Reinigungskosten von Dienstkleidung eines Croupiers als Werbungskosten
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/2625-W/02-RS1 | wie RV/0805-W/02-RS1 Die für das Streitjahr als Werbungskosten geltend gemachten Reinigungskosten der Dienstkleidung (100 x Uniformhemd, 20 x Uniformanorak, 50 x Uniformhose, 40 x Uniformjacke) sind laut nicht absetzbar, weil sie den Reinigungskosten für beruflich getragene bürgerliche Kleidung entsprechen, deren Nichtabsetzbarkeit schon seit jeher feststeht. |
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Staribacher und Dr. Obermayer Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998, 1999 und 2000 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezieht als Croupier Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seinen Anträgen auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung machte er die Ausgaben für die Reinigung von Dienstkleidung in Höhe von S 711,80 (1998), S 618,30 (1999) und S 593,90 (2000) als Werbungskosten geltend. Die Ausgaben wurden durch Bestätigungen des Dienstgebers über Gehaltsabzüge für die "Reinigung von Dienstbekleidung" bzw. durch Belege einer Chemischen Reinigungsanstalt über die Reinigung von "Herrenhemden", belegmäßig nachgewiesen.
Bei der Veranlagung erkannte das Finanzamt die obigen Aufwendungen unter Hinweis auf § 20 EStG 1988 nicht als Werbungskosten an.
Dagegen erhob der Bw. Berufung und wies darauf hin, dass laut Erlass des BMF die Reinigung der Dienstkleidung bei den Croupiers zu den Werbungskosten zähle.
Über die Berufung wurde erwogen:
Berufungsgegenständlich ist, ob die Ausgaben für die Reinigung von Dienstkleidung in Höhe von S 711,80 (1998), S 618,30 (1999) und S 593,90 (2000) als Werbungskosten abgezogen werden können.
Grundsätzlich führen nur Aufwendungen für eine typische Arbeits- oder Berufskleidung (zB Uniformen, Arbeitsmäntel, Theaterkostüme etc.) zu Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988.
Dagegen sind Aufwendungen für die Anschaffung und Instandhaltung beruflich getragener bürgerlicher Kleidung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten abzugsfähig, auch wenn die Berufsausübung eine erhöhte Abnutzung bedingt, gesetzliche Vorschriften eine bestimmte bürgerliche Bekleidung vorschreiben oder diese berufsbedingt immer in ordentlichem Zustand sein muss (vgl. ; , 97/15/0079 und , 94/13/0171).
Selbst wenn man im hier vorliegenden Fall davon ausgeht, dass der Bekleidung des Bw. Uniformcharakter zukommt - etwa durch ein eingesticktes oder aufgenähtes, gut sichtbares Emblem, sodass ein Tragen außerhalb des Dienstes nicht möglich ist - kann ein Aufwand für die Reinigung derartiger Bekleidungsstücke nur dann steuerlich Berücksichtigung finden, wenn diese (beispielweise wegen besonderer Verschmutzung oder Pflegebedürfnisse) eindeutig höhere Kosten verursacht als die Reinigung sogenannter bürgerlicher Kleidung. Für einen derartigen entscheidungswesentlichen Mehraufwand ergibt sich aber aus dem Vorbringen des Bw. kein Hinweis. Es ist daher davon auszugehen, dass die Reinigung von "Herrenhemden", selbst wenn diese mit einem aufgenähten oder eingestickten Emblem versehen sein sollten, oder die Reinigung sonstiger Bekleidungsstücke, keinen höheren Reinigungsaufwand verursacht als die Reinigung entsprechender (auch berufsbedingt laufend in tadellosem Zustand zu haltender) ziviler Hemden oder Anzüge (vgl. ).
Es ist darauf hinzuweisen, dass der unabhängige Finanzsenat als weisungsfreie Behörde in seiner Amtsausübung nur an die Gesetze und die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber an Erlässe, gebunden ist.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Reinigungskosten Dienstkleidung Croupier |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at