Lohnsummensteuerliche Zuordnung von Außendienstmitarbeitern einer Versicherungsgesellschaft
Rechtssätze
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RV/2885-W/02-RS1 | Einer Betriebsstätte, von der aus der leitende Einsatz der Arbeitnehmer erfolgt, sind Arbeitnehmer lohnsummensteuerlich (kommunalsteuerlich) nur dann zuzuordnen, wenn zu keiner anderen Betriebsstätte des Unternehmens eine engere Beziehung besteht (, 0047). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.. gegen die Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften in Wien betreffend Festsetzung der Lohnsummensteuermessbeträge des AVZ für 1983 bis 1987 und 1988 bis 1991 vom und entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Steuermessbeträge nach der Lohnsumme werden für die Jahre 1983, 1984, 1985, 1986, 1987, 1988, 1989, 1990 und 1991 mit jeweils 0 festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. stellte am , und Anträge auf Festsetzung der Steuermessbeträge nach der Lohnsumme für die Jahre 1983 bis 1991, wobei darauf hingewiesen wurde, dass der AVG seit 1983 eine Bezirksgeschäftsstelle im Gemeindegebiet RB unterhalte, die über zwei Räume verfüge und mit für den Versicherungsbetrieb erforderlichen Einrichtungen, wie Schreibtisch, Besprechungstische, Telefon, Schreibmaschine u.ä. ausgestattet sei. Die Geschäftsstelle sei täglich von 9 bis 12 Uhr durch einen hauptamtlichen Versicherungsangestellten besetzt. Jeden Montag finde unter dem Vorsitz des Geschäftsstellenleiters von 9 bis 12 Uhr eine Dienstbesprechung statt. Die Räumlichkeiten der Betriebsstätte stünden den Versicherungsvertretern auch für innerdienstliche Erledigungen zur Verfügung, die durchschnittliche Anzahl dieser Arbeitnehmer habe in den Jahren 1983 bis 1987 13, in den Jahren 1988 bis 1990 10 und im Jahr 1991 12 betragen.
Es könne daher keinem Zweifel unterliegen, dass die Bezirksgeschäftsstelle in RB der ständige Arbeitsplatz der in Rede stehenden Dienstnehmer in der in RB befindlichen Bezirksgeschäftsstelle sei, was auch daraus hervorgehe, dass der Einsatz der Versicherungsbediensteten von dieser Geschäftsstelle aus erfolge. In diesem Zusammenhang wurde auch auf die wöchentlich stattfindenden Dienstbesprechungen in der Geschäftsstelle hingewiesen.
Die Anträge der Stadtgemeinde RB wurden mit Bescheiden des Finanzamtes für Körperschaften vom und abgewiesen. Gegen diese Bescheide erhob die Stadtgemeinde RB am und die Rechtsmittel der Berufung. Das Finanzamt für Körperschaften wies diese Berufungen mit Berufungsvorentscheidungen vom und als unbegründet ab. Die Bw. stellte am und die Anträge auf Entscheidung über die vorliegenden Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die Rechtsnachfolgerin der AVG, die UP, teilte der Berufungsbehörde mit Schreiben vom über Anfrage mit, dass die lohnsummensteuerliche Zuordnung der Außendienstmitarbeiter in OB zum Sitz der Landesdirektion in L deshalb erfolgt sei, weil in den Geschäftsstellen, wie auch in RB, kein eigener Arbeitsplatz vorgelegen habe und beispielsweise auch keine eigenen Schreibmaschinen zur Erledigung schriftlicher Arbeiten zugeteilt worden seien. Dienstort sei sowohl vertraglich als auch faktisch der Sitz der Landesdirektion in L gewesen, was sich schon daraus ergebe, dass die leistungsabhängige Spesenabrechnung der Außendienstmitarbeiter auf den Sitz der Landesdirektion in L abgestellt gewesen sei. Die engere Beziehung der Außendienstmitarbeiter habe aber schon deshalb zur Landesdirektion in L bestanden, weil diese der Landesdirektion organisatorisch und disziplinär zugeordnet gewesen seien. Zudem sei der leitende Einsatz der Außendienstmitarbeiter durch die besagte Landesdirektion erfolgt.
Die Berufungsbehörde befragte im Vorhaltsweg alle seitens des Unternehmens bzw. der Stadtgemeinde RB bekanntgegebenen Außendienstmitarbeiter bezüglich jener Betriebsstätte ihres Arbeitgebers, zu der ihrer Auffassung nach im Zeitraum 1983 bis 1991 die engere Beziehung bestehe, wobei schriftliche Aussagen nachfolgenden Inhalts getroffen wurden:
LE:
"In der fraglichen Zeit war ich durchgehend bei der A.... beschäftigt. .....
... Etwa 5 - 6 mal pro Monat besuchte ich das Büro RB. Meine Daten, Aufträge und Kundeninformationen erhielt ich jedoch ausschließlich von der Landesdirektion in L. Persönlich besuchte ich die LD monatlich im Schnitt ca. 7-8 mal, wobei darüber hinaus mit der LD intensiver telefonischer Kontakt stattgefunden hat. Die Ausstattung des Büros war so gestaltet, dass wir dort über keinen eigenen Schreibtisch verfügt haben. Außerdem stand keine technische Ausstattung (EDV, FAX, Telefon nur 1 Anschluss) zur Verfügung.
Im Büro RB war kein Innendienstmitarbeiter angesiedelt und es fand dort auch keinerlei versicherungstechnische Verarbeitung statt. ...".
HK:
"... Ich war in der fraglichen Zeit durchgehend bei der A.... beschäftigt.
... Monatlich frequentierte ich etwa 4-5 mal das Büro RB. Meine Daten, Aufträge und Kundeninformationen erhielt ich jedoch ausschließlich von der Landesdirektion in L. Persönlich besuchte ich die LD monatlich im Schnitt ca. 7-8 mal.
Die Ausstattung des Büros RB war so gestaltet, dass wir dort über keinen eigenen Schreibtisch verfügt haben. Außerdem stand keine technische Ausstattung (EDV, FAX, Telefon nur 1 Anschluss) zur Verfügung. Im Büro war kein Innendienstarbeiter angesiedelt und es fand dort auch keinerlei versicherungstechnische Verarbeitung statt....".
KL:
"... In der fraglichen Zeit war ich durchgehend bei A.... beschäftigt.....
Etwa 2-3 mal pro Woche war ich im Büro RB anwesend. Meine Daten, Aufträge und Kundeninformationen erhielt ich jedoch ausschließlich von der Landesdirektion in L. Die Kontakte mit der LD erfolgten meist telefonisch und per Post bzw. über meinen Gruppenleiter.
Die Ausstattung des Büros RB war so gestaltet, dass wir dort über keinen eigenen Schreibtisch verfügt haben. Außerdem stand keine technische Ausstattung (EDV, FAX, Telefon nur 1 Anschluss) zur Verfügung. Im Büro RB war kein Innendienstmitarbeiter angesiedelt und es fand dort auch keinerlei versicherungstechnische Verarbeitung statt....".
HS:
"... In der fraglichen Zeit war ich durchgehend bei A ......beschäftigt........
Etwa 2 x pro Woche war ich im Büro RB anwesend. Meine Daten, Aufträge und Kundeninformationen erhielt ich jedoch ausschließlich von der Landesdirektion in L. Persönlich besuchte ich die LD etwa im gleichen Ausmaß wie das Büro in RB. Zudem stand ich im intensiven telefonischen Kontakt mit der LD.
Die Ausstattung des Büros RB war so gestaltet, dass wir dort über keinen eigenen Schreibtisch verfügt haben. Außerdem stand keine technische Ausstattung (EDV, FAX, Telefon nur 1 Anschluss) zur Verfügung. Im Büro RB war kein Innendienstmitarbeiter angesiedelt und es fand dort auch keinerlei versicherungstechnische Verarbeitung statt...".
JW:
"... In der fraglichen Zeit war ich durchgehend bei A... beschäftigt......
Etwa 1 x pro Woche war ich im Büro RB anwesend. Meine Daten, Aufträge und Kundeninformationen erhielt ich jedoch ausschließlich von der Landesdirektion in L. Persönlich besuchte ich die LD etwa in gleichem Ausmaß wie das Büro in RB. Zudem stand ich im intensiven telefonischen Kontakt mit der LD.
Die Ausstattung des Büros RB war so gestaltet, dass wir dort über keinen eigenen Schreibtisch verfügt haben. Außerdem stand keine technische Ausstattung (EDV, FAX, Telefon nur 1 Anschluss) zur Verfügung.
Im Büro RB war kein Innendienstmitarbeiter angesiedelt und es fand dort auch keinerlei versicherungstechnische Verarbeitung statt....".
FA: "... teile ich Ihnen mit, dass ich in den Jahren 1985 bis 1991 durchgehend bei der AC beschäftigt war. Die engere Bindung war zur Zentrale in L, da in der GS RB kein Innendienst beschäftigt war...... war einmal pro Woche für die Dauer von drei Stunden für Besprechungen in RB. In der Zentrale L war ich 2-4 mal im Monat, telefonierte jedoch mehrmals pro Woche mit dem Innendienst. Einen Schreibtisch hatte ich weder in L noch in RB....".
Heinz Mittermayr:
"... jeden Montag: Dienstbesprechung mit meinen Mitarbeitern im Büro RB
jeden Dienstag: Bürotätigkeit und Erledigungen bzw. Besprechungen in der Landesdirektion L.......
jeden Freitag: Arbeiten im Büro RB oder gelegentlich in der Landesdirektion L.
Jedes Monat ein bis zwei Tage fachliche Schulung von neuen Mitarbeitern in der Landesdirektion L durch mich.
Die bezeichneten Aussagen von Mitarbeitern der Austria - Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit wurde der Bw. in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben der Bw. vom teilt diese der Berufungsbehörde mit, die Stellungnahmen würden zur Kenntnis genommen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 29 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) wird der Steuermessbetrag nach der Lohnsumme nur auf Antrag des Steuerschuldners oder einer beteiligten Gemeinde und nur dann festgesetzt, wenn ein berechtigtes Interesse an der Festsetzung dargetan wird.
Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 29 Abs. 1 GewStG ist immer dann gegeben, wenn über die Höhe der zu entrichtenden Lohnsummensteuer zwischen dem Steuerschuldner und der hebeberechtigten Gemeinde keine Einigung bzw. Streit besteht. Da diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist, hätte es dem Finanzamt oblegen den Anträgen auf Festsetzung von Steuermessbeträgen nach der Lohnsummen zu entsprechen und förmliche Lohnsummensteuermessbescheide zu erlassen (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom , Zl. 92/17/0047). Die ggstl. Abweisungsbescheide sind aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Bei der Beantwortung der hier zu prüfenden Frage der lohnsummensteuerlichen Zuordnung eines Außendienstmitarbeiters einer Versicherungsgesellschaft zur Zentrale dieses Unternehmens oder zu einer anderen Betriebsstätte kommt es darauf an, wo sich die Haupttätigkeit des betreffenden Arbeitnehmers vollzieht. Entscheidend ist, zu welcher der mehreren Betriebsstätten die engere, ständige Beziehung besteht, was nicht allein von der Frage abhängt, von wo aus der leitende Einsatz des Dienstnehmers erfolgt. Entscheidende Faktoren sind weiters etwa das Vorhandensein eines Arbeitsplatzes in der Geschäftsstelle, die Beziehung der Außendienstmitarbeiter zu den in der Geschäftsstelle sonst tätigen anderen Dienstnehmern, die Regelmäßigkeit des Aufsuchens der Geschäftsstelle bzw. der Zentrale und der Umstand, ob ein Außendienstmitarbeiter nur eine bestimmte Geschäftsstelle bzw. deren räumlichen Einzugsbereich oder auch andere betreut. Dass die Tätigkeit eines Außendienstmitarbeiters von der Zentrale aus geleitet wird, ist nur dann von entscheidender Bedeutung, wenn zu keine anderen Betriebsstätte eine engere Beziehung besteht (Verwaltungsgerichtshof vom , 92/17/0041, 0047).
Die seitens der Berufungsbehörde vorgenommene und von der Bw. auch unbeeinsprucht gebliebene Befragung von Außendienstmitarbeitern der seinerzeitigen AVG hat ergeben, dass den Befragten in den maßgeblichen Berufungszeiträumen kein Schreibtisch und keine entsprechende technische Ausstattung wie EDV, FAX zur Verfügung stand, wobei auch in allen Aussagen darauf hingewiesen wurde, dass die Geschäftsstelle über keine Innendienstmitarbeiter verfügte und demnach eine versicherungstechnische Ausstattung nicht gegeben war.
Die Befragten gaben auch einheitlich an, regen und intensiven beruflichen Verkehr mit der Landesdirektion in L, telefonisch oder schriftlich, gehabt zu haben. Hinsichtlich der Anwesenheiten an der Geschäftsstelle in RB oder der Zentrale in L, wurde wohl nur in zwei Fällen angegeben, die Landesdirektion öfter als die Geschäftsstelle besucht zu haben, doch kann auch aus den anderen Aussagen, die in etwa von gleich vielen Besuchen der Geschäftsstelle und der Landesdirektion ausgehen, nichts für die Berufungsbehauptung gewonnen werden, wonach die Haupttätigkeit der Außendienstmitarbeiter in der Geschäftsstelle in RB erfolgt sei. Dies insbesondere deshalb, weil bei einer nicht gegebenen Dominanz von Anwesenheiten in der genannten Geschäftsstelle für die Frage, zu welcher Betriebsstätte die engere Beziehung besteht, der Umstand wesentlich ist, wer die innendienstlichen Angelegenheiten der Mitarbeiter wahrgenommen hat und zu wem auch die sonstigen beruflichen Kontakte bestanden.
Diese Fakten sprechen aber für eine nähere Bindung der Außendienstmitarbeiter an die Landesdirektion in L, keinesfalls aber dafür, dass die Haupttätigkeit der Bediensteten in der besagten Geschäftsstelle erfolgt ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat im oben genannten Erkenntnis auch klargestellt, der Umstand, dass die Tätigkeit eines Außendienstmitarbeiters von der Zentrale aus geleitet wird, sei dann von entscheidender Bedeutung, wenn zu keiner anderen Betriebsstätte eine engere Beziehung besteht. Eine solche engere Beziehung zur Geschäftsstelle in RB hat aber, das haben die Aussagen der befragten Mitarbeiter ergeben, nicht bestanden. Dem Umstand, dass seitens der Landesdirektion die maßgebliche Infrastruktur zur Verfügung gestellt wurde und von dort auch der leitende Einsatz der Außendienstmitarbeiter erfolgte, war daher das entscheidende Gewicht beizumessen.
Den vorliegenden Berufungen konnte daher nur insoweit stattgegeben werden, als der Bw. Anspruch auf Bescheiderteilung zukommt. Die Anteile an den jeweiligen lohnsummensteuerlichen Bemessungsgrundlagen waren aber mit jeweils 0 festzusetzen.
Es musste daher spruchgemäß entschieden werden
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 25 GewStG 1953, Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/1954 § 29 GewStG 1953, Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/1954 |
Schlagworte | Außendienstmitarbeiter Betriebsstätte Landesdirektion Zentrale Weisung Außendienst engere Beziehung Beziehung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
UAAAB-57141