Einkommensteuerbefreiung wegen Auslandstätigkeit
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0316-W/03-RS1 | Die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs 1 Z 10 EStG 1988 findet nur dann Anwendung , wenn ein inländisches Unternehmen im Ausland eine Anlage errichtet. Ist dieses Unternehmen nur mit der Planung, nicht jedoch mit der Errichtung der Anlage beauftragt, so sind die Arbeitslöhne nicht von der Einkommensteuer befreit. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend Abweisung eines Antrages auf Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für das Kalenderjahr 1994 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
In seinem Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer hat der Berufungswerber (Bw.) die Befreiung von der Einkommensteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 von jenen Bezügen, die er in den Monaten August bis November 1994 für eine im Ausland ausgeübte Tätigkeit erhalten hat, geltend gemacht. Seinem Anbringen hat er folgenden Sachverhalt zu Grunde gelegt (siehe Berufung): Im Rahmen der Konzernplanung der M-Gruppe sei beschlossen worden, in Ungarn und Rumänien Selbstbedienungs-Großmärkte zu errichten. Zu diesem Zweck seien seitens der Muttergesellschaft der M-Gruppe, der nunmehrigen M1 GmbH, in diesen beiden Ländern Tochtergesellschaften gegründet worden. Die M2 GmbH in A (=Arbeitgeberin des Bw.) sei im Rahmen der Errichtung dieser Großmärkte mit der Projektleitung betraut worden. Dabei oblag der M2 GmbH die Auswahl des entsprechenden Standortes, die Bauplanung, die Gehwerkkoordination, die Überwachung der Montage, die Beratung sowie die Schulung(EDV-Warenwirtschaft) der Mitarbeiter und die Inbetriebnahme der Selbstbedienungs-Großmärkte. Die von der M2 GmbH erbrachten Leistungen seien der ungarischen bzw. rumänischen Gesellschaft in Rechnung gestellt worden. Die Errichtung der Anlagen sowie die Montagearbeiten seien von verschiedenen, im Vorlageantrag des Bw. vom beispielhaft angeführten, österreichischen Unternehmen ausgeführt worden.
Das Finanzamt wies den Antrag mit der Begründung ab, dass die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs 1 Z 10 EStG 1988 nur dann Anwendung finde, wenn ein inländisches Unternehmen im Ausland eine Anlage errichtet, im gegenständlichen Fall aber ausländische Unternehmen, nämlich die jeweiligen M-Gesellschaften in Ungarn und Rumänien, Errichter der Anlagen seien.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 3 Abs 1 Z 10 EStG 1988 sind Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe (lit a) für eine begünstigte Auslandstätigkeit (lit b) von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn die Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht, von der Einkommensteuer befreit. Inländische Betrieb sind Betriebe von inländischen Arbeitgebern oder inländische Betriebsstätten von im Ausland ansässigen Arbeitgebern (lit a leg. cit.). Begünstigte Auslandstätigkeiten sind die Bauausführung, Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme, Instandsetzung und Wartung von Anlagen, die Personalgestellung anlässlich der Errichtung von Anlagen durch andere Unternehmungen sowie die Planung, Beratung und Schulung, soweit sich alle diese Tätigkeiten auf die Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen, weiters das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen im Ausland (lit b leg. cit.).
Mit Einführung dieser Befreiungsbestimmung als Z 14 a in § 3 EStG 1972, Bundesgesetz vom , BGBl. Nr. 550/1979, wollte der Gesetzgeber nach Ansicht der Berufungsbehörde die Arbeitslöhne jener Arbeitgeber (inländischen Betriebe), die im Ausland Anlagen errichten, von der Einkommensteuer befreien. Ist ein Arbeitgeber (inländischer Betrieb) nicht Errichter der Anlage im Ausland, sind auch die Einkünfte, die Arbeitnehmer von diesem Arbeitgeber (inländischen Betrieb) beziehen, nicht von der Einkommensteuer befreit. Mit der Anführung der im Gesetz aufgezählten Tätigkeiten, wie zB. Planung, Beratung, Inbetriebnahme usw., wollte der Gesetzgeber lediglich zum Ausdruck bringen, dass er vom Befreiungstatbestand nicht nur die Errichtung der Anlage als solche sondern auch mit der Errichtung der Anlage in Zusammenhang stehende Tätigkeiten mitumfasst wissen will. Ist daher ein Arbeitgeber (inländischer Betrieb) beispielsweise nur mit der Planung, nicht jedoch mit der Errichtung der Anlage beauftragt, so sind nach Ansicht der Berufungsbehörde die Arbeitslöhne dieses Arbeitgebers nicht von der Einkommensteuer befreit. Die Arbeitgeberin des Bw., die M2 GmbH, hat keine Anlage im Ausland errichtet. Sie wurde lediglich mit der Projektleitung betraut. Da die Arbeitgeberin des Bw. keine Anlagen im Ausland errichtet hat, ist auch der Arbeitslohn, den sie an den Bw. im Zusammenhang mit einer Auslandstätigkeit ausbezahlt hat, nicht gemäß § 3 Abs 1 Z 10 EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Einkommensteuerbefreiung Auslandstätigkeit |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at