Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 23.06.2003, RV/1816-L/02

Bei Schenkung inländischen Grundvermögens ist gemäß § 19 Abs.2 ErbStG idF vor BGBl. I Nr. 142/2000 der Einheitswert maßgebend, der auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt wurde. Hat der Geschenkgeber seinen Wohnsitz in Oberösterreich, so ist für die Schenkungssteuervorschreibung nicht das Wohnsitzfinanzamt, sondern nach § 1 GebührenämterfusionsVO das Finanzamt Linz-Urfahr zuständig. Die Abänderungsbefugnis der Berufungsbehörde im Sinne des § 289 Abs.2 BAO ist durch die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat, begrenzt.

Beachte

Der Fall betrifft die Fassung des § 19 Abs.2 ErbStG vor dem BGBl. I Nr. 142/2000.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Schenkungssteuer für das Jahr 1997 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Notariatsakt vom wurde zwischen FG als Geschenkgeber und seiner Gattin SG als Geschenknehmerin ein Schenkungsvertrag mit dem Inhalt abgeschlossen, dass FG der SG und nunmehrigen Bw. einen ideellen Hälfteanteil an der Liegenschaft Einlagezahl X Grundbuch Y samt dem darauf errichteten Haus W schenkte. In Punkt viertens dieses Vertrages wurde festgelegt, dass die Übergabe und Übernahme des Vertragsobjektes mit Unterfertigung der Vertragsurkunde erfolge.

Am langte beim Finanzamt eine Abgabenerklärung gemäß § 10 GrEStG ein und wurde gleichzeitig ein Antrag auf Befreiung von der Schenkungssteuer gemäß § 15 Abs.1 Z.1 lit. c ErbStG gestellt.

Mit Eingabe vom beantwortete die Bw. den zur Beurteilung der Anwendbarkeit des § 15 Abs.1 Z.1 lit. c ErbStG ergangenen Ergänzungsvorhalt des Finanzamtes Urfahr.

Mit Bescheid vom schrieb das Finanzamt Urfahr der Bw. für diese Schenkung Schenkungssteuer in Höhe von 5.440,00 S vor. Bei der Schenkungssteuerbemessung ging das Finanzamt von einem Einheitswert des im Schenkungswege übertragenen Grundstücks von 201.000,00 S aus. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Steuerbefreiung des § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. c ErbStG wegen Überschreitens der Wohnnutzfläche von 150 m² nicht anwendbar sei.

Mit Schriftsatz vom brachte die Bw. gegen diesen Bescheid Berufung wegen Unschlüssigkeit des Spruches, Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge einer Entscheidung durch die örtlich unzuständige Behörde ein. Zur Unschlüssigkeit des Bescheidspruches führte sie im wesentlichen aus, dass in Ermangelung der Bezeichnung eines Spruchteiles die Vorschreibung von Schenkungssteuer in Höhe von 5.440,00 S auf Grund des Schenkungsvertrages vom mit SG, Erbe nach FG, als normativer Gehalt und somit Bescheidspruch anzusehen sei. Sie habe am mit ihrem Ehegatten FG einen Schenkungsvertrag geschlossen. Ihr Ehegatte sei am verstorben, sodass der Abschluss eines Schenkungsvertrages mit SG, Erbe nach FG, tatsächlich unmöglich und die Gegenstandsbezeichnung völlig sinnleer sei. Der angefochtene Bescheid gehe offenkundig von unschlüssigen Voraussetzungen aus und sei schon deshalb ersatzlos zu beheben. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes wurde ausgeführt, dass der Einheitswert zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 298.000,00 S betragen habe und der Einheitswert erst mit Feststellungsbescheid vom neu mit 402.000,00 S bemessen worden sei. Die Eigentumsübertragung sei mit grundbücherlich vollzogen worden, sodass nur der zu diesem Zeitpunkt gültige Einheitswert herangezogen werden könne. Die Behörde sei bei Vorschreibung der Schenkungssteuer von dem erst zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzten Hälfteeinheitswert von 201.000,00 S ausgegangen, sodass die Vorschreibung der Höhe nach unrichtig ermittelt worden sei. Anzumerken sei, dass sie seit mit ihrem Ehegatten verheiratet gewesen sei und insbesondere der Um- und Zubau am Hause der Liegenschaft in W im Jahr 1976 durch ihr Gehalt und das ihres Mannes finanziert worden sei. Nicht nur durch ihren finanziellen Beitrag, sondern auch durch ihre engagierte Mitarbeit habe eine beträchtliche Wertsteigerung der gegenständlichen Liegenschaft erreicht werden können, welche wiederum die Festsetzung eines höheren Einheitswertes zur Folge gehabt habe. Der Umstand, dass sie gemeinsam mit ihrem mittlerweile verstorbenen Gatten eheliches Vermögen geschaffen habe und lediglich zu einem späteren Zeitpunkt die formalen grundbücherlichen Verhältnisse den tatsächlichen angepasst worden seien, könne nicht dazu führen, dass sie nun zur Zahlung von Schenkungssteuer verpflichtet werde. Darüber hinaus befinde sich die Liegenschaft wie auch ihr Hauptwohnsitz in W, sodass eine allfällige Schenkungssteuervorschreibung durch ihr Wohnsitzfinanzamt hätte erfolgen müssen. Der Bescheid sei daher von der unzuständigen Behörde erlassen worden.

Eine Rücksprache des Finanzamtes Urfahr beim Wohnsitzfinanzamt Wels ergab, dass der Einheitswert von 298.000,00 S bereits mit Wirksamkeit um 35 % auf 402.000,00 S erhöht worden war.

Das Finanzamt Urfahr wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Der Betrefftext des angefochtenen Bescheides laute "Schenkungsvertrag vom mit FG". Gemäß § 19 Abs. 2 BewG sei für Liegenschaften der Einheitswert maßgebend, der auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt worden sei. Gegenständlich sei die Schenkungssteuerschuld am entstanden. Der zuletzt festgesetzte und damit maßgebende Einheitswert sei jener zum Stichtag gewesen und habe 402.000,00 S betragen. Der vor diesem Stichtag maßgebende Einheitswert habe 298.000,00 S betragen und sei ab um 35 % erhöht worden. Der Einheitswertbescheid vom , auf den sich die Bw. berufen habe, sei auf Grund der Zurechnung des Hälfteanteiles an sie ergangen und habe die Erhöhung mit Wirksamkeit ebenfalls zum Inhalt gehabt. Der Inhalt des Notariatsaktes vom gehe von einer Schenkung aus. Da keine Feststellungen getroffen worden seien, dass mit der Übertragung des Hälfteanteiles allfällige mit der Hauserrichtung begründete Forderungen abgegolten worden seien, sei auch bei der Steuerfestsetzung von einem unentgeltlichen Erwerb auszugehen. Gemäß § 63 Abs. 2 BAO richte sich die Zuständigkeit für die Schenkungssteuerfestsetzung nach dem Wohnsitz des Geschenkgebers. Liege der Wohnsitz des Geschenkgebers in Oberösterreich, so sei für die Schenkungssteuervorschreibung nach § 7 Abs. 1 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Linz bzw. nach § 1 der Gebührenämterfusionsverordnung ab das Finanzamt Urfahr zuständig, dessen Aufgabenkreis um den des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern in Linz erweitert worden sei.

Mit Schreiben vom stellte die Bw. einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Der Betrefftext des angefochtenen Bescheides laute tatsächlich "Schenkungsvertrag vom mit SG, Erbe nach FG" und sei somit zweifellos in sich widersprüchlich. Im übrigen werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufung verwiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 2 ErbStG idF vor BGBl. I Nr. 142/2000 ist für die Bewertung inländischen Grundvermögens der Einheitswert maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird.

Die letzte Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundvermögens fand zum statt. Entsprechend dem Abgabenänderungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 570/1982, Abschnitt XII, Art. II, fand zum eine Erhöhung der Einheitswerte um 35 % statt.

Bei einer Änderung der steuerlichen Zurechnung eines Bewertungsgegenstandes ist ein Zurechnungsfortschreibungsbescheid zu erlassen (§ 21 Abs. 4 BewG). Sowohl bei dem am (wirksam ab ) als auch bei dem am (wirksam ab ) an die Bw. ergangenen Bescheid handelte es sich um Zurechnungsfortschreibungsbescheide im Sinne des § 21 Abs. 4 BewG, welche auf Grund des Schenkungsvertrages vom bzw. des Todes des Ehegatten am zu ergehen hatten. Beiden Bescheiden war jedoch bereits der erhöhte Einheitswert von 402.000,00 S zu Grunde gelegt, sodass als Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer hinsichtlich der im Jahr 1997 erfolgten Schenkung des ideellen Hälfteanteils der obgenannten Liegenschaft zu Recht die Hälfte des bereits ab erhöhten Einheitswertes von 402.000,00 S angesetzt wurde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Berufungsvorentscheidung die Bedeutung eines Vorhaltes zu (vgl. , m.w.N.). Die Bw. ist weder den Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung zur örtlichen Zuständigkeit des Finanzamtes Urfahr noch den Ausführungen, dass dem Notariatsakt vom keine Anhaltspunkte entnehmbar sind, dass mit der Übertragung des Hälfteanteiles allfällige mit dem Hausbau begründete Forderungen abgegolten worden seien, weshalb von einem unentgeltlichen Erwerb auszugehen sei, entgegen getreten.

Es wäre an der Bw. gelegen gewesen, zumindest im Vorlageantrag ausführlich und überzeugend darzulegen, warum trotz der Ausführungen des Finanzamtes dennoch von einer Unzuständigkeit des Finanzamtes Urfahr zur Erlassung des Schenkungssteuerbescheides auszugehen bzw. der Einheitswert von 298.000,00 S (und nicht der von 402.000,00 S) der Schenkungssteuerberechnung zu Grund zu legen gewesen wäre.

Zur wiederholt monierten Unschlüssigkeit der Bescheidspruchwortfolge "Schenkungsvertrag vom mit SG, Erbe nach FG" ist der Bw. insoweit Recht zu geben, als dieser Spruchbestandteil richtig und auch sinnvoll "Schenkungsvertrag vom mit FG" lauten müsste. Der erste Satz zur Begründung der Berufungsvorentscheidung vom ist so zu verstehen, dass bereits die Erstbehörde den von der Bw. gerügten Betrefftext auf "Schenkungsvertrag vom mit FG" abgeändert hat. Diese Umbenennung fällt in den Rahmen der Änderungsbefugnis gemäß § 289 Abs. 2 BAO, welche nicht nur der Rechtsmittelbehörde zweiter Instanz, sondern analog dazu auch der Rechtsmittelbehörde erster Instanz zukommt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 2. Aufl., § 276 Tz. 12).

Die von der Bw. in der Berufung vertretene Auffassung, die Behörde müsste wegen der Unschlüssigkeit dieses Spruchbestandteils den Bescheid aufheben, trifft daher nicht zu. Die Abänderungsbefugnis ist durch die "Sache" beschränkt. Die Grenze dieser Änderungsbefugnis liegt demnach dort, wo die Berufungsbehörde überhaupt den Gegenstand der Besteuerung auswechselt. Durch die Bezeichnung "Schenkungsvertrages vom " ist die "Sache", für die Schenkungssteuer zur Vorschreibung gelangt ist, eindeutig festgelegt. Spruch und Begründung eines Bescheides sind als Einheit zu betrachten, sodass durch Anführung des konkreten Schenkungsvertrages ausreichend deutlich gemacht wurde, welcher Erwerbsvorgang besteuert werden sollte.

Im Rahmen ihrer Abänderungsbefugnis hat die Abgabenbehörde erster Instanz daher einen dem Gesetz entsprechenden Rechtszustand hergestellt, indem sie den Betrefftext des angefochtenen Bescheides von "Schenkungsvertrag vom mit SG, Erbe nach FG" durch den zutreffenden Text "Schenkungsvertrag vom mit FG" austauschte.

Aus den dargestellten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 1 GebührenämterfusionsV, BGBl. II Nr. 459/1999
§ 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Schenkungssteuer
Grundstück
Einheitswert
Zuständigkeit
Änderungsbefugnis

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at