TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 16.07.2003, ZRV/0007-Z1W/03

Festsetzung von Tabaksteuer für Zigaretten, die in Doppelstangen an Bord von Flugzeugen an Reisende abgegeben worden sind mit der Begründung, dass es der Verkäuferin der Tabakwa­ren nicht gelungen ist, der in § 7 Abs. 1 letzter Satz Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung normierten Verpflichtung zu entsprechen, der Behörde nachzuweisen bzw. glaubhaft zu ma­chen, dass bei der Abgabe von Tabakwaren die sich aus der Zollbefreiungsverordnung erge­benden Höchstgrenze (200 Stück Zigaretten je Reisenden) nicht überschritten worden ist

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
ZRV/0007-Z1W/03-RS1
Die Festsetzung einer Tabaksteuer im Grunde des § 9 Abs. 1 TabStG ist dann verfehlt, wenn der Abgabenschuldner mangels Innehabung eines Steuerlagers im entscheidungsmaßgebli­chen Zeitpunkt nicht die in § 10 Ziffer 1 TabStG normierten Voraussetzungen für die Inan­spruchnahme als Steuerschuldner erfüllt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Hannes Jarolim, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/61940/2000, betreffend Tabaksteuer, entschieden:

Der Beschwerde wird dem Grunde nach stattgegeben. Gleichzeitig wird festgestellt, dass die nachstehend angeführten Bescheide des Hauptzollamtes Wien zu Unrecht ergangen sind:

Zln. 100/06762/2000, vom , 100/06762/1/2000, vom , 100/06762/2/2000, vom , 100/06762/3/2000, vom , 100/06762/4/2000, vom , 100/06762/5/2000, vom , 100/06762/6/2000, vom , 100/06762/7/2000, vom , 100/06762/8/2000, vom , 100/06762/9/2000, vom , 100/06762/10/2000, vom und 100/06762/11/2000 vom

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

I.

Mit den Bescheiden Zln. 100/06762/2000, vom , 100/06762/1/2000, vom , 100/06762/2/2000, vom , 100/06762/3/2000, vom , 100/06762/4/2000, vom , 100/06762/5/2000, vom , 100/06762/6/2000, vom , 100/06762/7/2000, vom , 100/06762/8/2000, vom , 100/06762/9/2000, vom , 100/06762/10/2000, vom , 100/06762/11/2000, vom , setzte das Hauptzollamt Wien gemäß § 201 Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Tabaksteuergesetz Tabaksteuer für das Jahr 1995 in der Höhe von insgesamt S 1.354.440,00 fest. Gleichzeitig wurden gemäß §§ 217 ff BAO Säumniszuschläge in der Höhe von insgesamt S 27.088,00 festgesetzt.

Die Bf. erhob gegen diese 12 Bescheide mit Schreiben vom fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung.

Diese Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/61940/2000, als unbegründet abgewiesen.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die mit Schreiben vom fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

II.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen in der für den entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum gültigen Fassung lauten:

§ 9 Abs. 1 Tabaksteuergesetz (TabStG):

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass Tabakwaren aus einem Steuerlager weggebracht werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren nach § 17 Abs. 1 Ziffer 3 TabStG anschließt, oder dadurch, dass sie in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen werden (Entnahme in den freien Verkehr). Werden Tabakwaren, die in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen oder abgegeben wurden, aus dem Betrieb weggebracht, dann entsteht durch eine solche Wegbringung keine Steuerschuld.

§ 10 Ziffer 1 TabStG:

Steuerschuldner in den Fällen des § 9 Abs. 1 TabStG ist der Inhaber des Steuerlagers.

§ 13 Abs. 2 TabStG:

Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Tabakwarenlager, soweit für diese eine Bewilligung nach § 14 oder § 16 TabStG erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.

§ 7 Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung (VerbrStBefrV):

Abs.1:

Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die im Luftverkehr an Reisende während einer Beförderung, die im Steuergebiet beginnt und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union endet, abgegeben werden sollen, sind in dem Umfang von den Verbrauchsteuern befreit, in dem im Reiseverkehr die Einfuhr solcher Waren aus einem Drittland verbrauchsteuerfrei wäre. Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die im Luftverkehr an Reisende während einer Beförderung, die im Steuergebiet beginnt und in einem Drittland endet, abgegeben werden sollen, sind von den Verbrauchsteuern befreit, sofern sichergestellt ist, dass die Waren unmittelbar in das Drittland ausgeführt werden. Die Steuerbefreiung gilt auch für Waren, die von Verkaufsstellen abgegeben und im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, die sich im Luftverkehr in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland begeben. Das Vorliegen der Voraussetzungen muss vom Unternehmen, das die Waren an die Reisenden abgibt, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

Abs. 2:

Verkaufsstellen im Sinne des Abs. 1 sind auf Flughäfen gelegene Geschäfte, deren Inhabern vom Hauptzollamt, in dessen Bereich sich das jeweilige Verkaufslokal befindet, die steuerfreie Abgabe von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bewilligt wurde. Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Bewilligte Verkaufsstellen gelten beim Bezug verbrauchsteuerpflichtiger Waren als Steuerlager. Für Geschäfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zum steuerfreien Verkauf berechtigt sind, gilt die Bewilligung für die Dauer von sechs Monaten erteilt.

Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Bf. verkaufte im Jahr 1995 an Bord von Luftfahrzeugen an Reisende während der Beförderung von Österreich in andere Mitgliedstaaten u.a. auch mehrere Tausend Stück Doppelstangen Zigaretten, dass sind aus jeweils zwei Stangen Zigaretten (insgesamt 400 Stück Zigaretten) bestehende Gebinde.

Das Hauptzollamt Wien vertrat nach einer durchgeführten Betriebsprüfung die Ansicht, dass es der Bf. nicht gelungen sei, der in § 7 Abs. 1 letzter Satz Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung normierten Verpflichtung zu entsprechen, der Behörde nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, dass bei der Abgabe von Tabakwaren an Bord von Flugzeugen die zulässigen Höchstgrenzen (200 Stück Zigaretten je Reisenden) nicht überschritten worden sind und setzte pro verkaufter Doppelstange für 200 Stück Zigaretten die Tabaksteuer fest.

Für das Schicksal der vorliegenden Beschwerde ist nicht primär die Lösung der im bisherigen Abgabenverfahren strittigen Frage entscheidend, ob die Doppelstangen (wie vom Hauptzollamt Wien behauptet) jeweils an einzelne Reisende oder (wie von der Bf. behauptet) stets an gemeinsam reisende Personen abgegeben worden sind. Es kommt vielmehr vorrangig darauf an, ob die Bf. damals überhaupt formelle Inhaberin eines Steuerlagers war:

Die betreffenden Abgabenbescheide stützen sich auf § 9 Abs. 1 und § 10 Ziffer 1 TabStG. § 9 Abs. 1 TabStG regelt die Steuerschuldentstehung bei der Wegbringung aus einem Steuerlager. § 10 Ziffer 1 TabStG bestimmt, dass in den Fällen des § 9 Abs. 1 der Inhaber des Steuerlagers Steuerschuldner wird. Voraussetzung für die Erhebung der Tabaksteuer nach den bezogenen Gesetzesstellen ist demnach auch die Erteilung einer Bewilligung und damit auch das Bestehens eines Steuerlagers im Sinne des § 13 Abs. 2 TabStG.

Im vorliegenden Fall wurde nach der Aktenlage der Bf. erst mit Bescheid vom die formelle Bewilligung zur Führung eines Steuerlagers erteilt.

Die Voraussetzungen für die Heranziehung der Bf. als Steuerschuldnerin für die im Jahr 1995 im Grunde des § 9 Abs. 1 TabStG entstandenen Tabaksteuer lagen somit nicht vor. Sie war damals weder (wie im oben zitierten § 13 Abs. 2 TabStG gefordert) Inhaberin eines Tabakwarenlagers im Sinne des § 16 Abs. 1 TabStG noch verfügte sie über die Bewilligung für einen Herstellungsbetrieb gemäß § 14 TabStG. Mangels Innehabung eines Steuerlagers im entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt konnten die Zigaretten von der Bf. damals auch nicht widerrechtlich von einem solchen weggebracht werden. Die Bf. erfüllte daher im Ergebnis nicht die in § 10 Ziffer 1 TabStG normierten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme als Steuerschuldnerin.

Die Bf. wurde daher zu Unrecht nach der bezogenen Gesetzesstelle als Abgabenschuldnerin herangezogen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Bf. zwar für den Zeitraum 1. Jänner bis hinsichtlich jener Tabakwaren, die sie für ihre Verkaufsstellen im Sinne des § 7 Abs. 1 VerbrStBefrV (das sind auf Flughäfen gelegene Geschäfte) bezog, Kraft der in § 7 Abs. 2 leg. cit. normierten Fiktion als Steuerlagerinhaberin galt; Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist aber ausschließlich die Abgabe von Tabakwaren an Bord von Luftfahrzeugen und nicht die Veräußerung in den anderen Verkaufsstellen. Die Bf. verfügte demnach auch aus diesem Gesichtspunkt damals für die verfahrensgegenständlichen Waren über keine Bewilligung zur Führung eines Steuerlagers.

Die Frage, ob und für wen die Steuerschuld allenfalls nach anderen Bestimmungen des TabStG entstanden ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsbehelfsverfahrens da sich die der vorliegenden Beschwerde zugrunde liegenden Abgabenbescheide ausschließlich auf § 9 und § 10 TabStG stützen und entzieht sich daher einer Würdigung im Rahmen dieser Entscheidung.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
§ 10 Z 1 TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
Schlagworte
Tabaksteuer
Zigaretten
Steuerschuldner

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at