. Die Bw. sei auch kein Firmengesellschafter einer der GesmbH`s. Üblicherweise würde auch die GesmbH die KESt einer vGA tragen. Die Bw. habe ihr Gehalt nicht konsumiert, sondern in der Firma stehen lassen. Wo sei da ihr Vorteil? Bis zur Erläuterung, was unter vGA in ihrem Zusammenhang zu verstehen sei, müsse die Bw. auch diese Position beeinspruchen.

Die Bw. deute nsT als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Für diese seien vom Dienstgeber Lohnsteuer abgeführt worden, die der Bw. angerechnet werden müsse. Da die Bw. das Gehalt nicht erhalten habe, habe sie auch keine Einkünfte aus nsA.

Hinsichtlich der Vermögensteuer wäre der Bw. der Betrag von S 15 Mio. nachzuweisen.

Die Bescheidbegründung suche ihresgleichen. Zinseinkünfte seien seit geraumer Zeit endbesteuert, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien erklärt worden. Das Depot 0948-76695 bestehe aus langfristigen Anleihen, die nicht ins Ausland verschleppt werden könnten, das Depot 1048-15337 gehöre ihrem Sohn (Höhe ca. S 500.000,00). Die Einbringung der Abgaben sei nicht gefährdet, weil die Einkünfte insbesondere aus V+V sehr wohl erklärt würden und die inländischen Zinseinkünfte wegen Endbesteuerung nicht erklärt werden müssten. Da die Bw. kein Gehalt beziehe, sei sie auf die Erträge des Depots angewiesen und wäre bei Nichtverfügungsmöglichkeit existenzgefährdet.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. vor, dass die Berufung nicht unbegründet gewesen sei und die Bescheidbegründung des Finanzamtes an der Tatsache vorbeigehe, dass die Bescheide der Betriebsprüfung beeinsprucht seien, im Übrigen eine Aussetzung des Rückstandes begehrt werde und die Betriebsprüfung selbst die Gründe der ursprünglichen Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag nicht widerlegt habe.

Die Betriebsprüfung habe die Bw. im Wege einer freien Beweiswürdigung in eine bedrohliche Situation gebracht, der so "ermittelte" Rückstand habe aber keinen soliden Untergrund.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung zu begegnen.

Gemäß § 232 Abs. 2 lit. a BAO hat der Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld zu enthalten.

Diese ist nach den einzelnen Abgabenarten und Zeiträumen aufzugliedern (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 232 Rz 8). Die Angabe eines einheitlichen Betrages für mehrere Steuerperioden genügt diesen Anforderungen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nicht. Das Prinzip der Abschnittsbesteuerung bringt es nämlich mit sich, dass für jeden Abschnitt ein eigener Abgabenanspruch entsteht. Für jeden dieser Ansprüche kann die Abgabenbehörde - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 232 BAO - einen gesonderten Sicherstellungsauftrag erlassen. Fasst sie mehrere solcher Ansprüche aus Zweckmäßigkeitsgründen in einer einzigen Bescheidausfertigung zusammen, hat diese für jeden Anspruch die Angaben gemäß § 232 Abs. 2 BAO zu enthalten.

Sicherstellungsaufträge, die nicht alle im § 232 Abs. 2 BAO geforderten Inhaltsbestandteile haben, sind keine für die Bewilligung der Exekution geeigneten Titel (vgl. ).

Die Anführung der Pauschalsummen von S 240.000,00 an Umsatzsteuer für die Jahre 1987 bis 1997, S 5,800.000,00 an Einkommensteuer für die Jahre 1987 bis 1997 und S 900.000,00 an Vermögensteuer für die Jahre 1988 bis 1993 entspricht dem Begründungserfordernis für Sicherstellungsaufträge nicht, weil diese Vorgangsweise nicht erkennen lässt, für welchen Abgabenanspruch in welcher Höhe im folgenden Sicherungsverfahren Pfandrechte begründet werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Abschnittsbesteuerung
Zusammenfassung von Abgabenansprüchen
einheitliche Pauschalsumme
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at