Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.07.2003, RV/0008-W/02

Nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung, Ansatz einer Luxustangente, nichtabzugsfähige Vorsteuern


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Miterledigte GZ:
RV/0012-W/02
RV/0022-W/02


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0008-W/02-RS1
Die Höhe der angemessenen Anschaffungskosten für einen PKW bzw. Kombinationskraftwagen sind ein Ausfluss der Sachbezugsbesteuerung gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dkfm. Friedrich Wagner, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12, 13, 14. und 23. Bezirk betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1989 bis 1991 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Zunächst wurde der als praktischer Arzt tätige Bw. gemäß den gelegten Erklärungen zur Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1989 bis 1991 veranlagt, wobei die bezughabenden Abgabenbescheide in Rechtskraft erwuchsen.

Im Zuge eines die Jahre 1989 bis 1991 umfassenden Prüfungsverfahrens traf die Betriebsprüferin nachstehende, für das Berufungsverfahren relevante Feststellungen:

Tz 12, 16 a Vorsteuern, Ausgaben Beteiligung PWW

In diesem Punkt stellte die Prüferin fest, dass der Bw. in den Jahren 1990 und 1991 im Rahmen seiner Ordination Ausgaben respektive aus denselben resultierende Vorsteuern geltend gemacht hat, wiewohl diese in Zusammenhang mit der Beteiligung an der PWW gestanden seien und sohin nicht das Einzelunternehmen betroffen haben.

Demzufolge wurde seitens der Abgabenbehörde erster Instanz die Ansicht vertreten, dass die umsatz- und ertragsteuerlichen Beurteilung der Aufwendungen (Rechtsanwaltskosten, Schadenersatz, Forderungsabschreibung und Zinsenzahlungen) im Feststellungsverfahren der PWW eigenständig zu beurteilen sei und nachstehende Adaptierungen (Kürzungen) der Vorsteuern bzw. Betriebsausgaben vorzunehmen seien:


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1990
1991
Kürzung Vorsteuern
28.900.-
76.317,40
Kürzung der Ausgaben
173.400.-
985.540,08

Tz 13, 16 b , Rechnungsabgrenzungen und Zinsen für Fortbildungskosten

Im Streitzeitraum seien vom Bw. Kurse bei der FCS belegt und unter dem Titel Fortbildung Kosten im Ausmaß von 1.270.167.- (im Wege der Auflösung aktiver Rechnungsabgrenzungsposten) abgesetzt worden.

Wiewohl der Bw. aufgefordert worden sei, geeignete Unterlagen bezüglich des Inhalts nämlicher Kurse nachzureichen, seien lediglich zwei die betriebliche Notwendigkeit dartuende Stellungsnahme bzw. zwei Kopien der FCS vorgelegt worden, wobei diesen Schriftstücken der Charakter von Kursbestätigungen zugekommen sei.

Zusammenfassend sei nach Ansicht der Betriebsprüferin in den Kursen Wissen betreffend Persönlichkeitsbildung und Persönlichkeitsweiterentwicklung vermittelt worden, wobei das Kursprogramm selbst untrennbar mit der Lehre der S-Bewegung verbunden gewesen sei.

Ungeachtet vorstehender Ausführungen seien die Kosten der Kurse im krassen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen der FCS gestanden und sei der Verausgabung derselben insoweit Spendencharakter zugrundegelegen.

In Ansehung obiger Ausführungen wurden die vom Bw. in die Bilanz eingestellten Rechnungsabgrenzungsposten erfolgswirksam aufgelöst in im Ausmaß von 410.000.- (1989) bzw. 418.167.- (1990) den erklärten Einkünften aus selbständiger Arbeit hinzugerechnet.

Korrespondierend damit wurden die Betriebsergebnisse der Jahre 1989 bis 1991 um die aus der Fremdfinanzierung der Kurse herrührenden Zinsen wie folgt erhöht:


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1989
1990
1991
Gewinnerhöhung
91.118.-
114.462.-
99.322.-

Tz 16 c KFZ- Kosten

Im streitgegenständlichen Zeitraum sei seitens des Bw. ein KFZ der Marke C. C. sowohl für Betriebs- als auch für Privatfahrten benützt worden, wobei im Rechenwerk des Unternehmens lediglich ein Privatanteil im Ausmaß der Luxustangente von 32% ausgeschieden worden sei.

Aufgrund der Tatsache, dass der Gesamtpreis des KFZ auf einen Betrag von 760.000.- laute, sei nach Ansicht der Betriebsprüferin eine Luxustangente von 38% aus den Leasingraten auszuscheiden und sodann aus den verbleibenden, angemessenen Kosten ein, in einem Schriftsatz des Bw. vom mit 40% bezifferten Privatanteil auszuscheiden.

Zusammenfassend resultierten aus obiger Feststellung respektive entsprechender Adaptierung des Privatanteiles nachstehende Gewinnerhöhungen:


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1989
1990
1991
Gewinnerhöhung
57.871.-
62.821.-
63.674.-

Gegen die im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen, mit datierten Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1989 bis 1991 wurde mit Schriftsatz vom Berufung erhoben, wobei zunächst der Antrag auf Anerkennung der Kurskosten sowie der damit in Zusammenhang stehenden Zinsen lautete.

Hierbei wurde begründend ausgeführt, dass der Bw. seine ärztliche Tätigkeit auf Basis der Homöopathie, spezieller Diagnostik und Therapie ausgeübt habe, wobei sich die Diagnostik nicht nur auf die äußeren Krankheitssymptome erstreckt habe, sondern diese auch der Erforschung allfälliger psychischer Ursachen (Ganzheitsdiagnose) gedient habe.

Die vom Bw. in den Vereinigten Staaten belegten Kurse hätten ebendiese speziellen Kenntnisse vermittelt, und hätte der Erwerb derselben letztendlich zur Erhöhung der Umsätze geführt, ungeachtet der Tatsache, dass der Bw. keine Kassenverträge habe.

In der Berufungsstellungnahme wurde seitens der Betriebsprüferin mit Schriftsatz vom ausgeführt, dass zur Untermauerung des Berufungsbegehrens ein von R. H (dem Gründer der S-Bewegung) verfasstes, im Jahre 1992 erschienenes Handbuch vorgelegt worden sei.

Ungeachtet der Tatsache, dass obzitiertes Literaturwerk erst zwei Jahre nach dem letzten Kursbesuch des Bw. erschienen sei, stelle dieses keinen Ersatz für die bereits im Zuge des Prüfungsverfahrens abverlangten Kursunterlagen dar.

Mit Schriftsatz vom erstattete der vormalige steuerliche Vertreter des Bw. zu den Ausführungen der Abgabenbehörde erster Instanz nachstehende Replik:

Die der medizinischen Fortbildung dienenden Kurse bei der FLAG- Base (eine Organisation der FCS) seien nicht offiziell ausgeschrieben gewesen und seien die Kursunterlagen in Form von "Check Sheets" zusammengestellt worden.

Im übrigen seien die Kursmaterialien auf Tonbändern gespeichert, welche in der Bibliothek der FLAG aufliegen.

Mit Schriftsatz vom wurden der Abgabenbehörde erster Instanz zum Zweck der Dartuung der Betriebsnotwendigkeit der Kurskosten zwei Schriftstücke des Dr. R. A. bzw. einer Vertreterin der S- Bewegung sowie Check Sheets vorgelegt.

Nämliche Schriftstücke waren zur Gänze in englischer Sprache abgefasst, eine deutsche Übersetzung wurde nicht beigelegt.

In einem weiteren, mit datierten Schriftsatz wurde das Berufungsbegehren um den Antrag auf Anerkennung der Kosten sowie der daraus herrührenden Vorsteuern aus der Beteiligung an der PWW erweitert. Hierzu wurde begründend ausgeführt, dass sich der Bw. im Jahre 1989 zusammen mit zwei anderen Personen an der K. B. G: beteiligt habe, wobei die Führung derselben als Privatklinik intendiert gewesen sei.

Des weiteren sei vereinbart worden aus den Einnahmen (dem Bw. sei hierbei ein Anteil von 40% zugesagt worden) alle getätigten Ausgaben zu bestreiten, sowie die vom Bw. getätigten Auslagen zu refundieren.

Dessen ungeachtet seien die Honorare von der im Jahre 1991 insolvent gewordenen K. B. G. vereinnahmt worden, respektive sei es dem Bw. trotz langwieriger Prozessführung nicht gelungen, auch nur "einen Schilling" Kostenersatz zu erhalten.

Aufgrund der Tatsache, dass die vom Bw. getragenen Aufwendungen (Forderungsabschreibung, Schadenersatz) der Erweiterung der ärztlichen Tätigkeit in Form der Einbringung von Honoraranteilen dienlich gewesen seien, (die Einnahmen aus den Honoraren der K. B. G. hätten sich in den ersten drei Monaten auf glaublich S 800.000.- belaufen) seien diese im Einzelunternehmen sowohl ertrag- als auch umsatzsteuerlich zu erfassen.

In einer weiteren, mit datierten Stellungnahme der Betriebsprüferin wurde ausgeführt, dass zwischenzeitig seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz über die steuerliche Qualifikation der Beteiligung an der PWW befunden worden sei und zwar mit dem Ergebnis, dass sämtlichen Aufwendungen die steuerliche Anerkennung zu versagen sei.

Mit Schriftsatz vom wurde dem Bw. einerseits obzitiertes Schriftstück zur Kenntnis gebracht, andererseits dieser aufgefordert die im Zusammenhang mit den strittigen Kurskosten nachgereichten Schriftsätze neuerlich und zwar in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

Nach Erstreckung der ursprünglich bis zum gesetzten Frist wurden vom nunmehrigen steuerlichen Vertreter des Bw. Übersetzungen obiger Schriftstücke nachgereicht und ergänzend betont, dass der Besuch der Kurse auf ausschließlich betrieblichen Gründen beruht habe. Wiewohl seitens des Bw. einzuräumen sei, das diagnostisch brauchbare Kenntnisse auch im Inland erwerbbar seien, sei dem Besuch der Kurse das Vertrauen des Bw. in die Vermittlung spezieller Kenntnisse immanent gewesen. Demgegenüber sei ein Einfluss betreffend die Zusammensetzung des Entgeltes für die Fortbildungsmaßnahmen (teilweise Spende) außerhalb der Dispositionsmöglichkeit des Bw. gelegen.

Was den Inhalt der Schriftstücke anlangt, verbleibt nachstehendes auszuführen:

Im ersten Schreiben Herrn Drs. R. A. wurde bestätigt, dass der Besuch der FLAG- Kurse das medizinische Know - how sowie die betrieblichen Umsätze erhöht hätten, respektive die betriebliche Veranlassung der Kosten von den dortigen Steuerbehörden problemlos anerkannt worden sei.

In einem weiteren Schriftstück bestätigt Dr. R. A. in den Jahren 1989 bis 1991 nämliche Kurse wie der Bw. besucht zu haben.

Der Inhalt der Kurse habe darauf abgezielt, die Ursachen psychosomatischer Erkrankungen zu erkennen, diese zu isolieren sowie deren Ursachen zu mildern.

In diesem Zusammenhang habe Dr. R. A. gelernt, Faktoren in der Umgebung des Patienten zu erkennen, die eine Erkrankung desselben verursachen können, bzw. geeignet seien, diesen für eine Krankheit empfänglich zu machen, bzw. die im allgemeinen einer Genesung hinderlich seien.

Insoweit sei es unumgänglich diese Faktoren nicht nur orten, sondern diese auch nach ihrer jeweiligen Dringlichkeit differenzieren zu können.

Nicht zuletzt habe das Kursprogramm auch dem Auffinden und Ausschalten der Gesundheit Drs. R. A. schädlichen Faktoren gedient und diesem insoweit ein aktives Üben hinsichtlich des erworbenen Wissens ermöglicht.

Die Seminare hätten des weiteren auch ein administratives sowie ein organisatorisches Training vermittelt, ein Umstand, welcher zu einer Vergrößerung der Praxis Drs. R. A. geführt habe.

Abschließend seien die Gesamtkosten aller absolvierten Seminare mit ungefähr $ 100.000.- zu beziffern.

Neben diesen beiden Schriftstücken wurde die beglaubigte Übersetzung eines in 55 Hauptpunkte bzw. 350 Fragen und Übungsdemonstration unterteilten, als provisorisch titulierten Qualifikations- Prüfungsbogen nachgereicht, dessen Betreff (Hauptpunkt 1) wörtlich zitiert wie folgt lautet:

"Das Verstehen der unterschiedlichen Aspekte der exakten Wissenschaft von Dianoetik und S, so dass Sie, wenn Sie sie assimiliet (offenbar richtig wohl assimiliert) haben, befähigt sein werden, ihr medizinisches Know-how besser, exakter und in der richtigen Reihenfolge zu verstehen."

Als Vorbedingung zur Verwirklichung obigen Zieles wird jedenfalls die Absolvierung diverser (Vor)Kurse (u.a. Kommunikations- Kurs, Reinigungs- Rundown, E- Meter- Kurs, Akademie) sowie das Studium aller technischer Bücher von LRH genannt.

In einem mit datierten, unleserlich unterfertigten Schriftstück gibt die Verfasserin, eine nach eigenen Angaben vielseitig ausgebildete Vertreterin der S- Bewegung bekannt, den Bw. auf den Kursen der FLAG kennen gelernt zu haben.

Wiewohl die Verfasserin selbst kein Arzt sei, könne sich ob einer früheren Ehe mit einem solchen gut in die Zielsetzung nämlicher Berufsgruppe hineinversetzen.

Im Ergebnis gehe das Verhältnis zwischen Arzt und Patienten weit über ein normales Kundenverhältnis hinaus. Demzufolge müsse ein Arzt seine Patienten in geistiger Hinsicht vollkommen verstehen, um sich für die körperlichen Belange derselben einsetzen zu können.

Zur Verwirklichung diese Ziele sei der Besuch der in Streit stehenden Kurse für den Bw. unumgänglich gewesen.

Das Berufungsbegehren des Bw. wurde dahingehend erweitert, als nunmehr der Ansatz der Luxustangente im Ausmaß von 38% in Abrede gestellt werde.

Dies liege vor allem darin begründet, als die Luxustangente selbst nur im Erlasswege geregelt sei, wobei im vorliegenden Fall keine aus dem Gesetz selbst ableitbare, den Ansatz von 38% rechtfertigende Feststellungen getroffen worden seien.

Schlussendlich sei betreffend die Qualifikation der Beteiligung an der PWW anzumerken, dass gegen die in der Stellungnahme erwähnte Berufungsentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden sei.

Demzufolge werde eine Aussetzung der Entscheidung gemäß § 281 BAO angeregt.

Mit Bescheid vom wurde dieser Anregung des Bw. entsprochen und die Entscheidung über die Berufung gemäß § 281 BAO ausgesetzt.

Über die Berufung wurde erwogen:

In Streit stehen nachstehende Punkte:

1. Anerkennung der Kosten und Vorsteuern für die Beteilung an der PWW im Rahmen der Umsatz- und Einkommensbesteuerung der Jahre 1989 bis 1991

2. Ertragsteuerliche Qualifikation der Kurskosten

3. Rechtmäßigkeit des Ansatzes der Luxustangente im Ausmaß von 38%

ad 1. Anerkennung der Beteiligungskostenkosten und Vorsteuern im Umsatz- und Einkommensteuerveranlagungsverfahren

Bevor nun näher auf die rechtliche Qualifikation dieses Streitpunktes eingegangen werden soll, verbleibt vorweg festzuhalten, dass sämtliche Aufwendungen respektive die damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuern unstrittig aus der Beteiligung des Bw. an der PWW herrühren.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen nämliche Aufwendungen Sonderbetriebsausgaben dar, über welche in einem Feststellungsverfahren der Gesellschaft zu befinden ist ().

In diesem Zusammenhang ist für die Einkommensbesteuerung auch bedeutungslos, ob vorgenannte Aufwendungen tatsächlich in den Feststellungsbescheid eingeflossen sind bzw. ob diese als steuerlich unbeachtlich qualifiziert worden sind.

Mit anderen Worten ausgedrückt, können diese auch im Falle einer negativen Beurteilung nicht im Einkommensteuerbescheid des Abgabepflichtigen (Bw.) berücksichtigt werden (; ).

Korrespondierend mit der ertragsteuerlichen Beurteilung hat auch die Beurteilung, ob die im Zusammenhang mit der Beteiligung des Bw. verausgabten Umsatzsteuern Anerkennung als Vorsteuern zu finden haben, im Rahmen der Umsätze der Gesellschaft zu erfolgen.

Zusammenfassend war daher seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz die Vorgangsweise der Betriebsprüferin als rechtlich korrekt zu qualifizieren und dem Rechtsmittel des Bw. in diesem Punkt der Erfolg zu versagen.

ad 2. Ertragsteuerliche Qualifikation der Kurskosten

Nach der Bestimmung des § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Grundsätzlich sind Fortbildungskosten unter den Begriff Betriebsausgaben zu subsumieren, wobei allerdings ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verausgabung der Kosten und der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen gegeben sein muss.

Fortbildung im steuerrechtlichen Sinn liegt daher dann vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können.

Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Ungeachtet der Tatsache, dass seitens des Bw. trotz entsprechender Aufforderung bis dato kein Programm betreffend die von ihm besuchten Kurse nachgereicht hat, konnte auch den Schriftsätzen Herrn Drs. R. A. sowie der Vertreterin der S- Bewegung der ausschließliche betriebliche Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Bw. als Mediziner und der Verausgabung der Kosten nicht entnommen werden.

Dies liegt vor allem darin begründet, als den Schriftsätzen sowie dem Prüfungsbogen entnommen werden konnte, dass in den Kursen der Philosophie der S- Bewegung folgend Unterweisungen lebensberatender Art im weiteren Sinne in einem religionsgemeinschaftlichem Rahmen erteilt worden sind.

Die Verwobenheit der Kursinhalte mit den Anschauungen der S- Bewegung, ein Umstand der wie bereits an obiger Stelle ausgeführt, gegen die Trennung zwischen betrieblicher und privater Veranlassung der Aufwendung spricht, wurde auch durch den vorgelegten Prüfungsbogen dokumentiert, welcher Demonstrationen mit Knetmaterial (eine im Rahmen der Kurse der S- Bewegung wichtige Übung) als Lehrinhalt ausgewiesen hat.

Gerade dem Umstand, des Nachweises des ausschließlich betrieblichen Anlasses der Kursbesuche hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 94/15/0084 erhöhtes Augenmerk geschenkt.

Der Vollständigkeit halber sei im Zusammenhang mit vorerwähntem Judikat ausgeführt, dass das Höchstgericht den Kursbesuchen des Beschwerdeführers (in Streit stand die Abzugsfähigkeit von Reise- und Kurskosten) bei der S- Bewegung lediglich allgemeines Interesse bescheinigt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat.

Abschließend ist der Bw. noch darauf zu verweisen, dass die Möglichkeit des Besuches kostengünstigerer Kurse im Inland nicht einmal in Abrede gestellt wurde, sondern vielmehr betont wurde, dass es dem Bw. gerade aus Vertrauensgründen darauf angekommen sei, die Kurse bei der FLAG zu absolvieren.

Insoweit wurde nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz aber geradezu der untrennbare Konnex zwischen Kursbesuch an der Identifikation mit der Philosophie der S- Bewegung dokumentiert, ein Umstand, der schlussendlich gegen die ausschließlich beruflich Bedingtheit der Aufwendungen spricht.

Zusammenfassend erfolgte daher - ausgehend von der Qualifikation der Kurskosten als ertragsteuerlich unbeachtliche Lebensführungskosten - die Auflösung der aktiven Rechnungsabgrenzungsposten sowie die Nichtanerkennung der Fremdkapitalzinsen völlig zurecht und war die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen.

ad 3. Rechtmäßigkeit des Ansatzes einer Luxustangente im Ausmaß von 38%

In diesem Punkt verbleibt vorweg festzuhalten, dass sowohl die Höhe der Anschaffungskosten des PKW der Marke C. C. mit S 760.000.-, als auch das Verhältnis der betrieblichen Fahrten zu den Privatfahrten (Privatanteil 40%) selbst unstrittig sind.

Nach der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 dürfen betriebliche oder berufliche veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind.

Der zweite Satz leg. cit. normiert, dass obiger Grundsatz unter anderem auf Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen Anwendung zu finden hat.

Bei dieser Sorte von KFZ richtet sich das Ausmaß der Angemessenheit der Aufwendungen nach der Höhe der Anschaffungskosten, wobei diese Basis sowohl für Anschaffungen im engeren Sinne (Kauf) als auch im Falle der Ermittlung (angemessener) Leasingraten als Bezugsgröße dienen.

Im Zusammenhang mit der Angemessenheit der Kosten für einen PKW bzw. Kombinationskraftwagen wird in der Verwaltungspraxis von einer starren Grenze von S 467.000.- ausgegangen, wobei über diesen Betrag hinausgehende Aufwendungen ertragsteuerlich unbeachtlich sind (Erfassung derselben als Luxustangente).

Wenn nun seitens des Bw. ins Treffen geführt wird, dass nämlicher Betrag, aus dessen Ansatz letztendlich auch eine Luxustangente im Ausmaß von 38% ermittelt wurde (467.000.- sind rund 62% der Anschaffungskosten des C. C. von 760.000.- dar) lediglich auf Erlässen beruhe, so ist dem zu entgegnen, dass dieser einerseits aus der Sachbezugsermittlung des

§ 15 Abs. 2 EStG 1988 (Ansatz von 1,5% der Anschaffungskosten höchstens aber von monatlich S 7.000.-) ableitbar ist, andererseits die Grenze von 467.000.- in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof als unabdingbare Größe für die Angemessenheit derartiger Aufwendungen qualifiziert wird (; v. , 92/15/0228; v. , 97/13/0207).

In Ansehung obiger Ausführungen folgte die Kürzung der Aufwendungen (im speziellen der Leasingraten) im Ausmaß von 38% und zwar vor Berücksichtigung des Privatanteiles völlig zurecht und war daher dem Rechtsmittel auch in diesem Punkt der Erfolg zu versagen.

Wien,

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